Gesamtplan für das Haushaltsjahr 2007 - Weilmünster
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Seite II.5<br />
Deckung der Ausgaben im Vermögenshaushalt künftiger Jahre ermöglichen). Bisher konnte im Finanzplan, der in einem fünfjährigen<br />
Planungszeitraum Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darstellt, der<br />
Kreditbedarf auf die vom Parlament bereits beschlossenen günstigen Anspardarlehen beim Hessischen Investitionsfonds beschränkt<br />
werden, zumal die Umsetzung der von im Finanzplan ausgewiesenen künftigen Investitionen nicht verbindlich ist. Vielmehr wird erst im<br />
Rahmen der Haushaltserstellung bzw. –verabschiedung über die tatsächlich zu verwirklichenden Investitionen ebenso wie über die ggf. zur<br />
Finanzierung der Investitionen notwendigen Kredite endgültig entschieden, so <strong>das</strong>s die nicht erreichte Soll-Zuführung nicht problematisch<br />
ist. Wegen der in den Folgejahren 2008 und 2009 unvermeidlich auszuführenden überdurchschnittlich hohen Abwasseranlagen konnte<br />
diese Darstellungsweise nicht mehr beibehalten werden und es mussten teils hohe Neuverschuldungen ausgewiesen werden. Dennoch<br />
kann aufgezeigt werden, <strong>das</strong>s bei einer strikten Einhaltung der Haushaltsdisziplin und Verfolgung einer angemessenen Einnahmepolitik<br />
trotz des damit einhergehenden Anstiegs des Schuldendienstes die Muss-Zuführung erzielt werden kann.<br />
Bei wesentlichen Abweichungen gegenüber den Planansätzen des Vorjahres sind im Plan Kurzerläuterungen angebracht. Die<br />
wesentlichen Ansätze des Abschnitts 90 [Steuern, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlage] sowie des Abschnitts 91 [Sonstige<br />
allgemeine Finanzwirtschaft] werden wie folgt erläutert:<br />
1. Abschnitt 90: [Steuern, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen]:<br />
a) Wesentliche Einnahmen<br />
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und Ausgleichszahlung Familienleistungsausgleich<br />
Historie:<br />
Die Grundsätze der Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer sind im Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) geregelt. Danach<br />
erhalten die Gemeinden 15 v.H. des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 v.H. des Aufkommens aus<br />
dem Zinsabschlag (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). Dieser Gemeindeanteil wird auf die einzelnen Gemeinden nach einem<br />
bestimmten Verteilungsmaßstab aufgeteilt, der nach Artikel 106 Abs. 5 des Grundgesetzes auf der Grundlage der Einkommenssteuerleistungen<br />
ihrer Einwohner zu ermitteln ist.<br />
Für den geltenden Verteilungsschlüssel werden seit dem 1.1.2003 die Ergebnisse der Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer <strong>für</strong><br />
<strong>das</strong> Jahr 1998 herangezogen. Mit Verordnung vom 18.6.2003 (BGBl. I S. 887) hat der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des<br />
Bundesrates diese Grundlagen als maßgebend <strong>für</strong> den Verteilungsschlüssel der Jahre 2003, 2004 und 2005 erklärt. Ab 1.1.2006 steht die<br />
Umstellung auf die Ergebnisse der Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer <strong>für</strong> <strong>das</strong> Jahr 2001 an.