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Niederschrift Nr. 45 - Stadt Vohburg

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777. Neuabschluss eines Konzessionsvertrages über die Nutzung öffentlicher<br />

Verkehrswege zur Versorgung mit elektrischer Energie;<br />

Informationen durch Herr Drexl und Herr Trocks von der E.ON Bayern AG____<br />

Bürgermeister Martin Schmid begrüßte zu diesem Tagesordnungspunkt Herr Stefan<br />

Drexl und Herr Trocks von der E.ON Bayern AG.<br />

Im Jahr 1993 wurde mit der Isar-Amperwerke AG, München, ein Zustimmungsvertrag<br />

abgeschlossen, wonach den Isar-Amperwerken das ausschließlich Recht eingeräumt<br />

wurde, alle im Gemeindegebiet liegenden öffentlichen Verkehrsräume zum Bau,<br />

Betrieb, zur Unterhaltung und Erneuerung von ober- und unterirdischen elektrischen<br />

Anlagen und allen zur Versorgung mit elektrischer Energie erforderlichen Anlagen zu<br />

benutzen. Dieser Vertrag endet zum 31.12.2013.<br />

Die Tätigkeit der Gemeinden in der örtlichen Stromversorgung ist nach Art. 83 Abs. 1<br />

der Bayerischen Verfassung eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Die<br />

Gemeinde können somit entweder das Stromnetz selbst betreiben oder einem<br />

Konzessionspartner mit einer Laufzeit von 10 bzw. 20 Jahren anbieten. Beim Wechsel<br />

des Anbieters ist der bisherige Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb<br />

der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen<br />

Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer<br />

wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen.<br />

Nach § 46 As. 3 Satz 1 EnWG sind die Gemeinden verpflichtet spätestens zwei Jahre<br />

vor Ablauf des Konzessionsvertrages das Vertragsende durch Veröffentlichung im<br />

Bundesanzeiger bekannt zu machen und zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen<br />

Union zu veröffentlichen. Die Vorlaufzeit von zwei Jahren soll den Wettbewerb um<br />

das Netz fördern und der Gemeinde genügend Zeit zu geben, um Angebote möglicher<br />

Interessenten einzuholen und Vertragsverhandlungen zu führen. Den Anbietern muss<br />

eine Frist von mindestens drei Monaten gewährt werden.<br />

Nach Eingang der Angebote ist die Gemeinde verpflichtet, die Auswahlentscheidung<br />

in einem diskriminierungsfreien Verfahren anhand objektiver Kriterien zu treffen.<br />

Dies ergibt sich aus kartellrechtlichen Vorgaben, da die Gemeinde hinsichtlich der<br />

Wegerechte markbeherrschend ist (§ 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 GWB). Dabei ist zu<br />

beachten, dass neben oder anstelle der Konzessionsabgabe anderweitige direkte<br />

Leistungen des Netzbetreibers an die Gemeinde nur vereinbart werden dürfen, soweit<br />

dies in § 3 KAV zugelassen ist. Unzulässige Nebenleistungen könnten sogar nach §§<br />

331 und 333 StGB (Vorteilsannahme bzw. – gewährung) strafbar sein. Neben der<br />

technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bewerber darf die Gemeinde<br />

ihre Auswahlentscheidung auch auf „leistungsfremde“ Aspekte, wie z.B. die bisherige<br />

zufrieden stellende Zusammenarbeit oder die Nähe am Kunden durch regional<br />

ansässige Unternehmen mit einbeziehen. Auch Kriterien zur Verbesserung der<br />

Energieversorgung im Einklang mit den Zielen des § 1 EnWG können in die<br />

Auswahlentscheidung mit einfließen. Bei gleichen Angebotsbedingungen der<br />

Interessenten sollen auch wirtschaftliche Interessen des bisherigen<br />

Konzessionsvertragspartners ein zulässiges Auswahlkriterium ein zulässiges<br />

Auswahlkriterium sein.<br />

Wenn sich die Angebote ähneln und auch keine sachlichen Gründe, wie beispielsweise<br />

eine ungenügende Leistungsfähigkeit für einen Wechsel des Konzessionshabers<br />

vorliegen, wird man wohl den neuen Konzessionsvertrages mit dem bisherigen<br />

Konzessionsinhaber abzuschließen.<br />

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