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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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Stolpe: Privatisierung <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong> verbessert die Konkurrenzfähigkeit <strong>der</strong> DFS,<br />

Pressemitteilung <strong>des</strong> BMVBS vom 10. August 2005, Nr. 284/2005.<br />

2. Die Grundstrukturen<br />

Der Gesetzentwurf vollzieht die Strukturentscheidungen <strong>der</strong> SES-Verordnungen nach: Flugverkehrsdienste<br />

werden nach § 1 <strong>des</strong> FSG-E weiterhin als hoheitliche Aufgabe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

qualifiziert.<br />

㤠1 РAnwendungsbereich<br />

(1) Die <strong>Flugsicherung</strong> dient <strong>der</strong> sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung <strong>des</strong> Luftverkehrs.<br />

(2) Flugverkehrsdienste werden in Übereinst<strong>im</strong>mung mit dem Recht <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />

über die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums als hoheitliche Aufgabe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

durchgeführt; sie umfassen auch die zur Durchführung notwendige <strong>Flugsicherung</strong>stechnik (ATM-<br />

Technik). Für Flugverkehrsdienste für den militärischen Luftverkehr können ergänzende o<strong>der</strong> abweichende<br />

Regelungen getroffen werden, soweit dies zur Erfüllung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en militärischen Aufgaben<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfor<strong>der</strong>lich ist. Kernelement <strong>der</strong> Flugverkehrsdienste<br />

ist die zivil-militärische Zusammenarbeit.“<br />

Als nationale Aufsichtsbehörde errichtet § 2 FSG-E ein Bun<strong>des</strong>amt für Flugsicherheit, das <strong>der</strong><br />

Fach- und Rechtsaufsicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen<br />

[nunmehr: Bun<strong>des</strong>ministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung] untersteht.<br />

Die Aufgabe, Flugverkehrsdienste zu erbringen, kann das Bun<strong>des</strong>amt nach Maßgabe <strong>des</strong> § 3<br />

FSG-E <strong>im</strong> Wege <strong>der</strong> Beleihung auf <strong>Flugsicherung</strong>sorganisationen übertragen. Den Beliehenen<br />

erwächst ein umfänglicher Pflichtenkreis nach näherer Maßgabe <strong>des</strong> § 6 FSG-E. Die Beliehenen<br />

unterstehen <strong>der</strong> Rechts- und Fachaufsicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amtes. Dieses hat umfangreiche<br />

Informations- und Weisungsbefugnisse, die bis zur Ersatzvornahme <strong>im</strong> Einzelfall und bis zum<br />

Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Beleihung nach § 10 FSG-E reichen.<br />

Vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, BT/Drs. 16/240, S. 18:<br />

„Aus dem verfassungsrechtlichen Staatsvorbehalt als Strukturvorgabe staatlichen<br />

Handelns in diesem Bereich folgt, dass dem Bund gegenüber den <strong>Flugsicherung</strong>sorganisationen<br />

ausreichende Kontroll- und Steuerungsrechte (sog. Ingerenzrechte) verbleiben<br />

müssen, sofern die <strong>Flugsicherung</strong>sorganisationen Tätigkeiten <strong>im</strong> hoheitlichen<br />

Kernbereich ausüben“.<br />

Der Bun<strong>des</strong>gesetzgeber sieht die Beleihung bei entsprechen<strong>der</strong> Ausgestaltung, „die über die<br />

bislang praktizierte Beauftragung hinausgeht, [als] geeignet [an], den verfassungsrechtlich<br />

gebotenen Einfluss <strong>der</strong> staatlichen Stellen sicherzustellen, <strong>der</strong> bislang in Bezug auf die privatrechtlich<br />

organisierte DFS dadurch gewährleistet worden ist, dass die Anteile dieses Unternehmens<br />

gemäß § 31b Abs. 1 LuftVG (<strong>der</strong> aufgehoben wird), ausschließlich vom Bund<br />

gehalten werden“.<br />

Begründung zu § 3 FSG-E, BT/Drs. 16/240, S. 23.

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