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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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- 10 -<br />

Der Bun<strong>des</strong>gesetzgeber hat den ihm durch Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Art. 87d GG erwachsenden Regelungsspielraum<br />

in Form <strong>des</strong> parallel dazu eingebrachten – und insoweit mit dem ursprünglichen<br />

Regierungsentwurf übereinst<strong>im</strong>menden – 10. Än<strong>der</strong>ungsgesetzes zum Luftverkehrsgesetzes<br />

genutzt.<br />

Entwurf eines Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Luftverkehrsgesetzes vom 11.12.1991,<br />

BT/Drs. 12/1801.<br />

Neben <strong>der</strong> materiellen Definition <strong>des</strong> Aufgabenspektrums <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong> in § 27c LuftVG<br />

Vgl. dazu die Begründung <strong>des</strong> Entwurfs eines Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Luftverkehrsgesetzes<br />

vom 11.12.1991, BT/Drs. 12/1801, S. 17.<br />

hat <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzgeber in § 31b LuftVG das Bun<strong>des</strong>ministerium für Verkehr [nunmehr:<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung] ermächtigt, „durch Rechtsverordnung<br />

ohne Zust<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, <strong>der</strong>en<br />

Anteile ausschließlich vom Bund gehalten werden, mit <strong>der</strong> Wahrnehmung von in § 27c<br />

genannten Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong> zu beauftragen (<strong>Flugsicherung</strong>sunternehmen)“.<br />

Luftverkehrsgesetz (LuftVG), RGBl. I 1922, 681, neugefasst durch Bek. v. 27.3.1999<br />

BGBl. I, S. 550; zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 48 G v. 21.6.2005, BGBl. I, S. 1818.<br />

Im Falle <strong>der</strong> Beauftragung untersteht das <strong>Flugsicherung</strong>sunternehmen <strong>der</strong> Rechts- und bei <strong>der</strong><br />

Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong>sbetriebsdienste <strong>der</strong> Fachaufsicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verkehrministeriums,<br />

das die Ausübung seiner Aufsichtsrechte auf das Luftfahrt-Bun<strong>des</strong>amt<br />

übertragen kann (vgl. § 31d Abs. 2 LuftVG).<br />

Dem verfassungsän<strong>der</strong>nden Gesetzgeber war bewusst, dass die nach Art. 87d Abs. 1 GG gefor<strong>der</strong>te<br />

bun<strong>des</strong>eigene Wahrnehmung <strong>der</strong> Verwaltungsaufgabe „Luftverkehr“ sich nicht auf<br />

die „Ausübung von Aufsichtsbefugnissen, wie weit o<strong>der</strong> eng diese <strong>im</strong> Einzelfall auch ausgestaltet<br />

sein mögen,“ reduzieren lässt. „Aufsicht ist qualitativ etwas an<strong>der</strong>es als eigene Verwaltung.<br />

Im Übrigen sind zur effektiven Erfüllung hoheitlicher Aufgaben Weisungs- und Durchgriffsrechte<br />

<strong>des</strong> Verwaltungsträgers <strong>im</strong> Einzelfall notwendig. Derartige Rechte sind jedoch<br />

zwangsläufig eingeschränkt, wenn eine Organisationsform <strong>des</strong> Privatrechts gewählt wird.“<br />

Begründung <strong>des</strong> Entwurfs eines Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Grundgesetzes, BT/Drs.<br />

12/1800, S. 3.<br />

Der Bun<strong>des</strong>gesetzgeber hat die Steuerungsverluste in Folge <strong>der</strong> Organisationsprivatisierung<br />

und den latenten Wi<strong>der</strong>spruch zum Grundsatz <strong>der</strong> bun<strong>des</strong>eigenen Verwaltung nach Art. 87d<br />

Abs. 1 Satz 1 GG bei <strong>der</strong> Novellierung <strong>des</strong> Luftverkehrsgesetzes erkannt und durch entsprechende<br />

gesellschaftsrechtliche Steuerungsinstrumente <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> zu kompensieren gesucht.<br />

Die Nutzung einer privaten Organisationsform <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong> hat nach § 31b

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