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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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VO EG Nr. 249/2004, ABl. L 96 v. 31.3.2004, S. 1 ff.<br />

die bindende Vorgabe, dass die mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörden „über eine hinreichende<br />

Unabhängigkeit gegenüber <strong>Flugsicherung</strong>sorganisationen“, also den Erbringern <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong>sdienste<br />

verfügen.<br />

9. Erwägungsgrund, VO EG Nr. 249/2004, ABl. L 96 v. 31.3.2004, S. 2.<br />

Die Gemeinschaft erkennt in<strong>des</strong> an, dass <strong>Flugsicherung</strong>sdienste in den Mitgliedstaaten Behörden<br />

vergleichbar sein können. Sie for<strong>der</strong>t auch in diesem Fall eine „funktionale o<strong>der</strong> strukturelle<br />

Trennung“, räumt aber ein, dass sie „je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedliche<br />

Rechtsformen“ annehmen können.<br />

10. Erwägungsgrund, VO EG Nr. 249/2004, ABl. L 96 v. 31.3.2004, S. 2.<br />

Der Grundsatz <strong>der</strong> funktionalen Trennung von Aufsichtsbehörde und <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation<br />

hat sich in Art. 4 <strong>der</strong> VO EG Nr. 249/2004 nie<strong>der</strong>geschlagen.<br />

„Artikel 4<br />

Nationale Aufsichtsbehörden<br />

(1) In den Mitgliedstaaten werden eine o<strong>der</strong> mehrere Stellen als nationale Aufsichtsbehörde benannt o<strong>der</strong><br />

eingerichtet, die die Aufgaben wahrnehmen, die dieser Behörde aufgrund dieser Verordnung und<br />

<strong>der</strong> in Artikel 3 genannten Maßnahmen übertragen werden.<br />

(2) Die nationalen Aufsichtsbehörden sind von den <strong>Flugsicherung</strong>sorganisationen unabhängig. Diese<br />

Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende Trennung — zumin<strong>des</strong>t auf funktionaler Ebene—zwischen<br />

nationalen Aufsichtsbehörden und <strong>Flugsicherung</strong>sorganisationen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten<br />

sorgen dafür, dass die nationalen Aufsichtsbehörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben.<br />

(…)“.<br />

Eine best<strong>im</strong>mte privatrechtliche o<strong>der</strong> öffentlich-rechtliche Ausgestaltung <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong><br />

seitens <strong>der</strong> Mitgliedstaaten ist in<strong>des</strong> in keine Richtung durch die Verordnung vorgegeben.<br />

Dies stellt auch die Europäische Kommission deutlich heraus:<br />

„Die Verordnung garantiert eine Trennung <strong>der</strong> Funktionen <strong>der</strong> nationalen Aufsichtsbehörden<br />

und <strong>der</strong> Anbieter von <strong>Flugsicherung</strong>sdiensten. Diese Trennung lässt sich mit<br />

öffentlich-privaten Partnerschaften und mit <strong>der</strong> Erbringung von Dienstleistungen gleichermaßen<br />

vereinbaren – je nachdem, für welches Modell sich die einzelnen Mitgliedstaaten<br />

entscheiden.“, Stellungnahme <strong>der</strong> Kommission v. 27.08.2003, KOM(2003) 514<br />

endg., S. 4.<br />

Für die Erbringung von <strong>Flugsicherung</strong>sdienstleistungen ist die Luftraum-Verordnung<br />

VO EG Nr. 551/2004, ABl. L 96 v. 31.03.2004, S. 20 ff.

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