19.02.2013 Aufrufe

Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 23 -<br />

Vgl. Begründung <strong>des</strong> Entwurfes zum Transformationsgesetz, BT/Drs. 14/8731, S. 6.<br />

Näher dazu: Bentzien, ZLW 51 (2002), 493 ff.; Hilger, Der Vertrag vom 18. Oktober<br />

2001 zwischen Deutschland und <strong>der</strong> Schweiz zur Regelung <strong>des</strong> Flugverkehrs rund um<br />

den Flughafen Zürich, in: Frowein (Hrsg.), Verhandeln für den Frieden, Liber Amicorum<br />

Eitel, 2003, S. 325 ff.<br />

Der insoweit maßgebliche Artikel 1 <strong>des</strong> Abkommens übertrug <strong>der</strong> Schweiz nicht nur die Befugnis<br />

zur Ausübung <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong>sdienste, son<strong>der</strong>n erlaubte ihr auch <strong>der</strong>en Übertragung<br />

auf die Skyguide AG (Abs. 3). Art. 1 <strong>des</strong> Vertrages lautete wie folgt:<br />

„Artikel 1 Ausübung <strong>der</strong> Flugverkehrskontrolle<br />

(1) Die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland gestattet <strong>der</strong> Schweizerischen Eidgenossenschaft die Abwicklung<br />

<strong>des</strong> Luftverkehrs nach Maßgabe <strong>des</strong> deutschen Rechtes und den beson<strong>der</strong>en Best<strong>im</strong>mungen dieses Vertrages<br />

in einem Teil <strong>des</strong> süddeutschen Luftraums südlich und westlich einer Linie zwischen den Städten<br />

Breisach bei Freiburg–Reutlingen–Ulm–Leutkirch–Oberstaufen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft<br />

führt die Flugverkehrskontrolle (Flugverkehrskontrolldienst, Fluginformationsdienst, Flugalarmdienst)<br />

<strong>im</strong> genannten Luftraum durch. Die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland erkennt die zu diesem Zweck von <strong>der</strong><br />

Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Satz 1 vorgenommenen Kontrollmaßnahmen zur Durchführung<br />

<strong>der</strong> Flugverkehrskontrolle an.<br />

(2) Die Vertragsstaaten legen die genauen vertikalen und lateralen Ausdehnungen innerhalb <strong>des</strong> in Absatz<br />

1 Satz 1genannten Luftraums in dem anliegenden Luftraumplan fest. Än<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> Luftraumplanes<br />

werden durch die Gemeinsame Luftverkehrskommission nach Artikel 11 empfohlen und treten<br />

an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten einan<strong>der</strong> mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen<br />

Vorschriften für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist <strong>der</strong> Tag <strong>des</strong> Eingangs <strong>der</strong> letzten Mitteilung.<br />

(3) Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist befugt, die Aufgaben nach Absatz 1 von einem <strong>Flugsicherung</strong>sunternehmen<br />

mit Sitz <strong>im</strong> schweizerischen Hoheitsgebiet durchführen zulassen. Ihre Verpflichtungen<br />

aus diesem Vertrag bleiben davon unberührt.<br />

(4) Die operationell notwendigen Einzelheiten werden zwischen den mit <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong><br />

beauftragten Stellen <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland und <strong>der</strong> Schweizerischen Eidgenossenschaft<br />

<strong>im</strong> Rahmen von operationellen Betriebsabsprachen geregelt“.<br />

Der Vertragstext ist abgedruckt in BT/Drs. 14/8731, S. 8 ff.<br />

Der Vertrag ist vom schweizerischen Bun<strong>des</strong>rat nicht ratifiziert worden und ist damit nicht in<br />

Geltung erwachsen. Die politische Absicht <strong>des</strong> schweizerischen Bun<strong>des</strong>rates zielt ungeachtet<br />

<strong>des</strong>sen unverän<strong>der</strong>t darauf ab, mit den Anrainerstaaten – und damit auch mit Deutschland –<br />

bilaterale Flugverkehrs- und <strong>Flugsicherung</strong>sabkommen zu schließen.<br />

Vgl. Bun<strong>des</strong>rat, Bericht über die Luftfahrtpolitik <strong>der</strong> Schweiz 2004 vom 10.12.2004,<br />

Dokumente <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates, 2005-0197, Ziff. 05.011, S. 1781 ff., hier: S. 1854.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rat strebt zudem eine Vertiefung <strong>der</strong> Kooperation mit <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />

an. Derzeit sind die bei<strong>der</strong>seitigen Rechte <strong>im</strong> Rahmen eines Abkommens festgelegt.<br />

Abkommen zwischen <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft und <strong>der</strong> Schweizerischen Eidgenossenschaft<br />

über den Luftverkehr, ABl. EG L 114 v. 30.04.2002, S. 73 ff.<br />

Dieses untersagt in seinem Anwendungsbereich – den Regeln <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Zivilluftfahrt<br />

nach Art. 1 <strong>des</strong> Abkommens – nicht nur jede Diskr<strong>im</strong>inierung nach <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit<br />

(Art. 3 <strong>des</strong> Abkommens), es eröffnet den Anwendungsbereich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassungsfreiheit auch

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!