Planer.pdf
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service<br />
dienstleistungen für firmen<br />
blickwinkel<br />
BLICKWINKEL<br />
WEITERBILDUNG<br />
Vergabeverfahren<br />
Wohnungslüftung<br />
Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein<br />
SIA-Service<br />
Selnaustrasse 16<br />
Postfach<br />
8027 Zürich<br />
04/09 Blickwinkel<br />
Newsletter für SIA-Firmenmitglieder<br />
Bei der Realisierung eines Bauprojektes besteht ein Geflecht von Verträgen und Verantwortlichkeiten,<br />
hohe Summen sind im Spiel. Risikovermeidung und Risikobegrenzung sind daher nicht<br />
nice to have, sondern ein need to have. Bereits bei der Vertragsgestaltung können existenzbedrohende<br />
Risiken und damit die Haftung begrenzt werden. In der Realisierungsphase kann sich der<br />
<strong>Planer</strong> wiederum durch richtiges Verhalten unnötige Haftungsrisiken vom Leib halten oder zumindest<br />
die Auswirkungen einschränken. Dem bewussten und richtigen Umgang mit Risiken sollte der<br />
<strong>Planer</strong> daher besondere Aufmerksamkeit schenken.<br />
02 Verlag<br />
Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein 03 SIA-Form<br />
Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein<br />
SONNEN- UND WETTERSCHUTZ<br />
Die Norm SIA 342 Sonnen- und Wetterschutzanlagen<br />
gilt für aussenliegende, bewegliche<br />
Sonnen- und Wetterschutzanlagen wie Rollläden,<br />
Raffstoren Lamellenstoren, Markisen und<br />
Fensterläden für Fenster und Fenstertüren. Sie<br />
ersetzt den technischen Teil der gleichnamigen<br />
Norm SIA 342 aus dem Jahr 1988. Seit der Publikation<br />
der Ausgabe 1988 hat sich der Stand<br />
der Technik beträchtlich weiterentwickelt. Die<br />
europäische Normierung auf dem Gebiet des<br />
Sonnen- und Wetterschutzes ist praktisch abgeschlossen.<br />
Die in der Norm definierten Begriffe<br />
wurden in Anlehnung an die SN EN 12216 überarbeitet.<br />
Die Norm SIA 118/342 gehört zur Normenreihe<br />
Allgemeine Bedingungen Bau (ABB). Sie enthält<br />
in Ergänzung zur Norm SIA 118 Allgemeine Bedingungen<br />
für Bauarbeiten detaillierte Regeln<br />
betreffend Abschluss, Inhalt und Abwicklung<br />
von Werkverträgen. Sie ersetzt den organisatorischen<br />
Teil der SIA 342 aus dem Jahr 1988. Bei<br />
der Erarbeitung wurde besonderes Augenmerk<br />
auf die Definition der inbegriffenen und der besonders<br />
zu vereinbarenden Leistungen gelegt.<br />
Norm SIA 342<br />
Sonnen- und Wetterschutzanlagen<br />
16 Seiten, Format A4, broschiert CHF 63.00<br />
Norm SIA 118/342<br />
Allgemeine Bedingungen für Sonnen- und<br />
Wetterschutzanlagen - Vertragsbedingungen<br />
zur Norm SIA 342:2009<br />
20 Seiten, Format A4, broschiert<br />
CHF 63.00<br />
BLICKWINKEL<br />
VERLAG<br />
Sonnen- / Wetterschutz<br />
Garten- und Landschaftsbau<br />
Tel: 044 283 63 63<br />
Fax: 044 283 63 64<br />
Mo. - Fr. 8.30 - 12.00h, 13.30 - 16.30h<br />
E-Mail: contact@siaservice.ch<br />
Web: www.siaservice.ch<br />
SIA-Service und dessen Autoren haften nicht für Schäden, die durch die Benützung und Anwendung der vorliegenden Publikation entstehen können.<br />
BLICKWINKEL<br />
ORDNUNGEN<br />
Anerkannte Regeln<br />
der Baukunde?<br />
PLANER AUF DÜNNEM EIS<br />
Vom richtigen Umgang mit Haftpflichtrisiken beim Planen<br />
GARTEN- UND LANDSCHAFTSBAU<br />
Die Norm SIA 318 Garten- und Landschaftsbau<br />
gilt für die Projektierung und Ausführung von Arbeiten<br />
im Garten- und Landschaftsbau sowie für<br />
Spielplätze, Sportrasenflächen, Fassaden- und<br />
Dachbegrünungen. Bei Arbeiten auf Dächern<br />
wird diese Norm für den Aufbau von intensiven<br />
Begrünungen sowie Gartenanlagen oberhalb der<br />
Sickerlage angewendet. Die Norm ersetzt den<br />
technischen Teil der SIA 318 aus dem Jahr 1988.<br />
Präzisierungen erfolgen vor allem in den Kapiteln<br />
Verständigung, Projektierung, Baustoffe und Ausführung.<br />
Die Norm SIA 118/318 gehört zur Normenreihe<br />
Allgemeine Bedingungen Bau (ABB).<br />
Sie enthält in Ergänzung zur Norm SIA 118 Allgemeine<br />
Bedingungen für Bauarbeiten detaillierte<br />
Regeln betreffend Abschluss, Inhalt und Abwicklung<br />
von Werkverträgen. Sie ersetzt den organisatorischen<br />
Teil der SIA 318 aus dem Jahr 1988.<br />
Norm SIA 318<br />
Garten- und Landschaftsbau<br />
32 Seiten, Format A4, broschiert<br />
CHF 99.00<br />
Norm SIA 118/318<br />
Allgemeine Bedingungen für Garten- und Landschaftsbau<br />
- Vertragsbedingungen zur Norm SIA<br />
318:2009<br />
20 Seiten, Format A4, broschiert<br />
CHF 72.00<br />
Informationen und Bestellungen<br />
www.sia.ch/shop<br />
Weitere Neuerscheinungen<br />
www.sia.ch/neu<br />
01<br />
Normen und Ordnungen<br />
Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein<br />
SIND ORDNUNGEN ANERKANNTE REGELN DER BAUKUNDE?<br />
Im Normensystem des SIA nehmen Ordnungen<br />
einen besonderen Platz ein. Bekannteste Vertreter<br />
sind die Leistungs- und Honorarordnungen (LHO)<br />
SIA 102 bis SIA 110, die Wettbewerbsordnungen,<br />
die allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten und<br />
die “Norm” SIA 118. Von Dr. Markus Gehri*<br />
Weniger im Zentrum des Interesses stehen die<br />
Standesordnung SIA 151 oder die Empfehlungen<br />
zu den Teuerungsberechnungen. Die Ordnung<br />
über die Werbung (ehemalige SIA 151) wurde so-<br />
gar zugunsten eines Leitfadens zurückgezogen.<br />
Für Firmenmitglieder unter www.siaservice.ch gra-<br />
tis erhältlich. Das Reglement zu den Normen und<br />
Ordnungen definiert klar, aber wenig präzis: «Ver-<br />
tragsnormen oder Verständigungsnormen, die für<br />
die Arbeit der <strong>Planer</strong> von besonderer Bedeutung<br />
sind, werden als Ordnungen bezeichnet».<br />
Damit wird klar, dass Ordnungen für den SIA eine<br />
besondere Bedeutung haben, die sich auch darin<br />
ausdrückt, dass Ordnungen im Gegensatz zu allen<br />
anderen Publikationen im Normenwerk durch die<br />
Delegiertenversammlung verabschiedet werden,<br />
und im Gegensatz zu diesen bestehen bei Ord-<br />
nungen auch keine Rekursmöglichkeiten gegen die<br />
Freigabe zur Publikation.<br />
Nicht alle Vertragsnormen sind automatisch auch<br />
Ordnungen. Das Gegenbeispiel bilden die zahl-<br />
reichen ABB Normen (allgemeine Bedingungen<br />
für spezifische Bauarbeiten, SIA 118/xxx). Allen<br />
Vertragsnormen gemein ist aber, dass sie im Ein-<br />
zelfall vereinbart werden müssen und auch dann<br />
noch keine “ungewöhnlichen” Elemente enthalten<br />
dürfen.<br />
Demgegenüber sind technische Normen, die in<br />
einen kontrollierten Prozess erarbeitet und frei ge-<br />
geben werden, eine Sammlung von technischen<br />
ORGANISATION VON VERGABEVERFAHREN<br />
Der Kurs Organisation von Vergabeverfahren<br />
richtet sich an <strong>Planer</strong>, die entweder bereits als<br />
Experten oder Organisatoren von Vergabeverfahren<br />
tätig sind oder als solche tätig werden<br />
möchten. Die Publikationen SIA 142 Ordnung für<br />
Architektur- und Ingenieurwettbewerbe, sowie<br />
die neue SIA 143 Ordnung für Architektur- und<br />
Ingenieurstudienaufträge werden vorgestellt und<br />
behandelt.<br />
Referenten<br />
Daniel Kündig<br />
Blaise Junod<br />
Daniele Graber<br />
Eduard Tüscher<br />
Datum und Ort<br />
Zürich, 21. Oktober 2009, ganzer Tag [JM03-09]<br />
Preise<br />
Firmenmitglieder des SIA CHF 200<br />
Persönliche Mitglieder des SIA CHF 250<br />
Nichtmitglieder CHF 500<br />
Detaillierte Informationen<br />
www.sia.ch/form<br />
Anmeldung an form@sia.ch<br />
Auskünfte unter 044 283 15 58<br />
SIA-Service-Associate:<br />
Regeln, deren Einhaltung die Vermutung aufkom-<br />
men lässt, dass “richtig“ gearbeitet wurde. Werden<br />
diese Normen zudem von einem grossen Teil der<br />
betroffenen Fachleute angewendet — und damit<br />
als “richtig” anerkannt — gelten sie als anerkannte<br />
Regeln der Baukunde.<br />
Im Streitfall kann dies bedeuten, dass der Rich-<br />
ter die Anwendung der Norm — auch ohne ent-<br />
sprechende vertragliche Bindung — voraussetzt.<br />
Die erforderlichen, ziemlich starren formalen und<br />
prozessualen Vorgaben des technischen Normen-<br />
werks werden in letzter Zeit für die Ordnungen, die<br />
eine klare Stellungnahme erfordern und Vorgaben<br />
des Verbands darstellen, als störend empfunden.<br />
Es sind daher Überlegungen im Gang, den Ord-<br />
nungsbereich wieder stärker dem Einfluss des SIA<br />
zu unterstellen.<br />
Ob Ordnungen oder technische Normen, für beide<br />
soll weiterhin der Grundsatz der Normierungspo-<br />
litik des SIA utile, utilisable et utilisée gelten. Sie<br />
müssen nützlich und anwendbar sein, aber auch<br />
effektiv zur Anwendung gelangen.<br />
* Dr. Markus Gehri, dipl. Bauing. ETH/SIA, ist Leiter des<br />
Ressorts Normen und Ordnungen und Mitglied der<br />
Geschäftsleitung des SIA.<br />
WOHNUNGSLÜFTUNG<br />
Die Wohnungslüftung darf heute nicht mehr dem<br />
Zufall überlassen werden, denn in jeder Wohnung<br />
bestehen räumlich unterschiedliche und zeitlich<br />
variierende Nutzungsansprüche, die verstanden<br />
und in einem Lüftungskonzept umgesetzt werden<br />
müssen. Der Einführungskurs richtet sich primär<br />
an Personen, die für das Gesamtkonzept verantwortlich<br />
sind und die Systementscheide treffen,<br />
respektive die Bauherrschaft dabei unterstützen.<br />
Referenten<br />
Heinrich Huber<br />
Christian Vogt<br />
Datum und Ort<br />
Bern, 3. November 2009, 9.00 – 17.00 [WL18-09]<br />
Programm<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Planungsgrundlagen<br />
Lützungsmethoden und Systeme<br />
Allgemeine Anforderungen<br />
Hinweise zur Dimensionierung<br />
Inbetriebnahmen, Abnahme, Betrieb und<br />
Unterhalt<br />
Zusammenfassung<br />
Fragen / Diskussion<br />
Preise<br />
Firmenmitglieder des SIA CHF 300<br />
Persönliche Mitglieder des SIA CHF 400<br />
Nichtmitglieder CHF 550<br />
Detaillierte Informationen<br />
www.sia.ch/form<br />
Anmeldung an form@sia.ch<br />
Auskünfte unter 044 283 15 58<br />
blickwinkel_04_09_de.indd 1 28.09.2009 10:49:07
VERTRAG GEHT VOR<br />
Oft bestehen Widersprüche zwischen dem konkreten Vertrag<br />
und der SIA-Ordnung. So kommt es vor, dass beispielsweise<br />
im Vertrag für Architekturleistungen für die Überschreitung des<br />
Kostenvoranschlages eine tiefere Toleranzgrenze, zum Beispiel<br />
5%, festgelegt ist. In Art. 4.32 SIA-Ordnung 102 ist dagegen eine<br />
Toleranzgrenze von 10% vorgesehen. Oder im Vertrag findet sich<br />
eine Formulierung, wonach die Summe X das absolute Maximum<br />
der Baukosten darstelle und nicht überschritten werden dürfe.<br />
Verträge sind immer interpretationsbedürftig, aber als Faustregel<br />
gilt: Der Vertrag geniesst gegenüber der SIA-Ordnung Vorrang.<br />
Dass der Vertrag in der Regel auf die SIA-Ordnung verweist, ändert<br />
daran nichts, denn die SIA-Ordnungen gelten lediglich als<br />
allgemeine Geschäftsbedingungen, welche den Vertrag weiter<br />
ausführen und ergänzen. Primärer Ausdruck und Ausgangspunkt<br />
des Willens der Parteien ist immer der Vertrag. Weicht er von der<br />
SIA-Ordnung ab, so geht die abweichende vertragliche Vereinbarung<br />
vor. Vor kurzem hat das Zürcher Handelsgericht in einem<br />
entsprechenden Fall entschieden, dass aufgrund abweichender<br />
vertraglicher Vereinbarung eine Toleranzgrenze von 5% statt 10%<br />
gilt, und das Bundesgericht anerkannte eine Formulierung der<br />
obgenannten Art als fixe Baukostenlimite mit der Folge, dass die<br />
Toleranzgrenze der SIA-Ordnung ausgeschaltet wird. Der <strong>Planer</strong><br />
muss sich also bewusst sein: Wenn im Vertrag die Risiken zu seinen<br />
Lasten verschoben werden, gilt dies und kann später nicht<br />
unter Berufung auf die SIA-Ordnung wieder umgestossen werden.<br />
RISIKEN AN SUBPLANER WEITERGEBEN<br />
Oft zieht der <strong>Planer</strong> für bestimmte Leistungen Subplaner bei.<br />
Diese sind im Juristenjargon «Hilfspersonen» des <strong>Planer</strong>s. Der<br />
<strong>Planer</strong> muss gegenüber dem Bauherrn voll für das Handeln seiner<br />
Hilfsperson einstehen. Der Subplaner ist das «alter ego» des<br />
<strong>Planer</strong>s. Wenn also der Subplaner Termine nicht einhält und der<br />
<strong>Planer</strong> gegenüber dem Bauherrn deshalb in Verzug gerät, so haftet<br />
der <strong>Planer</strong> für den Schaden. Der <strong>Planer</strong> sollte deshalb Termine,<br />
Konditionalstrafen und andere haftungsauslösende Pflichten in<br />
seinem Vertrag mit dem Bauherrn konsequent auf seinen Vertrag<br />
mit dem Subplaner übertragen. Im Haftungsfall wird sich der<br />
Bauherr bei Fehlern des Subplaners immer an den <strong>Planer</strong> halten,<br />
denn zum Subplaner besteht kein Vertragsverhältnis. Der <strong>Planer</strong><br />
kann aber immerhin den Schaden, den er gegenüber dem Bauherrn<br />
begleichen muss, wiederum beim Subplaner einfordern.<br />
Durch konsequente Weitergabe des Risikos an den Subplaner<br />
kann die Haftung für das Fehlverhalten der Hilfsperson auf diese<br />
Weise begrenzt oder im Ergebnis sogar völlig vermieden werden.<br />
AUFTEILUNG DER RISIKEN IN DER PLANER-<br />
GEMEINSCHAFT<br />
<strong>Planer</strong>gemeinschaften, vielfach als ARGE (Arbeitsgemeinschaft)<br />
bezeichnet, sind rechtlich meist nichts anderes als eine einfache<br />
Gesellschaft. Diese schützt den einzelnen <strong>Planer</strong> nicht vor einer<br />
Inanspruchnahme durch den Bauherrn, und zwar für den ganzen<br />
Schaden, und dies selbst dann nicht, wenn der attakierte <strong>Planer</strong><br />
gar nicht “schuld” ist, sondern ein anderes Mitglied der <strong>Planer</strong>gemeinschaft<br />
den Fehler begangen hat. Im Verhältnis zum Bauherrn<br />
(Aussenverhältnis) haften alle <strong>Planer</strong> solidarisch, das heisst,<br />
jeder ist gegenüber dem Bauherrn für den ganzen Schaden verantwortlich,<br />
unabhängig davon, ob er ihn tatsächlich “verschuldet”<br />
hat. Auch hier können die Haftungsfolgen begrenzt werden,<br />
indem die <strong>Planer</strong> im Gesellschaftsvertrag festhalten, dass jeder<br />
gegenüber den anderen <strong>Planer</strong>n (Innenverhältnis) für die Fehler<br />
und Schäden, die er verursacht, haftet. Dabei sollte jeder <strong>Planer</strong><br />
nur die Haftung für denjenigen Leistungsteil übernehmen, den<br />
er auch wirklich selbst erbringt und beherrscht. Im Haftungsfall<br />
kann anschliessend der <strong>Planer</strong>, der Schadenersatz an den Bauherrn<br />
leistet, diesen wiederum bei demjenigen <strong>Planer</strong>, der den<br />
Schaden verursacht hat, einholen. Die Verantwortlichkeiten und<br />
Haftungen im Innenverhältnis der ARGE sollten also zwischen<br />
den <strong>Planer</strong>n durch entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages<br />
klar aufgeteilt werden.<br />
Recht<br />
SIA-Service<br />
PLANER AUF DÜNNEM EIS<br />
Vom richtigen Umgang mit Haftpflichrisiken beim Planen<br />
Bei der Realisierung eines Bauprojektes besteht ein Geflecht von Verträgen und Verantwortlichkeiten, hohe Summen sind im Spiel.<br />
Risikovermeidung und Risikobegrenzung sind daher nicht nice to have, sondern ein need to have. Bereits bei der Vertragsgestaltung<br />
können existenzbedrohende Risiken und damit die Haftung begrenzt werden. In der Realisierungsphase wiederum kann sich der <strong>Planer</strong><br />
durch richtiges Verhalten unnötige Haftungsrisiken vom Leib halten oder zumindest die Auswirkungen einschränken. Dem bewussten<br />
und richtigen Umgang mit Risiken sollte der <strong>Planer</strong> besondere Aufmerksamkeit schenken. Von Cornel Quinto*<br />
HAFTUNGSAUSSCHLUSS DURCH ABMAHNUNG<br />
Bei der Realisierung des Bauprojektes können sich laufend<br />
Haftungsfallen für den <strong>Planer</strong> auftun. Häufigstes Beispiel sind<br />
unsachgemässe Weisungen des Bauherrn, die zu Baumängeln<br />
und unnötigen Kosten führen können. Als Faustregel gilt: Der<br />
<strong>Planer</strong> sollte immer abmahnen, und zwar auch dann, wenn der<br />
Bauherr selbst fachkundig ist oder der Eindruck besteht, der<br />
Bauherr habe die Unsachgemässheit seiner Weisung erkannt.<br />
Wenn der Bauherr anschliessend trotz Abmahnung an seiner<br />
Weisung festhält, gilt der Schaden als durch den Bauherrn selbst<br />
verschuldet und verursacht. Jede Haftung des <strong>Planer</strong>s entfällt.<br />
Unterlässt der <strong>Planer</strong> dagegen die Abmahnung, so verletzt er<br />
seine Treue-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten und wird gegenüber<br />
dem Bauherrn schadenersatzpflichtig. Die Fehlerhaftigkeit<br />
einer Weisung ist manchmal nicht sofort erkennbar und<br />
transparent, sondern der <strong>Planer</strong> stösst durch Zufall während<br />
der Bauleitungsphase auf Umstände, die auf unsachgemässe<br />
Anordnungen des Bauherrn zurückgehen. Auch solche zufällig<br />
entdeckten Umstände muss der <strong>Planer</strong> umgehend abmahnen.<br />
Es sollte also schlicht immer abgemahnt werden. Damit die Abmahnung<br />
wirksam ist, sollte sie am besten durch eingeschriebenen<br />
Brief erfolgen. E-Mails taugen höchstens als Beweis,<br />
wenn durch Antwort-E-Mails des Bauherrn beziehungsweise<br />
E-Mail-Verkehr nachgewiesen ist, dass der Bauherr die Abmahnung<br />
auch tatsächlich erhalten hat. Der Ausdruck eines gesendeten<br />
Abmahnungs-E-Mails ist als Beweis alleine ungenügend.<br />
Zudem sollte die Abmahnung, wenigstens in Kopie, immer an<br />
den Bauherrn direkt erfolgen, auch wenn der Bauherr einen Vertreter<br />
benannt hat. Der <strong>Planer</strong> sollte sich bewusst sein: Wenn<br />
der Bauherr unsachgemässe Weisungen erteilt, überträgt er ein<br />
Risiko auf den <strong>Planer</strong>. Der <strong>Planer</strong> sollte dieses Risiko gleich wieder<br />
an den Absender zurückgeben, durch Abmahnung.<br />
DER PLANER ALS VERLÄNGERTER ARM DES<br />
BAUHERRN UND WAS DAS BEDEUTET<br />
Oft wird ein <strong>Planer</strong> vom Bauherrn als Vertreter eingesetzt und<br />
mit Weisungsbefugnis gegenüber anderen <strong>Planer</strong>n und Unternehmern<br />
ausgestattet. Für die effiziente und fachkundige Realisierung<br />
des Bauprojektes mag dies oft unumgänglich sein.<br />
Damit findet jedoch auch eine erhebliche Verschiebung des<br />
Haftungsrisikos statt. Unternehmer und <strong>Planer</strong> können durch<br />
Abmahnung gegenüber dem Vertreter ihre Haftung ausschliessen,<br />
denn der Vertreter gilt als Hilfsperson des Bauherrn, die<br />
Weitergabe unsachgemässer Weisungen durch den Vertreter<br />
als Selbstverschulden des Bauherrn. Im Schadenfall kann der<br />
Bauherr also nicht mehr auf den Unternehmer oder die anderen<br />
<strong>Planer</strong> greifen, sondern nur noch auf seinen Vertreter. Damit<br />
nicht die ganze Haftung am Vertreter hängen bleibt, gibt es auch<br />
hier nur eines: konsequente Abmahnung des Vertreters an die<br />
Adresse des Bauherrn.<br />
RICHTIGES VERHALTEN GEGENÜBER ANDEREN<br />
PLANERN UND UNTERNEHMERN<br />
Neben dem <strong>Planer</strong> sind meist der Unternehmer und Fachplaner<br />
mittels eigenen Verträgen mit dem Bauherrn an der Realisierung<br />
beteiligt. In der Praxis wird häufig der <strong>Planer</strong>, noch vor dem Unternehmer,<br />
vom Bauherrn für einen Schaden in Anspruch genommen,<br />
auch wenn der Schaden vom Unternehmer verursacht<br />
wurde. Hier gilt es, dem Unternehmer rechtzeitig den Schadenfall<br />
anzuzeigen und ihn in einen allfälligen Prozess einzubeziehen<br />
(Streitverkündung). Der <strong>Planer</strong> kann das Schadenersatzrisiko nur<br />
dann an die anderen Akteure weitergeben, wenn er den Regress<br />
auf diese rechtzeitig und umsichtig ins Auge fasst und vorbereitet.<br />
Sollte im umgekehrten Fall der Unternehmer mit einer Regressforderung<br />
auf ihn zukommen, ist der <strong>Planer</strong> gut beraten,<br />
genau hinzuschauen: Wie hat sich der Unternehmer gegenüber<br />
dem Bauherrn verhalten? Hat er ein allfälliges Selbstverschulden<br />
des Bauherrn geltend gemacht? Wann hat der Unternehmer den<br />
<strong>Planer</strong> über die Schadenersatzforderung des Bauherrn informiert,<br />
etwa erst, als der Prozess gegen den Unternehmer bereits abgeschlossen<br />
war? Wenn der Unternehmer hier gewisse Regeln nicht<br />
beachtet hat, muss sich der <strong>Planer</strong> eine Regressforderung nicht<br />
gefallen lassen oder kann sie zumindest stark einschränken.<br />
BESTREITUNG DER HAFTUNGSVORAUSSET-<br />
ZUNGEN<br />
Wird eine Haftung des <strong>Planer</strong>s geltend gemacht, ist damit noch<br />
nicht gesagt, dass sie im Endeffekt auch wirklich besteht. Sind<br />
die Haftungsvoraussetzungen im Einzelnen erfüllt? Neben der<br />
Vertragsanalyse muss zuerst einmal Klarheit geschaffen werden,<br />
unter welchen rechtlichen Regeln die Haftung zu beurteilen ist.<br />
Kommen die Regeln des Auftrages (Art. 394 ff. OR) oder des<br />
Werkvertrages (Art. 363 ff. OR) zur Anwendung? Die Unterschiede<br />
sind erheblich. Unter dem Auftrag wird nur für eine sorgfältige<br />
Tätigkeit, beim Werkvertrag jedoch für ein einwandfreies Resultat,<br />
sprich einen Erfolg, gehaftet. Allerdings wird beim Auftrag<br />
eine objektive Sorgfalt, also die erforderliche, von der Fachperson<br />
erwartete Sorgfalt, verlangt. Der Beauftragte kann sich also<br />
nicht damit rechtfertigen, er habe einfach sein Bestes gegeben.<br />
Entscheidend ist, ob er das geleistet hat, was von einer Fachperson<br />
erwartet werden darf. Bezüglich Auftragshaftung wird<br />
ein Verschulden des <strong>Planer</strong>s vorausgesetzt, wogegen im Werkvertragsrecht<br />
ein Verschulden nicht erforderlich ist. Das nicht<br />
vertragsgemässe Resultat genügt für die Haftung. Beim Auftrag<br />
geht es primär um Schadenersatz, beim Werkvertrag steht die<br />
Nachbesserung im Vordergrund und notfalls die Nichtabnahme<br />
des Werkes (Nichtbezahlung des Honorars) oder Minderung (Abzug<br />
vom Honorar). Die Verjährungsfrist beträgt beim Auftrag 10<br />
Jahre, beim Werkvertrag dagegen nur 1 Jahr (reiner Planmangel)<br />
oder 5 Jahre (Baumangel). Die Gesamtverträge der Architekten<br />
werden oft insgesamt dem Auftragsrecht unterstellt, teilweise<br />
aber auch die einzelne, schadhafte Leistung betrachtet und nach<br />
den Haftungsregeln beurteilt, welche auf die Einzelleistung anwendbar<br />
wären, wenn diese einziger Gegenstand des Vertrages<br />
wäre. Bei Einzelleistungen, d. h. Verträgen über isolierte, einzelne<br />
Leistungen, gilt Folgendes: Vorstudienplanungen, Kostenvoranschläge,<br />
Vergabe- und Bauleitung unterstehen dem Auftragsrecht,<br />
Vorprojekt- und Bauprojektpläne sowie technische Gutachten<br />
dagegen dem Werkvertragsrecht. Im Haftungsfall muss<br />
der <strong>Planer</strong> demnach immer zuerst analysieren: Was ist vertraglich<br />
vereinbart? Welche Leistung habe ich erbracht? Nach welchen<br />
Haftungsregeln richtet sich meine Leistung? Am Ende kann<br />
sich herausstellen, dass effektiv gar keine Haftung besteht, weil<br />
die eine oder andere rechtliche Voraussetzung fehlt.<br />
HAFTUNG FÜR KOSTENÜBERSCHREITUNG?<br />
Der Effekt ist derselbe, die Kosten sind überschritten. Aber ob<br />
eine Haftung besteht, hängt ganz wesentlich von der Ursache<br />
der Kostenüberschreitung ab. Sind die Kosten unvollständig aufgestellt,<br />
berechnet oder völlig falsch eingeschätzt worden, liegt<br />
eine fehlerhafte Prognose beziehungsweise ein mangelhafter<br />
Kostenvoranschlag vor. Der Bauherr hat Dispositionen getroffen,<br />
die er so womöglich nicht getroffen hätte, wären die Kosten richtig<br />
prognostiziert worden. Dem <strong>Planer</strong> steht hier immerhin das<br />
Argument offen, der Bauherr hätte sich selbst bei korrektem Kostenvoranschlag<br />
nicht anders verhalten und die effektiven Kosten<br />
akzeptiert (kein sog. hypothetisches Alternativverhalten). Im Weiteren<br />
sind bei der Berechnung der Toleranzüberschreitung die<br />
nicht durch den <strong>Planer</strong> beeinflussbaren Kosten (z.B. Grundstückkosten)<br />
sowie die Kosten für Zusatzwünsche und Änderungen<br />
des Bauherrn auszuscheiden. Bei vertragswidrigen Zusatzkosten<br />
– Kosten, die wegen fehlerhafter Planung, Vergebung oder<br />
Bauleitung entstanden sind - steht dem <strong>Planer</strong> das Argument<br />
des hypothetischen Alternativverhaltens dagegen nicht offen.<br />
Der Bauherr würde Zusatzkosten wegen mangelhafter Ausführung<br />
nie akzeptieren, die Toleranzgrenze kann dafür von vornherein<br />
nicht in Anspruch genommen werden. Ob und in welchem<br />
Ausmass der <strong>Planer</strong> schliesslich die Mehrkosten übernehmen<br />
muss, ist also gesondert zu prüfen. Je nach Ursache kann sich<br />
herausstellen, dass die Mehrkosten eben nicht oder erst recht<br />
übernommen werden müssen. In jedem Fall gilt auch hier: Über<br />
sämtliche Veränderungen bei den Kosten, egal aus welchem<br />
Grund ist immer zu informieren und abzumahnen. Dadurch kann<br />
das Risiko, für Kostenüberschreitungen geradestehen zu müssen,<br />
oft bereits entscheidend begrenzt werden.<br />
* Cornel Quinto, Fürsprecher LL.M., ist Rechtsanwalt in Zürich.<br />
blickwinkel_04_09_de.indd 2 28.09.2009 10:49:07