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service<br />

dienstleistungen für firmen<br />

blickwinkel<br />

BLICKWINKEL<br />

WEITERBILDUNG<br />

Vergabeverfahren<br />

Wohnungslüftung<br />

Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein<br />

SIA-Service<br />

Selnaustrasse 16<br />

Postfach<br />

8027 Zürich<br />

04/09 Blickwinkel<br />

Newsletter für SIA-Firmenmitglieder<br />

Bei der Realisierung eines Bauprojektes besteht ein Geflecht von Verträgen und Verantwortlichkeiten,<br />

hohe Summen sind im Spiel. Risikovermeidung und Risikobegrenzung sind daher nicht<br />

nice to have, sondern ein need to have. Bereits bei der Vertragsgestaltung können existenzbedrohende<br />

Risiken und damit die Haftung begrenzt werden. In der Realisierungsphase kann sich der<br />

<strong>Planer</strong> wiederum durch richtiges Verhalten unnötige Haftungsrisiken vom Leib halten oder zumindest<br />

die Auswirkungen einschränken. Dem bewussten und richtigen Umgang mit Risiken sollte der<br />

<strong>Planer</strong> daher besondere Aufmerksamkeit schenken.<br />

02 Verlag<br />

Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein 03 SIA-Form<br />

Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein<br />

SONNEN- UND WETTERSCHUTZ<br />

Die Norm SIA 342 Sonnen- und Wetterschutzanlagen<br />

gilt für aussenliegende, bewegliche<br />

Sonnen- und Wetterschutzanlagen wie Rollläden,<br />

Raffstoren Lamellenstoren, Markisen und<br />

Fensterläden für Fenster und Fenstertüren. Sie<br />

ersetzt den technischen Teil der gleichnamigen<br />

Norm SIA 342 aus dem Jahr 1988. Seit der Publikation<br />

der Ausgabe 1988 hat sich der Stand<br />

der Technik beträchtlich weiterentwickelt. Die<br />

europäische Normierung auf dem Gebiet des<br />

Sonnen- und Wetterschutzes ist praktisch abgeschlossen.<br />

Die in der Norm definierten Begriffe<br />

wurden in Anlehnung an die SN EN 12216 überarbeitet.<br />

Die Norm SIA 118/342 gehört zur Normenreihe<br />

Allgemeine Bedingungen Bau (ABB). Sie enthält<br />

in Ergänzung zur Norm SIA 118 Allgemeine Bedingungen<br />

für Bauarbeiten detaillierte Regeln<br />

betreffend Abschluss, Inhalt und Abwicklung<br />

von Werkverträgen. Sie ersetzt den organisatorischen<br />

Teil der SIA 342 aus dem Jahr 1988. Bei<br />

der Erarbeitung wurde besonderes Augenmerk<br />

auf die Definition der inbegriffenen und der besonders<br />

zu vereinbarenden Leistungen gelegt.<br />

Norm SIA 342<br />

Sonnen- und Wetterschutzanlagen<br />

16 Seiten, Format A4, broschiert CHF 63.00<br />

Norm SIA 118/342<br />

Allgemeine Bedingungen für Sonnen- und<br />

Wetterschutzanlagen - Vertragsbedingungen<br />

zur Norm SIA 342:2009<br />

20 Seiten, Format A4, broschiert<br />

CHF 63.00<br />

BLICKWINKEL<br />

VERLAG<br />

Sonnen- / Wetterschutz<br />

Garten- und Landschaftsbau<br />

Tel: 044 283 63 63<br />

Fax: 044 283 63 64<br />

Mo. - Fr. 8.30 - 12.00h, 13.30 - 16.30h<br />

E-Mail: contact@siaservice.ch<br />

Web: www.siaservice.ch<br />

SIA-Service und dessen Autoren haften nicht für Schäden, die durch die Benützung und Anwendung der vorliegenden Publikation entstehen können.<br />

BLICKWINKEL<br />

ORDNUNGEN<br />

Anerkannte Regeln<br />

der Baukunde?<br />

PLANER AUF DÜNNEM EIS<br />

Vom richtigen Umgang mit Haftpflichtrisiken beim Planen<br />

GARTEN- UND LANDSCHAFTSBAU<br />

Die Norm SIA 318 Garten- und Landschaftsbau<br />

gilt für die Projektierung und Ausführung von Arbeiten<br />

im Garten- und Landschaftsbau sowie für<br />

Spielplätze, Sportrasenflächen, Fassaden- und<br />

Dachbegrünungen. Bei Arbeiten auf Dächern<br />

wird diese Norm für den Aufbau von intensiven<br />

Begrünungen sowie Gartenanlagen oberhalb der<br />

Sickerlage angewendet. Die Norm ersetzt den<br />

technischen Teil der SIA 318 aus dem Jahr 1988.<br />

Präzisierungen erfolgen vor allem in den Kapiteln<br />

Verständigung, Projektierung, Baustoffe und Ausführung.<br />

Die Norm SIA 118/318 gehört zur Normenreihe<br />

Allgemeine Bedingungen Bau (ABB).<br />

Sie enthält in Ergänzung zur Norm SIA 118 Allgemeine<br />

Bedingungen für Bauarbeiten detaillierte<br />

Regeln betreffend Abschluss, Inhalt und Abwicklung<br />

von Werkverträgen. Sie ersetzt den organisatorischen<br />

Teil der SIA 318 aus dem Jahr 1988.<br />

Norm SIA 318<br />

Garten- und Landschaftsbau<br />

32 Seiten, Format A4, broschiert<br />

CHF 99.00<br />

Norm SIA 118/318<br />

Allgemeine Bedingungen für Garten- und Landschaftsbau<br />

- Vertragsbedingungen zur Norm SIA<br />

318:2009<br />

20 Seiten, Format A4, broschiert<br />

CHF 72.00<br />

Informationen und Bestellungen<br />

www.sia.ch/shop<br />

Weitere Neuerscheinungen<br />

www.sia.ch/neu<br />

01<br />

Normen und Ordnungen<br />

Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein<br />

SIND ORDNUNGEN ANERKANNTE REGELN DER BAUKUNDE?<br />

Im Normensystem des SIA nehmen Ordnungen<br />

einen besonderen Platz ein. Bekannteste Vertreter<br />

sind die Leistungs- und Honorarordnungen (LHO)<br />

SIA 102 bis SIA 110, die Wettbewerbsordnungen,<br />

die allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten und<br />

die “Norm” SIA 118. Von Dr. Markus Gehri*<br />

Weniger im Zentrum des Interesses stehen die<br />

Standesordnung SIA 151 oder die Empfehlungen<br />

zu den Teuerungsberechnungen. Die Ordnung<br />

über die Werbung (ehemalige SIA 151) wurde so-<br />

gar zugunsten eines Leitfadens zurückgezogen.<br />

Für Firmenmitglieder unter www.siaservice.ch gra-<br />

tis erhältlich. Das Reglement zu den Normen und<br />

Ordnungen definiert klar, aber wenig präzis: «Ver-<br />

tragsnormen oder Verständigungsnormen, die für<br />

die Arbeit der <strong>Planer</strong> von besonderer Bedeutung<br />

sind, werden als Ordnungen bezeichnet».<br />

Damit wird klar, dass Ordnungen für den SIA eine<br />

besondere Bedeutung haben, die sich auch darin<br />

ausdrückt, dass Ordnungen im Gegensatz zu allen<br />

anderen Publikationen im Normenwerk durch die<br />

Delegiertenversammlung verabschiedet werden,<br />

und im Gegensatz zu diesen bestehen bei Ord-<br />

nungen auch keine Rekursmöglichkeiten gegen die<br />

Freigabe zur Publikation.<br />

Nicht alle Vertragsnormen sind automatisch auch<br />

Ordnungen. Das Gegenbeispiel bilden die zahl-<br />

reichen ABB Normen (allgemeine Bedingungen<br />

für spezifische Bauarbeiten, SIA 118/xxx). Allen<br />

Vertragsnormen gemein ist aber, dass sie im Ein-<br />

zelfall vereinbart werden müssen und auch dann<br />

noch keine “ungewöhnlichen” Elemente enthalten<br />

dürfen.<br />

Demgegenüber sind technische Normen, die in<br />

einen kontrollierten Prozess erarbeitet und frei ge-<br />

geben werden, eine Sammlung von technischen<br />

ORGANISATION VON VERGABEVERFAHREN<br />

Der Kurs Organisation von Vergabeverfahren<br />

richtet sich an <strong>Planer</strong>, die entweder bereits als<br />

Experten oder Organisatoren von Vergabeverfahren<br />

tätig sind oder als solche tätig werden<br />

möchten. Die Publikationen SIA 142 Ordnung für<br />

Architektur- und Ingenieurwettbewerbe, sowie<br />

die neue SIA 143 Ordnung für Architektur- und<br />

Ingenieurstudienaufträge werden vorgestellt und<br />

behandelt.<br />

Referenten<br />

Daniel Kündig<br />

Blaise Junod<br />

Daniele Graber<br />

Eduard Tüscher<br />

Datum und Ort<br />

Zürich, 21. Oktober 2009, ganzer Tag [JM03-09]<br />

Preise<br />

Firmenmitglieder des SIA CHF 200<br />

Persönliche Mitglieder des SIA CHF 250<br />

Nichtmitglieder CHF 500<br />

Detaillierte Informationen<br />

www.sia.ch/form<br />

Anmeldung an form@sia.ch<br />

Auskünfte unter 044 283 15 58<br />

SIA-Service-Associate:<br />

Regeln, deren Einhaltung die Vermutung aufkom-<br />

men lässt, dass “richtig“ gearbeitet wurde. Werden<br />

diese Normen zudem von einem grossen Teil der<br />

betroffenen Fachleute angewendet — und damit<br />

als “richtig” anerkannt — gelten sie als anerkannte<br />

Regeln der Baukunde.<br />

Im Streitfall kann dies bedeuten, dass der Rich-<br />

ter die Anwendung der Norm — auch ohne ent-<br />

sprechende vertragliche Bindung — voraussetzt.<br />

Die erforderlichen, ziemlich starren formalen und<br />

prozessualen Vorgaben des technischen Normen-<br />

werks werden in letzter Zeit für die Ordnungen, die<br />

eine klare Stellungnahme erfordern und Vorgaben<br />

des Verbands darstellen, als störend empfunden.<br />

Es sind daher Überlegungen im Gang, den Ord-<br />

nungsbereich wieder stärker dem Einfluss des SIA<br />

zu unterstellen.<br />

Ob Ordnungen oder technische Normen, für beide<br />

soll weiterhin der Grundsatz der Normierungspo-<br />

litik des SIA utile, utilisable et utilisée gelten. Sie<br />

müssen nützlich und anwendbar sein, aber auch<br />

effektiv zur Anwendung gelangen.<br />

* Dr. Markus Gehri, dipl. Bauing. ETH/SIA, ist Leiter des<br />

Ressorts Normen und Ordnungen und Mitglied der<br />

Geschäftsleitung des SIA.<br />

WOHNUNGSLÜFTUNG<br />

Die Wohnungslüftung darf heute nicht mehr dem<br />

Zufall überlassen werden, denn in jeder Wohnung<br />

bestehen räumlich unterschiedliche und zeitlich<br />

variierende Nutzungsansprüche, die verstanden<br />

und in einem Lüftungskonzept umgesetzt werden<br />

müssen. Der Einführungskurs richtet sich primär<br />

an Personen, die für das Gesamtkonzept verantwortlich<br />

sind und die Systementscheide treffen,<br />

respektive die Bauherrschaft dabei unterstützen.<br />

Referenten<br />

Heinrich Huber<br />

Christian Vogt<br />

Datum und Ort<br />

Bern, 3. November 2009, 9.00 – 17.00 [WL18-09]<br />

Programm<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Planungsgrundlagen<br />

Lützungsmethoden und Systeme<br />

Allgemeine Anforderungen<br />

Hinweise zur Dimensionierung<br />

Inbetriebnahmen, Abnahme, Betrieb und<br />

Unterhalt<br />

Zusammenfassung<br />

Fragen / Diskussion<br />

Preise<br />

Firmenmitglieder des SIA CHF 300<br />

Persönliche Mitglieder des SIA CHF 400<br />

Nichtmitglieder CHF 550<br />

Detaillierte Informationen<br />

www.sia.ch/form<br />

Anmeldung an form@sia.ch<br />

Auskünfte unter 044 283 15 58<br />

blickwinkel_04_09_de.indd 1 28.09.2009 10:49:07


VERTRAG GEHT VOR<br />

Oft bestehen Widersprüche zwischen dem konkreten Vertrag<br />

und der SIA-Ordnung. So kommt es vor, dass beispielsweise<br />

im Vertrag für Architekturleistungen für die Überschreitung des<br />

Kostenvoranschlages eine tiefere Toleranzgrenze, zum Beispiel<br />

5%, festgelegt ist. In Art. 4.32 SIA-Ordnung 102 ist dagegen eine<br />

Toleranzgrenze von 10% vorgesehen. Oder im Vertrag findet sich<br />

eine Formulierung, wonach die Summe X das absolute Maximum<br />

der Baukosten darstelle und nicht überschritten werden dürfe.<br />

Verträge sind immer interpretationsbedürftig, aber als Faustregel<br />

gilt: Der Vertrag geniesst gegenüber der SIA-Ordnung Vorrang.<br />

Dass der Vertrag in der Regel auf die SIA-Ordnung verweist, ändert<br />

daran nichts, denn die SIA-Ordnungen gelten lediglich als<br />

allgemeine Geschäftsbedingungen, welche den Vertrag weiter<br />

ausführen und ergänzen. Primärer Ausdruck und Ausgangspunkt<br />

des Willens der Parteien ist immer der Vertrag. Weicht er von der<br />

SIA-Ordnung ab, so geht die abweichende vertragliche Vereinbarung<br />

vor. Vor kurzem hat das Zürcher Handelsgericht in einem<br />

entsprechenden Fall entschieden, dass aufgrund abweichender<br />

vertraglicher Vereinbarung eine Toleranzgrenze von 5% statt 10%<br />

gilt, und das Bundesgericht anerkannte eine Formulierung der<br />

obgenannten Art als fixe Baukostenlimite mit der Folge, dass die<br />

Toleranzgrenze der SIA-Ordnung ausgeschaltet wird. Der <strong>Planer</strong><br />

muss sich also bewusst sein: Wenn im Vertrag die Risiken zu seinen<br />

Lasten verschoben werden, gilt dies und kann später nicht<br />

unter Berufung auf die SIA-Ordnung wieder umgestossen werden.<br />

RISIKEN AN SUBPLANER WEITERGEBEN<br />

Oft zieht der <strong>Planer</strong> für bestimmte Leistungen Subplaner bei.<br />

Diese sind im Juristenjargon «Hilfspersonen» des <strong>Planer</strong>s. Der<br />

<strong>Planer</strong> muss gegenüber dem Bauherrn voll für das Handeln seiner<br />

Hilfsperson einstehen. Der Subplaner ist das «alter ego» des<br />

<strong>Planer</strong>s. Wenn also der Subplaner Termine nicht einhält und der<br />

<strong>Planer</strong> gegenüber dem Bauherrn deshalb in Verzug gerät, so haftet<br />

der <strong>Planer</strong> für den Schaden. Der <strong>Planer</strong> sollte deshalb Termine,<br />

Konditionalstrafen und andere haftungsauslösende Pflichten in<br />

seinem Vertrag mit dem Bauherrn konsequent auf seinen Vertrag<br />

mit dem Subplaner übertragen. Im Haftungsfall wird sich der<br />

Bauherr bei Fehlern des Subplaners immer an den <strong>Planer</strong> halten,<br />

denn zum Subplaner besteht kein Vertragsverhältnis. Der <strong>Planer</strong><br />

kann aber immerhin den Schaden, den er gegenüber dem Bauherrn<br />

begleichen muss, wiederum beim Subplaner einfordern.<br />

Durch konsequente Weitergabe des Risikos an den Subplaner<br />

kann die Haftung für das Fehlverhalten der Hilfsperson auf diese<br />

Weise begrenzt oder im Ergebnis sogar völlig vermieden werden.<br />

AUFTEILUNG DER RISIKEN IN DER PLANER-<br />

GEMEINSCHAFT<br />

<strong>Planer</strong>gemeinschaften, vielfach als ARGE (Arbeitsgemeinschaft)<br />

bezeichnet, sind rechtlich meist nichts anderes als eine einfache<br />

Gesellschaft. Diese schützt den einzelnen <strong>Planer</strong> nicht vor einer<br />

Inanspruchnahme durch den Bauherrn, und zwar für den ganzen<br />

Schaden, und dies selbst dann nicht, wenn der attakierte <strong>Planer</strong><br />

gar nicht “schuld” ist, sondern ein anderes Mitglied der <strong>Planer</strong>gemeinschaft<br />

den Fehler begangen hat. Im Verhältnis zum Bauherrn<br />

(Aussenverhältnis) haften alle <strong>Planer</strong> solidarisch, das heisst,<br />

jeder ist gegenüber dem Bauherrn für den ganzen Schaden verantwortlich,<br />

unabhängig davon, ob er ihn tatsächlich “verschuldet”<br />

hat. Auch hier können die Haftungsfolgen begrenzt werden,<br />

indem die <strong>Planer</strong> im Gesellschaftsvertrag festhalten, dass jeder<br />

gegenüber den anderen <strong>Planer</strong>n (Innenverhältnis) für die Fehler<br />

und Schäden, die er verursacht, haftet. Dabei sollte jeder <strong>Planer</strong><br />

nur die Haftung für denjenigen Leistungsteil übernehmen, den<br />

er auch wirklich selbst erbringt und beherrscht. Im Haftungsfall<br />

kann anschliessend der <strong>Planer</strong>, der Schadenersatz an den Bauherrn<br />

leistet, diesen wiederum bei demjenigen <strong>Planer</strong>, der den<br />

Schaden verursacht hat, einholen. Die Verantwortlichkeiten und<br />

Haftungen im Innenverhältnis der ARGE sollten also zwischen<br />

den <strong>Planer</strong>n durch entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages<br />

klar aufgeteilt werden.<br />

Recht<br />

SIA-Service<br />

PLANER AUF DÜNNEM EIS<br />

Vom richtigen Umgang mit Haftpflichrisiken beim Planen<br />

Bei der Realisierung eines Bauprojektes besteht ein Geflecht von Verträgen und Verantwortlichkeiten, hohe Summen sind im Spiel.<br />

Risikovermeidung und Risikobegrenzung sind daher nicht nice to have, sondern ein need to have. Bereits bei der Vertragsgestaltung<br />

können existenzbedrohende Risiken und damit die Haftung begrenzt werden. In der Realisierungsphase wiederum kann sich der <strong>Planer</strong><br />

durch richtiges Verhalten unnötige Haftungsrisiken vom Leib halten oder zumindest die Auswirkungen einschränken. Dem bewussten<br />

und richtigen Umgang mit Risiken sollte der <strong>Planer</strong> besondere Aufmerksamkeit schenken. Von Cornel Quinto*<br />

HAFTUNGSAUSSCHLUSS DURCH ABMAHNUNG<br />

Bei der Realisierung des Bauprojektes können sich laufend<br />

Haftungsfallen für den <strong>Planer</strong> auftun. Häufigstes Beispiel sind<br />

unsachgemässe Weisungen des Bauherrn, die zu Baumängeln<br />

und unnötigen Kosten führen können. Als Faustregel gilt: Der<br />

<strong>Planer</strong> sollte immer abmahnen, und zwar auch dann, wenn der<br />

Bauherr selbst fachkundig ist oder der Eindruck besteht, der<br />

Bauherr habe die Unsachgemässheit seiner Weisung erkannt.<br />

Wenn der Bauherr anschliessend trotz Abmahnung an seiner<br />

Weisung festhält, gilt der Schaden als durch den Bauherrn selbst<br />

verschuldet und verursacht. Jede Haftung des <strong>Planer</strong>s entfällt.<br />

Unterlässt der <strong>Planer</strong> dagegen die Abmahnung, so verletzt er<br />

seine Treue-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten und wird gegenüber<br />

dem Bauherrn schadenersatzpflichtig. Die Fehlerhaftigkeit<br />

einer Weisung ist manchmal nicht sofort erkennbar und<br />

transparent, sondern der <strong>Planer</strong> stösst durch Zufall während<br />

der Bauleitungsphase auf Umstände, die auf unsachgemässe<br />

Anordnungen des Bauherrn zurückgehen. Auch solche zufällig<br />

entdeckten Umstände muss der <strong>Planer</strong> umgehend abmahnen.<br />

Es sollte also schlicht immer abgemahnt werden. Damit die Abmahnung<br />

wirksam ist, sollte sie am besten durch eingeschriebenen<br />

Brief erfolgen. E-Mails taugen höchstens als Beweis,<br />

wenn durch Antwort-E-Mails des Bauherrn beziehungsweise<br />

E-Mail-Verkehr nachgewiesen ist, dass der Bauherr die Abmahnung<br />

auch tatsächlich erhalten hat. Der Ausdruck eines gesendeten<br />

Abmahnungs-E-Mails ist als Beweis alleine ungenügend.<br />

Zudem sollte die Abmahnung, wenigstens in Kopie, immer an<br />

den Bauherrn direkt erfolgen, auch wenn der Bauherr einen Vertreter<br />

benannt hat. Der <strong>Planer</strong> sollte sich bewusst sein: Wenn<br />

der Bauherr unsachgemässe Weisungen erteilt, überträgt er ein<br />

Risiko auf den <strong>Planer</strong>. Der <strong>Planer</strong> sollte dieses Risiko gleich wieder<br />

an den Absender zurückgeben, durch Abmahnung.<br />

DER PLANER ALS VERLÄNGERTER ARM DES<br />

BAUHERRN UND WAS DAS BEDEUTET<br />

Oft wird ein <strong>Planer</strong> vom Bauherrn als Vertreter eingesetzt und<br />

mit Weisungsbefugnis gegenüber anderen <strong>Planer</strong>n und Unternehmern<br />

ausgestattet. Für die effiziente und fachkundige Realisierung<br />

des Bauprojektes mag dies oft unumgänglich sein.<br />

Damit findet jedoch auch eine erhebliche Verschiebung des<br />

Haftungsrisikos statt. Unternehmer und <strong>Planer</strong> können durch<br />

Abmahnung gegenüber dem Vertreter ihre Haftung ausschliessen,<br />

denn der Vertreter gilt als Hilfsperson des Bauherrn, die<br />

Weitergabe unsachgemässer Weisungen durch den Vertreter<br />

als Selbstverschulden des Bauherrn. Im Schadenfall kann der<br />

Bauherr also nicht mehr auf den Unternehmer oder die anderen<br />

<strong>Planer</strong> greifen, sondern nur noch auf seinen Vertreter. Damit<br />

nicht die ganze Haftung am Vertreter hängen bleibt, gibt es auch<br />

hier nur eines: konsequente Abmahnung des Vertreters an die<br />

Adresse des Bauherrn.<br />

RICHTIGES VERHALTEN GEGENÜBER ANDEREN<br />

PLANERN UND UNTERNEHMERN<br />

Neben dem <strong>Planer</strong> sind meist der Unternehmer und Fachplaner<br />

mittels eigenen Verträgen mit dem Bauherrn an der Realisierung<br />

beteiligt. In der Praxis wird häufig der <strong>Planer</strong>, noch vor dem Unternehmer,<br />

vom Bauherrn für einen Schaden in Anspruch genommen,<br />

auch wenn der Schaden vom Unternehmer verursacht<br />

wurde. Hier gilt es, dem Unternehmer rechtzeitig den Schadenfall<br />

anzuzeigen und ihn in einen allfälligen Prozess einzubeziehen<br />

(Streitverkündung). Der <strong>Planer</strong> kann das Schadenersatzrisiko nur<br />

dann an die anderen Akteure weitergeben, wenn er den Regress<br />

auf diese rechtzeitig und umsichtig ins Auge fasst und vorbereitet.<br />

Sollte im umgekehrten Fall der Unternehmer mit einer Regressforderung<br />

auf ihn zukommen, ist der <strong>Planer</strong> gut beraten,<br />

genau hinzuschauen: Wie hat sich der Unternehmer gegenüber<br />

dem Bauherrn verhalten? Hat er ein allfälliges Selbstverschulden<br />

des Bauherrn geltend gemacht? Wann hat der Unternehmer den<br />

<strong>Planer</strong> über die Schadenersatzforderung des Bauherrn informiert,<br />

etwa erst, als der Prozess gegen den Unternehmer bereits abgeschlossen<br />

war? Wenn der Unternehmer hier gewisse Regeln nicht<br />

beachtet hat, muss sich der <strong>Planer</strong> eine Regressforderung nicht<br />

gefallen lassen oder kann sie zumindest stark einschränken.<br />

BESTREITUNG DER HAFTUNGSVORAUSSET-<br />

ZUNGEN<br />

Wird eine Haftung des <strong>Planer</strong>s geltend gemacht, ist damit noch<br />

nicht gesagt, dass sie im Endeffekt auch wirklich besteht. Sind<br />

die Haftungsvoraussetzungen im Einzelnen erfüllt? Neben der<br />

Vertragsanalyse muss zuerst einmal Klarheit geschaffen werden,<br />

unter welchen rechtlichen Regeln die Haftung zu beurteilen ist.<br />

Kommen die Regeln des Auftrages (Art. 394 ff. OR) oder des<br />

Werkvertrages (Art. 363 ff. OR) zur Anwendung? Die Unterschiede<br />

sind erheblich. Unter dem Auftrag wird nur für eine sorgfältige<br />

Tätigkeit, beim Werkvertrag jedoch für ein einwandfreies Resultat,<br />

sprich einen Erfolg, gehaftet. Allerdings wird beim Auftrag<br />

eine objektive Sorgfalt, also die erforderliche, von der Fachperson<br />

erwartete Sorgfalt, verlangt. Der Beauftragte kann sich also<br />

nicht damit rechtfertigen, er habe einfach sein Bestes gegeben.<br />

Entscheidend ist, ob er das geleistet hat, was von einer Fachperson<br />

erwartet werden darf. Bezüglich Auftragshaftung wird<br />

ein Verschulden des <strong>Planer</strong>s vorausgesetzt, wogegen im Werkvertragsrecht<br />

ein Verschulden nicht erforderlich ist. Das nicht<br />

vertragsgemässe Resultat genügt für die Haftung. Beim Auftrag<br />

geht es primär um Schadenersatz, beim Werkvertrag steht die<br />

Nachbesserung im Vordergrund und notfalls die Nichtabnahme<br />

des Werkes (Nichtbezahlung des Honorars) oder Minderung (Abzug<br />

vom Honorar). Die Verjährungsfrist beträgt beim Auftrag 10<br />

Jahre, beim Werkvertrag dagegen nur 1 Jahr (reiner Planmangel)<br />

oder 5 Jahre (Baumangel). Die Gesamtverträge der Architekten<br />

werden oft insgesamt dem Auftragsrecht unterstellt, teilweise<br />

aber auch die einzelne, schadhafte Leistung betrachtet und nach<br />

den Haftungsregeln beurteilt, welche auf die Einzelleistung anwendbar<br />

wären, wenn diese einziger Gegenstand des Vertrages<br />

wäre. Bei Einzelleistungen, d. h. Verträgen über isolierte, einzelne<br />

Leistungen, gilt Folgendes: Vorstudienplanungen, Kostenvoranschläge,<br />

Vergabe- und Bauleitung unterstehen dem Auftragsrecht,<br />

Vorprojekt- und Bauprojektpläne sowie technische Gutachten<br />

dagegen dem Werkvertragsrecht. Im Haftungsfall muss<br />

der <strong>Planer</strong> demnach immer zuerst analysieren: Was ist vertraglich<br />

vereinbart? Welche Leistung habe ich erbracht? Nach welchen<br />

Haftungsregeln richtet sich meine Leistung? Am Ende kann<br />

sich herausstellen, dass effektiv gar keine Haftung besteht, weil<br />

die eine oder andere rechtliche Voraussetzung fehlt.<br />

HAFTUNG FÜR KOSTENÜBERSCHREITUNG?<br />

Der Effekt ist derselbe, die Kosten sind überschritten. Aber ob<br />

eine Haftung besteht, hängt ganz wesentlich von der Ursache<br />

der Kostenüberschreitung ab. Sind die Kosten unvollständig aufgestellt,<br />

berechnet oder völlig falsch eingeschätzt worden, liegt<br />

eine fehlerhafte Prognose beziehungsweise ein mangelhafter<br />

Kostenvoranschlag vor. Der Bauherr hat Dispositionen getroffen,<br />

die er so womöglich nicht getroffen hätte, wären die Kosten richtig<br />

prognostiziert worden. Dem <strong>Planer</strong> steht hier immerhin das<br />

Argument offen, der Bauherr hätte sich selbst bei korrektem Kostenvoranschlag<br />

nicht anders verhalten und die effektiven Kosten<br />

akzeptiert (kein sog. hypothetisches Alternativverhalten). Im Weiteren<br />

sind bei der Berechnung der Toleranzüberschreitung die<br />

nicht durch den <strong>Planer</strong> beeinflussbaren Kosten (z.B. Grundstückkosten)<br />

sowie die Kosten für Zusatzwünsche und Änderungen<br />

des Bauherrn auszuscheiden. Bei vertragswidrigen Zusatzkosten<br />

– Kosten, die wegen fehlerhafter Planung, Vergebung oder<br />

Bauleitung entstanden sind - steht dem <strong>Planer</strong> das Argument<br />

des hypothetischen Alternativverhaltens dagegen nicht offen.<br />

Der Bauherr würde Zusatzkosten wegen mangelhafter Ausführung<br />

nie akzeptieren, die Toleranzgrenze kann dafür von vornherein<br />

nicht in Anspruch genommen werden. Ob und in welchem<br />

Ausmass der <strong>Planer</strong> schliesslich die Mehrkosten übernehmen<br />

muss, ist also gesondert zu prüfen. Je nach Ursache kann sich<br />

herausstellen, dass die Mehrkosten eben nicht oder erst recht<br />

übernommen werden müssen. In jedem Fall gilt auch hier: Über<br />

sämtliche Veränderungen bei den Kosten, egal aus welchem<br />

Grund ist immer zu informieren und abzumahnen. Dadurch kann<br />

das Risiko, für Kostenüberschreitungen geradestehen zu müssen,<br />

oft bereits entscheidend begrenzt werden.<br />

* Cornel Quinto, Fürsprecher LL.M., ist Rechtsanwalt in Zürich.<br />

blickwinkel_04_09_de.indd 2 28.09.2009 10:49:07

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