19.02.2013 Aufrufe

Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 20 -<br />

werden. Bei nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung o<strong>der</strong> dem Bekanntwerden von Tatsachen,<br />

die den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Beleihung rechtfertigen würden, kann das Bun<strong>des</strong>amt nach Verwarnung<br />

die Geschäftsführungsbefugnisse ganz o<strong>der</strong> teilweise auf einen Son<strong>der</strong>beauftragten<br />

übertragen.<br />

Siehe: „§ 5 – Kontrolle <strong>der</strong> Geschäftsleitung<br />

(1) Die gesetzlich zur Geschäftsführung berechtigten Personen einer beliehenen <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation<br />

müssen zuverlässig und geeignet sein. Die beliehene <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation hat die Tatsachen<br />

anzugeben, die für die Beurteilung <strong>der</strong> Zuverlässigkeit und Eignung wesentlich sind. Der Vollzug<br />

<strong>der</strong> Bestellung ist dem Bun<strong>des</strong>aufsichtsamt für <strong>Flugsicherung</strong> anzuzeigen.<br />

(2) Das Bun<strong>des</strong>aufsichtsamt für <strong>Flugsicherung</strong> kann die Abberufung von zur Geschäftsführung berechtigten<br />

Personen verlangen, wenn diese trotz Verwarnung fortgesetzt Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen,<br />

die <strong>der</strong> beliehenen <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation nach diesem Gesetz übertragen worden sind, o<strong>der</strong><br />

wenn Tatsachen bekannt werden, die den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Beleihung rechtfertigen würden, weil die beliehene<br />

<strong>Flugsicherung</strong>sorganisation keine hinreichende Gewähr mehr für die ordnungsgemäße Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben bietet. Unter diesen Voraussetzungen kann das Bun<strong>des</strong>aufsichtsamt für <strong>Flugsicherung</strong><br />

auch Befugnisse, die Geschäftsleitern <strong>der</strong> beliehenen <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation zustehen, ganz o<strong>der</strong><br />

teilweise auf einen Son<strong>der</strong>beauftragten übertragen, <strong>der</strong> zur Wahrung <strong>der</strong> Befugnisse geeignet ist. Die<br />

durch die Bestellung <strong>des</strong> Son<strong>der</strong>beauftragten entstehenden Kosten ein- schließlich <strong>der</strong> diesem zu gewährenden<br />

Vergütung trägt die beliehene <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation. Das Bun<strong>des</strong>aufsichtsamt für<br />

<strong>Flugsicherung</strong> setzt die Höhe <strong>der</strong> Vergütung fest. Die sofortige Abberufung kann verlangt werden,<br />

wenn die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet ist.“<br />

Die beliehene <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation führt Aufgaben <strong>der</strong> Flugverkehrskontrolle nach<br />

näherer Best<strong>im</strong>mung in § 7 FSG-E in den Handlungsformen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts aus. Klagen<br />

sind gegen die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland zu richten, das Bun<strong>des</strong>amt ist Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde.<br />

Siehe dazu die Gesetzesbegründung, BT/Drs. 16/240, S. 26.<br />

Nach <strong>der</strong> Übergangsregelung <strong>des</strong> § 16 Abs. 1 FSG-E gilt die Deutsche <strong>Flugsicherung</strong> GmbH<br />

bis zur Beleihung als beliehene <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation.<br />

Der Weg zu ihrer Kapitalprivatisierung wird durch die ersatzlose Streichung <strong>des</strong> bisherigen<br />

§ 31b LuftVG durch Art. 2 Nr. 19 <strong>des</strong> Gesetzentwurfes frei. Diese ist damit die „eigentliche<br />

Kernvorschrift“ <strong>des</strong> Gesetzesentwurfes.<br />

Begründung, BT/Drs. 16/240, S. 31 (zu Art. 2 Nr. 19).<br />

3. Die Privatisierung<br />

Grenzen <strong>der</strong> Kapitalprivatisierung finden sich <strong>im</strong> Gesetzentwurf nicht. Die Sicherung einer<br />

Min<strong>des</strong>tbeteiligung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> an <strong>der</strong> DFS GmbH lässt sich lediglich einer Absichtsbekundung<br />

in <strong>der</strong> Gesetzbegründung entnehmen, wonach <strong>der</strong> Bund einen Geschäftsanteil von 25,1

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!