19.02.2013 Aufrufe

Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 16 -<br />

licht. <strong>Flugsicherung</strong>sdienste können nach Art. 7 Abs.1 <strong>der</strong> Verordnung grundsätzlich nur von<br />

zertifizierten Organisationen erbracht werden.<br />

Für den <strong>im</strong> Rahmen dieser Untersuchung beson<strong>der</strong>s relevanten Bereich <strong>der</strong> Flugverkehrsdienste<br />

sieht die Verordnung in ihrem Art. 8 in<strong>des</strong> die Benennung jeweils eines Dienstleisters<br />

für einen funktionalen Luftraumblock vor.<br />

„Artikel 8 – Benennung von Dienstleistern für Flugverkehrsdienste<br />

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten auf ausschließlicher<br />

Grundlage innerhalb best<strong>im</strong>mter Luftraumblöcke in Bezug auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich.<br />

Hierzu benennen die Mitgliedstaateneinen Dienstleister für Flugverkehrsdienste, <strong>der</strong> <strong>im</strong> Besitz eines<br />

in <strong>der</strong> Gemeinschaft gültigen Zeugnisses ist.<br />

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Rechte und Pflichten <strong>der</strong> benannten Dienstleister fest. (…)<br />

(3) Es liegt <strong>im</strong> Ermessen <strong>der</strong> Mitgliedstaaten, einen Dienstleister auszuwählen, sofern dieser die in den<br />

Artikeln 6 und 7genannten Anfor<strong>der</strong>ungen und Bedingungen erfüllt.<br />

(4) In Bezug auf funktionale Luftraumblöcke, die nach Artikel 5 <strong>der</strong> Luftraum-Verordnung festgelegt<br />

wurden und sich über den Luftraum <strong>im</strong> Zuständigkeitsbereich mehrerer Mitgliedstaaten erstrecken, benennen<br />

die betreffenden Mitgliedstaaten spätestens einen Monat vor <strong>der</strong> Umsetzung <strong>des</strong> Luftraumblocks<br />

gemeinsam einen o<strong>der</strong> mehrere Dienstleister für Flugverkehrsdienste. (…)“,VO EG 550/2004,<br />

ABl. L 96 v. 31.03.2004, S. 14.<br />

Eine entsprechende – in<strong>des</strong> fakultative – Regelung trifft Art. 9 <strong>der</strong> Verordnung für die Erbringung<br />

von Wetterdiensten.<br />

Die zertifizierten <strong>Flugsicherung</strong>sorganisationen können jeweils zur Erbringung ihrer Dienste<br />

mit an<strong>der</strong>en zertifizierten Organisationen nach näherer Best<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Art. 10 <strong>der</strong> Verordnung<br />

zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit steht <strong>im</strong> Falle <strong>der</strong> Erbringung von Flugverkehrsdiensten<br />

in<strong>des</strong> unter mitgliedstaatlichem Zust<strong>im</strong>mungsvorbehalt.<br />

„Artikel 10 – Beziehungen zwischen Dienstleistern<br />

(1) <strong>Flugsicherung</strong>sorganisationen können die Dienste an<strong>der</strong>er in <strong>der</strong> Gemeinschaft zertifizierter<br />

Dienstleister in Anspruchnehmen.<br />

(2) Die <strong>Flugsicherung</strong>sorganisationen formalisieren ihre Arbeitsbeziehungen durch schriftliche Vereinbarungen<br />

o<strong>der</strong>gleichwertige rechtliche Abmachungen, in denen die beson<strong>der</strong>en Aufgaben und Funktionen<br />

festgelegt sind, die die einzelnen Dienstleister übernehmen, und die einen Austausch von Betriebsdaten<br />

zwischen sämtlichen Dienstleistern <strong>im</strong> Hinblick auf den allgemeinen Flugverkehr ermöglichen.<br />

Diese Vereinbarungen o<strong>der</strong> Abmachungen werden <strong>der</strong> bzw. den betreffendennationalen Aufsichtsbehörden<br />

mitgeteilt.<br />

(3) In Fällen, in denen die Erbringung von Flugverkehrsdiensten betroffen ist, ist die Zust<strong>im</strong>mung <strong>der</strong><br />

betreffenden Mitgliedstaaten erfor<strong>der</strong>lich. In Fällen, in denen die Erbringung von Wetterdiensten betroffen<br />

ist, ist die Zust<strong>im</strong>mung <strong>der</strong> betreffenden Mitgliedstaaten erfor<strong>der</strong>lich, falls sie einen Dienstleister<br />

auf ausschließlicher Grundlage gemäß Artikel 9 Absatz 1 benannt haben“, VO EG Nr. 550/2004, ABl.<br />

L 96 v. 31.03.2004, S. 14.<br />

3. Ergänzungen 2005<br />

Dem SES-Verordnungspaket folgten <strong>im</strong> vergangenen Jahr weitere Rechtssetzungsakte: Die<br />

Luftraum-Verordnung wurde um Regelungen zur flexiblen Luftraumnutzung ergänzt.<br />

VO EG Nr. 2150/2005 vom 23.12.2005, ABl. L 342 vom. 24.12.2005, S. 20 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!