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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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(1) Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

ohne Zust<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, <strong>der</strong>en Anteile<br />

ausschließlich vom Bund gehalten werden, mit <strong>der</strong> Wahrnehmung von in § 27c genannten Aufgaben <strong>der</strong><br />

<strong>Flugsicherung</strong> zu beauftragen (<strong>Flugsicherung</strong>sunternehmen). Darüber hinaus kann das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen geeignete natürliche Personen mit <strong>der</strong> Wahrnehmung einzelner<br />

Aufgaben nach § 27c Abs. 2 beauftragen. (…)<br />

(5) Das <strong>Flugsicherung</strong>sunternehmen kann sich mit Zust<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums für Verkehr,<br />

Bau- und Wohnungswesen zur Erfüllung seiner Aufgaben an an<strong>der</strong>en Unternehmen beteiligen o<strong>der</strong> Unternehmen<br />

erwerben o<strong>der</strong> errichten. Seine Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Erfüllung <strong>der</strong><br />

ihm übertragenen Aufgaben bleibt unberührt. Die Zust<strong>im</strong>mung stellt keine Beleihung dar. (…)<br />

LuftVG § 31d<br />

(1) Die Beauftragung nach den §§ 31a bis 31c ist nur zulässig, wenn <strong>der</strong> zu Beauftragende einwilligt<br />

und hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung <strong>der</strong> Aufgabe bietet. Sind diese Voraussetzungen<br />

nicht mehr erfüllt, wird die Beauftragung ohne Entschädigung zurückgezogen.<br />

(2) Die Beauftragten nach den §§ 31a und 31c arbeiten nach den Richtlinien <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und unterstehen seiner Rechts- und Fachaufsicht. Beauftragte<br />

nach § 31b unterstehen <strong>der</strong> Rechtsaufsicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen;<br />

die Beauftragte nach § 31b Abs. 1 Satz 1 untersteht bei <strong>der</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufgaben nach<br />

§ 27c Abs. 2 Nr. 1 <strong>der</strong> Fachaufsicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen;<br />

Beauftragte nach § 31b Abs. 1 Satz 2 unterstehen bei <strong>der</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Fachaufsicht<br />

<strong>des</strong> <strong>Flugsicherung</strong>sunternehmens. (…).<br />

III. Die Entwicklung <strong>der</strong> europäischen Luftraumarchitektur zum einheitlichen<br />

europäischen Luftraum<br />

1. EUROCONTROL<br />

Um den grundsätzlich transnationalen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Flugsicherheit genügen zu können,<br />

wurde schon vor 45 Jahren eine gemeinsame Sicherheitsarchitektur <strong>im</strong> traditionell in<br />

relativ kleine Lufträume zersplitterten europäischen Luftraum in Betracht gezogen. Im Jahre<br />

1960 wurde unter Beteiligung <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik durch das Abkommen zur Schaffung einer<br />

„Europäischen Organisation zur Sicherung <strong>der</strong> Luftfahrt“ mit EUROCONTROL eine zwischenstaatliche<br />

Einrichtung geschaffen, die mit <strong>der</strong> Bewirtschaftung <strong>des</strong> Luftraums und insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Wahrnehmung von <strong>Flugsicherung</strong>sdiensten betraut werden konnte.<br />

Siehe das Transformationsgesetz vom 14.12.1962, BGBl. II, S. 2273.<br />

EUROCONTROL n<strong>im</strong>mt heute <strong>Flugsicherung</strong>saufgaben <strong>im</strong> Luftraum über Norddeutschland<br />

und den Benelux-Staaten wahr. Die Hoheitsrechtsübertragung an EUROCONTROL beschäftigte<br />

auf <strong>der</strong> Ebene <strong>des</strong> Rechtsschutzes <strong>im</strong> Jahr 1981 auch das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht.<br />

BVerfGE 58, 1 ff.; BVerfGE 59, 63 ff.<br />

In<strong>des</strong> führte <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>stand einiger Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation, die nicht bereit<br />

waren, <strong>Flugsicherung</strong>sdienste auf EUROCONTROL zu übertragen, zu einem Bedeutungsverlust<br />

von EUROCONTROL und <strong>der</strong> Renationalisierung <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong>. Erst <strong>im</strong>

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