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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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von beson<strong>der</strong>er Bedeutung. Sie schafft eine gemeinschaftsweit einheitliche Luftraumarchitektur.<br />

Neben <strong>der</strong> Umsetzung <strong>des</strong> Konzepts <strong>der</strong> flexiblen – militärischen und zivilen – Luftraumnutzung<br />

Art. 7 VO EG Nr. 551/2004.<br />

wird insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> obere Luftraum umstrukturiert und in funktionale Luftraumblöcke unterteilt.<br />

Deren Festsetzung fällt in die Zuständigkeit <strong>der</strong> betroffenen Mitgliedstaaten. Ein<br />

funktionaler Luftraumblock kann lediglich <strong>im</strong> Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegen,<br />

kann sich aber (je nach Effizienz) auch grenzüberschreitend über den Luftraum mehrerer Mitgliedstaaten<br />

erstrecken.<br />

Vgl. Art. 5 VO EG Nr. 551/2004.<br />

Die Ausweisung funktionaler Luftraumblöcke ist für die Erbringung von <strong>Flugsicherung</strong>sdiensten<br />

<strong>des</strong>halb von beson<strong>der</strong>er Bedeutung, weil die <strong>Flugsicherung</strong>sdienste-Verordnung<br />

VO EG Nr. 550/2004, ABl. L 96 v. 31.03.2004, S. 10 ff.<br />

den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, diese jeweils einer <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation als<br />

Erbringerin von Flugverkehrsdiensten exklusiv zuzuweisen. <strong>Flugsicherung</strong>sdienste sind weiterhin<br />

als Monopol ausgestaltet.<br />

So führt die Europäische Kommission explizit aus: „Die Mitgliedstaaten sollen auch<br />

weiterhin für die Benennung von Diensteanbietern zuständig sein, die unter Monopolbedingungen<br />

arbeiten (<strong>Flugsicherung</strong>sdienste)“, Stellungnahme <strong>der</strong> Kommission v.<br />

27.08.2003, KOM(2003) 514 endg., S. 4.<br />

Die Erbringung von Flugverkehrsdiensten wird ausdrücklich nicht dem europäischen Wettbewerbsrecht<br />

unterstellt, da sie mit <strong>der</strong> „Ausübung von hoheitlichen Befugnissen“ zusammenhängen,<br />

die keinen wirtschaftlichen Charakter haben.<br />

5. Erwägungsgrund, VO EG Nr. 550/2004, ABl. L 96 v. 31.03.2004, S. 10.<br />

Die <strong>Flugsicherung</strong>sdienste-Verordnung schafft einen einheitlichen europäischen Rahmen für<br />

die Erbringung von <strong>Flugsicherung</strong>sleistungen. Kernelement <strong>der</strong> Regelungen ist ein System<br />

<strong>der</strong> Aufsicht über <strong>Flugsicherung</strong>sorganisationen durch funktionell getrennte, nationale Aufsichtsbehörden.<br />

Art. 2 VO EG Nr. 550/2004.<br />

Der „Markt“ <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong>sdienst-Anbieter wird durch ein gemeinschaftliches Zertifizierungssystem<br />

– unter gegenseitiger Anerkennung <strong>der</strong> Zertifikationsentscheidung – vereinheit-

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