Niederschrift Nr. 45 - Stadt Vohburg
Niederschrift Nr. 45 - Stadt Vohburg
Niederschrift Nr. 45 - Stadt Vohburg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
777. Neuabschluss eines Konzessionsvertrages über die Nutzung öffentlicher<br />
Verkehrswege zur Versorgung mit elektrischer Energie;<br />
Informationen durch Herr Drexl und Herr Trocks von der E.ON Bayern AG____<br />
Bürgermeister Martin Schmid begrüßte zu diesem Tagesordnungspunkt Herr Stefan<br />
Drexl und Herr Trocks von der E.ON Bayern AG.<br />
Im Jahr 1993 wurde mit der Isar-Amperwerke AG, München, ein Zustimmungsvertrag<br />
abgeschlossen, wonach den Isar-Amperwerken das ausschließlich Recht eingeräumt<br />
wurde, alle im Gemeindegebiet liegenden öffentlichen Verkehrsräume zum Bau,<br />
Betrieb, zur Unterhaltung und Erneuerung von ober- und unterirdischen elektrischen<br />
Anlagen und allen zur Versorgung mit elektrischer Energie erforderlichen Anlagen zu<br />
benutzen. Dieser Vertrag endet zum 31.12.2013.<br />
Die Tätigkeit der Gemeinden in der örtlichen Stromversorgung ist nach Art. 83 Abs. 1<br />
der Bayerischen Verfassung eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Die<br />
Gemeinde können somit entweder das Stromnetz selbst betreiben oder einem<br />
Konzessionspartner mit einer Laufzeit von 10 bzw. 20 Jahren anbieten. Beim Wechsel<br />
des Anbieters ist der bisherige Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb<br />
der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen<br />
Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer<br />
wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen.<br />
Nach § 46 As. 3 Satz 1 EnWG sind die Gemeinden verpflichtet spätestens zwei Jahre<br />
vor Ablauf des Konzessionsvertrages das Vertragsende durch Veröffentlichung im<br />
Bundesanzeiger bekannt zu machen und zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen<br />
Union zu veröffentlichen. Die Vorlaufzeit von zwei Jahren soll den Wettbewerb um<br />
das Netz fördern und der Gemeinde genügend Zeit zu geben, um Angebote möglicher<br />
Interessenten einzuholen und Vertragsverhandlungen zu führen. Den Anbietern muss<br />
eine Frist von mindestens drei Monaten gewährt werden.<br />
Nach Eingang der Angebote ist die Gemeinde verpflichtet, die Auswahlentscheidung<br />
in einem diskriminierungsfreien Verfahren anhand objektiver Kriterien zu treffen.<br />
Dies ergibt sich aus kartellrechtlichen Vorgaben, da die Gemeinde hinsichtlich der<br />
Wegerechte markbeherrschend ist (§ 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 GWB). Dabei ist zu<br />
beachten, dass neben oder anstelle der Konzessionsabgabe anderweitige direkte<br />
Leistungen des Netzbetreibers an die Gemeinde nur vereinbart werden dürfen, soweit<br />
dies in § 3 KAV zugelassen ist. Unzulässige Nebenleistungen könnten sogar nach §§<br />
331 und 333 StGB (Vorteilsannahme bzw. – gewährung) strafbar sein. Neben der<br />
technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bewerber darf die Gemeinde<br />
ihre Auswahlentscheidung auch auf „leistungsfremde“ Aspekte, wie z.B. die bisherige<br />
zufrieden stellende Zusammenarbeit oder die Nähe am Kunden durch regional<br />
ansässige Unternehmen mit einbeziehen. Auch Kriterien zur Verbesserung der<br />
Energieversorgung im Einklang mit den Zielen des § 1 EnWG können in die<br />
Auswahlentscheidung mit einfließen. Bei gleichen Angebotsbedingungen der<br />
Interessenten sollen auch wirtschaftliche Interessen des bisherigen<br />
Konzessionsvertragspartners ein zulässiges Auswahlkriterium ein zulässiges<br />
Auswahlkriterium sein.<br />
Wenn sich die Angebote ähneln und auch keine sachlichen Gründe, wie beispielsweise<br />
eine ungenügende Leistungsfähigkeit für einen Wechsel des Konzessionshabers<br />
vorliegen, wird man wohl den neuen Konzessionsvertrages mit dem bisherigen<br />
Konzessionsinhaber abzuschließen.<br />
2