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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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Für den Fall, dass die beliehenen <strong>Flugsicherung</strong>sorganisationen mit Dritten zusammenarbeiten,<br />

bedarf dies <strong>der</strong> Zust<strong>im</strong>mung durch das Bun<strong>des</strong>amt.<br />

Zum Voranstehenden siehe den Gesetzestext:<br />

㤠3 РBeleihung<br />

(1) Das Bun<strong>des</strong>aufsichtsamt für <strong>Flugsicherung</strong> kann <strong>Flugsicherung</strong>sorganisationen <strong>im</strong> Sinn von Artikel<br />

2 Abs. 5 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 549/2004 durch Verwaltungsakt die Aufgabe übertragen, jeweils innerhalb<br />

eines best<strong>im</strong>mten Bereichs Flugverkehrsdienste nach § 1 Abs. 2 zu erbringen. (…) Eine beliehene<br />

<strong>Flugsicherung</strong>sorganisation wird nach Maßgabe von Artikel 8 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 550/2004<br />

gegenüber <strong>der</strong> Europäischen Kommission als Dienstleister für Flugverkehrsdienste benannt.<br />

(2) Das Bun<strong>des</strong>aufsichtsamt für <strong>Flugsicherung</strong> kann eine <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation mit den in § 1<br />

Abs. 4 genannten Aufgaben beleihen. Ein Rechtsanspruch auf Beleihung nach Satz 1 o<strong>der</strong> auf Fortsetzung<br />

<strong>der</strong> Beleihung besteht nicht.<br />

(3) Die Beleihung nach Absatz 1 o<strong>der</strong> 2 kann mit Nebenbest<strong>im</strong>mungen versehen werden<br />

(4) Bei <strong>der</strong> Wahrnehmung von Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 unterliegt eine beliehene <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation<br />

<strong>der</strong> Rechts- und Fachaufsicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>aufsichtsamts für <strong>Flugsicherung</strong>. Dieses<br />

kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufsichtstätigkeit je<strong>der</strong>zeit über die Angelegenheiten einer beliehenen<br />

<strong>Flugsicherung</strong>sorganisation, insbeson<strong>der</strong>e durch Einholung von Auskünften, Berichten und <strong>der</strong><br />

Vorlage von Aufzeichnungen aller Art unterrichten, rechtswidrige o<strong>der</strong> zweckwidrige Maßnahmen beanstanden<br />

sowie entsprechende Abhilfe verlangen. Eine beliehene <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation und die<br />

sie vertreten- den Personen sind verpflichtet, den Weisungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>aufsichtsamts für <strong>Flugsicherung</strong><br />

nachzukommen. Es kann, wenn die beliehene <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation seinen Weisungen nicht<br />

o<strong>der</strong> nicht fristgerecht nachkommt, die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten <strong>der</strong> beliehenen<br />

<strong>Flugsicherung</strong>sorganisation selbst durchführen o<strong>der</strong> durch einen an<strong>der</strong>en durchführen lassen. Anstelle<br />

von Maß- nahmen nach Satz 4 kann das Bun<strong>des</strong>aufsichtsamt für <strong>Flugsicherung</strong> auch ein Warnungsgeld<br />

von bis zu 500 000 Euro verhängen. Wi<strong>der</strong>spruch und Anfechtungsklage <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation<br />

gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen, soweit diese Verwaltungsakte darstellen, haben<br />

keine aufschiebende Wirkung.<br />

(5) Die Vertreter <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>aufsichtsamts für <strong>Flugsicherung</strong> sind zum Zweck <strong>der</strong> Aufsicht befugt, die<br />

Anlagen und Betriebsräume einer beliehenen <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation während <strong>der</strong> üblichen Betriebs-<br />

o<strong>der</strong> Geschäftszeit zu betreten. Eine beliehene <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation o<strong>der</strong> die sie vertretenden<br />

Personen sind insoweit verpflichtet, Vertretern <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>aufsichtsamts für <strong>Flugsicherung</strong> den Zugang<br />

zu den Anlagen- und Betriebsräumen zu gewähren. Gegenstände o<strong>der</strong> geschäftliche Unterlagen<br />

können <strong>im</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Umfang in Verwahrung genommen werden. (…)<br />

(6) Bedient sich eine beliehene <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation bei <strong>der</strong> Erbringung von Flugverkehrsdiensten<br />

<strong>der</strong> Hilfe an<strong>der</strong>er zertifizierter Dienstleister, gilt § 4 Abs. 1 für die Zust<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>aufsichtsamts<br />

für <strong>Flugsicherung</strong> nach Artikel 10 Abs. 3 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 550/2004 entsprechend.<br />

Diese Dienstleister können <strong>im</strong> Namen und <strong>im</strong> <strong>Auftrag</strong> <strong>der</strong> beliehenen <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation handeln,<br />

sie treten jedoch nicht in die Rechte und Pflichten <strong>der</strong> beliehenen <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation gegenüber<br />

dem Bun<strong>des</strong>aufsichtsamt für <strong>Flugsicherung</strong> ein. Die beliehene <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation ist<br />

verpflichtet, <strong>im</strong> Umfang <strong>der</strong> ihr obliegenden Pflichten die ordnungsgemäße Diensterbringung durch an<strong>der</strong>e<br />

Dienstleister sicherzustellen. Erbringt ein Dienstleister die Flugverkehrsdienste nicht ordnungsgemäß,<br />

kann das Bun<strong>des</strong>aufsichtsamt für <strong>Flugsicherung</strong> von <strong>der</strong> beliehenen <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation<br />

die unverzügliche Beendigung <strong>der</strong> Zusammenarbeit mit diesem Dienstleister verlangen. Absatz 4 Satz 4<br />

bis 6 gilt entsprechend.“<br />

Beleihungsvoraussetzungen sind gemäß § 4 FSG-E die Zertifizierung nach Artikel 7 VO EG<br />

Nr. 550/2004, die hinreichende Gewähr für die Aufgabenerfüllung und die Fähigkeit zur<br />

sachgerechten Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufgaben für den überörtlichen militärischen Flugbetrieb.<br />

Dem Bun<strong>des</strong>amt steht als beson<strong>der</strong>es Aufsichtsmittel zudem die Kontrolle <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />

<strong>der</strong> beliehenen <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation zur Verfügung. Die Zuverlässigkeit und Eignung<br />

<strong>der</strong> geschäftsführungsberechtigten Personen müssen dem Bun<strong>des</strong>amt nachgewiesen

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