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SATZUNG für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Wörth ...

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Nie<strong>der</strong>schlägen aus dem Bereich von bebauten o<strong>der</strong> befestigten Flächen abfließt. Die<br />

Bestimmungen <strong>die</strong>ser Satzung gelten nicht <strong>für</strong> das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende<br />

Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich,<br />

forstwirtschaftlich o<strong>der</strong> gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden;<br />

nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbeson<strong>der</strong>e das menschliche Fäkalabwasser.<br />

Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle o<strong>der</strong> Regenwasserkanäle einschließlich<br />

<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>bauwerke wie z.B. Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.<br />

Schmutzwasserkanäle <strong>die</strong>nen ausschließlich <strong>der</strong> Aufnahme von Schmutzwasser.<br />

Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme von Nie<strong>der</strong>schlags- und Schmutzwasser bestimmt<br />

Regenwasserkanäle <strong>die</strong>nen ausschließlich <strong>der</strong> Aufnahme von Nie<strong>der</strong>schlagswasser.<br />

Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers<br />

einschließlich <strong>der</strong> Ableitung zum Gewässer.<br />

Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) sind <strong>die</strong> Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht.<br />

Beim Vakuumsystem gehört zum Grundstücksanschluss auch <strong>der</strong> Hausanschluss-Schacht<br />

mit seinen Einrichtungen.<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen sind <strong>die</strong> Einrichtungen eines Grundstücks, <strong>die</strong> dem Ableiten<br />

des Abwassers <strong>die</strong>nen, bis einschließlich des Kontrollschachts.<br />

Messschacht ist eine Einrichtung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Messung des Abwasserabflusses und <strong>für</strong> <strong>die</strong> Entnahme<br />

von Abwasserproben.<br />

§ 4<br />

Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

(1) Je<strong>der</strong> Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstock nach Maßgabe <strong>die</strong>ser<br />

Satzung an <strong>die</strong> <strong>öffentliche</strong> <strong>Entwässerungsanlage</strong> angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> §§ 14 bis 17 alles Abwasser in <strong>die</strong> <strong>öffentliche</strong> <strong>Entwässerungsanlage</strong> einzuleiten.<br />

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, <strong>die</strong><br />

durch einen Kanal erschlossen werden. Die Grundstückseigentimer können nicht verlangen,<br />

dass neue Kanäle hergestellt o<strong>der</strong> bestehende Kanäle geän<strong>der</strong>t werden. Welche Grundstücke<br />

durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong>.<br />

(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,<br />

1. wenn das Abwasser wegen seiner Art o<strong>der</strong> Menge nicht ohne weiteres von <strong>der</strong> <strong>öffentliche</strong>n<br />

<strong>Entwässerungsanlage</strong> übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt<br />

wird, bei dem es anfällt;<br />

2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch o<strong>der</strong> wegen des unverhältnismäßig hohen<br />

Aufwands nicht möglich ist.

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