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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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Prozent bei <strong>der</strong> DFS GmbH aufrechterhalten wolle, um den Bun<strong>des</strong>einfluss auf die Gesellschaft<br />

zusätzlich zu sichern.<br />

Begründung, BT/Drs. 16/240, S. 19.<br />

Nach Presseberichten hat das Bun<strong>des</strong>ministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung<br />

angekündigt, den Gesetzentwurf dahingehend zu ergänzen, dass dem Bund eine Veräußerung<br />

von Gesellschaftsanteilen <strong>der</strong> DFS nur bis einer Grenze von 74,9 % gestattet sein soll und<br />

damit eine Sperrminorität be<strong>im</strong> Bund verbleibt. Zudem ist die Ergänzung <strong>des</strong> Entwurfes um<br />

eine Regelung vorgesehen, <strong>der</strong> zufolge die Verlegung <strong>der</strong> Hauptbetriebsstätte <strong>der</strong> DFS GmbH<br />

an die Zust<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>tages gebunden wird.<br />

Vgl. zum Voranstehenden: „Regierung will Bedenken berücksichtigen“, Badische Zeitung<br />

vom 02.03.2006, S. 32.<br />

V. Die Luftraumüberwachung durch die schweizerische Skyguide AG und ihr<br />

luftverkehrsrechtlicher Rahmen<br />

1. Die Rechtsstellung <strong>der</strong> Skyguide AG<br />

Die schweizerische Skyguide AG n<strong>im</strong>mt <strong>im</strong> südwestdeutschen Raum Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong><br />

wahr. Rechtsgrundlage hierfür ist ein technisches Übereinkommen mit <strong>der</strong> DFS<br />

GmbH. Die Rechtsstellung <strong>der</strong> Skyguide AG nach schweizerischem Recht ist <strong>der</strong>jenigen <strong>der</strong><br />

DFS GmbH in Grundzügen vergleichbar:<br />

Nach Art. 3 LFG übt <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>rat – regelmäßig durch das Bun<strong>des</strong>amt für Zivilluftfahrt – die<br />

Aufsicht über die Luftfahrt aus.<br />

Bun<strong>des</strong>gesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) vom 21.12.1948 (Stand:<br />

24.08.2004), Bun<strong>des</strong>recht Ziff. 748.0<br />

Für die Ordnung <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong> best<strong>im</strong>mt Art. 40 LFG:<br />

„Art. 40<br />

1 Der Bun<strong>des</strong>rat ordnet den <strong>Flugsicherung</strong>sdienst.<br />

2 Er kann den zivilen und den militärischen <strong>Flugsicherung</strong>sdienst ganz o<strong>der</strong> teilweise einer nicht gewinnorientierten,<br />

gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft (Gesellschaft) übertragen, an welcher <strong>der</strong><br />

Bund mehrheitlich beteiligt ist und <strong>der</strong>en Statuten <strong>der</strong> Genehmigung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates bedürfen. Der zivile<br />

und <strong>der</strong> militärische <strong>Flugsicherung</strong>sdienst sind entsprechend den Bedürfnissen aufeinan<strong>der</strong> abzust<strong>im</strong>men.<br />

Der Bund ist für die hoheitliche Funktion verantwortlich. (…)“<br />

Näher ausgeführt werden die Befugnisse von Skyguide und Bun<strong>des</strong>amt in <strong>der</strong> Verordnung<br />

über den <strong>Flugsicherung</strong>sdienst vom 18. Dezember 1995.<br />

VFSD vom 18.12.1995 (Stand am 12. Juni 2001), Bun<strong>des</strong>recht Ziff. 748.132.1.

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