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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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<strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong> als Gegenstand <strong>der</strong> bun<strong>des</strong>eigenen Verwaltung <strong>im</strong>pliziert, dass ihre Wahrnehmung<br />

Aufgabe <strong>des</strong> Staates, nämlich <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> ist.<br />

Zu den Artt. 83 ff. als Privatisierungsschranken Bauer, VVDStRL 54 (1995), 243 (263<br />

f.); an<strong>der</strong>s Schoch, DVBl. 1994, 962 (969). Vgl. auch die Darstellung <strong>des</strong> Meinungsstreites<br />

m. w. Nw. bei: Baumann, Private Luftfahrtverwaltung, 2002, S. 38 f.<br />

Die Beteiligung eines privaten Unternehmens o<strong>der</strong> einer Privatperson an <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong><br />

Staatsaufgabe ist ein Anwendungsfall <strong>der</strong> Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch Private<br />

Ossenbühl, VVDStRL 29 (1971), 137 ff.<br />

und damit <strong>der</strong> Verfassungsgrenzen <strong>der</strong> Privatisierung.<br />

Zur Privatisierung siehe die Berichte von Hengstschläger, Osterloh und Bauer, Privatisierung<br />

von Verwaltungsaufgaben, in: VVDStRL 54 (1995); speziell zur materiellen<br />

Privatisierung <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong> Baumann, ZLW 50 (2001), 304 ff.<br />

Privatisierung ist ein schillern<strong>der</strong> Rechtsbegriff und kann verschiedenste Erscheinungsformen<br />

beschreiben: Diese reichen von <strong>der</strong> singulären Beteiligung eines Privaten an <strong>der</strong> Aufgabenerfüllung<br />

durch Indienstnahme über die bloße Nutzung <strong>der</strong> Rechtsformen und mit diesen einher<br />

gehenden Gestaltungsfreiheiten <strong>des</strong> Privatrechts, den Rückzug <strong>des</strong> Staates aus <strong>der</strong> Aufgabenwahrnehmung<br />

und ihre Wahrnehmung durch Private bei bestehen bleibenden, dichten staatlichen<br />

Aufsichts- und Regulierungsbefugnissen (sog. „unechte Privatisierung“),<br />

So Krölls, GewArch 1995, 129 (131); vgl. auch die Typologie bei: Bauer, VVDStRL<br />

54 (1995), 243 (251 ff.); Di Fabio, JZ 1999, 585 (588 ff.); Schoch, DVBl. 1994, 962<br />

(962 f.).<br />

bis hin zur Entlassung <strong>der</strong> Aufgabenwahrnehmung in gänzlich privat-autonome Verantwortung.<br />

Letztere ist nur dann statthaft, wenn sich die betreffende Angelegenheit „als Staatsaufgabe<br />

erledigt hat, wenn sie insoweit zur (gesetzgeberischen) Disposition steht“.<br />

Scholz, NJW 1997, 14 (15).<br />

Die Begründung <strong>der</strong> Verwaltungskompetenz <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in Art.87d Abs. 1 GG schließt die<br />

Annahme, die Aufgabe „Luftverkehrsverwaltung“ sei in die gesellschaftliche Sphäre entlassen<br />

und habe sich als Staatsaufgabe erledigt, aus.<br />

Baumann, ZLW 50 (2001), 304 (309 f.) m. w. N.<br />

Eine materielle Aufgabenprivatisierung ohne residuale staatliche Regulierungs- und Aufsichtspflichten<br />

überschreitet in jedem Fall den Rahmen <strong>des</strong> Art. 87d Abs. 1 Satz 1 GG.

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