Niederschrift Nr. 45 - Stadt Vohburg

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19.02.2013 Aufrufe

777. Neuabschluss eines Konzessionsvertrages über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zur Versorgung mit elektrischer Energie; Informationen durch Herr Drexl und Herr Trocks von der E.ON Bayern AG____ Bürgermeister Martin Schmid begrüßte zu diesem Tagesordnungspunkt Herr Stefan Drexl und Herr Trocks von der E.ON Bayern AG. Im Jahr 1993 wurde mit der Isar-Amperwerke AG, München, ein Zustimmungsvertrag abgeschlossen, wonach den Isar-Amperwerken das ausschließlich Recht eingeräumt wurde, alle im Gemeindegebiet liegenden öffentlichen Verkehrsräume zum Bau, Betrieb, zur Unterhaltung und Erneuerung von ober- und unterirdischen elektrischen Anlagen und allen zur Versorgung mit elektrischer Energie erforderlichen Anlagen zu benutzen. Dieser Vertrag endet zum 31.12.2013. Die Tätigkeit der Gemeinden in der örtlichen Stromversorgung ist nach Art. 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Die Gemeinde können somit entweder das Stromnetz selbst betreiben oder einem Konzessionspartner mit einer Laufzeit von 10 bzw. 20 Jahren anbieten. Beim Wechsel des Anbieters ist der bisherige Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen. Nach § 46 As. 3 Satz 1 EnWG sind die Gemeinden verpflichtet spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Konzessionsvertrages das Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen und zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die Vorlaufzeit von zwei Jahren soll den Wettbewerb um das Netz fördern und der Gemeinde genügend Zeit zu geben, um Angebote möglicher Interessenten einzuholen und Vertragsverhandlungen zu führen. Den Anbietern muss eine Frist von mindestens drei Monaten gewährt werden. Nach Eingang der Angebote ist die Gemeinde verpflichtet, die Auswahlentscheidung in einem diskriminierungsfreien Verfahren anhand objektiver Kriterien zu treffen. Dies ergibt sich aus kartellrechtlichen Vorgaben, da die Gemeinde hinsichtlich der Wegerechte markbeherrschend ist (§ 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 GWB). Dabei ist zu beachten, dass neben oder anstelle der Konzessionsabgabe anderweitige direkte Leistungen des Netzbetreibers an die Gemeinde nur vereinbart werden dürfen, soweit dies in § 3 KAV zugelassen ist. Unzulässige Nebenleistungen könnten sogar nach §§ 331 und 333 StGB (Vorteilsannahme bzw. – gewährung) strafbar sein. Neben der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bewerber darf die Gemeinde ihre Auswahlentscheidung auch auf „leistungsfremde“ Aspekte, wie z.B. die bisherige zufrieden stellende Zusammenarbeit oder die Nähe am Kunden durch regional ansässige Unternehmen mit einbeziehen. Auch Kriterien zur Verbesserung der Energieversorgung im Einklang mit den Zielen des § 1 EnWG können in die Auswahlentscheidung mit einfließen. Bei gleichen Angebotsbedingungen der Interessenten sollen auch wirtschaftliche Interessen des bisherigen Konzessionsvertragspartners ein zulässiges Auswahlkriterium ein zulässiges Auswahlkriterium sein. Wenn sich die Angebote ähneln und auch keine sachlichen Gründe, wie beispielsweise eine ungenügende Leistungsfähigkeit für einen Wechsel des Konzessionshabers vorliegen, wird man wohl den neuen Konzessionsvertrages mit dem bisherigen Konzessionsinhaber abzuschließen. 2

Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen müssen für die Straßenbeleuchtung künftig gesonderte Verträge mit einer fünfjährigen Laufzeit abgeschlossen werden. Deswegen ist die Straßenbeleuchtung auch kein Gegenstand mehr des Konzessionsvertrages. Auch hinsichtlich der Straßenbeleuchtung endet dieser Vertrag zum 31.12.2013. Zu dieser Thematik entspann sich eine umfassende und ausführliche Aussprache. Einig waren sich die Redner in der Bewertung, dass man jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt das Stromnetz nicht in Eigenregie nicht übernehmen soll, zumal hierzu grundlegende Daten wie der Wert des Netzes, Durchleitungsentgelt etc. nicht bekannt sind. Thema der Diskussion war insbesondere die Laufzeit des Vertrages. Der 1. Bürgermeister hatte mit Hinweis auf die derzeit laufenden Diskussionen um die künftige Stromversorgung einen Zeitraum von 10 Jahren vorgeschlagen und wurde dabei von mehreren Redner unterstützt. Dagegen sprachen sich insbesondere StR Ludsteck für die AV und StR Stangl aus und plädierten für 5 Jahre. Der 1. Bürger- meister brachte nach Rücksprache mit Herrn Drexl eine Ausschreibung ohne Zeit- angabe ins Gespräch, wogegen Bedenken vorgebracht wurden, ob man dann über- haupt Angebote bekomme. Nach der umfassenden Diskussion stellte der 1. Bürgermeister schließlich den ursprünglichen Vorschlag mit einer Dauer von 10 Jahren zur Abstimmung. Beschluss mit 12 : 7 Stimmen: (Gegenstimmen Stadträte Stangl, Völler, Ludsteck, Steinberger, Prummer, Amann und Pernreiter) Die Stadt Vohburg a. d. Donau beabsichtigt ab 1.1.2014 für einen Zeitraum von 10 Jahren einen neuen Konzessionsvertrag abzuschließen. Diese Information wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Frist zur Abgabe von Angeboten wird auf den 31. Oktober 2011 festgesetzt. Nach Eingang der Angebote werden die Wertungskriterien erstellt und mit den Interessenten Verhandlungen aufgenommen. 778. Hochwasserschutz Ilmendorf und Gewerbegebiet Rockolding mit Sanierung der Überlaufdeiche Nötting (Wehreinbau); Abschluss einer Planungsvereinbarung__ 1. Bürgermeister Martin Schmid konnte zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Eidelsburger und Herrn Umlauf vom WWA Ingolstadt begrüßen. Mit Schreiben vom 24.5.2011 teilt das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt mit, dass beabsichtigt sei, die Planungen für die ausstehenden Hochwasserschutzmaßnahmen an der Ilm zwischen Geisenfeld und Vohburg an geeignete Ingenieurbüros zu vergeben. Zu diesen Maßnahmen zählen die Sanierung des Überlaufdeiches bei Nötting, der Hochwasserschutz Ilmendorf und der Hochwasserschutz für das Gewerbegebiet Rockolding. Zur Durchführung der Maßnahme ist mit der Stadt Vohburg eine Vereinbarung über die Kostenbeteiligung an der Planung nach Art. 42 BayWG abzuschließen. Nach dieser Bestimmung kann der zum Ausbau Verpflichtete (Freistaat Bayern) von denen, die von dem Ausbau Vorteile haben, je nach ihrem Vorteil Beiträge und Vorschüsse verlangen. Die örtlich zuständigen Gemeinden können diese Beträge übernehmen. Der Aufwand kann auf die Personen und Unternehmen, die einen Vorteil haben, umgelegt werden. 3

Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen müssen für die Straßenbeleuchtung künftig<br />

gesonderte Verträge mit einer fünfjährigen Laufzeit abgeschlossen werden. Deswegen<br />

ist die Straßenbeleuchtung auch kein Gegenstand mehr des Konzessionsvertrages.<br />

Auch hinsichtlich der Straßenbeleuchtung endet dieser Vertrag zum 31.12.2013.<br />

Zu dieser Thematik entspann sich eine umfassende und ausführliche Aussprache.<br />

Einig waren sich die Redner in der Bewertung, dass man jedenfalls zum derzeitigen<br />

Zeitpunkt das Stromnetz nicht in Eigenregie nicht übernehmen soll, zumal hierzu<br />

grundlegende Daten wie der Wert des Netzes, Durchleitungsentgelt etc. nicht bekannt<br />

sind. Thema der Diskussion war insbesondere die Laufzeit des Vertrages. Der<br />

1. Bürgermeister hatte mit Hinweis auf die derzeit laufenden Diskussionen um die<br />

künftige Stromversorgung einen Zeitraum von 10 Jahren vorgeschlagen und wurde<br />

dabei von mehreren Redner unterstützt. Dagegen sprachen sich insbesondere StR<br />

Ludsteck für die AV und StR Stangl aus und plädierten für 5 Jahre. Der 1. Bürger-<br />

meister brachte nach Rücksprache mit Herrn Drexl eine Ausschreibung ohne Zeit-<br />

angabe ins Gespräch, wogegen Bedenken vorgebracht wurden, ob man dann über-<br />

haupt Angebote bekomme.<br />

Nach der umfassenden Diskussion stellte der 1. Bürgermeister schließlich den<br />

ursprünglichen Vorschlag mit einer Dauer von 10 Jahren zur Abstimmung.<br />

Beschluss mit 12 : 7 Stimmen: (Gegenstimmen <strong>Stadt</strong>räte Stangl, Völler, Ludsteck,<br />

Steinberger, Prummer, Amann und Pernreiter)<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Vohburg</strong> a. d. Donau beabsichtigt ab 1.1.2014 für einen Zeitraum von<br />

10 Jahren einen neuen Konzessionsvertrag abzuschließen.<br />

Diese Information wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Frist zur Abgabe<br />

von Angeboten wird auf den 31. Oktober 2011 festgesetzt.<br />

Nach Eingang der Angebote werden die Wertungskriterien erstellt und mit den<br />

Interessenten Verhandlungen aufgenommen.<br />

778. Hochwasserschutz Ilmendorf und Gewerbegebiet Rockolding mit Sanierung der<br />

Überlaufdeiche Nötting (Wehreinbau);<br />

Abschluss einer Planungsvereinbarung__<br />

1. Bürgermeister Martin Schmid konnte zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn<br />

Eidelsburger und Herrn Umlauf vom WWA Ingolstadt begrüßen.<br />

Mit Schreiben vom 24.5.2011 teilt das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt mit, dass<br />

beabsichtigt sei, die Planungen für die ausstehenden Hochwasserschutzmaßnahmen an<br />

der Ilm zwischen Geisenfeld und <strong>Vohburg</strong> an geeignete Ingenieurbüros zu vergeben.<br />

Zu diesen Maßnahmen zählen die Sanierung des Überlaufdeiches bei Nötting, der<br />

Hochwasserschutz Ilmendorf und der Hochwasserschutz für das Gewerbegebiet<br />

Rockolding. Zur Durchführung der Maßnahme ist mit der <strong>Stadt</strong> <strong>Vohburg</strong> eine<br />

Vereinbarung über die Kostenbeteiligung an der Planung nach Art. 42 BayWG<br />

abzuschließen.<br />

Nach dieser Bestimmung kann der zum Ausbau Verpflichtete (Freistaat Bayern) von<br />

denen, die von dem Ausbau Vorteile haben, je nach ihrem Vorteil Beiträge und<br />

Vorschüsse verlangen. Die örtlich zuständigen Gemeinden können diese Beträge<br />

übernehmen. Der Aufwand kann auf die Personen und Unternehmen, die einen Vorteil<br />

haben, umgelegt werden.<br />

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