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Gesamtplan für das Haushaltsjahr 2007 - Weilmünster

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B. Vermögenshaushalt - Einzelpläne<br />

<strong>Weilmünster</strong><br />

Gemeinde<br />

Einzelplan<br />

Abschnitt<br />

Nr.<br />

0<br />

9<br />

91<br />

U-Abschnitt 9100<br />

Haushaltsstelle<br />

Allgemeine Finanzwirtschaft<br />

Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft<br />

Bezeichnung<br />

<strong>2007</strong><br />

Haushaltsansatz<br />

Ergebnis der Investitionen und Invest.-<br />

Verpfl.-Erm.<br />

Jahresrechnung Förderungsmaßnahmen<br />

<strong>2007</strong> 2006 2005<br />

Gesamt- bisher<br />

ausgabebedarf bereitgestellt<br />

EUR EUR<br />

EUR<br />

EUR<br />

EUR EUR<br />

Seite 179<br />

Erläuterungen<br />

1 2 3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

E i n n a h m e n<br />

.30000 Zuführung vom Verwaltungshaushalt<br />

505.415<br />

Übernahme des Überschusses aus dem Verwaltungshaushalt.<br />

1.801.818<br />

997.208,84<br />

.30600 Zuführung <strong>für</strong> die Versorgungsrücklage 4.450<br />

4.770 4.155,35<br />

ZG<br />

-Mehreinnahmen zweckgeb. zur Deckung von Mehrausgaben bei HHSt. 9100.91600-<br />

Das Bundesbesoldungsgesetz schreibt zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben des Bundes und der Länder die Bildung einer<br />

Versorgungsrücklage vor. Der jährliche Rückstellungsbetrag ist gemäß der bundesgesetzlichen Regelung sowohl auf der Grundlage<br />

der Ausgaben <strong>für</strong> Besoldung als auch der Ausgaben <strong>für</strong> Versorgung zu ermitteln. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind nach § 13<br />

des Hessischen Versorgungsrücklagengesetzes vom 15.12.1998 (GVBl. I S. 526) verpflichtet, zur Sicherung ihrer<br />

Versorgungsaufwendungen eine Versorgungsrücklage zu bilden. Der bei der Kommunalbeamtenversorgungskasse gebildeten<br />

Sonderrücklage sind ab dem <strong>Haushaltsjahr</strong> 1999 jährliche Beträge zu Lasten der Ausgaben <strong>für</strong> Besoldungs- und Versorgungsbezüge<br />

zuzuführen. Die entsprechenden Rückstellungsbeträge sind in den kommunalen Haushalten zu veranschlagen (siehe auch<br />

Haushaltsstellen 9100.26900, 9100.86600 und 9100.91600).<br />

.31000 Entnahme aus allgem. Rücklage<br />

3.478.865<br />

0<br />

744.984,00<br />

Vorgesehene Entnahme aus der allgemeinen Rücklage. Danach verbleibt ein Restbestand, der sowohl die vorgeschriebene gesetzliche<br />

Mindestrücklage von 317.000 € als auch die im Nachtragshaushalt 2006 veranschlagte einmalige Investitionszuweisung des Landes<br />

im Sofortprogramm "Bau kommunaler Abwasseranlagen" von 888.300 € enthält. Die einmalige Investitionszuweisung des Landes fließt<br />

erst ab 2010 in Form von Tilgungszuschüssen und muss deshalb zunächst gedanklich aus dem Rücklagenbestand ausgeklammert werden.<br />

Es verbleibt also dann noch ein Restbestand von rd. 147.000 € in der allgemeinen Rücklage.<br />

.31010 Entnahme aus der Waldrücklage<br />

.36100 Pauschale Investitionszuwendung des<br />

Landes (Investitionspauschale)<br />

0<br />

104.000<br />

0<br />

86.000<br />

88.453,00<br />

50.000,00<br />

Das Land Hessen hat <strong>für</strong> <strong>das</strong> Jahr <strong>2007</strong> die vorläufige allgemeine Investitionspauschale in Höhe von 104.000 € mitgeteilt. Die<br />

Investitionspauschale wird gemäß der Verordnung über die Berechnung von pauschalen Investitionszuwendungen<br />

(Investitionszuwendungsverordnung - InZuwVO), zuletzt vom 7.12.2004 (GVBl. I Nr. 19/2004) festgesetzt.<br />

.37100 Kreditaufnahme beim Hess. Invest.-fond<br />

.37120 Kreditaufnahme bei der LTH im Sofortpro-<br />

gramm 'Bau komm. Abwasseranlagen'<br />

0<br />

0<br />

0<br />

1.196.600<br />

153.387,00<br />

Amt

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