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Gesamtplan für das Haushaltsjahr 2007 - Weilmünster

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Seite II.5<br />

Deckung der Ausgaben im Vermögenshaushalt künftiger Jahre ermöglichen). Bisher konnte im Finanzplan, der in einem fünfjährigen<br />

Planungszeitraum Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darstellt, der<br />

Kreditbedarf auf die vom Parlament bereits beschlossenen günstigen Anspardarlehen beim Hessischen Investitionsfonds beschränkt<br />

werden, zumal die Umsetzung der von im Finanzplan ausgewiesenen künftigen Investitionen nicht verbindlich ist. Vielmehr wird erst im<br />

Rahmen der Haushaltserstellung bzw. –verabschiedung über die tatsächlich zu verwirklichenden Investitionen ebenso wie über die ggf. zur<br />

Finanzierung der Investitionen notwendigen Kredite endgültig entschieden, so <strong>das</strong>s die nicht erreichte Soll-Zuführung nicht problematisch<br />

ist. Wegen der in den Folgejahren 2008 und 2009 unvermeidlich auszuführenden überdurchschnittlich hohen Abwasseranlagen konnte<br />

diese Darstellungsweise nicht mehr beibehalten werden und es mussten teils hohe Neuverschuldungen ausgewiesen werden. Dennoch<br />

kann aufgezeigt werden, <strong>das</strong>s bei einer strikten Einhaltung der Haushaltsdisziplin und Verfolgung einer angemessenen Einnahmepolitik<br />

trotz des damit einhergehenden Anstiegs des Schuldendienstes die Muss-Zuführung erzielt werden kann.<br />

Bei wesentlichen Abweichungen gegenüber den Planansätzen des Vorjahres sind im Plan Kurzerläuterungen angebracht. Die<br />

wesentlichen Ansätze des Abschnitts 90 [Steuern, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlage] sowie des Abschnitts 91 [Sonstige<br />

allgemeine Finanzwirtschaft] werden wie folgt erläutert:<br />

1. Abschnitt 90: [Steuern, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen]:<br />

a) Wesentliche Einnahmen<br />

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und Ausgleichszahlung Familienleistungsausgleich<br />

Historie:<br />

Die Grundsätze der Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer sind im Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) geregelt. Danach<br />

erhalten die Gemeinden 15 v.H. des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 v.H. des Aufkommens aus<br />

dem Zinsabschlag (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). Dieser Gemeindeanteil wird auf die einzelnen Gemeinden nach einem<br />

bestimmten Verteilungsmaßstab aufgeteilt, der nach Artikel 106 Abs. 5 des Grundgesetzes auf der Grundlage der Einkommenssteuerleistungen<br />

ihrer Einwohner zu ermitteln ist.<br />

Für den geltenden Verteilungsschlüssel werden seit dem 1.1.2003 die Ergebnisse der Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer <strong>für</strong><br />

<strong>das</strong> Jahr 1998 herangezogen. Mit Verordnung vom 18.6.2003 (BGBl. I S. 887) hat der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des<br />

Bundesrates diese Grundlagen als maßgebend <strong>für</strong> den Verteilungsschlüssel der Jahre 2003, 2004 und 2005 erklärt. Ab 1.1.2006 steht die<br />

Umstellung auf die Ergebnisse der Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer <strong>für</strong> <strong>das</strong> Jahr 2001 an.

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