Ausgabe Nr.49 / 2006 - M/S VisuCom

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ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2006 MONTAG, 4. DEZEMBER 2006 Nr. 49 Hessische Staatskanzlei Verleihung des Hessischen Verdienstordens am Bande . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2770 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2006 für Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken vom 6. 9. 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2770 Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der Verwaltung; hier: Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften (§ 37 Abs. 1 bis 4 JAG) und Einführungsarbeitsgemeinschaften (§ 24 JAO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2772 Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der Verwaltung; hier: Ausbildung in der Pflichtausbildungsstelle (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 JAG) . . 2773 Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Studiengang Public Management und die Prüfung zur Erlangung des Grades „Master of Public Management“ an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden vom 7. 9. 2006 . . . . . . . . . . 2775 Hessisches Ministerium der Finanzen Abschluss der Bücher für das Haushaltsjahr 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2781 Gemeinsamer Erlass betreffend Ausführungsbestimmungen zum Zweiten Gesetz zur Weiterleitung von Entlastungen des Landes beim Wohngeld an örtliche kommunale Träger . . . . . . . . . 2783 Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig in Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2784 Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Grundwasservorkommen (für Gemeinden, Kreise, Verbände und Organisationen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2786 www.staatsanzeiger-hessen.de Seite Seite Seite Hessisches Sozialministerium Satzung des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2788 Der Präsident des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen Urteil des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen in dem Normenkontrollverfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit von Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes mit der Ver fassung des Landes Hessen . . . . . . . . . 2797 Die Regierungspräsidien DARMSTADT Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen I (Sulzbacher Straße) zur Trinkwasserversorgung der Stadt Bad Soden am Taunus; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 2811 Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen III (Sulzbacher Straße) zur Trinkwasserversorgung der Stadt Bad Soden am Taunus; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 2811 Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen 1, „Am Oberliederbacher Weg“ zur Trinkwasserversorgung der Gemeinde Sulzbach (Taunus); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2812 Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen VIII (Viehweide) zur Trinkwasserversorgung der Stadt Hofheim am Taunus; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . 2812 Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen 1 neu zur Trinkwasserversorgung der Gemeinde Liederbach am Taunus; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2812 Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen 2 neu zur Trinkwasserversorgung der Gemeinde Liederbach am Taunus; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2812 Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen 3 zur Trinkwasserversorgung der Gemeinde Liederbach am Taunus; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2812 Grundwasserentnahme aus dem Betriebsbrunnen 1 zur Trinkwasserversorgung und Herstellung von Getränken innerhalb des Werksgeländes der Rhein-Main-Sieg Getränke GmbH & Co. KG (Coca-Cola) Liederbach am Taunus; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2812 Vorhaben der Firma Industriepark Griesheim GmbH & Co. KG, Stroofstraße 27, 65933 Frankfurt am Main, zur Errichtung und zum Betrieb eines neuen Wirbelschichtofens in Gebäude 3449; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2813 Genehmigung der Verlegung des Sitzes der „Stiftung Hilfswerk Berlin“ von Frankfurt am Main nach Berlin . . . . . . 2813 GIESSEN Widerruf der Anerkennung der Forstbetriebsgemeinschaft Kirchhain . . . . . 2813 KASSEL Anordnung der Zusammenfassung der Städte Gersfeld und Hünfeld und der Gemeinden Burghaun, Eichenzell, Flieden, Kalbach, Neuhof, Nüsttal und Rasdorf, alle Landkreis Fulda, zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk vom 13. 11. 2006 . . . . . . 2813 Anerkennung der „Timotheus-Stiftung“ mit Sitz in Kassel als rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2813 Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 2814 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . 2817 Andere Behörden und Körperschaften Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main; hier: Sitzungen vom 7. 12. bis 13. 12. 2006 . . . . . . . . . . . . . . 2839 Landeswohlfahrtsverband Hessen, Kassel; Feststellung der Jahresabschlüsse und Behandlung der Jahresergebnisse 2005 der als Eigenbetriebe geführten Zentren für Soziale Psychiatrie und Sozialpädagogischen Zentren . . . . . . . . . 2840 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 2840

ISSN 0724-7885 D 6432 A<br />

STAATSANZEIGER<br />

FÜR DAS LAND HESSEN<br />

<strong>2006</strong> MONTAG, 4. DEZEMBER <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

Hessische Staatskanzlei<br />

Verleihung des Hessischen Verdienstordens<br />

am Bande . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2770<br />

Hessisches Ministerium<br />

des Innern und für Sport<br />

Tarifvertrag über eine Einmalzahlung<br />

im Jahr <strong>2006</strong> für Ärztinnen und Ärzte an<br />

den hessischen Universitätskliniken<br />

vom 6. 9. <strong>2006</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2770<br />

Ausbildung der Rechtsreferendarinnen<br />

und Rechtsreferendare in der Verwaltung;<br />

hier: Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften<br />

(§ 37 Abs. 1 bis 4 JAG)<br />

und Einführungsarbeitsgemeinschaften<br />

(§ 24 JAO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2772<br />

Ausbildung der Rechtsreferendarinnen<br />

und Rechtsreferendare in der Verwaltung;<br />

hier: Ausbildung in der Pflichtausbildungsstelle<br />

(§ 29 Abs. 2 Nr. 3 JAG) . . 2773<br />

Studien- und Prüfungsordnung für den<br />

weiterbildenden Studiengang Public Management<br />

und die Prüfung zur Erlangung<br />

des Grades „Master of Public Management“<br />

an der Verwaltungsfachhochschule<br />

in Wiesbaden vom 7. 9. <strong>2006</strong> . . . . . . . . . . 2775<br />

Hessisches Ministerium der Finanzen<br />

Abschluss der Bücher für das Haushaltsjahr<br />

<strong>2006</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2781<br />

Gemeinsamer Erlass betreffend Ausführungsbestimmungen<br />

zum Zweiten<br />

Gesetz zur Weiterleitung von Entlastungen<br />

des Landes beim Wohngeld an<br />

örtliche kommunale Träger . . . . . . . . . 2783<br />

Hessisches Ministerium<br />

für Umwelt, ländlichen Raum<br />

und Verbraucherschutz<br />

Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen<br />

zur Verbesserung der Erzeugung<br />

und Vermarktung von Honig in<br />

Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2784<br />

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen<br />

zur Sicherung und Verbesserung<br />

der Grundwasservorkommen (für Gemeinden,<br />

Kreise, Verbände und Organisationen)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2786<br />

www.staatsanzeiger-hessen.de<br />

Seite Seite Seite<br />

Hessisches Sozialministerium<br />

Satzung des Versorgungswerks der<br />

Psychotherapeutenkammer im Land<br />

Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2788<br />

Der Präsident des Staatsgerichtshofs<br />

des Landes Hessen<br />

Urteil des Staatsgerichtshofs des Landes<br />

Hessen in dem Normenkontrollverfahren<br />

zur Prüfung der Vereinbarkeit<br />

von Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes<br />

mit der Ver<br />

fassung des Landes Hessen . . . . . . . . . 2797<br />

Die Regierungspräsidien<br />

DARMSTADT<br />

Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen<br />

I (Sulzbacher Straße) zur<br />

Trinkwasserversorgung der Stadt Bad<br />

Soden am Taunus; hier: Öffentliche Bekanntmachung<br />

nach § 3a UVPG . . . . . 2811<br />

Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen<br />

III (Sulzbacher Straße) zur<br />

Trinkwasserversorgung der Stadt Bad<br />

Soden am Taunus; hier: Öffentliche Bekanntmachung<br />

nach § 3a UVPG . . . . . 2811<br />

Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen<br />

1, „Am Oberliederbacher Weg“<br />

zur Trinkwasserversorgung der Gemeinde<br />

Sulzbach (Taunus); hier: Öffentliche<br />

Bekanntmachung nach § 3a<br />

UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2812<br />

Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen<br />

VIII (Viehweide) zur Trinkwasserversorgung<br />

der Stadt Hofheim<br />

am Taunus; hier: Öffentliche Bekanntmachung<br />

nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . 2812<br />

Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen<br />

1 neu zur Trinkwasserversorgung<br />

der Gemeinde Liederbach am Taunus;<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung<br />

nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2812<br />

Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen<br />

2 neu zur Trinkwasserversorgung<br />

der Gemeinde Liederbach am Taunus;<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung<br />

nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2812<br />

Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen<br />

3 zur Trinkwasserversorgung<br />

der Gemeinde Liederbach am Taunus;<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung nach<br />

§ 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2812<br />

Grundwasserentnahme aus dem Betriebsbrunnen<br />

1 zur Trinkwasserversorgung<br />

und Herstellung von Getränken<br />

innerhalb des Werksgeländes der<br />

Rhein-Main-Sieg Getränke GmbH & Co.<br />

KG (Coca-Cola) Liederbach am Taunus;<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung nach<br />

§ 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2812<br />

Vorhaben der Firma Industriepark<br />

Griesheim GmbH & Co. KG, Stroofstraße<br />

27, 65933 Frankfurt am Main, zur<br />

Errichtung und zum Betrieb eines neuen<br />

Wirbelschichtofens in Gebäude 3449;<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung nach<br />

§ 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2813<br />

Genehmigung der Verlegung des Sitzes<br />

der „Stiftung Hilfswerk Berlin“ von<br />

Frankfurt am Main nach Berlin . . . . . . 2813<br />

GIESSEN<br />

Widerruf der Anerkennung der Forstbetriebsgemeinschaft<br />

Kirchhain . . . . . 2813<br />

KASSEL<br />

Anordnung der Zusammenfassung der<br />

Städte Gersfeld und Hünfeld und der<br />

Gemeinden Burghaun, Eichenzell, Flieden,<br />

Kalbach, Neuhof, Nüsttal und Rasdorf,<br />

alle Landkreis Fulda, zu einem<br />

gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk<br />

vom 13. 11. <strong>2006</strong> . . . . . . 2813<br />

Anerkennung der „Timotheus-Stiftung“<br />

mit Sitz in Kassel als rechtsfähige Stiftung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2813<br />

Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 2814<br />

Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . 2817<br />

Andere Behörden und Körperschaften<br />

Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main;<br />

hier: Sitzungen vom<br />

7. 12. bis 13. 12. <strong>2006</strong> . . . . . . . . . . . . . . 2839<br />

Landeswohlfahrtsverband Hessen, Kassel;<br />

Feststellung der Jahresabschlüsse<br />

und Behandlung der Jahresergebnisse<br />

2005 der als Eigenbetriebe geführten<br />

Zentren für Soziale Psychiatrie und Sozialpädagogischen<br />

Zentren . . . . . . . . . 2840<br />

Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 2840


Seite 2770 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

994<br />

Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr <strong>2006</strong> für Ärztinnen<br />

und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken<br />

vom 6. September <strong>2006</strong><br />

Das Land Hessen hat am 6. September <strong>2006</strong> mit dem Marburger<br />

Bund Landesverband Hessen e.V. einen Tarifvertrag über eine Einmalzahlung<br />

im Jahr <strong>2006</strong> für Ärztinnen und Ärzte an den hessischen<br />

Universitätskliniken abgeschlossen. Den Wortlaut des Tarifvertrages<br />

gebe ich nachstehend bekannt.<br />

Den Bezügestellen sowie den Universitätskliniken sind Durchführungshinweise<br />

zu dem Tarifvertrag unmittelbar zugegangen.<br />

Wiesbaden, 15. November <strong>2006</strong><br />

993<br />

Hessisches Ministerium<br />

des Innern und für Sport<br />

I 4 — P 2500 A — 201.004<br />

StAnz. 49/<strong>2006</strong> S. 2770<br />

Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr <strong>2006</strong> für Ärztinnen<br />

und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken<br />

vom 6. September <strong>2006</strong><br />

Zwischen<br />

dem Land Hessen,<br />

vertreten durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport,<br />

einerseits<br />

und<br />

dem Marburger Bund Landesverband Hessen e.V.,<br />

vertreten durch den Geschäftsführenden Vorstand,<br />

andererseits<br />

wird Folgendes vereinbart:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für<br />

a) Ärztinnen/Ärzte, die als Angestellte an einer Universitätsklinik<br />

überwiegend Aufgaben der Krankenversorgung des Universitätsklinikums<br />

wahrnehmen,<br />

b) Ärztinnen/Ärzte, die in anderen ärztlichen Bereichen (z. B. Pathologie,<br />

Labor, Krankenhaushygiene) überwiegend in der Krankenversorgung<br />

des Universitätsklinikums eingesetzt sind und<br />

die am 1. Juli <strong>2006</strong> in einem Arbeitsverhältnis zum Land gestanden<br />

haben oder die im Zeitraum nach dem 1. Juli <strong>2006</strong> bis<br />

zum 31. Dezember <strong>2006</strong> ein Arbeitsverhältnis zum Land begründet<br />

haben bzw. begründen.<br />

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für<br />

a) Ärztinnen/Ärzte, die eine die Vergütungsgruppe I BAT übersteigende<br />

Vergütung erhalten;<br />

b) Ärztinnen/Ärzte, für die Eingliederungszuschüsse nach den<br />

§§ 217 ff. SGB III gewährt werden;<br />

HESSISCHE STAATSKANZLEI<br />

Verleihung des Hessischen Verdienstordens am Bande<br />

Den Hessischen Verdienstorden am Bande habe ich verliehen<br />

mit Urkunde vom 4. September <strong>2006</strong> an<br />

Herrn Georg Tripp, Wolfhagen<br />

und mit Urkunde vom 13. September <strong>2006</strong> an<br />

Frau Ines Henn, Wiesbaden.<br />

Wiesbaden, 21. November <strong>2006</strong><br />

Der Hessische Ministerpräsident<br />

StAnz. 49/<strong>2006</strong> S. 2770<br />

HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT<br />

c) Ärztinnen/Ärzte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten;<br />

d) geringfügig beschäftigte Ärztinnen/Ärzte im Sinne von § 8 Abs. 1<br />

Nr. 2 SGB IV.<br />

(3) Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Leitende Ärztinnen/Lektende<br />

Ärzte (Chefärztinnen/Chefärzte).<br />

Protokollnotizen:<br />

1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Anwendung dieses<br />

Tarifvertrages auf die Ärztin/den Arzt ist der 1. November <strong>2006</strong>.<br />

2 Bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem 1. November <strong>2006</strong> beendet<br />

werden, ist maßgeblicher Zeitpunkt der 1. des letzten Beschäftigungsmonats.<br />

3 Bei Arbeitsverhältnissen, die nach dem 1. November<br />

<strong>2006</strong> begründet werden, ist maßgeblicher Zeitpunkt der 1. des<br />

auf die Begründung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonats.<br />

4 Eine nachträgliche Änderung der für die Anwendbarkeit<br />

maßgeblichen Umstände wirkt sich nicht aus.<br />

§ 2<br />

Einmalzahlung<br />

(1) 1 Die unter § 1 fallenden Ärztinnen/Ärzte erhalten für das Jahr<br />

<strong>2006</strong> mit den Bezügen für November <strong>2006</strong> eine Einmalzahlung ausgezahlt.<br />

2 Hat das Arbeitsverhältnis zum Land am 1. Juli <strong>2006</strong> bestanden<br />

und besteht es ununterbrochen bis zum 31. Dezember <strong>2006</strong><br />

fort, beträgt die Einmalzahlung einschließlich der Zuwendung für<br />

das Kalenderjahr <strong>2006</strong><br />

a) für Ärztinnen/Ärzte in den Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 insgesamt<br />

4 500,— c;<br />

b) für Ärztinnen/Ärzte in den Entgeltgruppen Ä 3 bis Ä 6 insgesamt<br />

5 000,— c.<br />

Protokollnotizen zu Abs. 1:<br />

Nr. 1. 1 Als Ärztinnen/Ärzte im Sinne des Abs. 1 Satz 2 Buchst. a)<br />

gelten Ärztinnen/Ärzte, die zum 1. November <strong>2006</strong> in die Entgeltgruppen<br />

Ä 1 und Ä 2 einzugruppieren bzw. überzuleiten wären, sofern<br />

die neue Eingruppierungsordnung (Abschn. III. Ziff. 1 der<br />

Eckpunkteeinigung vom 6. September <strong>2006</strong>, Anlage) bereits zu diesem<br />

Zeitpunkt Geltung erlangt hätte. 2 Als Ärztinnen/Ärzte im Sinne<br />

des Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) gelten Fachärztinnen/Fachärzte, die in<br />

die Entgeltgruppen Ä 3 bis Ä 6 einzugruppieren bzw. überzuleiten<br />

wären, sofern die neue Eingruppierungsordnung (Abschn. III.<br />

Ziff. 1 a. a. O.) bereits zu diesem Zeitpunkt Geltung erlangt hätte.<br />

3 Schließen Ärztinnen/Ärzte die Weiterbildung zur Fachärztin/zum<br />

Facharzt nach dem 1. November <strong>2006</strong> ab, wirkt sich dies auf die<br />

Höhe der Einmalzahlung nicht aus.<br />

Nr. 2. Es wird ausschließlich die Zuwendung für das Kalenderjahr<br />

<strong>2006</strong> ausgezahlt, wenn der Betrag der nach § 2 des Tarifvertrages<br />

über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973, zuletzt<br />

geändert durch Tarifvertrag vom 31. Januar 2003, ggf. in Verbindung<br />

mit einer im Arbeitsvertrag vereinbarten besonderen Vertragsabrede<br />

zur Zuwendung auf der Basis der Erlasse des Hessischen<br />

Ministeriums des Innern und für Sport vom 1. Juli 2003 (StAnz.<br />

S. 2890) und vom 15. Februar <strong>2006</strong> (StAnz. S. 562) ermittelten Zuwendung<br />

für das Kalenderjahr <strong>2006</strong> den Betrag der Einmalzahlung<br />

übersteigt.


Nr. 49 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Seite 2771<br />

(2) Die Einmalzahlung nach Abs. 1 vermindert sich bei Ärztinnen/Ärzten,<br />

die im Zeitraum vom 1. Juli <strong>2006</strong> bis zum 30. September<br />

<strong>2006</strong> ein Arbeitsverhältnis mit dem Land begründet haben, um<br />

ein Sechstel für jeden Kalendermonat des vorgenannten Zeitraums,<br />

in dem ein Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalendermonats<br />

bestanden hat.<br />

(3) Die Einmalzahlung nach Abs. 1 vermindert sich um jeweils<br />

50 v. H., wenn<br />

a) zwischen der Ärztin/dem Arzt und dem Land ein Arbeitsverhältnis<br />

im Zeitraum vom 1. Oktober <strong>2006</strong> bis zum 31. Dezember<br />

<strong>2006</strong> begründet wird;<br />

b) die Ärztin/der Arzt im Zeitraum vom 1. Oktober <strong>2006</strong> bis zum<br />

31. Dezember <strong>2006</strong> aus dem Arbeitsverhältnis zum Land ausscheidet;<br />

c) die Ärztin/der Arzt im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum<br />

31. März 2007 aus dem Arbeitsverhältnis zum Land durch eigenes<br />

Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.<br />

Protokollnotizen zu Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a):<br />

1 Als Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Abs. 2 und<br />

Abs. 3 Buchst. a) gilt nicht ein ohne Unterbrechung abgeschlossener<br />

Folgearbeitsvertrag. 2 Fällt das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses<br />

auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, liegt<br />

keine Unterbrechung vor, wenn der Folgearbeitsvertrag am nächsten<br />

Werktag abgeschlossen wird. 3 Entsprechendes gilt für die Verlängerung<br />

eines befristeten Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 S. 1<br />

TzBfG.<br />

Protokollnotizen zu Abs. 3 Buchst. b):<br />

Nr. 1. 1 Die Verminderung unterbleibt für Ärztinnen/Ärzte, deren<br />

Arbeitsverhältnis mindestens seit Beginn des Jahres <strong>2006</strong> bestanden<br />

hat,<br />

1. wenn sie wegen<br />

a) Erreichens der Altersgrenze (§ 60 BAT),<br />

b) verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59 BAT) oder<br />

c) Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchst. a oder<br />

b TV ATZ ausgeschieden sind oder<br />

2. wenn sie im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis<br />

zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein<br />

Beschäftigungsverhältnis übertreten und das Land das Ausscheiden<br />

aus diesem Grunde billigt,<br />

3. wenn sie wegen<br />

a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus,<br />

b) einer Körperbeschädigung, die sie zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />

unfähig macht,<br />

c) einer in Ausübung oder infolge ihrer Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung,<br />

die ihre Arbeitsfähigkeit für längere<br />

Zeit wesentlich herabsetzt, oder<br />

d) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente<br />

nach § 37, § 236 oder § 236a SGB VI gekündigt oder einen<br />

Auflösungsvertrag geschlossen haben,<br />

4. für Ärztinnen außerdem, wenn sie wegen<br />

a) Schwangerschaft,<br />

b) Niederkunft in den letzten drei Monaten oder<br />

c) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente<br />

nach § 237a SGB VI gekündigt oder einen Auflösungsvertrag<br />

geschlossen haben.<br />

2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Ruhen des Arbeitsverhältnisses<br />

nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 BAT eintritt.<br />

Nr. 2. Übersteigt der Betrag der nach § 2 des Tarifvertrages über<br />

eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973, zuletzt geändert<br />

durch Tarifvertrag vom 31. Januar 2003, — ggf. in Verbindung<br />

mit einer im Arbeitsvertrag vereinbarten besonderen Vertragsabrede<br />

zur Zuwendung auf der Basis der Erlasse des Hessischen<br />

Ministeriums des Innern und für Sport vom 1. Juli 2003 (StAnz.<br />

S. 2890) und vom 15. Februar <strong>2006</strong> (StAnz. S. 562) — ermittelten<br />

Zuwendung für das Kalenderjahr <strong>2006</strong> den nach Abs. 3 Buchst. b)<br />

gekürzten Betrag der Einmalzahlung, wird ausschließlich die Zuwendung<br />

für das Kalenderjahr <strong>2006</strong> gezahlt.<br />

Protokollnotiz zu Abs. 3 Buchst. c):<br />

Die Verminderung der Einmalzahlung unterbleibt, wenn<br />

1. die Ärztin/der Arzt im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis<br />

zum Land vom Land oder von einem anderen Arbeitgeber<br />

des öffentlichen Dienstes in ein Beschäftigungsverhältnis<br />

übernommen wird,<br />

2. die Ärztin/der Arzt aus einem der in Satz 1 Ziff. 3 der Protokollnotiz<br />

zu Abs. 3 Buchst. b) genannten Gründe gekündigt oder<br />

einen Auflösungsvertrag geschlossen hat,<br />

3. die Ärztin aus einem der in Satz 1 Ziff. 4 der Protokollnotiz zu<br />

Abs. 3 Buchst. b) genannten Gründe gekündigt oder einen Auflösungsvertrag<br />

geschlossen hat.<br />

(4) 1 Die Einmalzahlung nach Abs. 1 vermindert sich um ein Sechstel<br />

für jeden Kalendermonat, in dem die Ärztin/der Arzt im Zeitraum<br />

vom 1. Juli <strong>2006</strong> bis zum 31. Dezember <strong>2006</strong> im bestehenden<br />

Arbeitsverhältnis weder Anspruch auf Vergütung, noch Anspruch<br />

auf Urlaubsvergütung oder auf Krankenbezüge hat. 2 Die Verminderung<br />

nach Satz 1 unterbleibt für Kalendermonate, in denen<br />

a) Ärztinnen/Ärzte keinen Anspruch auf Vergütung haben wegen<br />

— Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie<br />

diesen vor dem 1. Dezember <strong>2006</strong> beendet und die Beschäftigung<br />

unverzüglich wieder aufgenommen haben,<br />

— Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1<br />

MuSchG,<br />

— Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz<br />

bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats<br />

des Kindes, wenn am Tag vor dem Antritt der<br />

Elternzeit ein Anspruch auf Vergütung, Anspruch auf<br />

Urlaubsvergütung, Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />

oder Anspruch auf Krankenbezüge bestanden<br />

hat;<br />

b) Ärztinnen/Ärzte nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers<br />

ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt<br />

worden ist.<br />

(5) 1 Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung,<br />

der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. November <strong>2006</strong> vereinbarten<br />

durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten<br />

entspricht. 2 Übt die Teilzeitbeschäftigte/der Teilzeitbeschäftigte<br />

am 1. November <strong>2006</strong> eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung<br />

aus und hat das Kind zu diesem Zeitpunkt den zwölften<br />

Lebensmonat noch nicht vollendet, bemisst sich die Einmalzahlung<br />

abweichend von dem Beschäftigungsumfang am<br />

1. November <strong>2006</strong> nach dem Verhältnis der am Tag vor dem Beginn<br />

der Elternzeit vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der<br />

regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten.<br />

Protokollnotizen zu Abs. 5:<br />

1 Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen, die vor dem 1. November <strong>2006</strong> beendet<br />

werden, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des<br />

vereinbarten Umfangs der wöchentlichen Arbeitszeit der 1. des<br />

letzten Beschäftigungsmonats. 2 Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen,<br />

die nach dem 1. November <strong>2006</strong> begründet werden, ist maßgeblicher<br />

Zeitpunkt der 1. des auf die Begründung des Teilzeitarbeitsverhältnisses<br />

folgenden Kalendermonats. 3 Eine nachträgliche Änderung<br />

des arbeitsvertraglich vereinbarten Umfangs der Beschäftigung<br />

wirkt sich auf die Höhe der Einmalzahlung nicht aus.<br />

Protokollnotiz zu Abs. 2, 3, 4 und 5:<br />

Die Kürzungen der Einmalzahlung nach den Absätzen 2, 3, 4 und 5<br />

gelten nebeneinander.<br />

(6) 1 Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen<br />

nicht zu berücksichtigen. 2 Die Einbeziehung der Zuwendung nach<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.<br />

§ 3<br />

Zusatzversorgungspflicht<br />

1 Die Einmalzahlung (einschließlich Zuwendungsanteil) ist kein zusatzversorgungspflichtiges<br />

Entgelt im Sinne des § 15 Abs. 2 des Tarifvertrages<br />

über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten<br />

des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002, zuletzt geändert<br />

durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. März 2003. 2 Übersteigt<br />

der Betrag der nach § 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung<br />

für Angestellte vom 12. Oktober 1973, zuletzt geändert durch<br />

Tarifvertrag vom 31. Januar 2003, — ggf. in Verbindung mit einer<br />

im Arbeitsvertrag vereinbarten besonderen Vertragsabrede zur Zuwendung<br />

auf der Basis der Erlasse des Hessischen Ministeriums des<br />

Innern und für Sport vom 1. Juli 2003 (StAnz. S. 2890) und vom<br />

15. Februar <strong>2006</strong> (StAnz. S. 562) — ermittelten Zuwendung für das<br />

Kalenderjahr <strong>2006</strong> den Betrag der Einmalzahlung, ist nur dieser<br />

Differenzbetrag zusatzversorgungspflichtig.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten<br />

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November <strong>2006</strong> in Kraft.<br />

Wiesbaden/Frankfurt, 31. Oktober/7. November <strong>2006</strong><br />

gez. Unterschriften


Seite 2772 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

Anlage<br />

Eckpunkte einer Tarifeinigung zwischen dem Land Hessen und<br />

dem Marburger Bund vom 6. September <strong>2006</strong><br />

III. Themenkomplex Entgelt<br />

1. Eingruppierung<br />

Eingruppierungsgrundlage entsprechend den §§ 22 ff. BAT (eventuell<br />

§§ 14 ff. TVöD)<br />

Stufenregelung ab 1./3./5./8. und 12. Berufsjahr<br />

Entgeltgruppe Ä 1<br />

• Arzt mit entsprechender Tätigkeit nach Erteilung der Approbation<br />

Entgeltgruppe Ä 2<br />

• Arzt mit entsprechender Tätigkeit und dreijähriger ärztlicher<br />

Tätigkeit nach Erteilung der Approbation<br />

Entgeltgruppe Ä 3<br />

• Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in seinem Fachgebiet<br />

Entgeltgruppe Ä 4<br />

a) Facharzt mit fakultativer Weiterbildung, Schwerpunkt- oder<br />

Zusatzweiterbildung in seinem Fachgebiet und anschließender<br />

zweijähriger entsprechender Tätigkeit<br />

b) Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in seinem Fachgebiet, für<br />

das in der Weiterbildungsordnung eine fakultative Weiterbildung,<br />

Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung entweder nicht<br />

vorgesehen ist oder zwar vorgesehen, aber für die auszuübende<br />

Tätigkeit nicht erforderlich ist, nach vierjähriger fachärztlicher<br />

Tätigkeit<br />

c) Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in seinem Fachgebiet<br />

nach siebenjähriger fachärztlicher Tätigkeit<br />

d) Facharzt mit Habilitation in seinem Fachgebiet und entsprechender<br />

Tätigkeit<br />

e) Facharzt mit entsprechender Tätigkeit, dem durch ausdrückliche<br />

Anordnung des Arbeitgebers mindestens vier Ärzte ständig<br />

unterstellt sind<br />

Entgeltgruppe Ä 5<br />

a) Facharzt mit fakultativer Weiterbildung, Schwerpunkt- oder<br />

Zusatzweiterbildung in seinem Fachgebiet und mit entsprechender<br />

Tätigkeit, dem durch ausdrückliche Anordnung des<br />

Arbeitgebers die Leitung eines entsprechenden Funktionsbereiches<br />

oder einer vergleichbaren sonstigen Organisationseinheit<br />

übertragen worden ist oder mindestens fünf Ärzte ständig<br />

unterstellt sind<br />

b) Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in seinem Fachgebiet, für<br />

das in der Weiterbildungsordnung eine fakultative Weiterbildung,<br />

Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung entweder nicht<br />

vorgesehen ist oder zwar vorgesehen, aber für die auszuübende<br />

Tätigkeit nicht erforderlich ist, dem durch ausdrückliche Anordnung<br />

des Arbeitgebers die Leitung einer größeren Organisationseinheit<br />

übertragen worden ist oder mindestens fünf Ärzte<br />

ständig unterstellt sind<br />

Entgeltgruppe Ä 6<br />

• Facharzt, der durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers<br />

zum Ständigen Vertreter des Leitenden Arztes (Chefarzt) bestellt<br />

ist<br />

Protokollnotizen zu Ä 1 und Ä 2:<br />

Die Erteilung einer Berufserlaubnis ist der Erteilung der Approbation<br />

gleichgestellt. Dies gilt auch für die beschränkte Erlaubnis<br />

gemäß § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I<br />

S. 1467).<br />

Protokollnotiz zu Ä 4 a), Ä 5 a):<br />

Soweit eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung<br />

in einem Fachgebiet gefordert wird, setzt die Erfüllung<br />

dieser Anforderung den erfolgreichen Abschluss des Weiterbildungsgangs<br />

voraus.<br />

Protokollnotiz zu Ä 4 b), Ä 5 b):<br />

Eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung<br />

ist für die auszuübende Tätigkeit erforderlich, wenn zeitlich<br />

mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge aus dem speziellen<br />

Teilgebiet anfallen, auf das sich der Weiterbildungsinhalt der fakultativen<br />

Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung<br />

bezieht.<br />

Protokollnotizen zu Ä 4 e), Ä 5 a), b):<br />

Bei der Feststellung der Zahl der ständig unterstellten Ärzte sind<br />

nur Ärzte zu berücksichtigen, die in der Krankenversorgung eingesetzt<br />

werden und in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu<br />

demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) stehen oder vom Universitätsklinikum<br />

eingestellt sind. Für die Feststellung der Zahl der<br />

ständig unterstellten Ärzte ist es unschädlich, wenn im Organisations-<br />

und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht<br />

besetzt sind.<br />

Teilzeitbeschäftigte zählen bei der Feststellung der Zahl der ständig<br />

unterstellten Ärzte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen<br />

im Arbeitsvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit zur durchschnittlichen<br />

regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.<br />

Protokollnotiz zu Ä 5 a):<br />

Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete<br />

innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets.<br />

Protokollnotizen zu Ä 6):<br />

Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den Leitenden Arzt in der<br />

Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Ist ein ständiger Vertreter<br />

nicht bestellt, so gilt der Arzt als ständiger Vertreter im Sinne<br />

des Satzes 1, der zum Vertreter des Leitenden Arztes der Klinik für<br />

die Gesamtheit der Dienstaufgaben im Bereich der Krankenversorgung<br />

bestellt ist. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb<br />

einer Klinik nur von einem Arzt erfüllt werden.<br />

995<br />

Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare<br />

in der Verwaltung;<br />

hier: Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften (§ 37 Abs. 1<br />

bis 4 JAG) und Einführungsarbeitsgemeinschaften (§ 24<br />

JAO)<br />

Bezug: Erlass vom 28. März 1996 (StAnz. S. 1248)<br />

1. Arbeitsgemeinschaft in der Verwaltung (Regelarbeitsgemeinschaft<br />

III)<br />

1.1 Für die Dauer der Ausbildung in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2<br />

Nr. 3 JAG) wird die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar<br />

vom Regierungspräsidium einer öffentlich-rechtlichen<br />

Arbeitsgemeinschaft (Regelarbeitsgemeinschaft III) zugewiesen.<br />

Die Teilnahme an dieser Arbeitsgemeinschaft geht allen anderen<br />

dienstlichen Verpflichtungen vor.<br />

1.2 Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft richtet sich nach § 37<br />

Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 3 JAG und § 26 JAO sowie dem dafür<br />

erlassenen Ausbildungsplan (Gemeinsamer Runderlass vom 17.<br />

Dezember 2003, StAnz. 2004 S. 201).<br />

1.3 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft erstattet<br />

dem Regierungspräsidium auf dessen Anforderung einen Tätigkeitsbericht<br />

über die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft<br />

und die dabei gemachten Erfahrungen.<br />

1.4 Jede Leiterin und jeder Leiter einer Arbeitsgemeinschaft hat<br />

innerhalb eines Monats nach Abschluss der Arbeitsgemeinschaft<br />

ein Zeugnis (Vordruck HJV 131/134) über die Leistungen der<br />

Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars zu erstellen.<br />

Diese Frist ist auch im Hinblick auf die Bedeutung der Zeugnisse<br />

im Prüfungsverfahren unbedingt einzuhalten.<br />

Sollte die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar etwa<br />

aufgrund einer Ausbildung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften<br />

Speyer nicht länger als vier Wochen an der<br />

Arbeitsgemeinschaft teilgenommen haben, so kann auf die Zeugniserteilung<br />

verzichtet werden, wenn eine Beurteilung nicht<br />

möglich ist.<br />

1.5 Die Leiterin oder der Leiter einer Arbeitsgemeinschaft soll dem<br />

Regierungspräsidium einmal jährlich Ausbildungsmaterial, das<br />

sie selbst in der Arbeitsgemeinschaft eingeführt haben, vorlegen,<br />

wenn nach ihrer Auffassung die Verwendung als Arbeitsmaterial<br />

auch in den anderen Arbeitsgemeinschaften in Betracht<br />

kommt. Das Regierungspräsidium übermittelt diese<br />

Unterlagen den anderen Leiterinnen und Leitern der Arbeitsgemeinschaft<br />

in seinem Bezirk sowie den anderen Regierungspräsidien,<br />

die sie an die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaften<br />

ihrer Bezirke weitergeben.<br />

2. Arbeitsgemeinschaft in der Wahlstation im Schwerpunktbereich<br />

Staat und Verwaltung (Wahlstationsarbeitsgemeinschaft<br />

V 3)


Nr. 49 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Seite 2773<br />

2.1 Das Regierungspräsidium weist für die Dauer der Ausbildung<br />

in der Wahlstation einer Arbeitsgemeinschaft in der Regel nur<br />

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zu, die zum gleichen<br />

Termin ihre Ausbildung nach § 29 Abs. 3 Nr. 3 JAG begonnen<br />

haben. Soweit an einem Ort nur eine Arbeitsgemeinschaft<br />

eingerichtet ist, kann davon generell abgewichen werden.<br />

2.2 Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft richtet sich nach § 37<br />

Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 3 JAG und § 26 JAO sowie dem dafür<br />

erlassenen Ausbildungsplan (Gemeinsamer Runderlass vom<br />

17. Dezember 2003, StAnz. 2004 S. 201).<br />

2.3 Im Übrigen gelten die Nr. 1.3 bis 1.5 entsprechend.<br />

3. Einführungsarbeitsgemeinschaften<br />

3.1 Die Ausbildung in den Einführungsarbeitsgemeinschaften in<br />

der Verwaltung richtet sich nach § 24 Abs. 1, 4 und 5 JAO sowie<br />

dem dafür erlassenen Ausbildungsplan (Gemeinsamer Runderlass<br />

vom 17. Dezember 2003 — StAnz. 2004 S. 201).<br />

3.2 Das Regierungspräsidium legt mir spätestens zwei Wochen vor<br />

Beginn der Einführungsarbeitsgemeinschaften die Programme<br />

vor, die den Ablauf und die Themen der Arbeitsgemeinschaft<br />

sowie die Namen der Leiterin oder des Leiters der Arbeitsgemeinschaft<br />

und gegebenenfalls die Namen weiterer Lehrkräfte<br />

enthalten. Das Programm ist gleichzeitig der Leiterin oder dem<br />

Leiter der Regelarbeitsgemeinschaft zuzuleiten, der oder dem<br />

die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zugewiesen<br />

sind.<br />

4. Reisekosten<br />

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten Reisekostenvergütung<br />

nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 Satz 3 i. V. m.<br />

§ 24 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes.<br />

5. Schlussvorschriften<br />

Dieser Erlass tritt sofort in Kraft. Er ersetzt für Rechtsreferendarinnen<br />

und Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst<br />

nach dem 8. März 2004 aufgenommen haben, den Bezugserlass.<br />

Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die vor dem<br />

8. März 2004 in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen<br />

worden sind, gilt der Bezugserlass weiter.<br />

Wiesbaden, 22. November <strong>2006</strong><br />

996<br />

Hessisches Ministerium<br />

des Innern und für Sport<br />

Z 41 — 8 e 02 651/571<br />

— Gült.-Verz. 322 —<br />

StAnz. 49/<strong>2006</strong> S. 2772<br />

Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare<br />

in der Verwaltung;<br />

hier: Ausbildung in der Pflichtausbildungsstelle (§ 29 Abs. 2<br />

Nr. 3 JAG)<br />

Bezug: Erlass vom 2. Februar 1996 (StAnz. S. 653)<br />

1. Ausbildungsstellen<br />

Ausbildungsstellen in der Verwaltung sind alle Gemeinden und<br />

Landkreise, soweit gewährleistet ist, dass die Ausbilderin oder<br />

der Ausbilder die Befähigung zum höheren Dienst in der allgemeinen<br />

Verwaltung besitzt (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 JAG).<br />

Darüber hinaus sind aufgrund von § 19 JAO im Benehmen mit<br />

dem Ministerium der Justiz folgende Behörden als Ausbildungsstellen<br />

bestimmt worden:<br />

— Amt für Lehrerausbildung, Frankfurt<br />

— Ämter für Versorgung und Soziales Darmstadt, Frankfurt, Fulda,<br />

Gießen, Kassel, Wiesbaden<br />

— AOK Hessen, Bad Homburg<br />

— Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Darmstadt<br />

— Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Frankfurt, Frankfurt<br />

— Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Frankfurt<br />

— Deutsche Nationalbibliothek, Frankfurt<br />

— DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Langen<br />

— Dr. Horst Schmidt Kliniken GmbH, Wiesbaden<br />

— Fachhochschule Frankfurt am Main<br />

— Hochschule Fulda<br />

— Fachhochschule Wiesbaden<br />

— Sozialversicherungsträger für den Gartenbau, Kassel<br />

— Bundespolizeipräsidium Mitte, Fuldatal<br />

— Handwerkskammer Rhein-Main, Darmstadt<br />

— Handwerkskammer Wiesbaden<br />

— Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden<br />

— Hessisches Landeslabor Gießen<br />

— Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen,<br />

Frankfurt<br />

— Hessischer Städtetag, Wiesbaden<br />

— Hessischer Städte- und Gemeindebund, Mühlheim<br />

— Hessisches Landeskriminalamt, Wiesbaden<br />

— Hochschule für Gestaltung, Offenbach<br />

— Hochschule für Musik und Darstellende Kunst, Frankfurt<br />

— Industrie- und Handelskammern Darmstadt, Dillenburg, Frankfurt,<br />

Fulda, Gießen-Friedberg, Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern,<br />

Kassel, Limburg, Offenbach, Wetzlar, Wiesbaden<br />

— Kassenärztliche Vereinigung Hessen, Frankfurt<br />

— Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen, Frankfurt<br />

— Landesamt für Denkmalpflege, Wiesbaden<br />

— Landesanstalt für privaten Rundfunk, Kassel<br />

— Landesapothekerkammer Hessen, Frankfurt<br />

— Landesärztekammer Hessen, Frankfurt<br />

— Landeswohlfahrtsverband Hessen<br />

— Landräte als Behörden der Landesverwaltung<br />

— Landwirtschaftliche Sozialversicherung Hessen, Rheinland-<br />

Pfalz und Saarland, Kassel<br />

— Polizeipräsidien<br />

— Regierungspräsidien<br />

— Staatliche Schulämter<br />

— Universitäten des Landes Hessen<br />

2. Ausbildungsplätze<br />

Das jeweils zuständige Regierungspräsidium stellt fest, wie viele<br />

Ausbildungsplätze bei jeder Ausbildungsstelle zur Verfügung<br />

stehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder<br />

Ausbilderin oder jedem Ausbilder zwei Rechtsreferendarinnen<br />

oder Rechtsreferendare zugewiesen werden (§ 31 Abs. 2 JAG).<br />

In Ausnahmefällen kann im Einvernehmen mit der Ausbilderin<br />

oder dem Ausbilder auch von einer höheren Zahl ausgegangen<br />

werden. Bei einer Gruppenausbildung (§ 31 Abs. 1 JAG) werden<br />

einer Ausbilderin oder einem Ausbilder in der Regel fünf<br />

Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare zugewiesen (§ 16<br />

Abs. 2 JAO).<br />

3. Zuweisung<br />

Das Regierungspräsidium weist die Rechtsreferendarinnen und<br />

Rechtsreferendare den Ausbildungsstellen zu (§ 10 Abs. 3 JAO).<br />

Zur Vorbereitung übersendet das Regierungspräsidium den<br />

Landgerichten seines Bezirks Vordrucke über die Zuweisung zu<br />

einer Ausbildungsstelle in der Verwaltung (Muster Anlage 1),<br />

die von den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ausgefüllt<br />

und anschließend von der Präsidentin oder dem Präsidenten<br />

des Landgerichts wieder dem Regierungspräsidium zugeleitet<br />

werden. Die von den Rechtsreferendarinnen und<br />

Rechtsreferendaren geäußerten Wünsche berücksichtigt das Regierungspräsidium<br />

nach Möglichkeit.<br />

4. Ausbildungsleitung<br />

Die Ausbildungsstellen mit mehreren Ausbilderinnen und Ausbildern<br />

bestellen eine oder einen davon zur Ausbildungsleiterin<br />

oder zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder<br />

der Ausbildungsleiter leitet und überwacht die Ausbildung der<br />

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und ist Ansprechpartnerin<br />

oder Ansprechpartner der Regierungspräsidien<br />

in Ausbildungsfragen.<br />

5. Ausbildungsziele<br />

Wegen der Ausbildungsziele wird auf § 28 Abs. 1 und § 34 JAG<br />

verwiesen.<br />

6. Ausbildungspläne<br />

Jede Ausbildungsstelle stellt unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele<br />

einen oder mehrere Ausbildungspläne nach dem<br />

in Anlage 2 abgedruckten Muster auf (vergleiche § 31 Abs. 1<br />

Satz 3 JAG). Der Ausbildungsplan enthält die Aufgaben und Tätigkeitsformen<br />

der jeweiligen Ausbilderin oder des jeweiligen<br />

Ausbilders in der Rechtspraxis und die Rechtsgebiete, auf die sich<br />

die Ausbildung erstreckt sowie den Ablauf der Ausbildung nach<br />

Ausbildungsbereichen, Arbeitsgebieten und Formen der Beteiligung<br />

der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars an der<br />

Tätigkeit der Ausbilderin oder des Ausbilders und die jeweilige<br />

zeitliche Inanspruchnahme. Im Bereich der Kommunalverwaltung<br />

kann der Ausbildungsplan auch vorsehen, dass die Rechtsreferendarin<br />

oder der Rechtsreferendar unter Leitung und Über-


Seite 2774 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

wachung durch ihre Ausbilderin oder ihren Ausbilder verschiedene<br />

Bereiche der Verwaltung durchlaufen. Zu Beginn der Ausbildung<br />

ist der für die Ausbildung maßgebliche Ausbildungsplan<br />

auszuhändigen. Die Ausbildungsstellen legen ihre<br />

Ausbildungspläne dem jeweils zuständigen Regierungspräsidium<br />

vor, die Dezernate des Regierungspräsidiums legen ihre<br />

Ausbildungspläne der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter<br />

des Regierungspräsidiums vor.<br />

7. Dienstzeit<br />

Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen in der<br />

Regel 20 Stunden pro Woche mit Aufgaben der Ausbildungsstelle<br />

beschäftigt sein (vergleiche § 17 JAO). Soweit die Rechtsreferendarinnen<br />

und Rechtsreferendare an freiwilligen Klausurarbeitsgemeinschaften<br />

teilnehmen wollen, ist ihnen hierzu<br />

einmal wöchentlich Gelegenheit zu geben.<br />

8. Ablauf und Gestaltung der Ausbildung<br />

Zu Beginn der Ausbildung sind die Rechtsreferendarinnen und<br />

Rechtsreferendare in die Aufgaben, die Organisation und den<br />

Geschäftsgang der Ausbildungsstelle einzuführen. Außerdem<br />

sollen sie mit den charakteristischen Vorgängen des Geschäftsbereichs<br />

vertraut gemacht werden, dem sie zugewiesen sind.<br />

Nach der Einführung sind die Rechtsreferendarinnen und<br />

Rechtsreferendare intensiv zur Mitarbeit heranzuziehen. Sie<br />

sind an der Bearbeitung der Eingänge zu beteiligen und haben<br />

Arbeiten der Ausbilderin oder des Ausbilders vorzubereiten.<br />

Mit einzelnen besonders schwierigen Rechtsfällen dürfen die<br />

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nur betraut werden,<br />

wenn es dem Ausbildungsziel dient (vergleiche § 28 Abs. 2<br />

JAG). In geeigneten Fällen haben die Rechtsreferendarinnen<br />

und Rechtsreferendare Vorträge zu halten oder Gutachten vorzulegen.<br />

Den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren<br />

sollen nach Möglichkeit Aufgaben zur selbständigen Erledigung<br />

übertragen werden. Von der Übertragung eigenverantwortlicher<br />

Tätigkeiten ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten<br />

weitgehend Gebrauch zu machen (§ 16 Abs. 1 Satz 2<br />

JAO; vergleiche auch § 34 Abs. 2 Nr. 4 und 6 JAG).<br />

Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Rechtsreferendarinnen<br />

und Rechtsreferendare einen Vorgang vom Beginn bis zum<br />

Abschluss bearbeiten können. Die Rechtsreferendarinnen und<br />

Rechtsreferendare sollen zu Besprechungen und zu Verhandlungen<br />

mit dem Publikum und anderen Behörden, zu Besichtigungen<br />

und Dienstreisen zugezogen werden (§ 34 Abs. 2 Nr. 2<br />

JAG). Bei Gemeinden und Landkreisen ist den Rechtsreferendarinnen<br />

und Rechtsreferendaren auch Gelegenheit zu geben,<br />

an den Sitzungen von Kollegialorganen und Vertretungskörperschaften<br />

sowie deren Ausschüssen teilzunehmen und zu geeigneten<br />

Tagungsordnungspunkten Bericht zu erstatten (§ 34<br />

Abs. 2 Nr. 5 JAG).<br />

9. Schlussbestimmung<br />

Dieser Erlass tritt sofort in Kraft. Er ersetzt für Rechtsreferendarinnen<br />

und Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst<br />

nach dem 8. März 2004 aufgenommen haben, den Bezugserlass.<br />

Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die vor dem<br />

8. März 2004 in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen<br />

worden sind, gilt der Bezugserlass weiter.<br />

Wiesbaden, 22. November <strong>2006</strong><br />

Hessisches Ministerium<br />

des Innern und für Sport<br />

Z 41 — 8 e 02 471<br />

— Gült.-Verz. 322 —<br />

StAnz. 49/<strong>2006</strong> S. 2772<br />

A n l a g e 1<br />

Zur Vorbereitung der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle in der Verwaltung bitte ich, den nachstehend abgedruckten Vordruck auszufüllen.<br />

Sie können die Auskunft verweigern, werden dann jedoch einer Ausbildungsstelle zugewiesen, ohne dass Ihre besonderen persönlichen<br />

Verhältnisse berücksichtigt werden können.<br />

Eine evtl. Zusage einer Ausbildungsstelle ist für das Regierungspräsidium nicht verbindlich. Es ist jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten<br />

bemüht, der Zusage einer Ausbildungsstelle zu entsprechen.<br />

Liste der Ausbildungsstellen im Regierungsbezirk ...<br />

Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle in der Verwaltung<br />

Angaben zur Person<br />

Herr/Frau* Name, Vorname(n) Personalnummer:<br />

* Unzutreffendes bitte streichen!<br />

Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Telefon:<br />

Mobil:<br />

E-Mail:<br />

Geb.Datum Familienstand<br />

Sind Sie behindert? Sind Sie auf öffentl. Verkehrsmittel angewiesen? Sind Sie Mitglied eines kommunalen Organs?<br />

nein ja % von 100 nein ja nein ja als<br />

Angaben zur Ausbildung<br />

Stammdienststelle Landgericht Voraussichtlicher Beginn der Ausbildung in der Verwaltung<br />

Gewünschte Ausbildungsstelle<br />

oder<br />

oder<br />

Januar März Mai Juli September November 200<br />

Begründung / (ggfs. Person der Ausbildungsstelle benennen, durch die die Zusage erfolgt ist).<br />

Beabsichtigen Sie die Teilnahme an einem Semester an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer?<br />

nein ja Sommersemester 200 Wintersemester 200<br />

Ort und Datum<br />

Unterschrift


Nr. 49 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Seite 2775<br />

A n l a g e 2<br />

MUSTER<br />

Ausbildungsplan (§ 31 Abs. 1 Satz 3 JAG)<br />

1. Ausbilderin oder Ausbilder<br />

2. Aufgaben und Tätigkeitsformen der Ausbilderin oder des Ausbilders<br />

3. Rechtsgebiete, auf die sich die Ausbildung erstreckt<br />

4. Tätigkeitsformen, die die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar<br />

insbesondere lernen sollte<br />

— Das Lernziel nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 JAG (Verwaltungsentscheidungen<br />

auch unter Beteiligung verschiedener Dezernate<br />

und Behörden vorbereiten) wird erfüllt durch ...<br />

— Das Lernziel nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 JAG (Besprechungen zur<br />

Aufklärung zu regelnder Vorgänge vorbereiten und durchführen)<br />

wird erfüllt durch ...<br />

— Das Lernziel nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 JAG (an Planungsprojekten<br />

wie der Bauplanung oder der Haushaltsaufstellung<br />

mitarbeiten) wird erfüllt durch/kann nicht erfüllt werden.<br />

— Das Lernziel nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 JAG (Sitzungen des Anhörungsausschusses<br />

vorbereiten und leiten) wird erfüllt/kann<br />

nicht erfüllt werden.<br />

— Das Lernziel nach § 34 Abs. 2 Nr. 5 JAG (Sitzungen von Kollegialorganen<br />

und Vertretungskörperschaften durch Vorschläge<br />

oder Vortrag zur Entscheidung anstehender Vorgänge<br />

mitgestalten) wird erfüllt durch .../kann nicht erfüllt<br />

werden.<br />

— Das Lernziel nach § 34 Abs. 2 Nr. 6 JAG (Aufgaben eines<br />

Dezernats vorübergehend selbständig wahrnehmen) wird<br />

erfüllt durch ...<br />

— sonstige Tätigkeitsformen<br />

5. Ablauf der Ausbildung (vergleiche Nr. 8 des Erlasses)<br />

Ausbildungsbereich, Arbeitsgebiete zeitliche<br />

und Formen der Beteiligung der Inanspruchnahme<br />

Rechtsreferendarin und des Rechtsreferendars<br />

an der Tätigkeit der<br />

Ausbilderin oder des Ausbilders<br />

997<br />

Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden<br />

Studiengang Public Management und die Prüfung zur<br />

Erlangung des Grades „Master of Public Management“<br />

(MPM) an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden<br />

vom 7. September <strong>2006</strong><br />

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 17 Abs. 2 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes<br />

vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97), zuletzt geändert<br />

am 21. März 2005 (GVBl. I S. 218, 227), hat der Fachbereichsrat<br />

des Fachbereichs Verwaltung der Verwaltungsfachhochschule<br />

in Wiesbaden am 7. September <strong>2006</strong> die nachfolgende Studienund<br />

Prüfungsordnung beschlossen:<br />

Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden<br />

Studiengang Public Management und die Prüfung zur Erlangung<br />

des Grades „Master of Public Management“ (MPM) an der Verwaltungsfachhochschule<br />

in Wiesbaden vom 7. September <strong>2006</strong><br />

Inhaltsübersicht<br />

§ 1 Zweck der Prüfung<br />

§ 2 Akademischer Grad<br />

§ 3 Regelstudienzeit<br />

§ 4 Prüfungsleistungen<br />

§ 5 Prüfungsausschuss<br />

§ 6 Prüfer und Prüferinnen<br />

§ 7 Zulassung<br />

§ 8 Zulassungsantrag<br />

§ 9 Umfang und Bewertung der Prüfungsleistungen<br />

§ 10 Studienbegleitende Modul-Prüfungen<br />

§ 11 Master-Arbeit<br />

§ 12 Annahme und Bewertung der Master-Arbeit<br />

§ 13 Mündliche Prüfung<br />

§ 14 Ergebnis der Master-Prüfung<br />

§ 15 Wiederholung<br />

§ 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

§ 17 Prüfungszeugnis und Urkunde<br />

§ 18 Einsicht in das Prüfungsprotokoll<br />

§ 19 Widerspruch<br />

§ 20 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung<br />

Anlage 1: Module und Studienablauf im weiterbildenden Studiengang<br />

Public Management<br />

Anlage 2: Tabellen zur Umrechnung von Leistungspunkten in Noten<br />

und ECTS-Grades<br />

Anlage 3: Zeugnis der Master-Prüfung<br />

Anlage 4: Master-Urkunde<br />

Anlage 5: Diploma Supplement<br />

§ 1<br />

Zweck der Prüfung<br />

Durch die Prüfung zur Erlangung des Grades „Master of Public<br />

Management“ (Master-Prüfung) soll festgestellt werden, ob der<br />

Prüfungsteilnehmer beziehungsweise die Prüfungsteilnehmerin<br />

gründliche Fachkenntnisse im Bereich des Public Managements<br />

erworben hat und die Fähigkeit besitzt, verwaltungswissenschaftliche<br />

und betriebswirtschaftliche Probleme zu erfassen, zu erläutern<br />

und unter Berücksichtigung einschlägiger wissenschaftlicher<br />

Theorien und Methoden selbständig in einem vorgegebenen Zeitraum<br />

zu bearbeiten.<br />

§ 2<br />

Akademischer Grad<br />

Nach bestandener Prüfung wird von der Verwaltungsfachhochschule<br />

in Wiesbaden der akademische Grad „Master of Public Management“,<br />

abgekürzt „MPM“, verliehen.<br />

§ 3<br />

Regelstudienzeit<br />

Die Regelstudienzeit für den berufsbegleitenden weiterbildenden<br />

Studiengang Public Management beträgt fünf Semester. Es ist ein<br />

Studium im Umfang von mindestens 76 credit points nach den Regeln<br />

des European Credit Transfer Systems (ECTS) zu absolvieren.<br />

§ 4<br />

Prüfungsleistungen<br />

(1) Die Master-Prüfung besteht aus den studienbegleitenden Modul-<br />

Prüfungen, der Master-Arbeit und einer mündlichen Prüfung<br />

(mündliche Abschlussprüfung). Die zu absolvierenden Studienbereiche,<br />

zugehörigen Module und Lehrveranstaltungen sowie die<br />

Prüfungsleistungen sind in Anlage 1 definiert.<br />

(2) Der Prüfungsausschuss kann die Gleichwertigkeit von studienbegleitenden<br />

Leistungsnachweisen, die Studierende an anderen<br />

Hochschulen im Rahmen eines vergleichbaren Masterprogramms<br />

erbracht haben, feststellen. Dies gilt im Besonderen, wenn die Hochschulen<br />

bei der Durchführung der Masterprogramme auf der Basis<br />

einer Vereinbarung kooperieren.<br />

§ 5<br />

Prüfungsausschuss<br />

(1) Für die Durchführung der Prüfungen und der durch diese Prüfungsordnung<br />

zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss<br />

gebildet. Er sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen.<br />

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:<br />

a) zwei Fachhochschullehrer der Verwaltungsfachhochschule in<br />

Wiesbaden<br />

b) ein Studierender oder eine Studierende des weiterbildenden<br />

Studiums Public Management.<br />

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat<br />

des Fachbereichs Verwaltung für die Dauer von vier Jahren,<br />

das studentische Mitglied für die Dauer eines Jahres, gewählt.<br />

(4) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird ein Stellvertreter<br />

oder eine Stellvertreterin gewählt; Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten<br />

Mitglieder einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende<br />

sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende<br />

Vorsitzende. Der beziehungsweise die Vorsitzende führt die<br />

laufenden Geschäfte und leitet die Sitzungen des Prüfungsausschusses.<br />

Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die<br />

Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse kommen mit der<br />

Mehrheit der Stimmen der Anwesenden zustande.


Seite 2776 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

(6) Zur Unterstützung des Prüfungsausschusses ist eine Geschäftsstelle<br />

bei der Verwaltungsfachhochschule eingerichtet.<br />

(7) Die Geschäftsstelle ist im Zusammenwirken mit dem Prüfungsausschuss<br />

für die Organisation des Prüfungswesens in diesem<br />

Studiengang einschließlich der Erteilung der Zeugnisse und<br />

Masterurkunden zuständig.<br />

§ 6<br />

Prüfer und Prüferinnen<br />

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt für die einzelnen Prüfungen die<br />

Prüfer und Prüferinnen. Er kann die Bestellung dem beziehungsweise<br />

der Vorsitzenden übertragen.<br />

(2) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür,<br />

dass den Kandidaten und Kandidatinnen die Namen der Prüfer und<br />

Prüferinnen rechtzeitig, spätestens jedoch 14 Tage vor der jeweiligen<br />

Prüfung, bekannt gegeben werden.<br />

§ 7<br />

Zulassung<br />

Zum Master-Studium darf nur zugelassen werden, wer<br />

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der einschlägigen<br />

fachgebundenen Hochschulreife oder eine andere vom Hessischen<br />

Kultusministerium als gleichwertig anerkannte Vorbildung<br />

besitzt,<br />

2. a) einen ersten Hochschulabschluss in der Fachrichtung Verwaltung<br />

erworben hat und über eine qualifizierte berufspraktische<br />

Erfahrung von mindestens einem Jahr verfügt<br />

oder<br />

b) gleichwertige Voraussetzungen aufgrund eines anderen abgeschlossenen<br />

Hochschulstudiums nachweist und über eine<br />

qualifizierte berufspraktische Erfahrung in typischen Bereichen<br />

des Verwaltungsmanagements von mindestens drei<br />

Jahren verfügt. Die Entscheidung über das Vorliegen<br />

gleichwertiger Voraussetzungen trifft der Prüfungsausschuss.<br />

3. die Aufnahmeprüfung zum Masterstudium erfolgreich bestanden<br />

hat. Diese findet in der Form eines Prüfungsgespräches<br />

vor zwei in dem Masterstudiengang hauptamtlich Lehrenden<br />

statt, in dem der Bewerber seine Motivation zum<br />

Masterstudium und seine in der Berufspraxis erlangten Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten darlegen soll. Dieses Prüfungsgespräch<br />

soll zeigen, dass der Bewerber befähigt ist, an dem Masterstudium<br />

erfolgreich teilzunehmen. Die Aufnahmeprüfung gilt<br />

als bestanden, wenn der Bewerber in seinem ersten Hochschulabschluss<br />

eine überdurchschnittliche Abschlussnote (2,5<br />

oder besser) erzielt hat.<br />

§ 8<br />

Zulassungsantrag<br />

(1) Dem Antrag auf Zulassung zum Studium sind beizufügen:<br />

a) die Nachweise über das Vorliegen<br />

— der Hochschulzugangsberechtigung<br />

— des ersten Hochschulabschlusses und<br />

— der erforderlichen Berufspraxis<br />

b) eine Erklärung darüber, ob der Kandidat oder die Kandidatin<br />

bereits eine Master-Prüfung in einem vergleichbaren Studiengang<br />

begonnen, aber nicht bestanden hat.<br />

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn<br />

a) die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 nicht erfüllt sind,<br />

oder<br />

b) der Kandidat beziehungsweise die Kandidatin die Master-Prüfung<br />

in einem vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule<br />

im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig<br />

nicht bestanden hat.<br />

(3) Eine Ablehnung des Zulassungsantrags wird dem Kandidaten<br />

beziehungsweise der Kandidatin von dem oder der Vorsitzenden des<br />

Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung<br />

und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

§ 9<br />

Umfang und Bewertung der Prüfungsleistungen<br />

(1) Werden Modulprüfungen als Klausur erbracht, beträgt die<br />

Klausurdauer 30 Minuten pro Credit-Point. Die Gesamtprüfungsdauer<br />

je Modul beträgt mindestens 60 und maximal 240 Minuten.<br />

In den Fällen, in denen die Anlage 1 mehrere Möglichkeiten zulässt,<br />

gibt der Prüfer den Studienteilnehmern jeweils Art (Klausur, Hausarbeit,<br />

Präsentation und so weiter), Zeitpunkt und Umfang des zu<br />

erbringenden Leistungsnachweises sowie die zu erfüllenden Anforderungen<br />

zu Beginn des jeweiligen Studienabschnittes bekannt.<br />

Die Prüfungsleistungen sind studienbegleitend, in der Regel am<br />

Ende des jeweiligen Moduls zu erbringen. Die Bearbeitungsdauer<br />

für Hausarbeiten beträgt vier Wochen.<br />

(2) Die Leistungen in den studienbegleitenden Modul-Prüfungen<br />

werden von den Prüfern und Prüferinnen unter Anwendung der folgenden<br />

Tabelle mit ganzen Leistungspunkten bewertet:<br />

Leistungspunkte Note Kennzeichen der Leistung<br />

0—49<br />

nicht<br />

ausreichend<br />

entspricht nicht den<br />

Anforderungen<br />

weist Mängel auf, ent-<br />

50—62 ausreichend spricht im Ganzen noch<br />

den Anforderungen<br />

63—74 befriedigend<br />

entspricht im allgemeinen<br />

den Anforderungen<br />

75— 87 gut<br />

entspricht voll den<br />

Anforderungen<br />

entspricht den Anfor-<br />

88—100 sehr gut derungen in besonderem<br />

Maße<br />

(3) Die Noten für die Master-Arbeit und für die mündliche Prüfung<br />

werden von den jeweiligen Prüfern und Prüferinnen festgesetzt. Für<br />

die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:<br />

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;<br />

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den<br />

durchschnittlichen Anforderungen<br />

liegt;<br />

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen<br />

Anforderungen entspricht;<br />

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel<br />

noch den Anforderungen genügt;<br />

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher<br />

Mängel den Anforderungen nicht mehr<br />

genügt.<br />

(4) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen nach<br />

Abs. 3 können neben den einzelnen Notenwerten auch Zwischenwerte<br />

durch Senken oder Erhöhen der einzelnen Notenwerte um<br />

0,3 gebildet werden. Die Zwischenwerte 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind<br />

dabei ausgeschlossen. Äquivalente im Sinne des ECTS nach Anlage<br />

2 Nr. 2 können zusätzlich verwendet werden.<br />

(5) Weichen die Noten der Prüfer beziehungsweise Prüferinnen<br />

nach Abs. 3 voneinander ab, wird der arithmetische Mittelwert aus<br />

den Einzelnoten gebildet. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle<br />

hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden<br />

ohne Rundung gestrichen.<br />

(6) Der Prüfungsausschuss gewährt auf Antrag schwerbehinderten<br />

sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung<br />

angemessenen Erleichterungen. Die fachlichen Anforderungen<br />

dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.<br />

§ 10<br />

Studienbegleitende Modul-Prüfungen<br />

(1) Im Rahmen der studienbegleitenden Modul-Prüfungen sind die<br />

in der Anlage 1 definierten Prüfungsleistungen zu erbringen.<br />

(2) Für das Bestehen der Master-Prüfung sind in jeder Modul-Prüfung<br />

mindestens 50 Leistungspunkte (= „ausreichend“) zu erzielen.<br />

Ist in einem Modul mehr als eine Prüfungsleistung zu erbringen, so<br />

wird die Bewertung des Moduls aus dem arithmetischen Mittelwert<br />

der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gebildet. Modul-<br />

Prüfungen, die nicht mit mindestens 50 Leistungspunkten bewertet<br />

wurden, können nach § 15 wiederholt werden.<br />

(3) Jede Prüfungsleistung wird von zwei Prüfern bewertet. Weichen<br />

die Bewertungen der Prüfer beziehungsweise Prüferinnen voneinander<br />

ab, wird der arithmetische Mittelwert aus den Leistungspunkten<br />

nach § 9 Abs. 2 gebildet, dabei ist auf volle Leistungspunkte<br />

kaufmännisch zu runden.<br />

(4) Vor der Ermittlung des Ergebnisses der Master-Prüfung (§ 14<br />

Abs. 1) ist das arithmetische Mittel der Leistungspunkte aller studienbegleitenden<br />

Modul-Prüfungen unter Anwendung der Tabelle<br />

in Anlage 2 Nr. 1 in eine Note umzuwandeln (= Gesamtergebnis der<br />

studienbegleitenden Modul-Prüfungen).<br />

§ 11<br />

Master-Arbeit<br />

(1) Durch die Master-Arbeit soll der Prüfungsteilnehmer beziehungsweise<br />

die Prüfungsteilnehmerin zeigen, dass er beziehungsweise<br />

sie in der Lage ist, eine verwaltungswissenschaftliche oder


Nr. 49 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Seite 2777<br />

betriebswirtschaftliche Problemstellung selbständig in einer begrenzten<br />

Zeit nach wissenschaftlichen Standards zu bearbeiten.<br />

(2) Die Bearbeitungszeit für die Master-Arbeit beträgt drei Monate<br />

und beginnt mit dem Tag der Mitteilung des Themas. Das<br />

Datum ist aktenkundig zu machen. Das Thema der Master-Arbeit<br />

darf nur einmal und nur innerhalb eines Monats zurückgegeben<br />

werden.<br />

(3) Wird der Kandidat oder die Kandidatin während der Bearbeitungszeit<br />

aus von ihm oder ihr nicht zu vertretenen Gründen an<br />

der weiteren Bearbeitung gehindert, so kann der beziehungsweise<br />

die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf begründeten Antrag<br />

die Abgabefrist um die Zeit der Verhinderung, längstens jedoch<br />

um einen Monat verlängern. Dauert die Verhinderung noch länger,<br />

so muss sich der Kandidat einer erneuten Prüfung unterziehen.<br />

Der begonnene Versuch gilt in diesem Fall als nicht unternommen.<br />

§ 12<br />

Annahme und Bewertung der Master-Arbeit<br />

(1) Die Master-Arbeit ist fristgemäß in drei gehefteten oder gebundenen<br />

schriftlichen Exemplaren sowie drei auf Datenträgern<br />

(Diskette, CD, DVD oder Ähnliches) gespeicherten Exemplaren der<br />

Arbeit bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern.<br />

Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird<br />

die Master-Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, so ist sie als mit<br />

„nicht ausreichend“ zu bewerten.<br />

(2) Bei der Abgabe der Master-Arbeit hat der Kandidat beziehungsweise<br />

die Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er beziehungsweise<br />

sie die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen<br />

als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.<br />

(3) Die Master-Arbeit wird von zwei Prüfern oder Prüferinnen, die<br />

von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 6<br />

Abs. 1 bestellt werden, beurteilt und nach § 9 Abs. 3 benotet. Mindestens<br />

ein Prüfer beziehungsweise eine Prüferin muss hauptamtlicher<br />

Fachhochschullehrer beziehungsweise hauptamtliche Fachhochschullehrerin<br />

sein. Der Kandidat oder die Kandidatin erhält<br />

vom Prüfungsausschuss eine Abschrift der Gutachten.<br />

(4) Die Master-Arbeit ist bestanden, wenn die Bewertung mindestens<br />

„ausreichend“ lautet.<br />

§ 13<br />

Mündliche Prüfung<br />

(1) Der Termin zur mündlichen Abschlussprüfung wird von dem<br />

oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt, wenn die<br />

studienbegleitende Prüfung bestanden und die Master-Arbeit mindestens<br />

mit „ausreichend“ bewertet wurde. Vor dem Beginn der<br />

mündlichen Prüfung müssen sämtliche nach dieser Studien- und<br />

Prüfungsordnung geforderten Leistungsnachweise sowie Nachweise<br />

über die Teilnahme an den Erweiterungsstudien erbracht<br />

worden sein.<br />

(2) Die mündliche Abschlussprüfung wird von 2 Prüfern beziehungsweise<br />

Prüferinnen abgenommen, von denen mindestens einer<br />

hauptamtlicher Fachhochschullehrer beziehungsweise hauptamtliche<br />

Fachhochschullehrerin sein muss.<br />

(3) Die mündliche Prüfung findet als Kolloquium zur Master-Arbeit<br />

statt.<br />

(4) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel eine Stunde.<br />

(5) Die Prüfer beziehungsweise Prüferinnen beurteilen die Leistungen<br />

des Kandidaten oder der Kandidatin mit Noten nach § 9<br />

Abs. 3.<br />

(6) Zur mündlichen Prüfung werden Studierende desselben Studiengangs<br />

nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen<br />

oder Zuhörer zugelassen, wenn die Kandidatin oder der<br />

Kandidat damit einverstanden ist. Kandidatinnen und Kandidaten<br />

desselben Prüfungszeitraums sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer<br />

nicht zugelassen. Bei der Beratung und Bekanntgabe des<br />

Prüfungsergebnisses sind Zuhörerinnen oder Zuhörer ausgeschlossen.<br />

§ 14<br />

Ergebnis der Master-Prüfung<br />

(1) Zur Bildung der Gesamtnote werden die Note der Master-Arbeit<br />

mit 40% und das Gesamtergebnis der studienbegleitenden Modul-Prüfungen<br />

(§ 10 Abs. 4) sowie die Note der mündlichen Prüfung<br />

mit jeweils 30% gewichtet. § 9 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(2) Die Gesamtnote der bestandenen Master-Prüfung lautet<br />

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut<br />

bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 = gut<br />

bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 = befriedigend<br />

bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 = ausreichend.<br />

§ 15<br />

Wiederholung<br />

(1) Ist eine Modul-Prüfung, die Master-Arbeit oder die mündliche<br />

Prüfung nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden, so<br />

kann die entsprechende Prüfungsleistung einmal wiederholt werden.<br />

In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss<br />

eine zweite Wiederholung zulassen.<br />

(2) Die Frist, innerhalb der die Wiederholungsprüfung abzulegen<br />

ist, bestimmt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.<br />

§ 16<br />

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet,<br />

wenn der Kandidat oder die Kandidatin zu einem Prüfungstermin<br />

ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn er beziehungsweise<br />

sie nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund<br />

von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche<br />

Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit<br />

erbracht wird.<br />

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte<br />

Grund muss dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt<br />

und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten<br />

beziehungsweise der Kandidatin kann die Vorlage eines ärztlichen<br />

Attests verlangt werden. Wird der Grund anerkannt, so wird<br />

ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse<br />

sind in diesem Fall anzurechnen.<br />

(3) Versucht der Kandidat beziehungsweise die Kandidatin das Ergebnis<br />

seiner beziehungsweise ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung<br />

oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,<br />

gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht<br />

ausreichend“ bewertet. Ein Kandidat beziehungsweise eine Kandidatin,<br />

der beziehungsweise die den ordnungsgemäßen Ablauf der<br />

Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer, der jeweiligen Prüferin<br />

oder anderen Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung<br />

ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende<br />

Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet.<br />

Wird der Kandidat beziehungsweise die Kandidatin von der<br />

weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann er<br />

beziehungsweise sie verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss<br />

überprüft wird.<br />

(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem<br />

Kandidaten beziehungsweise der Kandidatin unverzüglich schriftlich<br />

mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung<br />

zu versehen. Ihm beziehungsweise ihr ist Gelegenheit zum<br />

rechtlichen Gehör zu geben.<br />

§ 17<br />

Prüfungszeugnis und Urkunde<br />

(1) Über die bestandene Master-Prüfung wird ein Zeugnis nach<br />

dem Muster der Anlage 3 ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Note<br />

der Master-Arbeit, das Ergebnis der studienbegleitenden Modul-<br />

Prüfungen, die Note der mündlichen Prüfung (mündliche Abschlussprüfung)<br />

sowie die Gesamtnote. Das Zeugnis trägt das Datum<br />

der letzten Prüfungsleistung und ist vom Vorsitzenden<br />

beziehungsweise von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu<br />

unterschreiben. Es ist mit dem Siegel-Abdruck der Verwaltungsfachhochschule<br />

in Wiesbaden zu versehen.<br />

(2) Nach bestandener Prüfung wird die Verleihung des akademischen<br />

Grades „Master of Public Management“, abgekürzt „MPM“,<br />

nach dem Muster der Anlage 4 beurkundet. Die Urkunde trägt das<br />

Datum des Zeugnisses. Sie wird vom Fachbereichsleiter beziehungsweise<br />

der Fachbereichsleiterin des Fachbereichs Verwaltung<br />

und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben<br />

und mit dem Siegel-Abdruck der Verwaltungsfachhochschule versehen.<br />

§ 18<br />

Einsicht in das Prüfungsprotokoll<br />

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten oder<br />

der Kandidatin auf Antrag Einsicht in das Prüfungsprotokoll der<br />

mündlichen Prüfung gewährt. Der Antrag ist binnen eines Jahres<br />

nach Ablegung der Prüfung oder nach Aushändigung des entsprechenden<br />

Zeugnisses bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

schriftlich zu stellen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

gilt entsprechend. Der oder die Vorsitzende des<br />

Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.<br />

§ 19<br />

Widerspruch<br />

Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses kann die oder der<br />

Betroffene Widerspruch beim Prüfungsausschuss erheben. Hilft<br />

dieser dem Widerspruch nicht ab, leitet er ihn unverzüglich mit ei-


Seite 2778 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

ner Stellungnahme an den Rektor der Verwaltungsfachhochschule<br />

weiter, der den Widerspruchsbescheid erlässt.<br />

§ 20<br />

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung<br />

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung wurde am 7. September<br />

<strong>2006</strong> vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Verwaltung der Verwaltungsfachhochschule<br />

in Wiesbaden beschlossen. Sie tritt am<br />

Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land<br />

Hessen in Kraft.<br />

(2) Die Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen, die vor Inkrafttreten<br />

dieser Studien- und Prüfungsordnung aufgrund der<br />

Entwurfsfassung dieser Prüfungsordnung erbracht wurden, sind<br />

Bezeichnung der Studienbereiche Workload Präsenz-/ ECTS- zu erbringende<br />

(Module) und der zugehörigen Lehrveranstaltungen Fern-/Selbststudium Credit- Prüfungsleistung<br />

(Stunden) Points<br />

1. Semester<br />

Innovationen in der Verwaltung (Innovationsmanagement) 16/24/50 3 Klausur<br />

• Einführung in die öffentliche Verwaltung und Verwaltungsreformen<br />

• Betriebswirtschaftliche Grundlagen der Neuen Verwaltungssteuerung<br />

• Rechts- und Organisationsformen sowie Kooperationen<br />

• Privatisierung und Outsourcing<br />

Controlling (Externes Rechnungswesen als Controllinginstrument) 16/24/50 3 Klausur<br />

• Einführung in das externe Rechnungswesen<br />

• Bilanzierung von Vermögensgegenständen und Schulden<br />

• Jahresabschluss<br />

• Bilanzanalyse und -kritik<br />

Kundenorientierung (Kundenorientierte Organisation) 16/24/50 3 Präsentation<br />

• Produktorientierte Organisation<br />

• Dienstleistungsorientierung und Geschäftsprozessoptimierung<br />

• Kundenorientierung und Divisionalorganisation<br />

• Netzwerkorganisation<br />

Personalmanagement (Personalführung) 16/24/50 3 Hausarbeit<br />

• Einführung in das Führungsverhalten und die -psychologie<br />

• Kommunikation und Gesprächsführung<br />

• Gruppen und Gruppenarbeit<br />

• Konfliktmanagement<br />

2. Semester<br />

den in dieser Prüfungsordnung geforderten Leistungen gleichwertig.<br />

Die vorstehende Studien- und Prüfungsordnung wird hiermit genehmigt<br />

und veröffentlicht; die Genehmigung ist bis zum 31. Oktober<br />

2007 befristet.<br />

Wiesbaden, 31. Oktober <strong>2006</strong> Hessisches Ministerium<br />

des Innern und für Sport<br />

In Vertretung<br />

gez. Scheibelhuber<br />

Staatssekretärin<br />

— Gült.-Verz. 322 —<br />

StAnz. 49/<strong>2006</strong> S. 2775<br />

VFH Module und Studienablauf im weiterbildenden Studiengang Public Management Anlage 1<br />

Wahlangebot 1 — — /32/58 3 Hausarbeit 2<br />

Erweiterungsstudien 3 16/ — /14 1 Erfahrungsbericht<br />

Innovationen in der Verwaltung (Internationale Verwaltungsentwicklung) 16/24/50 3 Klausur, Präsenta-<br />

• Good Governance im internationalen Vergleich<br />

• Internationale Varianten der Verlagerung öffentlicher Aufgaben<br />

in den NGO/NPO-Sektor<br />

• Einfluss des europäischen Rechts auf die deutsche Verwaltung<br />

• Internationale Wirtschaftsbeziehungen und Globalisierung<br />

tion od. Hausarbeit<br />

Controlling 16/24/50 3 Klausur<br />

(Internes Rechnungswesen als Controllinginstrument)<br />

• Einf. in die Kosten- und Leistungsrechnung; Kostenartenrechnung<br />

• Kostenstellenrechnung<br />

• Kostenträgerrechnung<br />

• Neue Kostenrechnungskonzepte<br />

Kundenorientierung (Kundenorientierte Instrumente) 16/24/50 3 Klausur<br />

• Kunden- und Mitarbeiterbefragungen<br />

• Beschwerdemanagement<br />

• Bürgerengagement<br />

• Qualitätsmanagement<br />

Personalmanagement (Personalentwicklung) 16/24/50 3 Präsentation<br />

• Einführung in die Personalentwicklung<br />

• Leistungsorientierte Vergütung<br />

• Fehlzeiten- und Gesundheitsmanagement<br />

• Personalbeurteilung<br />

Wahlangebot 32/ — /58 3 Präsentation<br />

Erweiterungsstudien 3 16/ — /14 1 Erfahrungsbericht


Nr. 49 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Seite 2779<br />

Bezeichnung der Studienbereiche Workload Präsenz-/ ECTS- zu erbringende<br />

(Module) und der zugehörigen Lehrveranstaltungen Fern-/Selbststudium Credit- Prüfungsleistung<br />

(Stunden) Points<br />

3. Semester<br />

Innovationen in der Verwaltung (Projektmanagement) 16/24/50 3 Klausur, Präsenta-<br />

• Einführung in das Projektmanagement<br />

tion od. Hausarbeit<br />

• Projektplanung/-phasen<br />

• Projektzusammenarbeit<br />

• Projektauswertung —<br />

Controlling (Controllingkonzept und -instrumente) 16/24/50 3 Klausur, Präsenta-<br />

• Einführung in das Verwaltungscontrolling<br />

tion od. Hausarbeit<br />

• Outputorientierte Budgetierung/Produkthaushaltserstellung<br />

• Kontraktmanagement<br />

• Wirtschaftlichkeits- und Finanzierungsrechnung<br />

Personalmanagement (Personalressourcenmanagement) 16/24/50 3 Klausur, Präsenta-<br />

• Personalbedarfsplanung<br />

tion od. Hausarbeit<br />

• Qualitative Personalbedarfsplanung<br />

• Personalmarketing<br />

• Management mit Zielvereinbarungen<br />

4. Semester<br />

Projektgruppenarbeit 32/ — /148 6 Hausarbeit und<br />

Einübung und Vertiefung teambasierter Projektarbeit Präsentation<br />

Erweiterungsstudien 3 16/ — /14 1 Erfahrungsbericht<br />

Innovationen in der Verwaltung (Informationstechnologie) 16/24/50 3 Klausur, Präsenta-<br />

• Einführung in Electronic Government<br />

tion od. Hausarbeit<br />

• Rahmenbedingungen und rechtliche Grundlagen des Technikeinsatzes<br />

• Innovationstechnische Grundlagen<br />

• Dokumentenmanagement<br />

Controlling (Sonstige Controllinginstrumente) 16/24/50 3 Klausur, Präsenta-<br />

• Einführung in das Berichtswesen<br />

tion od. Hausarbeit<br />

• Kennzahlen und Kennzahlensysteme<br />

• Sonderauswertungen<br />

• Benchmarking/Vergleichsringe<br />

Kundenorientierung (Verwaltungsmarketing) 16/24/50 3 Klausur, Präsenta-<br />

• Verwaltungshandeln als Dienstleistung<br />

tion od. Hausarbeit<br />

• Strategisches Marketing<br />

• Operatives Marketing<br />

• Stadt- und Regionalmarketing<br />

Transferübung 16/ — /74 3 Präsentation<br />

Übung zur Umsetzung von Innovationskonzepten in der Berufspraxis<br />

5. Semester<br />

Master-Arbeit 30/ — /420 15 Masterarbeit<br />

Mündliche Abschlussprüfung 2/ — /28 1 mdl. Prüfung<br />

Summe ECTS-Credit-Points 76<br />

1 Die Themen der jeweils belegbaren Wahlangebote werden vor Semesterbeginn durch den Prüfungsausschuss bekannt gegeben.<br />

2 Sofern ein vergleichbarer Nachweis noch nicht in einem abgeschlossenen Hochschulstudium erbracht wurde, ist nach Absolvierung der Wahlmodule<br />

Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung bzw. Grundlagen des Öffentlichen Rechts jeweils ein Leistungsnachweis in Form<br />

einer Klausur zu erbringen.<br />

3 Die Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen zur öffentlichen Verwaltung bzw. zum Public Management (Erweiterungsstudien) ist im Umfang<br />

von mindestens 48 Stunden nachzuweisen. In Betracht kommen Lehrveranstaltungen und Tagungen, Kongresse an der VFH, an anderen<br />

Hochschulen oder bei wiss. Vereinen/Verbänden o. Ä. (KGSt, Moderner Staat, Städtetag, Gewerkschaft); geeignete dienstliche Fortbildung<br />

(NVS o. Ä.).


Seite 2780 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

Anlage 2<br />

Nr. 1:<br />

Der arithmetische Mittelwert der Leistungsnachweise ist aus den<br />

nach § 9 Abs. 2 dieser Prüfungsordnung bescheinigten Leistungspunkten<br />

zu berechnen. Für die Zuordnung von Leistungspunkten<br />

und Noten nach § 9 Abs. 2 und 3 gilt folgende Tabelle:<br />

Leistungspunkte Note<br />

0—unter 50 5,0<br />

50—unter 59 4,0<br />

59—unter 63 3,7<br />

63—unter 67 3,3<br />

67—unter 71 3,0<br />

71—unter 75 2,7<br />

75—unter 80 2,3<br />

80—unter 84 2,0<br />

84—unter 88 1,7<br />

88—unter 96 1,3<br />

96—100 1,0<br />

Nr. 2<br />

Notenumrechnung deutsches Notensystem und ECTS grades<br />

ECTS- Deutsche ECTS- Deutsche<br />

Grade Note Definition Übersetzung<br />

A 1,0—1,5 Excellent hervorragend<br />

B 1,6—2,0 Very good sehr gut<br />

C 2,1—3,0 Good gut<br />

D 3,1—3,5 Satisfactory befriedigend<br />

E 3,6—4,0 Sufficient ausreichend<br />

FX/F 4,1—5,0 Fail nicht bestanden<br />

Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden<br />

Fachbereich Verwaltung<br />

Anlage 3<br />

Zeugnis der Master-Prüfung<br />

Frau/Herr ................................... ...................................<br />

geboren am ................................... in ...................................<br />

hat die Master-Prüfung im weiterbildenden Studiengang<br />

Public Management<br />

mit der Gesamtnote .....................<br />

bestanden.<br />

Für die Master-Arbeit mit dem Thema<br />

.................................................................<br />

wurde die Note ..................... erteilt.<br />

Note der mündlichen Abschlussprüfung:<br />

Mündlich: .....................<br />

Die Bewertungen der studienbegleitenden Modul-Prüfungen sind<br />

umseitig aufgeführt.<br />

Wiesbaden, .........................................<br />

Die Leiterin/Der Leiter des Die/Der Vorsitzende<br />

Fachbereiches Verwaltung des Prüfungsausschusses<br />

....................................... ..........................................<br />

Notenstufen:<br />

1 (sehr gut); 2 (gut) 3 (befriedigend)<br />

4 (ausreichend) 5 (nicht ausreichend)<br />

Bewertung der studienbegleitenden Modul-Prüfungen:<br />

Studienbereich Bewertung<br />

Modul<br />

Innovationen in der Verwaltung<br />

• Innovationsmanagement<br />

• Internationale Verwaltungsentwicklung<br />

• Informationstechnologie<br />

• Projektmanagement<br />

• Projektarbeit<br />

• Transferübung<br />

Studienbereich Bewertung<br />

Modul<br />

Controlling<br />

• Externes Rechnungswesen<br />

als Controllinginstrument<br />

• Internes Rechnungswesen<br />

als Controllinginstrument<br />

• Controllingkonzept und -instrumente<br />

• Sonstige Controllinginstrumente<br />

Kundenorientierung<br />

• Kundenorientierte Organisation<br />

• Kundenorientierte Instrumente<br />

• Verwaltungsmarketing<br />

Personalmanagement<br />

• Personalführung<br />

• Personalentwicklung<br />

• Personalressourcenmanagement<br />

Wahlangebot I<br />

Wahlangebot II<br />

Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden<br />

Fachbereich Verwaltung<br />

Anlage 4<br />

Master-Urkunde<br />

Frau/Herrn ......................................................................<br />

geboren am ................................... in ...................................<br />

wird aufgrund der bestandenen Prüfung im weiterbildenden Studiengang<br />

Public Management<br />

der akademischen Grad<br />

verliehen<br />

Master of Public Management (MPM)<br />

Wiesbaden, .........................................<br />

Die Leiterin/Der Leiter des Die/Der Vorsitzende<br />

Fachbereiches Verwaltung des Prüfungsausschusses<br />

....................................... ...........................................<br />

L.S.<br />

Anlage 5<br />

Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden<br />

Fachbereich Verwaltung<br />

This Diploma Supplement model was developed by the European<br />

Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose<br />

of the supplement is to provide sufficient independent data to improve<br />

the international ‘transparency’ and fair academic and professional<br />

recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates,<br />

etc.). It is designed to provide a description of the nature, level,<br />

context, content and status of the studies that were pursued and<br />

successfully completed by the individual named on the original<br />

qualification to which this supplement is appended. It should be<br />

free from any value judgements, equivalence statements or suggestions<br />

about recognition. Information in all eight sections should<br />

be provided. Where information is not provided, an explanation<br />

should give the reason why.<br />

Diploma Supplement<br />

1. HOLDER OF THE QUALIFICATION<br />

1.1 Family Name/<br />

1.2 First Name<br />

1.3 Date, Place, Country of Birth<br />

1.4 Student ID Number or Code<br />

2. QUALIFICATION<br />

2.1 Name of Qualification, Title Conferred<br />

Master of Public Management (MPM)<br />

2.2 Main Field(s) of Study<br />

Management of Public Administration/NGO/NPO<br />

2.3 Institution Awarding the Qualification<br />

Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden<br />

Fachbereich Verwaltung<br />

University of Applied Sciences<br />

2.4 Institution Administering Studies<br />

s.a.


Nr. 49 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Seite 2781<br />

2.5 Language(s) of Instruction/Examination<br />

German<br />

3. LEVEL OF THE QUALIFICATION<br />

3.1 Level<br />

postgraduate/second degree, with thesis<br />

3.2 Official Length of Program<br />

two and a half years, part time<br />

3.3 Access Requirements<br />

Bachelor degree (at least three years of undergraduate studies,<br />

successfully completed with a degree), in the same or related<br />

field; or foreign equivalent<br />

4. CONTENTS AND RESULTS GAINED<br />

4.1 Mode of Study<br />

Part time, two and a half years<br />

4.2 Program Requirements<br />

The programme leads to the second degree of Master of Public<br />

Management. It provides strategic knowledge for managing public<br />

administrations/NGO/NPO in the fields of managing innovations,<br />

controlling, customer orientation and staff management.<br />

The aims and objectives of the scheme are as follows:<br />

— It shall extend scientific knowledge und competences<br />

— Students shall be able to develop their theroretical and analytic<br />

abilities as a basis for furthering management of public<br />

and similar organisations<br />

— The programme shall promote critical awareness of scientific<br />

methods<br />

— To prepare for leadership roles in all segments of public and<br />

similar organisations, which are based on scientific knowledge<br />

— To enable students to continue their studies with a doctorate<br />

degree<br />

4.3 Program Details<br />

See Transcript for list of attended courses and acquired grades<br />

and final examination certificate for subjects taken, final examination<br />

results and topic of thesis.<br />

4.4 Grading Scheme, grade translation and grade distribution<br />

guidance<br />

ECTS ECTS German Description German German<br />

grade Definition grades grades text<br />

A excellent 1.0—1.5 excellent — 1.0 sehr gut<br />

outstanding 1.3<br />

performance<br />

with only minor<br />

errors<br />

B very good 1.6—2.0 very good — above 1.7 gut<br />

the average stand- 2.0<br />

ard but with<br />

some errors<br />

998<br />

Abschluss der Bücher für das Haushaltsjahr <strong>2006</strong><br />

Die nachfolgenden Regelungen zum Abschluss der Bücher gebe ich<br />

bekannt und bitte um Beachtung.<br />

Da Terminüberschreitungen auch nur einer Dienststelle die Fertigstellung<br />

des gesamten Jahresabschlusses verzögern, bitte ich Sie,<br />

dafür Sorge zu tragen, dass die dezentrale Buchhaltung personell<br />

so besetzt ist, dass die unbedingte Einhaltung der gesetzten Termine<br />

und Fristen gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang<br />

möchte ich besonders auf die genannten Termine in den Nummern<br />

1.2 und 1.3 hinweisen.<br />

Sämtliche durchzuführenden Schritte im Zusammenhang mit der<br />

Erstellung des Jahresabschlusses sind dem Termin- und Aktivitätenplan<br />

(TAP) zu entnehmen. Im TAP ist aufgelistet, an welchen<br />

Tagen die jeweiligen Aufgaben verbindlich zu erledigen sind. Es ist<br />

ECTS ECTS German Description German German<br />

grade Definition grades grades text<br />

C good 2.1—3.0 good — generally 2.3 gut<br />

sound work with a 2.7 befriedinumber<br />

of notable 3.0 gend<br />

errors<br />

D satis- 3.1—3.5 satisfactory — but befriedifactory<br />

with significant gend<br />

shortcomings<br />

E sufficient 3.6—4.0 sufficient — per- 3.7 ausformance<br />

meets 4.0 reichend<br />

the minimum<br />

criteria<br />

F fail 4.1—5 fail — further > 4.0 nicht<br />

work is required ausreichend<br />

4.5 Overall Classification<br />

Total result: Grading scheme see 4.4<br />

Relative results — (Relative grade)<br />

Grade distribution of the relative results:<br />

A the best 10%<br />

B the next 25%<br />

C the next 30%<br />

D the next 25%<br />

E the next 10%<br />

5. FUNCTION OF THE QUALIFICATION<br />

5.1 Access to Further Study<br />

Qualifies to apply for admission to doctoral studies (Ph. D.)<br />

6. ADDITIONAL INFORMATION<br />

6.1 Additional Information<br />

6.2 Further Information Sources<br />

About the cooperating Institutions see www.vfh-hessen.de<br />

7. CERTIFICATION<br />

This Diploma Supplement refers to the following original documents:<br />

7.1 Urkunde<br />

über die Verleihung des Mastergrades:<br />

(Date)<br />

7.2 Prüfungszeugnis<br />

(Date)<br />

7.3 Transkript<br />

(Date)<br />

Date/Signature/Name<br />

Official Stamp<br />

HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN<br />

zwingend erforderlich, dass der TAP eingehalten wird. Er ist im<br />

Landesintranet unter<br />

http://www.sapnvs.intern.hessen.de/nvs/nvs-online/HCC/Fachliches_HCC/dokumente/termin_aktivitaetenplan_<strong>2006</strong>_v3.xls<br />

abgelegt.<br />

Bitte beachten Sie das Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt<br />

am Main — Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung<br />

— (HCC) vom 3. November <strong>2006</strong> betreffend Pflege<br />

des Obligovortrags.<br />

Für Landesdienststellen, die Bundesmittel bewirtschaften und der<br />

Bundeskasse Trier Kassenanordnungen erteilen, sind die im Jahresabschlusserlass<br />

des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.<br />

Oktober <strong>2006</strong> bestimmten Fristen maßgebend. Hiernach sind Kassenanordnungen<br />

für das auslaufende Haushaltsjahr frühzeitig, und<br />

zwar spätestens bis zum 11. Dezember <strong>2006</strong> der Bundeskasse zuzuleiten.<br />

Bei später eingehenden Anordnungen kann nicht sichergestellt<br />

werden, dass sie noch zu Lasten der Mittel des Haushalts-


Seite 2782 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

jahrs <strong>2006</strong> ausgeführt werden. Hinsichtlich der Regelungen für den<br />

Jahresabschluss im automatisierten Verfahren (HKR-Verfahren)<br />

ergeht ein besonderes Schreiben durch die Bundeskasse Trier, die<br />

auch allen Landesdienststellen zugeht, die Bundesmittel bewirtschaften.<br />

Die betroffenen Dienststellen bitte ich zu unterrichten.<br />

Im Einzelnen wird nach § 76 Abs. 1 LHO Folgendes bestimmt:<br />

1 Abschluss der Bücher (Periode 12)<br />

1.1 Alle Vorgänge, die noch im Haushaltsjahr <strong>2006</strong> zu einer Auszahlung<br />

führen sollen, müssen bis zum 27. Dezember <strong>2006</strong> im<br />

SAP-Verfahren gebucht sein. Der letzte Zahllauf findet am 28.<br />

Dezember <strong>2006</strong> statt. Hierin werden alle Vorgänge mit Fälligkeitsdatum<br />

bis 31. Dezember <strong>2006</strong> berücksichtigt.<br />

Geldeingänge auf dem Buchungskreisbankkonto bis zum 29.<br />

Dezember <strong>2006</strong> werden noch im Haushaltsjahr <strong>2006</strong> berücksichtigt,<br />

sofern sie nicht als Verwahrung gebucht werden.<br />

Die Inventur muss bis zum 31. Dezember <strong>2006</strong> durch die Buchungskreise<br />

abgeschlossen sein; inklusive Buchungen und Korrekturen.<br />

1.2 Alle zentralen Dienstleister und Landesbetriebe versenden per<br />

Mail bis zum 27. Dezember <strong>2006</strong>, 12 Uhr an die Buchungskreisverantwortlichen<br />

der Buchungskreise — mit denen sie Geschäftsbeziehungen<br />

unterhalten — soweit möglich Abschlagsrechnungen<br />

für den Monat Dezember <strong>2006</strong>. Falls das Erstellen<br />

einer Abschlagsrechnung nicht möglich sein sollte, teilen die zentralen<br />

Dienstleister und Landesbetriebe den Buchungskreisen<br />

mit, in welcher Höhe Rückstellungen für die ausstehenden Rechnungen<br />

gebildet werden sollen. Die Mitteilung beruht auf einer<br />

für Wirtschaftsprüfer nachvollziehbaren Schätzung, die alle<br />

bekannten Sachverhalte berücksichtigt. Sie ist ebenfalls bis<br />

zum 27. Dezember <strong>2006</strong>, 12 Uhr an die Buchungskreisverantwortlichen<br />

zu versenden.<br />

1.3 Die Buchungskreise erfassen die Abschlagsrechnungen, die für<br />

das Haushaltsjahr <strong>2006</strong> zur Auszahlung gebracht werden sollen,<br />

als Anzahlung noch am 27. Dezember <strong>2006</strong>, damit die Zahlung<br />

mit dem letzten Zahllauf am 28. Dezember <strong>2006</strong> erfolgt.<br />

Die Buchungskreise erfassen die Rückstellungen in der mitgeteilten<br />

Höhe in Periode 12 bis zum 4. Januar 2007, 15 Uhr.<br />

Des Weiteren teilen die Buchungskreise der Hessischen Zentrale<br />

für Datenverarbeitung (HZD) (per Mail an K.Sima@hzd.hessen.de)<br />

bis zum 1. Dezember <strong>2006</strong> mit, in welcher Höhe sie im Dezember<br />

<strong>2006</strong> Abrufleistungen in Anspruch nehmen wollen. Nur so<br />

kann die HZD entsprechende Rückstellungen für ausstehende<br />

Rechnungen bilden.<br />

1.4 Der Jahresabschlusstag der Finanzkassen ist der 28. Dezember<br />

<strong>2006</strong>. Danach haben die Finanzkassen ihre Abrechnungsnachweisungen<br />

bis spätestens zum 4. Januar 2007 an das HCC zu senden.<br />

1.5 Die Zahlstellen rechnen monatlich zu dem vom HCC bestimmten<br />

Zeitpunkt ab. Im Monat Dezember ist dies der 22. Dezember<br />

<strong>2006</strong>. Darüber hinaus haben sie zusätzlich eine Abrechnungsliste<br />

zum Stichtag 31. Dezember <strong>2006</strong> bis zum 2. Januar<br />

2007 dem HCC zu übermitteln. Fehlanzeige ist erforderlich.<br />

Nach der Abrechnung zum 22. Dezember <strong>2006</strong> sind bis zum 31.<br />

Dezember <strong>2006</strong> keine Verstärkungen beziehungsweise Ablieferungen<br />

mehr zulässig, damit der Kassenbestand und gegebenenfalls<br />

das lokale Bankkonto mit dem Verrechnungskonto im<br />

SAP-Verfahren übereinstimmen.<br />

1.6 Änderungsanzeigen, Berechnungs-, Buchungs- sowie Auszahlungsanordnungen<br />

für Nachzahlungen und für Neuzugänge für<br />

die Empfänger von Besoldungs- und Versorgungsbezügen (fällig<br />

zum 1. des Monats) sind bis spätestens zum 3. November <strong>2006</strong><br />

der Hessischen Bezügestelle (Kassel) zuzuleiten. Dies gilt auch<br />

für die Nebenstelle in Wiesbaden. Ebenso sind bis zu diesem Zeitpunkt<br />

die Systemeingaben in SAP R/3 HR vorzunehmen. Für<br />

die Bezüge des Tarifpersonals (fällig zum letzten des Monats)<br />

ist der 24. November <strong>2006</strong>, für die Beschäftigten der Landtagsabgeordneten<br />

(fällig zum 15. des Monats) der 17. November<br />

<strong>2006</strong> und für die Bezüge des Hotel- und Gaststättenpersonals<br />

(fällig zum 30. des Monats) der 8. Dezember <strong>2006</strong> maßgebend.<br />

1.7 Die Anlagenkonten und die Sachkonten der zentralen und der<br />

dezentralen Bankbuchhaltung sind bis zum 2. Januar 2007, 18<br />

Uhr geöffnet. Die sonstigen Nebenbücher (Debitoren-, Kreditoren-,<br />

Materialwirtschaftskonten) sind bis zum 3. Januar 2007,<br />

18 Uhr geöffnet.<br />

Beim HCC wird das Hauptbuch am 4. Januar 2007, 15 Uhr geschlossen.<br />

1.8 Die kameralen Abschlussdaten für den Monat Dezember <strong>2006</strong><br />

sind der HZD vom HCC spätestens zum 5. Januar 2007 zuzuleiten.<br />

Es ist dafür zu sorgen, dass die Beträge, Einzelplan-, Kapitel-<br />

und Titelnummern sowie Vorziffern mit dem Haushaltsplan<br />

übereinstimmen, damit nachträgliche Berichtigungen<br />

vermieden werden. Zum gleichen Termin erstellt das HCC intern<br />

für jeden Buchungskreis jeweils eine gesonderte Abrechnungsnachweisung.<br />

2 Nachbuchungen (Periode 13)<br />

2.1 Die Periode 13 wird am 4. Januar 2007 geöffnet. Danach können<br />

die dem HCC angeschlossenen Buchungskreise ausschließlich<br />

noch Korrekturbuchungen ohne Auswirkung auf das Modul<br />

CO bis zum 18. Januar 2007 vornehmen.<br />

2.2 Das HCC kann erforderlichenfalls die Abrechnungen der Finanzkassen<br />

nach Nr. 1.4 erfassen. Das Gleiche gilt für die Zahlstellenabrechnungen<br />

nach Nr. 1.5.<br />

2.3 Einnahmen, die mit bereits geleisteten <strong>Ausgabe</strong>n korrespondieren,<br />

können ebenfalls noch gebucht werden (z. B. Mittel des<br />

Bundes für Gemeinschaftsaufgaben).<br />

2.4 Verwahrungen und Vorschüsse dürfen bis zum 15. Januar 2007<br />

aufgeklärt und gebucht werden.<br />

2.5 Die Produktabgeltung für das gesamte Jahr <strong>2006</strong> wird erstmals<br />

dezentral durch die Buchungskreise in Periode 13 gebucht. Die<br />

Buchung der Produktabgeltung richtet sich bis auf weiteres<br />

nach der als Anlage beigefügten Arbeitshilfe für den Jahresabschluss<br />

<strong>2006</strong>. Für Rückfragen hinsichtlich der Berechnung und<br />

der Höhe der Produktabgeltung stehen die Spiegelreferenten zur<br />

Verfügung. Eine Buchungshilfe wird bis zum 15. Dezember <strong>2006</strong><br />

im Landesintranet zur Verfügung gestellt.<br />

2.6 Die Periode 13 wird am 18. Januar 2007, 18 Uhr, für die Nebenbücher<br />

geschlossen. Das Hauptbuch wird am 22. Januar 2007,<br />

15 Uhr, geschlossen.<br />

2.7 Die kameralen Abschlussdaten mit den Nachbuchungen sind der<br />

HZD spätestens bis zum 25. Januar 2007 vorzulegen. Die entsprechenden<br />

Abrechnungsnachweisungen sind zu erstellen.<br />

3 Jahresabschlussbuchungen (Periode 14)<br />

3.1 Die Periode 14 wird am 22. Januar 2007 geöffnet. Darin wird<br />

ausschließlich durch das HCC gebucht. Es führt die Jahresabschlussbuchungen<br />

durch und bucht die Zuführungen zu den<br />

kameralen Rücklagen.<br />

3.2 Damit das HCC die notwendigen Buchungen durchführen kann,<br />

werden alle für die Jahresabschlussbuchungen <strong>2006</strong> notwendigen<br />

Daten in einem Excel-Erfassungsblatt abgefragt, in welchem<br />

erläutert wird, für welche Buchungen die Daten benötigt werden.<br />

Es enthält für jeden Wert eine Anleitung zur Ermittlung.<br />

Das Erfassungsblatt wird bis zum 15. Dezember <strong>2006</strong> im Landesintranet<br />

durch das HCC zur Verfügung gestellt. Es gilt für<br />

operative Buchungskreise, Landesbetriebe, Fördermittel- und<br />

Versorgungsbuchungskreise.<br />

3.3 Die Werte für die Jahresabschlussbuchungen sind dem HCC bis<br />

zum 2. Februar 2007 an die E-Mail-Adresse HCC_Hauptbuch@hcc.hessen.de<br />

zu melden.<br />

Das HCC überprüft die Werte der Buchungskreise bis spätestens<br />

zum 2. März 2007 und übermittelt danach die überprüften Werte<br />

in Form von T-Kontenübersichten den Buchungskreisen. Diese<br />

erhalten die Gelegenheit, sich innerhalb von zehn Tagen dazu<br />

zu äußern. Sollte bis zu dem vom HCC genannten Termin keine<br />

Rückmeldung des Buchungskreises beim HCC vorliegen, geht<br />

das HCC davon aus, dass die Werte in der richtigen Höhe ermittelt<br />

worden sind. Die erforderlichen Buchungen werden im<br />

Anschluss an die gesetzte Frist vom HCC veranlasst. Für Buchungskreise<br />

mit Produkthaushalt beginnt das HCC mit den Buchungen<br />

spätestens ab dem 5. März 2007, für Buchungskreise<br />

ohne Produkthaushalt spätestens ab dem 13. März 2007. Das<br />

HCC informiert die Buchungskreise über den Abschluss der Buchungen<br />

unter Nennung aller SAP-Belegnummern.<br />

3.4 Die obersten Landesbehörden beantragen beim Ministerium<br />

der Finanzen (MdF) die Einwilligung zur Bildung von kameralen<br />

Rücklagen bis spätestens zum 23. Februar 2007. Ein formelles<br />

Antragsblatt mit allen erforderlichen Angaben wird bis zum 15.<br />

Dezember <strong>2006</strong> im Landesintranet durch das HCC zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

Über die Bildung von kameralen Rücklagen wird durch das<br />

MdF bis zum 2. März 2007 entschieden. Das MdF leitet dem HCC<br />

seine Entscheidung mit den Buchungsinformationen zur unverzüglichen<br />

weiteren Veranlassung zu.<br />

Anmeldungen nach dem 23. Februar 2007 können bei der Rücklagenbildung<br />

nicht mehr berücksichtigt werden.<br />

3.5 Die kameralen Daten werden unmittelbar nach Buchung der<br />

Rücklagen vom HCC an die HZD übermittelt. Die entsprechenden<br />

Abrechnungsnachweisungen sind zu erstellen.<br />

3.6 Die obersten Landesbehörden beantragen beim MdF die Einwilligung<br />

zur Bildung von Gewinnrücklagen bis spätestens zum<br />

21. März 2007. Die Ermittlung der Gewinnrücklagen ist erst nach


Nr. 49 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Seite 2783<br />

Abschluss der Buchungen durch das HCC möglich. Die Buchungen<br />

für die Buchungskreise mit Produkthaushalt werden<br />

bis zum 12. März 2007 abgeschlossen sein.<br />

Über die Bildung von Gewinnrücklagen wird durch das MdF<br />

bis zum 27. März 2007 entschieden. Das MdF leitet dem HCC<br />

seine Entscheidung über die Bildung von Gewinnrücklagen mit<br />

den Buchungsinformationen zur unverzüglichen weiteren Veranlassung<br />

zu.<br />

Anmeldungen nach dem 21. März 2007 können bei der Rücklagenbildung<br />

nicht mehr berücksichtigt werden.<br />

3.7 Die Periode 14 bleibt bis zur Abgabe der genehmigten Einzelabschlüsse<br />

an das MdF geöffnet. Abgabetermin ist spätestens<br />

der 31. Mai 2007. An diesem Tag wird die Periode 14 geschlossen.<br />

Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des MdF<br />

— Referat III 9 —.<br />

Die Einzelabschlüsse sind dem Ressort bis spätestens zum<br />

30. März 2007 vorzulegen (Nr. 10.2 der Vorläufigen Regelungen<br />

zu § 71a LHO). Bis dahin darf der Buchungskreis selbst notwendige<br />

Änderungen durch das HCC vornehmen lassen. Ab<br />

dem 1. April 2007 ist nur noch die jeweilige oberste Landesbehörde<br />

hierzu befugt.<br />

4 Jahresabschluss für das Haushaltsjahr <strong>2006</strong> über Einnahmen<br />

und <strong>Ausgabe</strong>n des Bundes<br />

Abschlusstag für die Einnahmen und <strong>Ausgabe</strong>n des Bundes ist<br />

der 5. Januar 2007.<br />

Die Abschlussunterlagen für den Monat Dezember <strong>2006</strong> sind von<br />

der Zentralen Stelle des HCC der Bundeskasse Trier bis spätestens<br />

zum 8. Januar 2007 (Eingang bei der Bundeskasse) vorzulegen.<br />

Wiesbaden, 20. November <strong>2006</strong><br />

Hessisches Ministerium der Finanzen<br />

H 2202 A — <strong>2006</strong> — III 92/III 95<br />

StAnz. 49/<strong>2006</strong> S. 2781<br />

Arbeitshilfe zur Buchung der Produktabgeltung<br />

Die im Leistungsplan geplante Produktabgeltung ist das Entgelt des<br />

Landtags für die erbrachten Leistungen (Produkte) des operativen<br />

Buchungskreises und stellt einen Ertrag dar. Der Gesamtbetrag<br />

der Produktabgeltung umfasst zum einen die laufenden Sach- und<br />

Personalaufwendungen, für die der Buchungskreis liquide Mittel<br />

erhält. Zum anderen sind Bestandteil der Produktabgeltung die<br />

Abschreibungsbeträge für das Anlagevermögen sowie die Aufwendungen<br />

aus Zuführungen für Pensions-, Beihilfe- und sonstige<br />

Rückstellungen, die nicht zahlungswirksam sind.<br />

In Höhe der Produktabgeltung entsteht gegenüber dem Zentralen<br />

Finanzierungsbuchungskreis eine Forderung. Der Ertrag aus Produktabgeltung<br />

ist grundsätzlich in Abhängigkeit von den erbrachten<br />

Mengen zu buchen. 1<br />

Buchungssatz: Produktabgeltung<br />

Forderung<br />

an<br />

Ertrag aus<br />

Transferausgleich Produktabgeltung<br />

Die Forderung gegenüber dem Zentralen Finanzierungsbuchungskreis<br />

führt nicht zu einer Überweisung der Produktabgeltung an<br />

den operativen Buchungskreis 2 . Die Produktabgeltung wird am<br />

Jahresende unter Berücksichtigung der tatsächlichen Inanspruchnahme<br />

der Finanzierungsmittel zwischen dem Zentralen Finan-<br />

zierungsbuchungskreis (Bukr. 2550) und den operativen Buchungskreis<br />

abgerechnet.<br />

Die im Leistungsplan ausgewiesene Anzahl und Menge der Produkte<br />

stellt eine Rahmenvorgabe dar, die grundsätzlich nicht überschritten<br />

werden darf. Die einem Produkt zugeordnete Produktabgeltung<br />

kann zur vollständigen Erfüllung des Leistungsplans im Rahmen<br />

der bestehenden Korridore auch für andere Produkte innerhalb<br />

des Buchungskreises eingesetzt werden. 3 Variieren die vorgegebenen<br />

Mengen der Produkte innerhalb des Korridors, wird die ursprünglich<br />

geplante Produktabgeltung als Ertrag erfasst.<br />

Wird der Mengenkorridor unterschritten, führt dies zu einer geringeren<br />

Produktabgeltung, die in der Regel mit einer Kürzung des<br />

kameralen Zuschusses einhergeht. 4<br />

1 vgl. Land Hessen, Konzept Kontraktmanagement, S. 34<br />

2 Das im SAP-Modul PSM-FM zur Verfügung gestellte Budget ist nicht<br />

abhängig von der Buchung der Produktabgeltung und kann bereits zu<br />

Jahresbeginn in voller Höhe eingestellt werden. Die Zahlungsfähigkeit<br />

eines Buchungskreises ist somit nicht von der Buchung der Produktabgeltung<br />

abhängig.<br />

3 Vgl. Nr. 6.5 VR zu § 7a LHO<br />

4 Vgl. Land Hessen, Konzept ergebnisorientierte Budgetierung für das<br />

Land Hessen, S. 29<br />

999<br />

Ausführungsbestimmungen zum Zweiten Gesetz zur Weiterleitung<br />

von Entlastungen des Landes beim Wohngeld an örtliche<br />

kommunale Träger<br />

Gemeinsamer Erlass<br />

Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes<br />

zur Weiterleitung von Entlastungen des Landes beim Wohngeld an<br />

örtliche kommunale Träger wird Folgendes bestimmt:<br />

1. Zur Bemessung der Abrechnung für das Jahr 2005:<br />

Als tatsächliche Entlastung des Landes beim Wohngeld wird die<br />

Hälfte der Differenz der Gesamtausgaben des Landes für das<br />

Wohngeld im Jahres 2005 zu den Gesamtausgaben im Jahr 2004<br />

als Ausgangswert angesetzt.<br />

2. Zur Datengrundlage für die Verteilung der Mittel im Ausgleichsjahr<br />

<strong>2006</strong>:<br />

Als Zahl der Bedarfsgemeinschaften wird der jeweilige Durchschnitt<br />

der von den kommunalen Trägern über den hessischen<br />

Landkreistag und den hessischen Städtetag an den Gemeinsamen<br />

Arbeitskreis zur Kommunaldatenerhebung der Deutschen<br />

kommunalen Spitzenverbände für die Monate der zweiten<br />

Jahreshälfte des Jahres 2005 gemeldeten monatlichen Werte zugrunde<br />

gelegt.<br />

Wiesbaden, 15. August <strong>2006</strong><br />

Hessisches Ministerium der Finanzen<br />

K 4001 — IV 41<br />

Hessisches Ministerium<br />

des Innern und für Sport<br />

IV 21 — 33b01<br />

StAnz. 49/<strong>2006</strong> S. 2783


Seite 2784 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

1000<br />

HESSISCHES MINISTERIUM<br />

FÜR UMWELT, LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ<br />

Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung<br />

der Erzeugung und Vermarktung von Honig in Hessen<br />

1. Förderungsziel/Zuwendungszweck<br />

Das Land Hessen gewährt auf der Grundlage der jeweils geltenden<br />

Fassung der „Verordnung (EG) Nr. 797/2004 (ABl.<br />

Nr. L 125) des Rates über Maßnahmen zur Verbesserung der<br />

Erzeugung und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse“<br />

und nach Maßgabe dieser Richtlinien im<br />

Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen.<br />

Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit<br />

der heimischen Honigproduktion. Mit den vorgesehenen<br />

Maßnahmen sollen die Honigerzeugung und -vermarktung<br />

in Hessen, insbesondere durch die Verbesserung<br />

der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen sowie des<br />

Angebotes und der Qualität gestärkt werden.<br />

2. Gegenstand der Förderung (nach VO [EG] Nr. 797/2004)<br />

Als zuwendungsfähig können folgende Maßnahmen anerkannt<br />

werden:<br />

1. Technische Hilfen für Imker und Imkervereinigungen<br />

2. Bekämpfung der Varroatose<br />

3. Rationalisierung der Wanderimkerei<br />

4. Maßnahmen zur Förderung der Analyse physikalisch-chemischer<br />

Merkmale des Honigs durch Labors<br />

5. Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung<br />

von Programmen der angewandten Forschung<br />

auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse<br />

spezialisiert sind.<br />

2.1. Technische Hilfen<br />

a) Lehrgänge und Exkursionen<br />

Förderfähig sind von der Bewilligungsstelle im Sinne der<br />

Ziele der VO (EG) 797/2004 anerkannte Lehrgänge (inkl.<br />

Vortragsveranstaltungen) und Exkursionen.<br />

Die Mindestdauer der Lehrgänge und Exkursionen beträgt<br />

sechs Stunden, bei Vortrags-Veranstaltungen zwei Stunden;<br />

bei mehrtägigen Veranstaltungen müssen am An- und Abreisetag<br />

mindestens drei Stunden und an vollen Tagen acht<br />

Stunden fachliche Beiträge vorgesehen sein. Sich wiederholende<br />

Lehrgänge, die nur bei unterschiedlichen Vereinen<br />

abgehalten werden, können auf Antrag des Veranstalters als<br />

ein Lehrgang abgerechnet werden.<br />

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer rechnen mit<br />

dem Verband Hessischer Imker e.V. beziehungsweise dem<br />

Veranstalter ab.<br />

b) Beschaffung von technischen Hilfsmitteln zur Verbesserung<br />

der Bedingungen der Honigerzeugung, -gewinnung und<br />

-vermarktung<br />

Es können folgende Maßnahmen als zuwendungsfähig anerkannt<br />

werden:<br />

— Einrichtung und Verbesserung von Lehrbienenständen<br />

zur Schulung und Weiterbildung der Imkerinnen und<br />

Imker sowie an der Imkerei interessierten Personen,<br />

— Lehr-, Demonstrations- und Beratungsmaterial wie Broschüren,<br />

Bücher, Videofilme, Overheadprojektor, Beamer,<br />

Beschallungsanlage, Fotokamera, Lehrtafeln, Mikroskope,<br />

Fernseher, spezielles imkerliches Gerät, Modell einer<br />

Honigbiene, wenn diese Geräte nachweislich mit der<br />

entsprechenden betriebsüblichen Nutzungsdauer (in der<br />

Regel mindestens fünf Jahre) verwendet werden und im<br />

Eigentum des Verbandes bleiben,<br />

— Gegenstände, die von ihrer Zweckbindung her, der Verarbeitung<br />

und Vermarktung von Honig dienen, wie Beuten,<br />

Dampfwachsschmelzer, Propangas-Bunsenbrenner,<br />

wassergekühlte Mittelwandpresse, Handrefraktometer,<br />

wenn diese Geräte nachweislich eine angemessene Auslastung<br />

im Rahmen einer betriebsüblichen Nutzungsdauer<br />

erwarten lassen (in der Regel mindestens fünf<br />

Jahre) und im Eigentum des Verbandes bleiben,<br />

— Kosten für die Betreuung (Honorare, Reisekosten) bei<br />

der Präsentation von Schautafeln, Lehrobjekten, Informationsmaterialien.<br />

2.2. Maßnahmen zur Varroatosebekämpfung<br />

Förderungsfähig sind<br />

a) die Kosten zur Beschaffung von Beratungsmaterial zur Bekämpfung<br />

der Varroatose und der mit ihr verbundenen<br />

Krankheiten (zum Beispiel Acute Paralysis Virus, Deformed<br />

Wing Virus und Sackbrutvirus),<br />

b) die Kosten für die Auslese krankheitstoleranter Bienen,<br />

insbesondere die Transportkosten zu den anerkannten<br />

Belegstellen und Belegstellengebühren,<br />

c) anerkannte Forschungsvorhaben zur praxisbezogenen<br />

Entwicklung von biologischen und biotechnischen Methoden<br />

der integrierten Varroa-Kontrolle und -Bekämpfung<br />

(keine Grundlagenforschung).<br />

2.3. Rationalisierung der Wanderimkerei<br />

Förderungsfähig sind die Personal- und Sachkosten, die im<br />

Zusammenhang mit der Pflege des Bienenkatasters als<br />

Grundlage für die Erkennung von geeigneten Flächen zur<br />

Aufstellung von Bienenvölkern und zur Abgabe entsprechender<br />

Empfehlungen für die Aufstellung und Wanderung<br />

von Bienenvölkern an die Imkerschaft stehen und nachgewiesen<br />

werden.<br />

2.4. Maßnahmen zur Förderung der Analyse physikalisch-chemischer<br />

Merkmale des Honigs durch Labors<br />

Förderungsfähig sind die Voruntersuchungen von Honig und<br />

Wachs im Rahmen der Qualitätssicherung. Hierzu zählen<br />

auch Untersuchungen auf Rückstände aus Umwelteinwirkungen<br />

und/oder von Bienenbehandlungsmitteln sowie auf<br />

Krankheitskeime.<br />

2.5. Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung<br />

von Programmen der angewandten Forschung auf<br />

dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse<br />

spezialisiert sind<br />

Aus der Projektbeschreibung muss insbesondere der Nutzen<br />

für die Imkerschaft deutlich hervorgehen (im Übrigen siehe<br />

Ziffer 4.3).<br />

3. Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger<br />

3.1. In den Fällen der Nr. 2.1. und 2.2. a) und b) ist der Landesverband<br />

Hessischer Imker e.V., antragsberechtigt.<br />

Die Zuwendungsempfängerin darf zur Erfüllung des Zuwendungszweckes<br />

Mittel an die Lehrgangsteilnehmerinnen<br />

und -teilnehmer gemäß Nr. 2.1. a) für die Kosten des Besuchs<br />

der Lehrgänge nach Nr. 5.4.1. weiterleiten. Sie muss die<br />

Weitergabe davon abhängig machen, dass die Personen ihnen<br />

gegenüber Zwischen- und Verwendungsnachweise erbringen.<br />

3.2. In den Fällen der Nr. 2.3. ist der Landesverband Hessischer<br />

Imker e.V. antragsberechtigt.<br />

3.3. In den Fällen der Nr. 2.4. sind alle Imkerinnen und Imker in<br />

Hessen über den Landesverband Hessischer Imker e.V. antragsberechtigt.<br />

3.4. In den Fällen der Nr. 2.2. c) und 2.5. sind der Landesbetrieb<br />

Landwirtschaft Hessen sowie die hessischen Hochschulen antragsberechtigt.<br />

4. Förderungsvoraussetzungen<br />

4.1. In den Fällen der Nr. 2.1. a) müssen die Lehrgänge und Exkursionen<br />

von der Bewilligungsbehörde vorab als dem Zweck<br />

dienlich anerkannt sein. Die Teilnehmerzahl für Lehrgänge<br />

muss mindestens zehn betragen, in begründeten Einzelfällen<br />

können Ausnahmen zugelassen werden.<br />

4.2. In den Fällen der Nr. 2.1. b) bis 2.4. hat die Zuwendungsempfängerin<br />

beziehungsweise der Zuwendungsempfänger die<br />

Zweckmäßigkeit der durchzuführenden Maßnahmen aufzuzeigen<br />

und muss einen Kostenvoranschlag für die beabsichtigten<br />

Maßnahmen vorab der Bewilligungsbehörde vorlegen.<br />

4.3. In den Fällen 2.2. c) und 2.5. ist Voraussetzung für die Anerkennung<br />

von Forschungsprojekten eine präzise formulierte<br />

und sachlich begründete Projektbeschreibung mit Finanzierungsplan<br />

sowie eine in englischer Sprache verfasste<br />

Kurzfassung. Grundlagenforschung und die institutionelle<br />

Förderung von Forschungsinstituten sind ausgeschlossen.<br />

5. Art und Umfang, Höhe der Förderung<br />

5.1. Zuwendungsart: Projektförderung


Nr. 49 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Seite 2785<br />

5.2. Finanzierungsart: Anteil- beziehungsweise Vollfinanzierung.<br />

5.3. Form der Zuwendung: Zuschuss<br />

5.4. Zuwendungsfähige <strong>Ausgabe</strong>n<br />

5.4.1. <strong>Ausgabe</strong>n für Lehrgänge und Exkursionen sowie die Beschaffung<br />

von technischen Hilfsmitteln (zu Nr. 2.1.):<br />

zu Nr. 2.1. a):<br />

Für die Durchführung von Veranstaltungen (Lehrgängen<br />

und Exkursionen) erhält der Veranstaltungsträger einen<br />

pauschalen Zuschuss von maximal 25 Euro pro Teilnehmer<br />

und Tag, bei Vortragsveranstaltungen maximal 11 Euro pro<br />

Teilnehmer und Tag. Bei Veranstaltungen mit mehr als 30<br />

Teilnehmerinnen und Teilnehmern reduziert sich der Zuschuss<br />

um 50 Prozent je weiterem Teilnehmer.<br />

Bei Veranstaltungen für die Zielgruppe der Multiplikatoren<br />

(Landesverbandsvorstand, Vereinsvorsitzende, Obleute,<br />

Lehrbeauftragte, Imkerberater, Bezirksvertreter) beträgt<br />

der Zuschuss maximal 70 Euro pro Teilnehmer und Tag.<br />

Der Zuschuss darf die nachgewiesenen <strong>Ausgabe</strong>n nicht überschreiten.<br />

Zu den zuwendungsfähigen <strong>Ausgabe</strong>n zählen:<br />

— Kosten für die An- und Abreise sowie Übernachtungskosten<br />

bei Lehrgängen für Führungskräfte beziehungsweise<br />

Multiplikatoren in Höhe der nachgewiesenen<br />

Kosten je Lehrgangstag und Person entsprechend dem<br />

Hessischen Reisekostengesetz mit der niedrigsten Stufe<br />

— Kosten für An- und Abreise der Multiplikatoren anlässlich<br />

von Imkertagen, Bienenmärkten oder vergleichbaren<br />

Veranstaltungen,<br />

— Kosten für An- und Abreise von Referentinnen und Referenten<br />

entsprechend dem Hessischen Reisekostengesetz,<br />

— Honorare für Referentinnen und Referenten,<br />

— Saalmiete und Leihgebühren für visuelle Hilfsmittel,<br />

— Vorbereitungskosten für Lehrgänge in Höhe von zehn<br />

Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtkosten,<br />

— Lehrgangsgebühren,<br />

— Exkursionen.<br />

Von den Teilnehmenden erhobene Gebühren für Lehrgänge<br />

und Praktika sind von den zuwendungsfähigen <strong>Ausgabe</strong>n abzusetzen.<br />

zu Nr. 2.1. b):<br />

Für die Beschaffung von technischen Hilfsmitteln beträgt die<br />

Zuwendung bis zu 100 Prozent der nachgewiesenen <strong>Ausgabe</strong>n.<br />

5.4.2. Im Falle von Nr. 2.2. a) sind bis zu 100 Prozent der Sachkosten<br />

erstattungsfähig.<br />

5.4.3. Im Falle von Nr. 2.2. b) können bis zu 50 Prozent der Sachkosten<br />

erstattet werden. Für bestimmte Prüfmaßnahmen im<br />

Zusammenhang mit der Auslese krankheitstoleranter Bienen<br />

wird ein Festbetrag von bis zu 26 Euro je Bienenvolk<br />

und Jahr gewährt.<br />

5.4.4. Im Falle von Nr. 2.3. sind Personalkosten und Sachkosten<br />

bis zu 100 Prozent erstattungsfähig. Vorbereitungskosten<br />

des Landesverbandes Hessischer Imker e.V. für die Fortschreibung<br />

des Bienenkatasters können in Höhe von 10% der<br />

als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtkosten als Pauschale<br />

anerkannt werden.<br />

5.4.5. Im Falle von Nr. 2.4. werden Voruntersuchungen mit dem<br />

Ziel der Bestimmung der Inhaltsstoffe mit bis zu 50 Prozent<br />

der Kosten bezuschusst. Bei Untersuchungen auf Rückstände<br />

aus Umwelteinwirkungen und/oder von Bienenbehandlungsmitteln<br />

sowie auf Krankheitskeime können bis zu 100<br />

Prozent der Kosten erstattet werden.<br />

5.4.6. In den Fällen von Nr. 2.2. c) und 2.5. sind bis zu 90 Prozent<br />

der Personal- und Sachkosten erstattungsfähig.<br />

6. Verfahrensbestimmungen<br />

6.1. Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Dem Antrag sind<br />

ein <strong>Ausgabe</strong>nplan (Kostenvoranschlag) und ein Finanzierungsplan<br />

sowie im Falle von<br />

Nr. 2.1. ein Lehrgangsprogramm mit Angaben zum Inhalt,<br />

zur Zielgruppe, Dauer, Ort, vorgesehene Referentinnen und<br />

Referenten sowie geplante Teilnehmerzahl,<br />

Nr. 2.4. die voraussichtliche Zahl der zu untersuchenden<br />

Honige hessischer Imkerinnen und Imker sowie<br />

Nr. 2.2. c) und 2.5. eine konkrete Beschreibung des Forschungsprojektes<br />

(nach Nr. 4.3.) beizufügen.<br />

6.2. Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium Gießen,<br />

Landgraf-Philipp-Platz 1, 35390 Gießen.<br />

6.3. Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger<br />

haben der Bewilligungsbehörde Änderungen, die für die<br />

Zuschussgewährung erheblich sind, rechtzeitig vor der Auszahlung<br />

des Zuschusses schriftlich mitzuteilen.<br />

6.4. Nach Abschluss der Maßnahmen ist ein Verwendungsnachweis<br />

nach Maßgabe von Nr. 6 der ANBestP zu § 44 LHO zu<br />

erstellen; in ihm sind die zuwendungsfähigen <strong>Ausgabe</strong>n insgesamt<br />

und im Falle von Nr. 2.1. bei Lehrgängen für Führungskräfte<br />

beziehungsweise Multiplikatoren je teilnehmender<br />

Person nachzuweisen.<br />

Bei Lehrgängen (inklusive Vortragsveranstaltungen) und<br />

Exkursionen sind Anwesenheitslisten zu führen, bei mehrtägigen<br />

Veranstaltungen für jeden Veranstaltungstag gesondert.<br />

Diese Nachweise sind dem Gesamtverwendungsnachweis<br />

beizufügen.<br />

6.5. Die Höhe der Zuwendung wird nach Vorlage und Prüfung<br />

des Verwendungsnachweises endgültig festgesetzt. Eventuell<br />

zuviel gezahlte Beträge, einschließlich der anfallenden<br />

Zinsen, sind zurückzuerstatten.<br />

7. Kontrollen und Sanktionen<br />

7.1. Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort werden durch<br />

die zuständigen Behörden und Stellen gemäß der Dienstanweisung<br />

der EU-Zahlstelle durchgeführt.<br />

7.2. Die Verwaltungskontrollen umfassen alle Förderanträge und<br />

sind für alle förderrelevanten Maßnahmen und Verpflichtungen<br />

erschöpfend anhand aller vorliegenden und geeigneten<br />

Unterlagen durchzuführen.<br />

7.3. Die Kontrollen vor Ort erfolgen unangekündigt und erstrecken<br />

sich auf mindestens fünf Prozent der Förderanträge.<br />

Hierbei wird jeder Lehrgang als einzelner Förderantrag<br />

behandelt. Werden im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen<br />

bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führen die<br />

zuständigen Behörden im laufenden Programmjahr zusätzliche<br />

Kontrollen durch.<br />

Alle Verpflichtungen und Auflagen, die die Zuwendungsempfängerin<br />

beziehungsweise der Zuwendungsempfänger<br />

einzuhalten hat, sind Gegenstand der Kontrolle. Die Auszahlung<br />

für eine bewilligte Maßnahme wird abgelehnt, wenn<br />

eine Vor-Ort-Kontrolle aus Gründen, die der Zuwendungsempfängerin<br />

beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger<br />

anzulasten sind, nicht durchgeführt werden kann.<br />

7.4. Wird bei Kontrollen festgestellt, dass die der gezahlten Zuwendung<br />

zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen tatsächlich<br />

unterschritten werden, so ist<br />

— bei offensichtlichen Übertragungs- oder Schreibfehlern<br />

(zum Beispiel Zahlendreher) die Zuwendung entsprechend<br />

zu kürzen und ggf. zurückzufordern,<br />

— bei sonstigen, nicht grob fahrlässigen oder nicht absichtlichen<br />

Falschangaben die Zuwendung um das Doppelte<br />

des zurückzufordernden Betrages zu kürzen oder<br />

— bei grob fahrlässigen und absichtlichen Falschangaben<br />

die Zuwendung insgesamt zurückzufordern und der Antragstellende<br />

von weiteren Zuwendungen gemäß dieser<br />

Richtlinien auszuschließen.<br />

8. Allgemeine Bestimmungen<br />

8.1. Für die Förderung nach diesen Richtlinien gelten<br />

a) die Landeshaushaltsordnung (LHO) und das Haushaltsgesetz<br />

in ihrer jeweils gültigen Fassung,<br />

b) die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44<br />

LHO in ihrer jeweils gültigen Fassung,<br />

c) die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen<br />

zur Projektförderung (ANBest-P) — Anlage 2 zu den VV<br />

zu § 44 LHO in ihrer jeweils gültigen Fassung — und<br />

d) die Allgemeinen Zinsvorschriften (Zinsanweisung —<br />

ZinsA) — Anlage 4 zu den VV Nr. 45.1 und 51 zu § 70 LHO<br />

in ihrer jeweils gültigen Fassung.<br />

8.2. Halten die Zuwendungsempfänger ihre eingegangenen Verpflichtungen<br />

nicht ein, ist die Zuwendung zurückzufordern.<br />

In diesen Fällen ist die Zuwendung zuzüglich Zinsen in Höhe<br />

von sechs vom Hundert, berechnet für den Zeitraum von der<br />

Auszahlung bis zur Erstattung, zurückzuzahlen.<br />

8.3. Die Angaben zum Antrag sind subventionserheblich im Sinne<br />

des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes<br />

vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034) und des Hessischen<br />

Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. S. 199).<br />

8.4. Die Zuwendungsempfänger haben sich mit der Kontrolle<br />

der Einhaltung ihrer Verpflichtungen durch die zuständigen<br />

Stellen, insbesondere mit dem diesbezüglichen Zugang zu


Seite 2786 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

Räumlichkeiten und der Begleitung des beauftragten Personals,<br />

einverstanden zu erklären.<br />

8.5. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die sich auf die<br />

Förderung beziehenden Unterlagen für die Dauer von sechs<br />

Jahren aufzubewahren.<br />

8.6. Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf eine Förderung<br />

nach diesen Richtlinien besteht nicht. Es bleibt vorbehalten,<br />

die in den Richtlinien festgelegten Zuschusssätze unter Berücksichtigung<br />

des Antrags- und des Haushaltsvolumens zu<br />

kürzen oder Bewilligungsprioritäten zu setzen.<br />

8.7. Von der Förderung ausgenommen sind Maßnahmen im Rahmen<br />

der Umsetzung des Operationellen Programmes des<br />

Landes Hessen für die Ziel-5b-Gebiete.<br />

9. Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften, Inkrafttreten<br />

Die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung<br />

der Erzeugung und Vermarktung von Honig in Hessen<br />

vom 2. April 2001 (StAnz. S. 1733, zuletzt geändert am<br />

19. Juni 2002, StAnz. S. 2405) werden hiermit aufgehoben.<br />

Die Richtlinien treten zum 1. September <strong>2006</strong> in Kraft und<br />

zum 31. Dezember 2011 außer Kraft.<br />

Wiesbaden, 20. Oktober <strong>2006</strong><br />

1001<br />

Hessisches Ministerium<br />

für Umwelt, ländlichen Raum<br />

und Verbraucherschutz<br />

VII 4 — 82 g 00<br />

— Gült.-Verz. 830 —<br />

StAnz. 49/<strong>2006</strong> S. 2784<br />

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Sicherung<br />

und Verbesserung der Grundwasservorkommen (für Gemeinden,<br />

Kreise, Verbände und Organisationen)<br />

Im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen,<br />

dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport und, soweit<br />

die Regelungen den Verwendungsnachweis betreffen, im Einvernehmen<br />

mit dem Hessischen Rechnungshof, erlasse ich die nachfolgende<br />

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung<br />

der Grundwasservorkommen für Gemeinden, Kreise, Verbände<br />

und Organisationen.<br />

Diese Richtlinie tritt am 14. November <strong>2006</strong> in Kraft.<br />

Wiesbaden, 14. November <strong>2006</strong><br />

Hessisches Ministerium<br />

für Umwelt, ländlichen Raum<br />

und Verbraucherschutz<br />

III 2 — 79 m 12.01.40<br />

— Gült.-Verz. 85 —<br />

StAnz. 49/<strong>2006</strong> S. 2786<br />

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung<br />

der Grundwasservorkommen (für Gemeinden, Kreise,<br />

Verbände und Organisationen)<br />

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage<br />

Das Land Hessen gewährt nach den Festlegungen im jeweiligen<br />

Landeshaushaltsplan — Förderprodukt „Förderung<br />

von Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Grundwasservorkommen“<br />

— nach § 44 der Landeshaushaltsordnung<br />

(LHO) und den dazu ergangenen Allgemeinen und Baufachlichen<br />

Nebenbestimmungen sowie nach §§ 49/49a des<br />

Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) Zuwendungen<br />

für Vorhaben zur Verringerung von Grundwasserentnahmen<br />

sowie zur Sicherung und Verbesserung der<br />

Grundwasservorkommen in Hessen.<br />

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht<br />

nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.<br />

Diese Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem Hessischen<br />

Ministerium der Finanzen, dem Hessischen Ministerium des<br />

Innern und für Sport, und soweit Regelungen den Verwen-<br />

dungsnachweis betreffen, im Einvernehmen mit dem Hessischen<br />

Rechnungshof.<br />

2. Art und Gegenstand der Förderung<br />

2.1 Die Förderung wird als Projektförderung gewährt.<br />

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse<br />

gewährt.<br />

2.2 Gefördert werden:<br />

2.2.1 Erstausstattung der öffentlichen Wasserversorgung im ländlichen<br />

Raum mit Fernwirk- oder Fernüberwachungsanlagen<br />

zu dem Teil, der der Überwachung des Trinkwasserleitungsnetzes<br />

dient, sowie Maßnahmen zur Unterteilung des<br />

Trinkwasserleitungsnetzes in Messzonen.<br />

2.2.2 Maßnahmen zur Versickerung von Regenwasser, wenn eine<br />

abflusswirksame, zusammenhängende Fläche von mindestens<br />

600 m 2 angeschlossen wird und der Durchlässigkeitswert<br />

(kf-Wert des Bodens) im Bereich der Versickerungsanlage<br />

mindestens 5* 10E-06 m/s beträgt.<br />

Anlagen, die im Wesentlichen der Regenwasserrückhaltung<br />

oder dem Hochwasserschutz dienen, sind nicht förderfähig.<br />

2.2.3 Grundwasserschutzorientierte landwirtschaftliche Beratung<br />

bis maximal sechs Jahre.<br />

Dabei beträgt der Bewilligungszeitraum für die Erst- und<br />

die einmalige Wiederholungsförderung jeweils drei Jahre.<br />

2.2.4 Besonders förderungswürdige pädagogische Projekte, Beratung<br />

gesellschaftlicher Gruppen sowie Demonstrationsvorhaben<br />

zum Grundwasserschutz.<br />

2.3 Nicht gefördert werden:<br />

2.3.1 Maßnahmen oder Anlagen, deren zuwendungsfähige Kosten<br />

in der Regel unter 7500 Euro liegen.<br />

2.3.2 Erneuerungsinvestitionen — Ersatz für schadhafte oder veraltete<br />

Anlagen —.<br />

2.3.3 Maßnahmen für Projekte, die einzelnen natürlichen Personen<br />

zugute kommen.<br />

2.3.4 Entschädigungen und Ausgleichsleistungen aller Art, insbesondere<br />

für Nutzungsausfall.<br />

2.3.5 Maßnahmen, die zwar mit dem Vorhaben ausgeführt werden,<br />

aber nicht dem Förderzweck dienen.<br />

2.3.6 Mehrkosten, die der Zuwendungsempfänger zu vertreten<br />

hat, insbesondere die durch fehlerhafte Planungs- oder Kostenkalkulation<br />

entstehen.<br />

2.3.7 Betriebsaufwendungen wie Betriebsstoffe, Geräte und Werkzeuge.<br />

2.3.8 Verwaltungsaufwand (Personal- und Geschäftsbedürfnisse).<br />

2.3.9 Unterhaltungsarbeiten.<br />

2.3.10 Bewirtungskosten.<br />

2.3.11 Versicherungen, Abschreibungen, Geldbeschaffung, Steuern.<br />

2.3.12 Vorsteuerbeträge nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes, soweit<br />

sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können.<br />

3. Zuwendungsempfänger<br />

3.1 Die Zuwendungen werden an Gemeinden, Landkreise, Wasser-<br />

und Boden- sowie Zweckverbände und rechtsfähige Organisationen<br />

gewährt.<br />

3.2 Die Gemeinden sind berechtigt, die Zuwendung an Dritte,<br />

die nicht selbst antragsberechtigt sind, nach Maßgabe des<br />

Zuwendungsbescheides weiterzuleiten. Dabei ist dem Hessischen<br />

Rechnungshof ein Prüfungsrecht nach § 91 LHO einzuräumen.<br />

4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />

4.1 Die Ausführung der Maßnahme muss einen wasserwirtschaftlichen<br />

Erfolg zur Verbesserung des qualitativen und<br />

quantitativen Grundwasserschutzes erwarten lassen.<br />

4.2 Bei der Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen sind umweltfreundliche<br />

Verfahren und Materialien bevorzugt zu<br />

verwenden.<br />

4.3 Mit dem Vorhaben darf nicht vor Bewilligung begonnen<br />

werden.<br />

5. Höhe der Zuwendung<br />

5.1 Die Projektförderung wird bis zu einer Zuwendung von<br />

15 000 Euro als Festbetragsfinanzierung, darüber hinaus als<br />

Anteilfinanzierung gewährt. Bei Kommunen wird der Förderbetrag<br />

ergänzend unter Berücksichtigung des § 41 FAG<br />

gewährt.


Nr. 49 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Seite 2787<br />

Folgende Fördersätze werden auf die zuwendungsfähigen<br />

Kosten gewährt:<br />

Bei Maßnahmen der Ziffer 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4: 30 bis 50<br />

Prozent.<br />

Bei Maßnahmen der Ziffer 2.2.2 erfolgt die Förderung entsprechend<br />

dem Anteil der zur Versickerung gebrachten Regenwassermenge,<br />

jedoch bis zu einem Höchstsatz von 50<br />

Prozent. Bei Wiederholungsprojekten der Ziffer 2.2.3 erfolgt<br />

ein Abschlag von 10 Prozent des Fördersatzes.<br />

5.2 Bei Vorhaben mit erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen<br />

und/oder geringerer Bedeutung für den Grundwasserschutz<br />

und/oder geringerem Grad der Wassereinsparung kann ein<br />

Abschlag bei der Zuwendung erfolgen.<br />

5.3 Für einzelne Fördergegenstände können Kostenrichtwerte<br />

festgelegt werden. Sie ersetzen die zuwendungsfähigen <strong>Ausgabe</strong>n.<br />

5.4 Für einzelne Förderbereiche können ergänzende Anforderungen<br />

festgelegt werden.<br />

5.5 Bei Regiearbeiten sind die Personalausgaben (ohne Gemeinkostenzuschlag)<br />

sowie die Kosten für die durch eigenes<br />

Personal der Bauträger durchgeführte Planung, Bauoberleitung<br />

und örtliche Bauüberwachung in Höhe von<br />

80 Prozent der zugelassenen Vergütung, die Einsatzkosten<br />

eigener Geräte des Bauträgers (Betriebskosten, Abschreibungs-<br />

und Verzinsungsbeiträge nach der Baugeräteliste<br />

des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie) bis zu<br />

80 Prozent der Anschaffungskosten und Materialkosten in<br />

Höhe von 80 Prozent der Entstehungskosten nach Aufmaß<br />

förderfähig.<br />

5.6 Zuwendungen Dritter vermindern die förderfähigen Kosten.<br />

6. Verfahren<br />

6.1 Antragsverfahren<br />

6.1.1 Anträge sind an die Investitionsbank Hessen (IBH), Niederlassung<br />

Wiesbaden, Abraham-Lincoln-Straße 38—42, 65189<br />

Wiesbaden, in zweifacher Ausfertigung nach dem in der Anlage<br />

abgedruckten Muster (Anlage 1) zu stellen. Hierbei ist<br />

die Notwendigkeit der vorgesehenen Verwendung nach Art<br />

und Höhe darzulegen.<br />

6.2 Bewilligungsverfahren<br />

6.2.1 Bewilligungsbehörde ist das Hessische Ministerium für Umwelt,<br />

ländlichen Raum und Verbraucherschutz.<br />

6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren<br />

6.3.1 Zuwendungen bis zu 15 000 Euro werden nach Vorlage des<br />

Verwendungsnachweises nach Ziffer 6.4.1 in einer Summe<br />

ausgezahlt.<br />

6.3.2 Die Auszahlung von Zuwendungen über 15 000 Euro erfolgt<br />

analog dem Zahlungserlass des Ministeriums der Finanzen<br />

für Zahlungen aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs.<br />

6.4 Verwendungsnachweisverfahren<br />

6.4.1 Abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen zu<br />

§ 44 LHO wird der Nachweis der Verwendung wie folgt geregelt:<br />

Bei Zuwendungen bis zu 15 000 Euro genügt als Verwendungsnachweis<br />

eine Bescheinigung nach dem als Anlage abgedruckten<br />

Muster (Anlage 2).<br />

7. Widerruf<br />

Die Förderung von Maßnahmen erfolgt unter dem Vorbehalt<br />

des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten,<br />

baulichen Einrichtungen und Grundstücke innerhalb eines<br />

Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung beziehungsweise<br />

Kauf sowie die technischen Einrichtungen, Maschinen<br />

und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab<br />

Lieferung veräußert und/oder nicht mehr dem Verwendungszweck<br />

entsprechend verwendet werden.<br />

8. Geltungsbereich<br />

Die Richtlinie findet keine Anwendung für wirtschaftliche<br />

Unternehmen und Betriebe, die gewerblichen Zwecken dienen.<br />

Hierzu gehören nicht Betriebe der kommunalen Selbstversorgung.<br />

9. Inkrafttreten/Außerkrafttreten<br />

Diese Richtlinie tritt am 14. November <strong>2006</strong> in Kraft.<br />

Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer<br />

Kraft.<br />

Anlage 1<br />

IBH<br />

Investitionsbank Hessen<br />

Niederlassung Wiesbaden Eingangsstempel<br />

Abraham-Lincoln-Straße 38—42 SAP-Nr.: ................................<br />

65189 Wiesbaden Kd-Nr.: ................................<br />

(nur von der IBH zu vergeben)<br />

Antrag<br />

auf Gewährung einer Zuwendung für Maßnahmen zur Sicherung<br />

und Verbesserung der Grundwasservorkommen — für Gemeinden,<br />

Kreise, Verbände und Organisationen — (siehe Richtlinie in der Fassung<br />

vom ……, StAnz. ………<br />

________________________________________________________________<br />

Wir beantragen die Gewährung einer Zuwendung für folgende<br />

Maßnahme:<br />

1. Antragsteller<br />

1.1 ................................................................................................................<br />

................................................................................................................<br />

Straße und Nr. ......................................................................................<br />

............ .................................................................................................<br />

PLZ Ort<br />

Kreis.......................................................................................................<br />

Regierungspräsidium..........................................................................<br />

Telefon mit Vorwahl.............................................................................<br />

(Name des Bearbeiters u. telefonischer Anschluss)<br />

1.2 Bezeichnung der Organisationseinheit<br />

(Gemeinden/Landkreise/Wasser-Boden-Zweckverbände/sonst.<br />

Organisationen i. S. der Richtlinie)<br />

................................................................................................................<br />

2. Beschreibung und Begründung des Vorhabens<br />

(Kurzbeschreibung des Projektes mit Angaben zum wasserwirtschaftl.<br />

Erfolg — ausführliche Beschreibung bitte gesondert<br />

beifügen!)<br />

3. Projektträger (falls vom Antragsteller abweichend)<br />

Straße und Nr. ......................................................................................<br />

............ .................................................................................................<br />

PLZ Ort<br />

4. Projektort<br />

Straße und Nr. ......................................................................................<br />

............ .................................................................................................<br />

PLZ Ort<br />

5. Sind zum jeweiligen Vorhaben weitere Förderanträge gestellt<br />

oder beabsichtigt?<br />

ja ( ) nein ( )<br />

wenn ja, aus welchen Programmen, bei welchen Stellen und in<br />

welcher Höhe?<br />

................................................................................................................<br />

6. Die Maßnahme ist genehmigungspflichtig: ja ( ) nein ( )<br />

Die Genehmigung wurde erteilt am:<br />

von:<br />

7. Zeitliche Durchführung des Projektes<br />

Beginn ........................... Beendigung ................................................<br />

Monat/Jahr Monat/Jahr<br />

Hinweis: Für Projekte, die vor Erhalt des Zuwendungsbescheides<br />

begonnen wurden, kann kein Zuschuss<br />

bewilligt werden. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich<br />

der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden<br />

Lieferungs- und Leitungsvertrags zu werten.<br />

(vgl. VV zu § 44 LHO Nr. 1.3)<br />

8. Projektausgaben<br />

8.1 Bauliche Investitionen ......................................................... EUR<br />

Planung/Vorarbeiten ......................................................... EUR<br />

Sonstige Investitionen ......................................................... EUR<br />

___________________________________<br />

Summe<br />

..................................................... EUR


Seite 2788 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

davon in den Jahren 200.. .................................................. EUR<br />

200.. .................................................. EUR<br />

200.. .................................................. EUR<br />

___________________________________<br />

Summe<br />

..................................................... EUR<br />

9. Finanzierung des Projektes<br />

9.1 Eigenmittel ......................................................... EUR<br />

9.2 Fremdmittel<br />

Zuschuss des Landes ......................................................... EUR<br />

Zuschuss Dritter ......................................................... EUR<br />

Summe<br />

..................................................... EUR<br />

10. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen<br />

Der Antrag ist 2-fach, die übrigen Unterlagen sind 1-fach einzureichen:<br />

— ausführliche Beschreibung des Projektes (gemäß Ziffer 2. Ihres<br />

Antrages)<br />

— detaillierte Aufstellung der Projektausgaben/aktueller Kostenvoranschlag<br />

(Mehrkosten, die der Zuwendungsempfänger<br />

zu vertreten hat, insbesondere die durch fehlerhafte Kostenkalkulation<br />

entstehen, gehen zu Lasten des Antragstellers)<br />

— ausführliche Beschreibung des wasserwirtschaftlichen Erfolgs<br />

entsprechend Nr. 4.1 der Richtlinie (Angabe möglicher<br />

Wassereinsparungsmengen in cbm und/oder Darstellung realisierbarer<br />

qualitativer Effekte)<br />

— Übersichtspläne<br />

— Angaben hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung des<br />

Projektträgers.<br />

Die Anforderung weiterer Unterlagen behalten wir uns vor.<br />

11. Erklärungen<br />

— Es wird versichert, dass mit der Maßnahme nicht vor Erhalt<br />

des Zuwendungsbescheides begonnen wird.<br />

— Die Richtigkeit und Vollständigkeit sowohl der vorstehenden<br />

als auch der in den Anlagen zu diesem Antrag gemachten<br />

Angaben wird hiermit versichert.<br />

1002<br />

Satzung des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer<br />

im Land Niedersachsen<br />

Nach Art. 9 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen<br />

und dem Land Niedersachsen vom 22. Juli/21. Juli 2005 (Nds. GVBl.<br />

2005 S. 326) wird die Satzung des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer<br />

im Land Niedersachsen in der zum Zeitpunkt<br />

des Inkrafttretens des Staatsvertrages geltenden Fassung (Anlage)<br />

bekannt gegeben. Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft,<br />

Arbeit und Verkehr hat die Satzung genehmigt.<br />

Wiesbaden, 16. November <strong>2006</strong><br />

Hessisches Sozialministerium<br />

VI 3 B — 54 g 3111 — 1/<strong>2006</strong><br />

StAnz. 49/<strong>2006</strong> S. 2788<br />

Satzung des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer<br />

Niedersachsen vom 30. November 2002, in der Fassung vom 24. November<br />

2004<br />

Inhalt<br />

1. Abschnitt. Organisation<br />

§ 1 Rechtsform, Sitz, Aufgabe<br />

§ 2 Bekanntmachung<br />

§ 3 Aufsicht<br />

§ 4 Kammerversammlung der PKN<br />

HESSISCHES SOZIALMINISTERIUM<br />

— Wir sind damit einverstanden, dass die IBH soweit erforderlich,<br />

von uns eingereichte Unterlagen an die an der Antragsprüfung<br />

und Bewilligung beteiligten Stellen weitergibt.<br />

— Uns ist bekannt, dass die aus dem Antrag ersichtlichen Daten<br />

auf Datenträger gespeichert und in anonymer Form für<br />

Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle verwendet<br />

werden.<br />

— Uns ist bekannt, dass die Zuschüsse Dritter die förderfähigen<br />

Kosten vermindern.<br />

— Uns ist bekannt, dass die VOB, VOL, VOF zu beachten ist.<br />

_________________________ ___________________________<br />

Ort/Datum Antragsteller<br />

__________________________<br />

Unterschrift/Stempel<br />

Anlage 2<br />

_________________________ ___________________________<br />

Gemeinde/Stadt Datum<br />

Verwendungsbescheinigung für die Zuwendung zur<br />

Projektförderung nach Nr. 6.4.1 der Richtlinie<br />

vom<br />

Mit Bescheid vom _________________, Az.: ___________________<br />

wurde uns eine Zuwendung (Projektförderung) von _________ EUR<br />

bewilligt.<br />

Wir erklären, dass die Zuwendung nach Maßgabe des o. a. Bewilligungsbescheides<br />

verwendet wurde. Die beiliegenden Rechnungen<br />

beziehen sich auf die mit der Zuwendung finanzierten <strong>Ausgabe</strong>n.<br />

________________________________________________________________<br />

Dienstsiegel und rechtsverbindliche Unterschrift des Zuwendungsempfängers<br />

§ 5 Delegiertenversammlung des PVW<br />

§ 6 Verwaltungsrat des PVW<br />

§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrats<br />

§ 8 Wahl des Verwaltungsrats<br />

§ 9 Wahl des Widerspruchsausschusses bzw. der Widerspruchsausschüsse<br />

§ 10 Geschäftsführung<br />

§ 11 Aufbringung und Verwendung der Mittel<br />

Versicherungstechnischer Geschäftsplan<br />

§ 12 Wirtschaftsplan<br />

§ 13 Rechnungslegung, Geschäftsjahr<br />

2. Abschnitt. Mitgliedschaft<br />

§ 14 Pflichtmitgliedschaft<br />

§ 15 Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft<br />

§ 16 Ausscheiden aus dem Psychotherapeutenversorgungswerk<br />

Freiwillige Mitgliedschaft<br />

3. Abschnitt. Beiträge, Nachversicherung<br />

§ 17 Pflichtbeitrag<br />

§ 18 Ermäßigter Beitrag<br />

§ 19 Beitragspflichtiges Einkommen<br />

§ 20 Beitragsverfahren<br />

§ 21 Freiwillige Mehrzahlungen<br />

§ 22 Beitragsfreie Zeiten


Nr. 49 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Seite 2789<br />

§ 23 Säumniszuschläge, Zinsen<br />

§ 24 Ruhen der Beitragspflicht<br />

§ 25 Nachversicherung<br />

§ 26 Überleitung von Beiträgen<br />

4. Abschnitt. Leistungen, Mitwirkungspflichten<br />

§ 27 Versorgungsleistungen<br />

§ 28 Altersrente<br />

§ 29 Höhe der Altersrente<br />

§ 30 Berufsunfähigkeitsrente<br />

§ 31 Höhe der Berufsunfähigkeitsrente<br />

§ 32 Witwen-, Witwer-, Partnerin-, Partner- und Waisenrente<br />

§ 33 Zuschuss zu Rehabilitationsmaßnahmen<br />

§ 34 Aufrechterhaltene Anwartschaften<br />

§ 35 Leistungsausschlüsse<br />

§ 36 Versorgungsausgleich bei Ehescheidung<br />

§ 37 Forderungsabtretung<br />

§ 38 Auskunftspflichten<br />

5. Abschnitt. Rechtsmittel, Verpfändung, Verjährung, Vollstreckung<br />

§ 39 Verwaltungsakte, Widerspruchsausschüsse, Rechtsweg<br />

§ 40 Übertragung, Verpfändung, Aufrechnung<br />

§ 41 Verjährung<br />

§ 42 Vollstreckung<br />

6. Abschnitt. Übergangsregelungen<br />

§ 43 Befreiung von der Mitgliedschaft bei Inkrafttreten der Satzung<br />

und nach Inkrafttreten von Staatsverträgen mit anderen<br />

Bundesländern<br />

§ 44 Beitragsgestaltung für Mitglieder des Anfangsbestandes<br />

§ 45 Delegiertenversammlung und Verwaltungsrat<br />

7. Abschnitt. Inkrafttreten<br />

§ 46 Inkrafttreten<br />

1. Abschnitt. Organisation<br />

§ 1<br />

Rechtsform, Sitz, Aufgabe<br />

(1) Das Psychotherapeutenversorgungswerk (PVW) ist nach § 12 des<br />

Niedersächsischen Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) in der<br />

Fassung vom 8. Dezember 2000, geändert durch Artikel 26 des Gesetzes<br />

vom 20. November 2001 und durch Artikel 1 des Gesetzes<br />

vom 11. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 419) das berufsständische<br />

Versorgungswerk der Mitglieder der Psychotherapeutenkammer<br />

Niedersachsen (PKN), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

mit Sitz in Hannover.<br />

(2) Die Mitglieder der PKN sind Pflichtmitglieder des PVW. Für bestimmte<br />

Personen ist eine Befreiung von der Mitgliedschaft im PVW<br />

möglich (§§ 15 und 43).<br />

(3) Mitglieder des PVW sind auch Mitglieder anderer Psychotherapeutenkammern,<br />

soweit die Zugehörigkeit dieser Mitglieder über<br />

einen Staatsvertrag des zuständigen Landes mit dem Land Niedersachsen<br />

geregelt ist. Für PVW-Mitglieder anderer Kammern gelten<br />

dieselben Befreiungsmöglichkeiten von der Mitgliedschaft im PVW<br />

wie für PKN-Mitglieder.<br />

(4) Das PVW hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen<br />

Versorgung nach Maßgabe dieser Satzung zu gewähren.<br />

(5) Es kann im Rechtsverkehr unter seinem eigenen Namen handeln,<br />

klagen und verklagt werden.<br />

(6) Es verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten<br />

der Kammer haftet. Umgekehrt haftet das Vermögen der<br />

Kammer nicht für Verbindlichkeiten des PVW.<br />

(7) Das Vermögen des PVW ist ausschließlich für gesetzliche und<br />

satzungsgemäße Aufgaben zu verwenden.<br />

§ 2<br />

Bekanntmachung<br />

(1) Die Satzung des PVW und ihre Änderungen werden nach der<br />

aufsichtsrechtlichen Genehmigung von der Präsidentin oder dem<br />

Präsidenten der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (PKN)<br />

ausgefertigt und bekannt gemacht.<br />

(2) Satzungsänderungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt<br />

wird, auch für bestehende Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnisse.<br />

§ 3<br />

Aufsicht<br />

Das PVW untersteht der Rechtsaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums<br />

für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit (MS) und<br />

der Versicherungsaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für<br />

Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (MW).<br />

§ 4<br />

Kammerversammlung der PKN<br />

Stehen Themen auf der Tagesordnung der Kammerversammlung<br />

der PKN, welche die Interessen des PVW berühren, so ist das vorsitzende<br />

Mitglied des Verwaltungsrats und die Geschäftsführung<br />

des PVW zu der Sitzung der Kammerversammlung einzuladen. Sie<br />

haben Rederecht zu den Themen, die die Interessen des PVW berühren.<br />

Sofern das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats auch<br />

Mitglied der Kammerversammlung der PKN ist, hat es auch Stimmrecht.<br />

§ 5<br />

Delegiertenversammlung des PVW<br />

(1) Die Selbstverwaltung des PVW erfolgt durch eine Delegiertenversammlung.<br />

(2) Die Mitglieder des PVW wählen die Mitglieder der Delegiertenversammlung<br />

und die erforderliche Anzahl von Ersatzpersonen<br />

durch Briefwahl auf fünf Jahre aus ihren Reihen.<br />

(3) Die Delegiertenversammlung des PVW besteht aus 30 Delegierten.<br />

Abweichend von Satz 1 besteht die Delegiertenversammlung<br />

des PVW bis zu einer Anzahl von 1 000 Mitgliedern aus 10 Delegierten,<br />

bis zu einer Anzahl von 1 500 Mitgliedern aus 15<br />

Delegierten, bis zu einer Anzahl von 2 000 Mitgliedern aus 20 Delegierten<br />

und bis zu einer Anzahl von 2 500 Mitgliedern aus 25 Delegierten.<br />

Das Nähere bestimmt die Wahlordnung für die Wahlen<br />

zur Delegiertenversammlung des PVW, die von der Kammerversammlung<br />

der PKN beschlossen wird.<br />

(4) Der Delegiertenversammlung gehören als Mitglieder gewählte<br />

Delegierte der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen und beteiligter<br />

Psychotherapeutenkammern der Länder an, deren Zugehörigkeit<br />

zum PVW durch einen Staatsvertrag geregelt worden ist<br />

und deren Mitglieder dem PVW angehören.<br />

(5) Auf jede Psychotherapeutenkammer entfallen in der Delegiertenversammlung<br />

so viele Sitze, wie ihr entsprechend der Zahl der<br />

aus ihrem Kammerbereich stammenden Mitglieder an der Gesamtzahl<br />

der PVW-Mitglieder zukommen. Das Verfahren der Sitzverteilung<br />

bestimmt sich nach dem Verfahren Hare/Niemeyer. Dabei<br />

steht jedem Kammerbereich mindestens ein Sitz in der<br />

Delegiertenversammlung zu.<br />

(6) Scheidet ein Delegierter während seiner Amtszeit aus der Delegiertenversammlung<br />

aus, so tritt an seine Stelle die Ersatzperson,<br />

die nach der Wahlordnung vorgesehen ist.<br />

(7) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />

zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Der oder die Vorsitzende<br />

der Delegiertenversammlung bzw. — bis zur konstituierenden<br />

Sitzung der Delegiertenversammlung — das vorsitzende<br />

Mitglied des Verwaltungsrats stellt die Beschlussfähigkeit vor Eintritt<br />

in die Tagesordnung fest und gibt die Zahl der anwesenden<br />

Mitglieder der Delegiertenversammlung bekannt. Die Delegiertenversammlung<br />

gilt sodann, auch wenn sich die Zahl ihrer anwesenden<br />

Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig,<br />

solange nicht ein Mitglied Beschlussunfähigkeit geltend<br />

macht; dieses zählt zu den anwesenden Mitgliedern.<br />

(8) Das PVW hält mindestens einmal jährlich eine Delegiertenversammlung<br />

ab. Mindestens ein Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung<br />

kann unter Angabe der zu behandelnden<br />

Tagesordnungspunkte zusätzlich die Einberufung einer Delegiertenversammlung<br />

verlangen.<br />

(9) Die Einberufung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden<br />

der Delegiertenversammlung oder — bis zur konstituierenden<br />

Sitzung der Delegiertenversammlung — durch das vorsitzende<br />

Mitglied des Verwaltungsrats des PVW mit schriftlicher<br />

Bekanntgabe der Tagesordnung nebst Vorlagen mit einer Frist von<br />

mindestens vier Wochen durch Brief an die Delegierten.<br />

(10) Die Tagesordnung der Delegiertenversammlung muss alle Anträge<br />

enthalten, die bis zur Absendung der Einladung vorliegen.<br />

Weitere Anträge können bis zum Beginn der Delegiertenversammlung<br />

nachgereicht werden. Über ihre Aufnahme in die Tagesordnung<br />

entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

der anwesenden Mitglieder vor Eintreten in die<br />

Tagesordnung. Während der Sitzung gestellte Anträge bedürfen zur<br />

Aufnahme in die Tagesordnung einer Mehrheit von zwei Drittel der<br />

anwesenden Mitglieder.


Seite 2790 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

(11) Die Delegiertenversammlung<br />

1. nimmt die Berichte des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrats<br />

(§ 6), der Geschäftsführung und des Wirtschaftsprüfers<br />

entgegen,<br />

2. wählt den Verwaltungsrat (§ 8) sowie einen Widerspruchsausschuss<br />

oder mehrere Widerspruchsausschüsse gemäß § 9 auf<br />

fünf Jahre,<br />

3. nimmt den Lagebericht des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsführung<br />

entgegen und entscheidet über die Feststellung<br />

des Jahresabschlusses,<br />

4. entscheidet über die Entlastung oder Verweigerung der Entlastung<br />

des Verwaltungsrats,<br />

5. gibt sich mit absoluter Mehrheit der gewählten Mitglieder eine<br />

Entschädigungsordnung für die Tätigkeit in der Delegiertenversammlung.<br />

§ 6<br />

Verwaltungsrat des PVW<br />

(1) Das PVW wird durch einen Verwaltungsrat geleitet, dessen vorsitzendes<br />

Mitglied oder bei Verhinderung dessen Stellvertreterin<br />

oder Stellvertreter das PVW gerichtlich und außergerichtlich vertritt.<br />

(2) Der Verwaltungsrat ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen.<br />

Er ist außerdem innerhalb einer angemessenen Frist einzuberufen,<br />

wenn mindestens zwei Mitglieder oder die Geschäftsführung<br />

dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden<br />

Gegenstandes verlangen.<br />

(3) Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend<br />

sind. Zu seiner fachlichen Beratung können sachkundige<br />

Personen nach Bedarf hinzugezogen werden.<br />

(4) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats lässt durch Handzeichen<br />

abstimmen. Die Abstimmung ist schriftlich vorzunehmen,<br />

wenn mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats dies beantragt.<br />

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats ist ehrenamtlich.<br />

Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen werden<br />

durch Beschluss der Delegiertenversammlung in einer Entschädigungsordnung<br />

geregelt.<br />

§ 7<br />

Aufgaben des Verwaltungsrats<br />

(1) Der Verwaltungsrat führt die laufenden Geschäfte des PVW<br />

nach Maßgabe dieser Satzung und sorgt für die Ausführung der das<br />

PVW betreffenden Beschlüsse der Kammerversammlung der PKN<br />

bzw. der Beschlüsse der Delegiertenversammlung des PVW. Nach<br />

Ablauf seiner Amtszeit führt er die Geschäfte bis zur Übernahme<br />

durch den neu zu bestellenden Verwaltungsrat weiter.<br />

(2) Der Verwaltungsrat bestellt eine Geschäftsführerin oder einen<br />

Geschäftsführer und überwacht die laufenden Geschäfte der Geschäftsführung.<br />

(3) Er beschließt über Vorschläge für die Kammerversammlung der<br />

PKN zur Änderung der Satzung des PVW sowie Vorschläge für die<br />

Kammerversammlung der PKN zur Änderung der Wahlordnung für<br />

die Wahlen zur Delegiertenversammlung des PVW.<br />

(4) Er fasst Beschlüsse über den Wirtschaftsplan, nimmt den Lagebericht<br />

entgegen und überwacht den Jahresabschluss.<br />

(5) Er entscheidet darüber, ob andere Kammern beteiligt werden<br />

sollen oder ob im Rahmen von Geschäftsbesorgungsverträgen die<br />

Verwaltung anderer Versorgungswerke übernommen werden soll.<br />

(6) Er entscheidet über die Zugehörigkeit des PVW zu Verbänden.<br />

(7) Er entscheidet im konkreten Fall über die Bewilligung und Ablehnung<br />

von Versorgungsleistungen sowie das Auffüllen durch Versorgungsausgleich<br />

geminderter Anwartschaften nach § 27.<br />

(8) Er kann Richtlinien aufstellen zur Anlage des Vermögens des PVW<br />

und für Entscheidungen in Härtefällen. Er fasst Beschlüsse über die<br />

Vermögensanlage. Erklärungen, die das PVW vermögensrechtlich<br />

verpflichten, werden, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte<br />

handelt, von dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrats oder<br />

dessen stellvertretendem Mitglied und einer Geschäftsführerin oder<br />

einem Geschäftsführer des PVW schriftlich abgegeben.<br />

(9) Er ist ermächtigt, folgende Geschäftsbereiche oder Teile hiervon<br />

auf Dritte zu übertragen:<br />

1. auf der Einnahmeseite die Vermögensanlage und Vermögensverwaltung<br />

sowie den Bankeinzug der Mitgliedsbeiträge einschließlich<br />

sämtlicher Nebenforderungen (z. B. der Zinsen und<br />

Kosten),<br />

2. auf der <strong>Ausgabe</strong>nseite die Bankauszahlung der Versorgungsleistungen.<br />

(10) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats oder dessen Geschäftsführung<br />

ist verpflichtet, jährlich, spätestens sieben Monate<br />

nach Beendigung des Geschäftsjahres, der Kammerversammlung<br />

der PKN und der Delegiertenversammlung des PVW einen Ge-<br />

schäftsbericht mit Vermögensnachweis sowie Einnahme- und <strong>Ausgabe</strong>nrechnung<br />

zur Prüfung vorzulegen.<br />

(11) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats lädt zu dessen<br />

Sitzungen ein und leitet sie. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.<br />

Die Geschäftsführung bereitet im Auftrag des Verwaltungsrats die<br />

Sitzungen vor und nimmt an ihnen teil. Sie kann Anträge stellen<br />

und zu allen Tagesordnungspunkten Stellung nehmen.<br />

(12) Jedes Verwaltungsratsmitglied ist berechtigt, Einsicht in die<br />

Geschäftsunterlagen des PVW zu nehmen.<br />

§ 8<br />

Wahl des Verwaltungsrats<br />

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats des PVW werden von der<br />

Delegiertenversammlung des PVW gewählt.<br />

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens vier internen und<br />

drei externen Mitgliedern. Die drei externen Mitglieder des Verwaltungsrats<br />

gehören dem PVW nicht an. Die internen Mitglieder<br />

müssen dem PVW angehören, wobei jeder am PVW beteiligten<br />

Kammer ein Sitz zusteht; bei weniger als vier beteiligten Kammern<br />

stehen die nicht belegten Sitze der Psychotherapeutenkammer<br />

Niedersachsen (PKN) zu.<br />

(3) Das Gewicht der Stimmen der internen Mitglieder errechnet sich<br />

aus dem Anteil der Delegierten ihrer Kammer in der Delegiertenversammlung<br />

und beträgt insgesamt vier Siebtel der Stimmen des<br />

Verwaltungsrats. Die externen Mitglieder erhalten jeweils ein Stimmengewicht<br />

von einem Siebtel der Gesamtstimmen des Verwaltungsrats.<br />

(4) Für die Wahl der einzelnen internen Mitglieder des Verwaltungsrats<br />

haben die jeweiligen Delegierten eines Wahlkreises das<br />

Vorschlagsrecht.<br />

(5) Bei Ausscheiden eines internen Mitglieds des Verwaltungsrats<br />

wählt die Delegiertenversammlung aus ihren Reihen in ihrer<br />

nächsten Sitzung die Nachfolgerin oder den Nachfolger für die<br />

restliche Dauer der Amtszeit des Verwaltungsrats. Bis dahin bestimmt<br />

der Vorstand der betroffenen Kammer ein Ersatzmitglied.<br />

Bei Ausscheiden eines externen Mitglieds des Verwaltungsrats<br />

wählt die Delegiertenversammlung in ihrer nächsten Sitzung ein<br />

neues externes Mitglied hinzu. Bis zu diesem Zeitpunkt bestimmt<br />

der Verwaltungsrat ein externes Ersatzmitglied.<br />

(6) Der Verwaltungsrat wählt das vorsitzende sowie das stellvertretende<br />

vorsitzende Mitglied in getrennten Wahlgängen geheim für<br />

fünf Jahre. Gewählt ist als vorsitzendes sowie als stellvertretendes<br />

vorsitzendes Mitglied, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder<br />

des Verwaltungsrats erhält. Wird diese Mehrheit im ersten<br />

Wahlgang von keiner Bewerberin oder keinem Bewerber erreicht,<br />

so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen<br />

auf sich vereinigt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet<br />

das Los.<br />

§ 9<br />

Wahl des Widerspruchsausschusses bzw.<br />

der Widerspruchsausschüsse<br />

(1) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses bzw. der Widerspruchsausschüsse<br />

werden von der Delegiertenversammlung gewählt.<br />

(2) Der Widerspruchsausschuss ist jeweils mit drei Mitgliedern besetzt.<br />

(3) Die Wahlperiode entspricht der des Verwaltungsrats.<br />

§ 10<br />

Geschäftsführung<br />

(1) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des Psychotherapeutenversorgungswerks<br />

im Rahmen der Gesetze und der Satzung und<br />

führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats aus.<br />

(2) Rechte und Pflichten der Geschäftsführung sind in einem vom<br />

Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Kammervorstand abzuschließenden<br />

Vertrag zu regeln.<br />

§ 11<br />

Aufbringung und Verwendung der Mittel<br />

Versicherungstechnischer Geschäftsplan<br />

(1) Die Mittel des PVW werden durch Beiträge und freiwillige Mehrzahlungen<br />

der Mitglieder sowie durch Erträge aus Kapitaleinlagen<br />

und sonstige Erträge aufgebracht. Die Mittel und das Vermögen des<br />

PVW dürfen nur zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags, der notwendigen<br />

Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen<br />

Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.<br />

(2) Soweit das Vermögen nicht zur Bestreitung der laufenden <strong>Ausgabe</strong>n,<br />

wie sie diese Satzung vorsieht, bereitzuhalten ist, ist es wie<br />

die Bestände des Deckungsstockes gemäß § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

(VAG) und der zu § 54 Abs. 3 VAG erlassenen


Nr. 49 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Seite 2791<br />

Rechtsverordnung sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde<br />

anzulegen.<br />

(3) Das PVW hat jährlich eine versicherungsmathematische Bilanz<br />

durch eine mathematische Sachverständige oder einen mathematischen<br />

Sachverständigen erstellen zu lassen. Ergibt sich nach dieser<br />

Bilanz ein Überschuss, sind fünf vom Hundert davon einer besonderen<br />

Sicherheitsrücklage zuzuweisen, bis diese zweieinhalb<br />

vom Hundert der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme<br />

wieder erreicht hat. Der weitere Überschuss fließt in<br />

die Gewinnrückstellung, der Beiträge ausschließlich zur Verbesserung<br />

der Versorgungsleistungen entnommen werden dürfen. Die Sicherheitsrücklage<br />

darf nur zur Deckung von Verlusten und nur in<br />

Anspruch genommen werden, wenn die Gewinnrückstellung verbraucht<br />

ist. Ergibt sich in der Bilanz eine Unterdeckung, so sind<br />

die erforderlichen Maßnahmen im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde<br />

zu treffen.<br />

(4) Die Geschäftsführung erstellt einen versicherungstechnischen<br />

Geschäftsplan, der die dauernde Erfüllbarkeit der Versorgungsverpflichtungen<br />

sicherstellt. Dieser bedarf der Genehmigung durch<br />

die Versicherungsaufsichtsbehörde.<br />

(5) Der Verwaltungsrat berichtet der Kammerversammlung der<br />

PKN sowie der Delegiertenversammlung des PVW jährlich über die<br />

versicherungstechnische Lage.<br />

(6) Für die Anlage der Mittel gelten die Grundsätze gesetzlicher Vorschriften,<br />

die Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde und<br />

der versicherungstechnische Geschäftsplan mit den hierin abgegebenen<br />

geschäftsplanmäßigen Erklärungen.<br />

§ 12<br />

Wirtschaftsplan<br />

(1) Der Verwaltungsrat stellt für das PVW einen Wirtschaftsplan<br />

mit Gewinn- und Verlustrechnung als Grundlage für die Wirtschaftsführung<br />

des PVW auf.<br />

(2) Der Verwaltungsrat legt der Kammerversammlung der PKN sowie<br />

der Delegiertenversammlung des PVW den Wirtschaftsplan<br />

rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres zur Beschlussfassung<br />

vor.<br />

§ 13<br />

Rechnungslegung, Geschäftsjahr<br />

(1) Der Verwaltungsrat stellt nach den jeweils geltenden Vorschriften<br />

zur Rechnungslegung für jedes Geschäftsjahr den Jahresabschluss<br />

und den Lagebericht auf und legt sie nach Prüfung<br />

durch den Abschlussprüfer der Kammerversammlung der PKN sowie<br />

der Delegiertenversammlung des PVW vor.<br />

(2) Der Verwaltungsrat gibt den Jahresabschluss unverzüglich nach<br />

seiner Feststellung bekannt. Jedem Mitglied des PVW ist auf Verlangen<br />

ein Exemplar des Jahresabschlusses und des Lageberichts<br />

zu übermitteln.<br />

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

2. Abschnitt. Mitgliedschaft<br />

§ 14<br />

Pflichtmitgliedschaft<br />

(1) Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (PKN)<br />

und Mitglieder anderer Psychotherapeutenkammern, deren Zugehörigkeit<br />

zum PVW über einen Staatsvertrag des zuständigen Landes<br />

mit dem Land Niedersachsen geregelt ist, sind Pflichtmitglieder<br />

des PVW.<br />

(2) Personen in Niedersachsen sind ab Beginn der „praktischen<br />

Ausbildung“ nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für<br />

Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung<br />

für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />

nach dem PsychThG nach § 2 Abs. 3 HKG Mitglieder des PVW.<br />

Dies gilt auch für Personen anderer Psychotherapeutenkammern,<br />

deren Zugehörigkeit zum PVW über einen Staatsvertrag geregelt<br />

ist, wenn das jeweilige Landesgesetz die Mitgliedschaft in der beigetretenen<br />

Psychotherapeutenkammer vorsieht.<br />

(3) Befreiung von der Mitgliedschaft im PVW wird auf Antrag unter<br />

den im § 15 dieser Satzung genannten Voraussetzungen erteilt.<br />

(4) Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalls.<br />

§ 15<br />

Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft<br />

(1) Von der Pflichtmitgliedschaft im PVW wird auf schriftlichen Antrag<br />

befreit, wer<br />

1. in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist,<br />

2. Mitglied eines anderen berufsständischen Versorgungswerkes<br />

ist und die Mitgliedschaft dort fortsetzt,<br />

3. nach § 5 Abs. 1 SGB VI versicherungsfrei ist (z. B. Beamtinnen<br />

und Beamte, Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Körperschaften<br />

mit Versorgungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,<br />

Geistliche, jeweils unter den im § 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen),<br />

4. nicht Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes<br />

ist und einem auf einer Rechtsvorschrift beruhenden<br />

Alterssicherungssystem in ihrem oder seinem Heimatland angehört,<br />

5. bei Inkrafttreten der Satzung am 17. Dezember 2002 Mitglied<br />

der PKN oder bei Inkrafttreten eines Staatsvertrags mit einem<br />

anderen Bundesland Mitglied der Psychotherapeutenkammer<br />

dieses Landes ist (siehe §§ 43 ff.).<br />

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen ihrer Voraussetzungen an,<br />

wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird, sonst<br />

vom Eingang des Antrages an. Sie wird mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen<br />

unwirksam.<br />

(3) Wer befreit worden ist, hat eine Änderung der für die Befreiung<br />

maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse dem PVW unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

(4) Wer nach Absatz 1 auf seinen Antrag von der Mitgliedschaft befreit<br />

worden ist, kann durch schriftliche Erklärung auf die Befreiung<br />

mit Wirkung vom Beginn des nächsten Monats an verzichten.<br />

Diese Verzichtserklärung kann nur angenommen werden, wenn<br />

eine ärztliche Untersuchung auf eigene Kosten durchgeführt worden<br />

ist und die Antragstellerin oder der Antragsteller das 45. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hat. Über die Wirksamkeit der Verzichtserklärung<br />

entscheidet der Verwaltungsrat aufgrund des<br />

Untersuchungsergebnisses. Auch in diesen Fällen gilt die Wahlmöglichkeit<br />

des § 17 Abs. 2, jedoch nur für die Dauer von drei Jahren<br />

nach Wegfall der Befreiung.<br />

§ 16<br />

Ausscheiden aus dem Psychotherapeutenversorgungswerk<br />

Freiwillige Mitgliedschaft<br />

(1) Mitglieder, die der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen<br />

oder der Psychotherapeutenkammer eines anderen Landes, deren<br />

Zugehörigkeit zum PVW über einen Staatsvertrag des zuständigen<br />

Landes mit dem Land Niedersachsen geregelt ist, nicht mehr angehören,<br />

scheiden aus dem PVW aus.<br />

(2) Auf Antrag wird die Mitgliedschaft im PVW ununterbrochen<br />

fortgesetzt, wenn keine Beiträge erstattet oder übertragen worden<br />

sind. Die entsprechende Erklärung muss schriftlich gegenüber dem<br />

PVW binnen einer Ausschlussfrist von 6 Monaten abgegeben werden.<br />

(3) Die freiwillige Mitgliedschaft kann durch schriftliche Austrittserklärung<br />

beendet werden. Beiträge (§§ 17, 18), Beiträge aus<br />

Nachversicherung (§ 25) und freiwillige Mehrzahlungen werden<br />

nicht erstattet.<br />

(4) Endet die freiwillige Mitgliedschaft nach Abs. 3, so bleibt die<br />

Anwartschaft auf Versorgung nach Maßgabe des § 34 aufrechterhalten.<br />

3. Abschnitt. Beiträge, Nachversicherung<br />

§ 17<br />

Pflichtbeitrag<br />

(1) Freiberufliche Mitglieder sind verpflichtet, den Regelpflichtbeitrag<br />

zu entrichten. Der Regelpflichtbeitrag beträgt mindestens<br />

fünf Zehntel des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

für Angestellte im Sinne der §§ 157 bis 160 SGB VI in der<br />

jeweils geltenden Fassung, wenn nicht ein niedrigeres Einkommen<br />

nachgewiesen wird. Das maßgebliche Einkommen berechnet sich<br />

nach § 19 der Satzung.<br />

(2) Der Regelpflichtbeitrag kann innerhalb der ersten drei Jahre<br />

nach Eintritt in das PVW auf sechs, sieben, acht, neun oder zehn<br />

Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrages nach Absatz 1 erhöht werden<br />

(Persönlicher Pflichtbeitrag).<br />

(3) Die Bestimmung der Quote gemäß Absatz 2 für den persönlichen<br />

Pflichtbeitrag erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber<br />

dem PVW mit Wirkung für den auf den Zugang der Erklärung folgenden<br />

Monat. Der bei Ablauf der Dreijahresfrist zuletzt erklärte<br />

Beitragssatz gilt auch für den künftigen persönlichen Pflichtbeitrag.<br />

Eine Änderung des Beitragssatzes ist danach nicht mehr zulässig.<br />

(4) Wird ein angestelltes Mitglied nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses<br />

selbständig tätig, so hat es den Regelpflichtbeitrag<br />

gemäß Absatz 1 zu entrichten. Die Wahlmöglichkeit des Absatzes<br />

2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Eintritts in das<br />

PVW der Zeitpunkt des Beginns der selbständigen Tätigkeit tritt.<br />

(5) Bezieher von Arbeitslosengeld II, die sich von der Pflichtmitgliedschaft<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien


Seite 2792 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

lassen, sind verpflichtet, den Regelpflichtbeitrag in Höhe des Zuschusses,<br />

der ihnen von der Bundesagentur für Arbeit oder einem<br />

zugelassenen kommunalen Träger gewährt wird, zu zahlen.<br />

§ 18<br />

Ermäßigter Beitrag<br />

(1) Angestellte, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte,<br />

antragspflichtversicherte und verbeamtete Mitglieder, zahlen<br />

den ermäßigten Beitrag, sofern sie sich nicht gemäß § 15 Abs. 1<br />

und 2 von der Pflichtmitgliedschaft haben befreien lassen. Der ermäßigte<br />

Beitrag wird auch von freiwilligen Mitgliedern (§ 16) und<br />

von den Mitgliedern erhoben, die bei Beginn der Mitgliedschaft in<br />

der Psychotherapeutenkammer das 45. Lebensjahr vollendet haben.<br />

(2) Der ermäßigte Beitrag beträgt ein Zehntel des Höchstbeitrages<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte im Sinne der<br />

§§ 157 bis 160 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung, wenn nicht<br />

ein niedrigeres Einkommen nachgewiesen wird. Das maßgebliche<br />

Einkommen berechnet sich nach § 19 der Satzung. Auf Antrag kann<br />

der ermäßigte Beitrag auf zwei Zehntel oder drei Zehntel erhöht<br />

werden.<br />

(3) Auf Antrag wird der ermäßigte Beitrag von Mitgliedern erhoben,<br />

die während des Zeitraums, der der Dauer eines gesetzlichen<br />

Beschäftigungsverbots vor und nach der Entbindung entspricht,<br />

nicht erwerbstätig sind oder nach den Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes<br />

dem Grunde nach Anspruch auf Erziehungsgeld<br />

haben.<br />

§ 19<br />

Beitragspflichtiges Einkommen<br />

(1) Beitragspflichtiges Einkommen sind die Einkünfte aus selbständiger<br />

psychotherapeutischer Tätigkeit. Maßgebend sind die aus<br />

dieser Tätigkeit erzielten gesamten Jahreseinnahmen nach Abzug<br />

der Betriebsausgaben desselben Jahres und vor Abzug von Sonderausgaben,<br />

außergewöhnlichen Belastungen und Steuerfreibeträgen.<br />

(2) Der Einkommensnachweis wird erbracht von selbständigen Mitgliedern<br />

durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten<br />

Kalenderjahres, durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen<br />

der steuerberatenden Berufe oder durch sonstigen<br />

geeigneten Nachweis, sofern noch kein Einkommensteuerbescheid<br />

vorliegt.<br />

(3) Unselbständig tätige Mitglieder weisen ihr Einkommen durch<br />

eine vom Arbeitgeber ausgestellte Entgeltbescheinigung nach.<br />

(4) Beitragspflichtiges Einkommen für Bezieher von Arbeitslosengeld<br />

II ist das dem Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

zugrunde liegende Bemessungsentgelt.<br />

§ 20<br />

Beitragsverfahren<br />

(1) Die Beiträge werden zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr<br />

angefordert. Dabei wird von einem Einkommen in Höhe der<br />

Beitragsbemessungsgrenze ausgegangen, wenn nicht ein geringeres<br />

Einkommen nachgewiesen wird.<br />

(2) Das Mitglied hat das Recht, im laufenden Kalenderjahr seinen<br />

Beitrag einem veränderten Einkommen für die Zeit ab dem Folgemonat<br />

nach Antragseingang anzupassen.<br />

(3) Die Versorgungsbeiträge sind monatlich zu entrichten, und zwar<br />

bis zum 15. eines jeden Monats; erstmalig für den Monat, in dem<br />

die Mitgliedschaft im PVW beginnt.<br />

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren teilzunehmen.<br />

Bei Nichtteilnahme kann für jede Überweisung eine<br />

Gebühr erhoben werden.<br />

(5) Der Versorgungsbeitrag gilt nur als geleistet, wenn er einem<br />

Bank-, Sparkassen- oder Postbankkonto des PVW gutgeschrieben<br />

ist.<br />

§ 21<br />

Freiwillige Mehrzahlungen<br />

(1) Freiwillige Mehrzahlungen sind Zahlungen, die über die Entrichtung<br />

der Pflichtbeiträge (Persönlicher Regelpflichtbeitrag oder<br />

ermäßigter Beitrag) hinausgehen.<br />

(2) Zahlungen werden als freiwillige Mehrzahlungen nur insoweit<br />

entgegengenommen, als Guthabensbeträge nach Abzug etwaiger<br />

Beitragsrückstände, aufgelaufener Zinsen und angefallener Kosten<br />

verbleiben. Die Berechnung erfolgt per Tag der Gutschrift der<br />

Zahlung beim PVW.<br />

(3) Freiwillige Mehrzahlungen dürfen zusammen mit den für die Kalendermonate,<br />

für die sie erfolgen, zu entrichtenden Beiträgen das<br />

Zweieinhalbfache des persönlichen Regelpflichtbeitrages oder ermäßigten<br />

Beitrages nicht übersteigen. Beiträge, die darüber hinausgehen,<br />

sind zu erstatten. Freiwillige Zahlungen für die Zukunft<br />

werden erst mit Zeitablauf wirksam.<br />

(4) Freiwillige Mehrzahlungen, die nach dem Beginn der Altersrente,<br />

nach dem Ende der Mitgliedschaft oder nach Ablauf des Jahres, für<br />

das sie gelten, entrichtet werden, sind unwirksam und zu erstatten.<br />

§ 22<br />

Beitragsfreie Zeiten<br />

(1) Pflichtbeiträge sind für die Zeit der Mitgliedschaft zu entrichten,<br />

soweit sie nicht nach Absatz 2 beitragsfrei sind.<br />

(2) Beitragsfrei sind Zeiten nach dem Beginn der Altersrente (§ 28)<br />

sowie nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit (§ 30).<br />

(3) Beiträge, die erst nach dem Eintritt des Versorgungsfalles dem<br />

Konto des PVW gutgeschrieben werden, sind für die Bestimmung<br />

der Versorgungsleistungen nicht zu berücksichtigen. Sie sind zu erstatten.<br />

§ 23<br />

Säumniszuschläge, Zinsen<br />

(1) Von den Mitgliedern, die mit der Zahlung der Beiträge länger<br />

als 30 Tage in Verzug sind, ist ein einmaliger Säumniszuschlag in<br />

Höhe von zwei vom Hundert der rückständigen Beiträge zu erheben.<br />

Bei Zahlungsverzug von länger als drei Monaten sind zehn vom<br />

Hundert Jahreszinsen auf die rückständigen Beiträge ab Verzugsbeginn<br />

zu zahlen.<br />

(2) Beiträge und Nebenforderungen können gestundet werden, wenn<br />

nach freiem Ermessen des Verwaltungsrates die sofortige Einziehung<br />

mit erheblichen Härten für das Mitglied verbunden wäre und die<br />

Erfüllung der Forderung durch die Stundung nicht gefährdet scheint.<br />

(3) Beiträge und Nebenforderungen dürfen nur erlassen werden,<br />

wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für das Mitglied<br />

eine besondere, unbillige Härte bedeuten würde.<br />

(4) Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, sodann<br />

nacheinander auf die Mahngebühren, Säumnis- und Verspätungszuschläge<br />

und sonstige Nebenforderungen sowie Zinsen und zuletzt<br />

auf die Beitragsforderungen angerechnet. Innerhalb dieser Reihenfolge<br />

wird die jeweils älteste Schuld zuerst getilgt. Für den Fall<br />

der Stundung oder der Zwangsvollstreckung kann eine abweichende<br />

Tilgungsreihenfolge bestimmt werden.<br />

(5) Bis zum Ende der Mitgliedschaft nicht bezahlte Nebenforderungen<br />

werden nach erfolglosem Ablauf einer dem ehemaligem<br />

Mitglied gesetzten angemessenen Zahlungsfrist mit den zuletzt entrichteten<br />

Beiträgen oder freiwilligen Mehrzahlungen zu Lasten der<br />

Versorgungsanwartschaft verrechnet.<br />

(6) Können rückständige Beiträge und Kosten nicht beigetrieben<br />

werden oder sind sie gestundet, hat das Mitglied nur Anspruch auf<br />

Leistungen, die auf seinen tatsächlich gutgeschriebenen Beiträgen<br />

beruhen.<br />

§ 24<br />

Ruhen der Beitragspflicht<br />

(1) Bei Mitgliedern, die Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Unterhaltsgeld<br />

beziehen und bei Mitgliedern, die während der Dauer ihrer<br />

Arbeitslosigkeit oder Krankheit keinen Leistungsanspruch haben,<br />

ruht die Beitragspflicht auf Antrag. Dies gilt auch für<br />

Mitglieder, die Wehr- oder Ersatzdienst leisten und für Mitglieder,<br />

die während des Zeitraums, der der Dauer eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots<br />

vor und nach der Entbindung entspricht, nicht<br />

erwerbstätig sind oder nach den Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes<br />

dem Grunde nach Anspruch auf Erziehungsgeld<br />

haben.<br />

(2) Diese Mitglieder haben das Wahlrecht, den ermäßigten Beitrag<br />

nach § 18 zu bezahlen.<br />

(3) Bei Mitgliedern, die Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Unterhaltsgeld<br />

beziehen, sind die Lohnersatzleistungen das beitragspflichtige<br />

Einkommen.<br />

(4) Bei Mitgliedern, die Wehr- oder Zivildienst leisten, gilt als beitragspflichtiges<br />

Einkommen auch das vom Arbeitgeber der Beitragsentrichtung<br />

nach § 14a Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes<br />

zugrundezulegende Arbeitsentgelt. Werden die Beiträge nach § 14b<br />

des Arbeitsplatzschutzgesetzes erstattet, gelten als beitragspflichtiges<br />

Einkommen auch die entsprechend dem Recht der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen dieses<br />

Personenkreises oder, wenn der Wehr- oder Zivildienstleistende in<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, ein Betrag<br />

in Höhe von 40% der Beitragsbemessungsgrenze.<br />

(5) Das Mitglied ist verpflichtet, das Ende der Arbeitslosigkeit oder<br />

Arbeitsunfähigkeit sowie des Bezugs der Lohnersatzleistungen oder<br />

des Erziehungsgeldes bzw. des Wehr- oder Zivildienstes dem Versorgungswerk<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

(6) Bei Mitgliedern, die sich in der praktischen Ausbildung zum<br />

Psychologischen Psychotherapeuten oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />

nach dem PsychThG befinden, ruht<br />

die Beitragspflicht auf Antrag. Diese Mitglieder haben das Wahl-


Nr. 49 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Seite 2793<br />

recht, für die Dauer der praktischen Ausbildung bis zum Erhalt der<br />

Approbationsurkunde den ermäßigten Beitrag nach § 18 zu bezahlen.<br />

Die Möglichkeit der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft<br />

nach § 15 Absatz 1 Nr. 5 und §§ 43 ff. besteht für diesen Personenkreis<br />

nicht.<br />

(7) Das Ruhen der Beitragspflicht ist schriftlich beim PVW zu beantragen.<br />

Die Beitragspflicht ruht vom Beginn ihrer Voraussetzungen<br />

an, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Eintritt<br />

der Ruhensvoraussetzungen gestellt worden ist, sonst vom Eingang<br />

des Antrags an.<br />

§ 25<br />

Nachversicherung<br />

(1) Wer nachzuversichern ist, kann nach Maßgabe des § 186 SGB<br />

VI beantragen, dass die Beiträge an das PVW zu zahlen sind. Der<br />

Eintritt des Versorgungsfalls steht der Nachversicherung nicht entgegen.<br />

(2) Das Antragsrecht steht nacheinander auch dem überlebenden<br />

Ehegatten, der überlebenden Partnerin oder dem überlebenden<br />

Partner einer eingetragenen Partnerschaft, den Vollwaisen gemeinsam<br />

oder früheren Ehegatten oder Partnerinnen und Partnern<br />

einer eingetragenen Partnerschaft zu.<br />

(3) Das PVW behandelt für die einzelnen Jahre des Nachversicherungszeitraums<br />

jeweils den Betrag als rechtzeitig entrichteten Beitrag,<br />

der sich ergibt, wenn auf das gemäß § 181 Abs. 2 und 3 SGB<br />

VI nachzuversichernde Arbeitsentgelt der für die Nachversicherung<br />

maßgebliche Beitragssatz angewendet wird. Die erhöhten Beiträge<br />

aus der Dynamisierung (§ 181 Abs. 4 SGB VI) bleiben bei der Errechnung<br />

der persönlichen Beitragsleistung unberücksichtigt. Während<br />

der Nachversicherungszeit an das PVW aufgrund der versicherungsfreien<br />

Beschäftigung entrichtete Beiträge gelten als<br />

freiwillige Mehrzahlungen oder werden auf Antrag ohne Zinsen erstattet.<br />

Für die Bewertung des Nachversicherungsbetrages gilt § 29<br />

Abs. 3 Satz 1.<br />

(4) Der Nachversicherungszeitraum gilt als Zeit der Mitgliedschaft.<br />

§ 26<br />

Überleitung von Beiträgen<br />

(1) Endet die Mitgliedschaft im PVW und entsteht Mitgliedschaft<br />

in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk, mit dem<br />

das PVW ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat, so kann<br />

das ehemalige Mitglied die Überleitung der geleisteten Beiträge an<br />

dieses Versorgungswerk nach näherer Maßgabe des Abkommens beantragen.<br />

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen<br />

der neuen Mitgliedschaft zu stellen.<br />

(2) Endet die Mitgliedschaft ohne Überleitung der Beiträge nach<br />

Absatz 1, so bleibt die Anwartschaft auf Versorgung nach Maßgabe<br />

des § 34 aufrechterhalten.<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 kann das bisherige Mitglied Beitragsrückgewähr<br />

beantragen, wenn es für weniger als 60 Monate<br />

Beiträge entrichtet hat und die Anwartschaft auf die Altersrente<br />

im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft eine Monatsrente<br />

von einem Fünfzigstel der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />

nicht erreicht, oder die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht<br />

Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes<br />

ist und die Bundesrepublik Deutschland auf Dauer verlässt.<br />

(4) Die Rückgewähr beträgt 90 vom Hundert der eingezahlten Beiträge<br />

und freiwilligen Mehrzahlungen ohne Zinsen. Der Antrag<br />

kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Mitgliedschaft<br />

gestellt werden. Mit der Wirksamkeit des Bewilligungsbescheides<br />

enden die Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Mitglieds. Der<br />

Rückgewährbetrag kann nicht wieder eingezahlt werden.<br />

4. Abschnitt. Leistungen, Mitwirkungspflichten<br />

§ 27<br />

Versorgungsleistungen<br />

(1) Die Mitglieder haben Rechtsanspruch auf Altersrente (§ 28) und<br />

Berufsunfähigkeitsrente (§ 30). Rentenempfängerinnen und Rentenempfänger,<br />

die nicht mehr Mitglieder der Psychotherapeutenkammer<br />

sind, behalten ihre Ansprüche gegenüber dem PVW.<br />

(2) Die Hinterbliebenen von Mitgliedern erhalten Witwen- und Witwerrente<br />

sowie Waisenrente (§ 32 Abs. 2).<br />

(3) Die Hinterbliebenen von Mitgliedern erhalten Partnerinnenund<br />

Partnerrente nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 dieser Satzung.<br />

(4) Die Bewilligung von Zuschüssen zu Rehabilitationsmaßnahmen<br />

ist in das Ermessen des PVW gestellt.<br />

(5) Renten, die einen Monatsbetrag von eins vom Hundert der monatlichen<br />

Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

(§ 18 SGB IV) nicht überschreiten, werden nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen abgefunden und erlöschen mit Zahlung<br />

der Abfindung.<br />

§ 28<br />

Altersrente<br />

(1) Anspruch auf Altersrente besteht ab dem Ersten des Monats, der<br />

auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt. Die berufliche Tätigkeit<br />

muss nicht aufgegeben werden.<br />

(2) Die Altersrente kann auch zu einem späteren Zeitpunkt als die<br />

Vollendung des 60. Lebensjahres beantragt werden, spätestens<br />

jedoch zu dem Monatsersten, der auf die Vollendung des 68. Lebensjahres<br />

folgt. Zwischen der Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres<br />

ist eine weitere Beitragszahlung möglich.<br />

(3) Der Beginn der Altersrente muss durch schriftliche Erklärung<br />

gegenüber dem PVW beantragt werden. Die Altersrentenzahlung<br />

beginnt frühestens mit dem Ersten des auf den Eingang der Erklärung<br />

folgenden Monats.<br />

(4) Der Altersrentenanspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.<br />

§ 29<br />

Höhe der Altersrente<br />

(1) Die jährliche Rente errechnet sich nach den Prozentsätzen der<br />

wirksam entrichteten Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen,<br />

wie sie sich aus der Bewertung in Absatz 3 und der Tabelle im Anhang<br />

ergeben, die nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren erstellt<br />

wird. Sie ändert sich um die nach § 5 beschlossenen Anpassungsbeträge.<br />

(2) Der Bewertung sind zugrunde zu legen<br />

1. wirksam entrichtete Beiträge und Nachversicherungen,<br />

2. wirksam entrichtete freiwillige Mehrzahlungen, einschließlich<br />

der freiwilligen Mehrzahlungen, die für die Berechnung der<br />

Berufsunfähigkeitsrente, die bei einer nicht durch Unfall ausgelösten<br />

Berufsunfähigkeit im Jahre des Eintritts der Berufsunfähigkeit<br />

und innerhalb der zwei Kalenderjahre zuvor entrichteten<br />

freiwilligen Mehrzahlungen nicht einbezogen wurden,<br />

3. Beiträge, die als Folge der Berufsunfähigkeit für beitragsfreie<br />

Zeiten zugerechnet wurden (§ 31 Abs. 3).<br />

(3) Die Höhe des Bewertungsprozentsatzes hängt vom Lebensalter<br />

ab, in dem die Einzahlung geleistet wurde; maßgebend ist der Tag<br />

des Zahlungseingangs. Die auf das Lebensalter bezogenen Bewertungsprozentsätze<br />

gehen aus der Tabelle hervor, die Bestandteil dieser<br />

Satzung ist.<br />

(4) Wird der Bezug der Altersrente über das vollendete 60. Lebensjahr<br />

hinausgeschoben, erhöht sich die nach der Tabelle berechnete<br />

jährliche Altersrente für jeden Monat des Aufschubs bis<br />

Alter 68 um 0,5 vom Hundert.<br />

(5) Die Altersrente wird auf Antrag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs<br />

um 6 vom Hundert erhöht, wenn das Mitglied nachweist,<br />

dass es im Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht verheiratet war,<br />

keine eingetragene Partnerschaft bestand und es keine versorgungsberechtigten<br />

Kinder hat. Der Zuschlag wird nicht gewährt,<br />

so lange in Folge eines Versorgungsausgleiches die Anwartschaft<br />

im PVW gemindert ist.<br />

§ 30<br />

Berufsunfähigkeitsrente<br />

(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente hat ein Mitglied, das vor<br />

Vollendung des 60. Lebensjahres dauernd oder mindestens 90 Tage<br />

infolge von körperlicher oder seelischer Krankheit oder von Schwäche<br />

seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine<br />

Erwerbstätigkeit in den zur Mitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer<br />

Niedersachsen berechtigenden Berufe auszuüben<br />

und seine Berufstätigkeit einstellt.<br />

(2) Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht nur, wenn<br />

zwischen Beginn der Mitgliedschaft und Eintritt der Berufsunfähigkeit<br />

mindestens ein Jahr liegen. Tritt die Berufsunfähigkeit<br />

durch einen Unfall ein, entfällt die Wartezeit.<br />

(3) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein vom Mitglied auf seine<br />

Kosten vorzulegendes Gutachten nachzuweisen. Soweit dieser<br />

Nachweis nicht hinreichend erscheint, holt das PVW auf seine Kosten<br />

ein weiteres Gutachten ein. Das Mitglied ist verpflichtet, bei<br />

der Erstellung der Gutachten mitzuwirken. Es hat die Gutachterinnen<br />

und Gutachter von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem<br />

PVW zu entbinden.<br />

(4) Die Berufsunfähigkeitsrente wird auf schriftlichen Antrag gezahlt.<br />

Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt<br />

der Berufsunfähigkeit gestellt, so wird die Berufsunfähigkeitsrente<br />

rückwirkend gezahlt. Wird der Antrag später gestellt, wird die Berufsunfähigkeitsrente<br />

ab dem Tag des Antragseingangs gezahlt.<br />

Wird der Antrag nach Wegfall der Berufsunfähigkeit gestellt, besteht<br />

kein Rentenanspruch mehr.<br />

(5) Der Verwaltungsrat kann die Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer<br />

oder zeitlich begrenzt bewilligen. Er kann die Bewilligung oder


Seite 2794 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

Weitergewährung von Nachuntersuchungen und sonstigen Bedingungen<br />

oder Auflagen abhängig machen.<br />

(6) Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente endet mit Ablauf<br />

des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen entfallen. Mit<br />

Vollendung des 60. Lebensjahres wird die Berufsunfähigkeitsrente<br />

in Altersrente umgewandelt. Jedoch sind die freiwilligen Mehrzahlungen<br />

zusätzlich zu berücksichtigen, die bei der Berechnung<br />

der Berufsunfähigkeit gemäß § 31 Abs. 3 außer Betracht blieben.<br />

§ 31<br />

Höhe der Berufsunfähigkeitsrente<br />

(1) Die jährliche Rente errechnet sich nach den Prozentsätzen der<br />

wirksam entrichteten Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen,<br />

wie sie sich aus der Bewertung nach § 29 Abs. 3 ergeben. Sie erhöht<br />

sich um die nach § 5 beschlossenen Anpassungsbeträge.<br />

(2) Der Bewertung sind zugrunde zu legen<br />

1. wirksam entrichtete Beiträge und Nachversicherungen,<br />

2. wirksam entrichtete freiwillige Mehrzahlungen; wobei für die<br />

Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente die bei einer nicht<br />

durch Unfall ausgelösten Berufsunfähigkeit im Jahre des Eintritts<br />

der Berufsunfähigkeit und innerhalb der zwei Kalenderjahre<br />

zuvor entrichteten freiwilligen Mehrzahlungen nicht einbezogen<br />

werden,<br />

3. der Zurechnungsbeitrag gemäß Absatz 3.<br />

(3) Der Zurechnungsbeitrag betrifft die wegen der Berufsunfähigkeit<br />

entstehende beitragsfreie Zeit vom Beginn der Berufsunfähigkeit<br />

bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungszeit). Er<br />

wird errechnet aus der Summe der nach Absatz 2 ermittelten Zahlungen,<br />

die ins Verhältnis gesetzt wird zur Summe der Höchstbeiträge<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich aus den Zahlungen<br />

vom Beginn der Mitgliedschaft bis zur Berufsunfähigkeit<br />

ergibt. Dabei bleiben Zahlungen, die über das Eineinhalbfache der<br />

Summe der Regelpflichtbeiträge hinausgehen außer Betracht. Ermäßigte<br />

Beiträge nach § 24 Abs. 2 im beitragspflichtigen Zeitraum<br />

bleiben unberücksichtigt, wenn dies für das Mitglied günstiger ist.<br />

(4) Der Zuschlag zur Rente beträgt 85 vom Hundert des Betrags,<br />

der sich aus der Bewertung der Zurechnungsbeiträge nach Tabelle<br />

(§ 29 Abs. 3) ergibt.<br />

§ 32<br />

Witwen-, Witwer-, Partnerinnen-, Partner- und Waisenrente<br />

(1) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente hat der überlebende<br />

Ehegatte eines Mitglieds, wenn die Ehe bis zum Tod des Mitglieds<br />

bestanden hat. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe erst nach<br />

Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

geschlossen wurde. Die Witwen-, Witwerrente beträgt<br />

60 vom Hundert der sich nach § 29 oder § 31 ergebenden oder dem<br />

verstorbenen Mitglied zuletzt gezahlten Rente.<br />

(2) Nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 hat Anspruch auf Partnerinnenoder<br />

Partnerrente die überlebende Partnerin oder der überlebende<br />

Partner einer eingetragenen Partnerschaft eines Mitglieds, wenn die<br />

Partnerschaft bis zum Tod des Mitglieds bestanden hat. Der Anspruch<br />

besteht nicht, wenn die Partnerschaft erst nach Eintritt der<br />

Berufsunfähigkeit oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

geschlossen wurde. Die Partnerinnen- oder Partnerrente beträgt 60<br />

vom Hundert der sich nach § 29 oder § 31 ergebenden oder dem verstorbenen<br />

Mitglied zuletzt gezahlten Rente.<br />

(3) Anspruch auf Waisenrente haben die leiblichen Kinder und die<br />

Adoptivkinder eines Mitglieds. Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen<br />

20 vom Hundert, bei Vollwaisen 33 vom Hundert der Rente<br />

des verstorbenen Mitglieds. Die Waisenrente wird bis zur Vollendung<br />

des 18. Lebensjahres bezahlt und darüber hinaus bei Schuloder<br />

Berufsausbildung bis zur Beendigung der Schule bzw. Berufsausbildung,<br />

spätestens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.<br />

Waisenrente erhält auch die Halbwaise oder Vollwaise, die in<br />

Folge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen der Gesundheit<br />

außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, so lange die Beeinträchtigung<br />

andauert; dies gilt auch über das 27. Lebensjahr hinaus,<br />

soweit keine anderen Leistungsträger eintreten.<br />

(4) Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit dem<br />

auf den Todestag des Mitglieds folgenden Tag oder, falls das Mitglied<br />

Ruhegeld bezogen hatte, mit dem Ersten des folgenden Kalendermonats.<br />

Für nachgeborene Waisen entsteht der Versorgungsanspruch<br />

am Tag der Geburt.<br />

(5) Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt für jeden<br />

Berechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er stirbt, für Witwen,<br />

Witwer außerdem mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Berechtigte<br />

heiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingeht.<br />

(6) Der Anspruch auf Partnerinnen- oder Partnerrente erlischt mit<br />

Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte stirbt oder eine andere<br />

eingetragene Partnerschaft oder Ehe eingeht.<br />

§ 33<br />

Zuschuss zu Rehabilitationsmaßnahmen<br />

(1) Dem Mitglied kann bei drohender oder vorhandener Berufsunfähigkeit<br />

auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu<br />

den Kosten notwendigerweise besonders aufwendiger Rehabilitationsmaßnahmen<br />

gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge<br />

von körperlicher oder seelischer Krankheit oder von Schwäche<br />

seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet, gemindert<br />

oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahmen<br />

voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt<br />

werden kann.<br />

(2) Die Notwendigkeit und die Erfolgsaussicht der Rehabilitationsmaßnahme<br />

sind vom Mitglied durch ärztliches oder psychotherapeutisches<br />

Gutachten nachzuweisen. Das PVW kann vor und<br />

während der Rehabilitationsmaßnahme eine zusätzliche Begutachtung<br />

auf Kosten des Mitglieds verlangen. Es kann die Kostenbeteiligung<br />

an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung<br />

knüpfen.<br />

(3) Die notwendigen Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen sind<br />

vom Mitglied nach Grund und Höhe nachzuweisen oder unter Beifügung<br />

von Belegen vorauszuschätzen. Sie bleiben insoweit außer<br />

Betracht, als gesetzliche oder satzungsmäßige Erstattungspflicht einer<br />

anderen Stelle besteht. Über die Höhe der Kostenbeteiligung<br />

wird nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände<br />

des Einzelfalles entschieden.<br />

(4) Die Entscheidung über die Kostenbeteiligung und ihre Höhe trifft<br />

der Verwaltungsrat.<br />

§ 34<br />

Aufrechterhaltene Anwartschaft<br />

(1) Wird die Anwartschaft auf Versorgung nach Wechsel in ein anderes<br />

Versorgungswerk ohne Überleitung (§ 26) oder nach Beendigung<br />

der freiwilligen Mitgliedschaft (§ 16 Abs. 3) aufrechterhalten,<br />

so hat das frühere Mitglied Anspruch auf Berufsunfähigkeits- und<br />

auf Altersrente in der bei Ende der Mitgliedschaft unter Berücksichtigung<br />

zeitlich nachfolgender Anpassungsmaßnahmen erreichten<br />

Höhe, bei Berufsunfähigkeit jedoch ohne Berücksichtigung<br />

von Zurechnungszeiten (§ 31 Abs. 3).<br />

(2) Beim Tod des früheren Mitglieds besteht Anspruch auf Witwen-,<br />

Witwer- und Waisenrente, sofern die Voraussetzungen des § 32<br />

vorliegen. Die Höhe der Hinterbliebenenbezüge errechnet sich aus<br />

der Altersrente nach Absatz 1 dieser Vorschrift.<br />

(3) Beim Tod des früheren Mitglieds besteht Anspruch auf Partnerinnen-<br />

und Partnerrente, sofern die Voraussetzungen der §§ 32 und<br />

46 Abs. 2 vorliegen. Die Höhe der Hinterbliebenenbezüge errechnet<br />

sich aus der Altersrente nach Abs. 1 dieser Vorschrift.<br />

(4) Entsteht erneut Mitgliedschaft im PVW, so verbleibt es für die<br />

Ansprüche aus der beendeten Mitgliedschaft bei den Absätzen 1 und<br />

2; sie treten zu den Ansprüchen aus der erneuten Mitgliedschaft<br />

hinzu.<br />

§ 35<br />

Leistungsausschlüsse<br />

(1) Wer sich absichtlich berufsunfähig macht, hat keinen Anspruch<br />

auf Berufsunfähigkeitsrente.<br />

(2) Liegen bei Eintritt in das PVW die tatsächlichen Voraussetzungen<br />

der Berufsunfähigkeit vor, entsteht kein Anspruch auf Leistung.<br />

Die gezahlten Beiträge werden erstattet. Das Mitglied scheidet<br />

mit Feststellung der Berufsunfähigkeit aus dem PVW aus.<br />

(3) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den<br />

Tod des Mitglieds des PVW vorsätzlich herbeigeführt haben.<br />

§ 36<br />

Versorgungsausgleich bei Ehescheidung<br />

(1) Ist für das beim PVW erworbene Anrecht eines Mitglieds der Versorgungsausgleich<br />

durchzuführen, so findet Realteilung statt (§ 1<br />

Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich<br />

in der jeweils geltenden Fassung — VAHRG —), wenn der<br />

ausgleichsberechtigte und der ausgleichspflichtige Ehegatte Mitglieder<br />

des PVW sind oder der Ehegatte Mitglied eines durch Überleitungsabkommen<br />

mit dem PVW verbundenen berufsständischen<br />

Versorgungswerks ist. Auf Antrag prüft das PVW, ob Realteilung<br />

durchgeführt werden kann, wenn der Ehegatte zwar Mitglied eines<br />

anderen berufsständischen Versorgungswerks ist, zwischen diesem<br />

und dem PVW aber kein Überleitungsabkommen besteht.<br />

(2) Im Falle der Realteilung gemäß Absatz 1 wird für den ausgleichsberechtigten<br />

Ehegatten beim PVW ein Anrecht begründet.<br />

Die Höhe des monatlichen Anrechts wird wie folgt ermittelt:<br />

1. Sind die Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen<br />

bereits erfüllt, so bestehen Leistungsansprüche in Höhe<br />

des vom Familiengericht festgestellten Ausgleichsbetrags.


Nr. 49 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Seite 2795<br />

2. Sind die Voraussetzungen nach Nummer 1 noch nicht erfüllt,<br />

so wird der vom Familiengericht festgestellte Ausgleichsbetrag<br />

durch die jeweiligen vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung<br />

zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bekannt<br />

gemachten Rechengrößen, durch den für den ausgleichsberechtigten<br />

Ehegatten nach dem versicherungstechnischen<br />

Geschäftsplan maßgebenden Barwertfaktor sowie durch die<br />

Zahl 12 geteilt; ein Anrecht kann jedoch nur insoweit begründet<br />

werden, als es zusammen mit dem vom ausgleichsberechtigten<br />

Ehegatten während der Ehezeit bereits erworbenen Anrecht<br />

dasjenige Anrecht nicht übersteigt, das sich bei<br />

Entrichtung der höchstmöglichen Einzahlungen in der Ehezeit<br />

ergeben hätte.<br />

(3) Wird für einen ausgleichsberechtigten Ehegatten, der nicht Mitglied<br />

des PVW ist, ein Anrecht begründet, so gelten hierfür die Satzungsbestimmungen<br />

über die Versorgungsleistungen an Mitglieder<br />

und deren Hinterbliebene mit Ausnahme der Vorschriften über die<br />

Zurechnung gemäß § 31 Abs. 3 und die Beitragsrückgewähr.<br />

(4) Das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten wird im Falle<br />

der Realteilung im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem der Barwert<br />

seines ungekürzten Anrechts zu dem auf den ausgleichsberechtigten<br />

Ehegatten übertragenen Teil des Barwerts steht. Die Kürzung<br />

wird mit dem Tag wirksam, welcher dem Ende der Ehezeit folgt.<br />

(5) Bezieht das ausgleichspflichtige Mitglied bei Eintritt der Rechtskraft<br />

der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits<br />

Rente oder hat es Anspruch auf Rente, so wird diese erst gekürzt,<br />

wenn für das ausgleichsberechtigte Mitglied eine Rente aus einem<br />

späteren Versorgungsfall oder aus der Versorgung des Ausgleichsberechtigten<br />

eine Rente zu gewähren ist.<br />

(6) Das ausgleichspflichtige Mitglied erhält seine Versorgungsleistungen<br />

ungekürzt, wenn der Berechtigte verstirbt, ehe er Leistungen<br />

bezogen hat. Übersteigen die Versorgungsleistungen nicht mehr<br />

als zwei Jahresbeträge, berechnet auf das Ende des Leistungsbezugs,<br />

unterbleibt eine Kürzung der Versorgung des ausgleichspflichtigen<br />

Mitglieds und seiner Hinterbliebenen. Die der oder dem<br />

Berechtigten gewährten Leistungen sind anzurechnen.<br />

(7) Erhält das ausgleichspflichtige Mitglied Versorgungsleistungen<br />

nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich,<br />

erfüllt die oder der Berechtigte die Voraussetzungen für eine Rentenleistung<br />

noch nicht und ist das Mitglied dem Berechtigten zu<br />

Unterhaltsleistungen verpflichtet, so erhält das Mitglied auf Antrag<br />

die ungekürzte Versorgung. Dies gilt auch, wenn der Unterhaltsanspruch<br />

deshalb nicht besteht, weil das Mitglied durch die<br />

Kürzung leistungsunfähig wird.<br />

(8) Das Mitglied kann, solange der Versorgungsfall noch nicht eingetreten<br />

ist, die Kürzung seines Anrechts durch zusätzliche Zahlung<br />

rückgängig machen; für die Bewertung der Zahlung ist der<br />

Zeitpunkt ihrer Gutschrift maßgebend. Über den Antrag entscheidet<br />

der Verwaltungsrat.<br />

(9) Im Falle einer Beitragsüberleitung oder einer Beitragsrückgewähr<br />

zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehegatten sowie im Falle<br />

einer Beitragsrückgewähr nach seinem Tod sind seine für den Versorgungsausgleich<br />

maßgeblichen Einzahlungen im gleichen Verhältnis<br />

zu kürzen, in dem sich sein in der Ehezeit erworbenes Anrecht<br />

vermindert hat. Im Falle einer Beitragsüberleitung für den<br />

ausgleichsberechtigten Ehegatten erhöhen sich dessen Einzahlungen<br />

um den unter der Voraussetzung des Satzes 1 festzustellenden<br />

Kürzungsbetrag.<br />

(10) Im Übrigen gelten die §§ 4 bis 9 des Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetzes<br />

in der jeweils gültigen Fassung entsprechend<br />

mit der Maßgabe, dass Rückzahlungen aller Art unverzinslich<br />

erfolgen.<br />

§ 37<br />

Forderungsabtretung<br />

Steht einem Mitglied oder Leistungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch<br />

gegen einen Dritten zu, sind das Mitglied oder die<br />

oder der Leistungsberechtigte verpflichtet, den Anspruch auf das<br />

PVW zu übertragen, soweit dies aufgrund des Schadensereignisses<br />

Versorgungsleistungen zu erbringen hat, die dem Ausgleich eines<br />

Schadens gleicher Art dienen. Das PVW hat das Recht, die Zahlung<br />

der Versorgungsleistung von der Abtretung des Schadensersatzanspruches<br />

abhängig zu machen.<br />

§ 38<br />

Auskunftspflichten<br />

(1) Das PVW erteilt den Mitgliedern Auskunft über deren Mitgliedschafts-<br />

und Versorgungsverhältnis sowie den Leistungsberechtigten<br />

über bestehende Ansprüche.<br />

(2) Die Mitglieder und Leistungsberechtigten des PVW sowie die<br />

Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen haben<br />

dem PVW Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen, soweit<br />

diese zur Feststellung des Bestehens eines Mitgliedschafts- oder<br />

Versorgungsverhältnisses sowie von Art und Umfang der hieraus<br />

folgenden Rechte und Pflichten erforderlich sind.<br />

(3) Wer Leistungen des PVW beantragt oder erhält, hat diesem<br />

1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind,<br />

und auf Verlangen des PVW der Erteilung der erforderlichen<br />

Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,<br />

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung dem<br />

Grunde oder der Höhe nach erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,<br />

3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des PVW vorzulegen<br />

oder ihrer Vorlage zuzustimmen.<br />

(4) Solange den Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht<br />

entsprochen wird, kann das PVW die Berechnungsgrundlagen für<br />

die Beiträge schätzen und Leistungen versagen oder entziehen.<br />

(5) Frühere Mitglieder, deren Anwartschaft nach Wechsel in ein anderes<br />

Versorgungswerk aufrechterhalten bleibt (§ 34), stehen Mitgliedern<br />

gleich.<br />

5. Abschnitt. Rechtsmittel, Verpfändung,<br />

Verjährung, Vollstreckung<br />

§ 39<br />

Verwaltungsakte, Widerspruchsausschüsse, Rechtsweg<br />

(1) Das PVW entscheidet durch den Erlass von Bescheiden (Verwaltungsakten).<br />

(2) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen<br />

Verwaltungsakt des PVW ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.<br />

Über den Widerspruch entscheidet der zuständige Widerspruchsausschuss<br />

des PVW.<br />

(3) Der Widerspruchsausschuss ist besetzt mit 3 Mitgliedern, die die<br />

Kammerversammlung wählt. Die Wahlperiode entspricht der des<br />

Verwaltungsrats.<br />

§ 40<br />

Übertragung, Verpfändung, Aufrechnung<br />

(1) Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen<br />

übertragen oder verpfändet werden. Sonstige Leistungsansprüche<br />

können weder abgetreten noch verpfändet werden.<br />

(2) Das PVW kann seine Forderungen gegen Ansprüche von Mitgliedern<br />

aufrechnen oder mit Ansprüchen von Leistungsberechtigten<br />

verrechnen.<br />

§ 41<br />

Verjährung<br />

Die Ansprüche auf Beiträge und Leistungen verjähren in vier Jahren<br />

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.<br />

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung,<br />

Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung gelten entsprechend;<br />

§ 53 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung<br />

mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 42<br />

Vollstreckung<br />

Rückständige Beiträge und sonstige öffentliche Forderungen werden<br />

nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />

(NVwVG) beigetrieben.<br />

6. Abschnitt. Übergangsregelungen<br />

§ 43<br />

Befreiung von der Mitgliedschaft bei Inkrafttreten<br />

der Satzung und nach Inkrafttreten von Staatsverträgen<br />

mit anderen Bundesländern<br />

(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags zwischen<br />

einem Bundesland mit dem Land Niedersachsen sind die Mitglieder<br />

der Psychotherapeutenkammer des beitretenden Bundeslandes<br />

Pflichtmitglieder des PVW.<br />

(2) Diese Mitglieder haben die Möglichkeit, innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrags<br />

ihres Bundeslandes mit dem Land Niedersachsen zu beantragen,<br />

aus der Mitgliedschaft beim PVW entlassen zu werden.<br />

§ 44<br />

Beitragsgestaltung für Mitglieder des Anfangsbestandes<br />

(1) Selbständige Mitglieder, die bei Inkrafttreten dieser Satzung oder<br />

dem Inkrafttreten des Staatsvertrags ihres Bundeslandes mit dem<br />

Land Niedersachsen das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben<br />

und nicht beantragt haben, aus der Mitgliedschaft gemäß § 43<br />

auszuscheiden, haben das Recht, die Höhe ihres persönlichen Regelpflichtbeitrags<br />

durch schriftliche Erklärung gegenüber dem<br />

PVW zu bestimmen. Sie können einen Beitrag von einem, zwei,<br />

drei, vier, fünf, sechs, sieben, acht, neun oder zehn Zehnteln des


Seite 2796 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte<br />

im Sinne der §§ 157 bis 160 SGB VI in der jeweils geltenden<br />

Fassung, wählen.<br />

(2) Der einmal gewählte Beitragssatz kann zwar für die Zukunft<br />

erhöht, aber nicht mehr verringert werden. Nach Vollendung des<br />

45. Lebensjahres kann ein Erhöhungsverlangen nur angenommen<br />

werden, wenn eine vom Verwaltungsrat geforderte Untersuchung,<br />

deren Kosten das Mitglied zu tragen hat, durchgeführt worden ist.<br />

Über die Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens entscheidet der<br />

Verwaltungsrat aufgrund des Untersuchungsergebnisses.<br />

(3) Für selbständige Mitglieder, die bei Inkrafttreten der Satzung<br />

das 45. Lebensjahr vollendet haben und alle übrigen Mitglieder, die<br />

nicht beantragt haben aus der Mitgliedschaft auszuscheiden, besteht<br />

die Pflicht zur Beitragszahlung in Höhe von einem Zehntel.<br />

Es kann auch ein Beitrag in Höhe von zwei Zehnteln, drei Zehnteln,<br />

vier Zehnteln oder fünf Zehnteln entrichtet werden.<br />

(4) Das beitragspflichtige Einkommen wird gemäß § 19 ermittelt.<br />

(5) Die einjährige Wartezeit als Voraussetzung für die Gewährung<br />

der Berufsunfähigkeitsrenten beginnt mit dem Inkrafttreten dieser<br />

Satzung (§ 43 Abs. 1). Für Mitglieder gemäß § 43 Abs. 2 mit dem<br />

Inkrafttreten des jeweiligen Staatsvertrags.<br />

§ 45<br />

Delegiertenversammlung und Verwaltungsrat<br />

(1) Die Durchführung der ersten Wahl zur Delegiertenversammlung<br />

erfolgt innerhalb eines Jahres, nachdem Kammern dem PVW durch<br />

Abschluss eines Staatsvertrags mit dem Land Niedersachsen beigetreten<br />

sind.<br />

(2) Treten danach weitere Kammern durch Abschluss eines Staatsvertrags<br />

mit dem Land Niedersachsen dem PVW bei, soll binnen<br />

eines Jahres nach Beitritt erneut eine Wahl zur Delegiertenversammlung<br />

durchgeführt werden, spätestens jedoch bis zum Zusammentreten<br />

der zweiten auf den Beitritt folgenden Delegiertenversammlung.<br />

(3) Beteiligen sich Kammern anderer Länder im Rahmen von Staatsverträgen<br />

an dem PVW, steht ihnen sofort nach Inkrafttreten des<br />

Staatsvertrags bis zur nächsten Wahl des Verwaltungsrats jeweils<br />

ein Sitz im Verwaltungsrat zu; die Benennung dieses Verwaltungsratsmitglieds<br />

steht dem Vorstand der jeweiligen Kammer zu.<br />

In diesem Fall erhöht sich die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder<br />

entsprechend. Die Wahlperiode des amtierenden ersten Verwaltungsrats<br />

bleibt unberührt, es sei denn, dass die Gesamtheit aller<br />

Delegierten einer Kammer gemäß § 1 Abs. 3 der Satzung des PVW<br />

eine außerplanmäßige Neuwahl des Verwaltungsrats beantragt; in<br />

diesem Fall hat dessen Neuwahl in der zweiten Delegiertenversammlung<br />

nach dem Beitritt dieser Kammer stattzufinden.<br />

(4) Nach Beendigung der ersten Wahlperiode des Verwaltungsrats<br />

bestimmt sich die Stimmengewichtung der neu beigetretenen Verwaltungsratsmitglieder<br />

für die Zeit bis zur Wahl der nächsten Delegiertenversammlung<br />

nach dem Anteil der voraussichtlich dem<br />

PVW beitretenden Mitglieder der Kammern im Verhältnis zur Gesamtmitgliederzahl<br />

dieser Kammern, wobei die Anzahl der voraussichtlich<br />

beitretenden Mitglieder vom Verwaltungsrat festzulegen<br />

ist. Die Stimmengewichtung der bisherigen Mitglieder des<br />

Verwaltungsrats verändert sich dann entsprechend.<br />

7. Abschnitt. Inkrafttreten<br />

§ 46<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

(2) Die §§ 27 Abs. 3, 32 Abs. 2 und 6 und § 34 Abs. 3 finden Anwendung<br />

mit dem Inkrafttreten vergleichbarer Ansprüche auf Partnerinnen-<br />

und Partner-rente in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

im Sozialgesetzbuch VI.<br />

Tabelle zu § 26 Abs. 3<br />

Anhang<br />

Lebensalter Bewertungsprozentsatz<br />

25 16,4<br />

26 15,8<br />

27 15,2<br />

28 14,7<br />

29 14,2<br />

30 13,7<br />

31 13,2<br />

32 12,8<br />

33 12,3<br />

34 11,9<br />

35 11,5<br />

36 11,1<br />

37 10,7<br />

38 10,4<br />

39 10,0<br />

40 9,7<br />

41 9,4<br />

42 9,1<br />

43 8,8<br />

44 8,5<br />

45 8,2<br />

46 7,9<br />

47 7,7<br />

48 7,4<br />

49 7,2<br />

50 7,0<br />

51 6,7<br />

52 6,5<br />

53 6,3<br />

54 6,1<br />

55 5,9<br />

56 5,7<br />

57 5,5<br />

58 5,4<br />

59 5,3<br />

60 5,3<br />

61 5,2<br />

62 5,1<br />

63 4,9<br />

64 4,8<br />

65 4,7<br />

66 4,6<br />

67 4,5<br />

68 4,5<br />

Dr. Lothar Wittmann<br />

Präsident der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen<br />

Die Satzung vom 30. November 2002 in der Fassung vom<br />

24. November 2004 ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.


Nr. 49 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Seite 2797<br />

1003<br />

Urteil des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen in dem<br />

Normenkontrollverfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit von<br />

Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes<br />

mit der Verfassung des Landes Hessen<br />

Das nachstehende Urteil des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen<br />

vom 8. November <strong>2006</strong> gebe ich bekannt.<br />

Wiesbaden, 22. November <strong>2006</strong><br />

DER PRÄSIDENT DES STAATSGERICHTSHOFS DES LANDES HESSEN<br />

Der Präsident<br />

des Staatsgerichtshofs<br />

des Landes Hessen<br />

P.St. 1981<br />

StAnz. 49/<strong>2006</strong> S. 2797<br />

Urteil<br />

vom 8. November <strong>2006</strong> — P.St. 1981 —<br />

Im Namen des Volkes<br />

In dem Verfahren<br />

zur Prüfung der Vereinbarkeit von § 77 Abs. 5, von § 81 Abs. 5 und<br />

§ 81 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 und § 74 Abs. 1 Nr. 17 des Hessischen<br />

Personalvertretungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 des<br />

Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen<br />

innerhalb der öffentlichen Verwaltung vom 18. Dezember 2003 sowie<br />

von § 81a des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der<br />

Fassung von Art. 2 des Zukunftssicherungsgesetzes vom 18. Dezember<br />

2003 mit der Verfassung des Landes Hessen<br />

auf den Antrag der Abgeordneten des Hessischen Landtages<br />

Antragsteller,<br />

— Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Walter Unger,<br />

Feldbergring 65, 63477 Maintal —,<br />

an dem sich beteiligt haben:<br />

1. der Hessische Ministerpräsident,<br />

Staatskanzlei, Georg-August-Zinn-Straße 1, 65183 Wiesbaden,<br />

— Verfahrensbevollmächtigter: Universitätsprofessor Dr. Helmut<br />

Lecheler, Van’t-Hoff-Straße 8,<br />

14195 Berlin —,<br />

2. die Landesanwältin beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen,<br />

Luisenstraße 13, 65185 Wiesbaden,<br />

hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen<br />

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. September <strong>2006</strong><br />

durch<br />

den Präsidenten des Staatsgerichtshofs<br />

Rechtsanwalt und Notar Dr. Paul,<br />

den Vizepräsidenten des Staatsgerichtshofs<br />

Vorsitzenden Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof Dr.<br />

Teufel,<br />

Universitätsprofessor Dr. Detterbeck,<br />

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Falk,<br />

Rechtsanwalt Paul Leo Giani,<br />

Richterin am Amtsgericht als ständige Vertreterin eines Direktors<br />

Kilian-Bock,<br />

Präsident des Landessozialgerichts Dr. Klein,<br />

Universitätsprofessor Dr. Lange,<br />

Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof Dr. Nassauer,<br />

Staatsminister a. D. Rechtsanwalt von Plottnitz,<br />

Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Wolski<br />

— Mitglieder des Staatsgerichtshofs —<br />

für Recht erkannt:<br />

§ 77 Abs. 5 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der<br />

Fassung des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung von<br />

Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung<br />

vom 18. Dezember 2003 ist mit der Verfassung des Landes Hessen<br />

vereinbar.<br />

§ 81 Abs. 5 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der<br />

Fassung des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung von<br />

Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung<br />

vom 18. Dezember 2003 ist mit der Verfassung des Landes Hessen<br />

vereinbar.<br />

§ 81 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 81 Abs. 5 des Hessischen<br />

Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Zweiten<br />

Gesetzes zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen<br />

innerhalb der öffentlichen Verwaltung vom 18. Dezember 2003<br />

ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar, soweit dadurch<br />

die mit der Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung<br />

zusammenhängenden technischen Verfahren der Mitbestimmung<br />

nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes<br />

entzogen werden.<br />

§ 81a des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung<br />

des Art. 2 des Zukunftssicherungsgesetzes vom 18. Dezember<br />

2003 ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar.<br />

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten<br />

nicht erstattet.<br />

A<br />

Gegenstand des von 44 Abgeordneten des Hessischen Landtages eingeleiteten<br />

Normenkontrollverfahrens ist die Frage, ob § 77 Abs. 5,<br />

§ 81 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 und § 74 Abs. 1<br />

Nr. 17 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) in der<br />

Fassung des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung von<br />

Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung<br />

vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 494 ff.) und § 81a HPVG in der<br />

Fassung des Art. 2 des Zukunftssicherungsgesetzes (ZSG) vom<br />

18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513 ff.) mit der Verfassung des Landes<br />

Hessen vereinbar sind.<br />

I.<br />

Durch das Zweite Gesetz zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen<br />

innerhalb der öffentlichen Verwaltung wurde § 77 HPVG<br />

folgende Regelung als Absatz 5 angefügt:<br />

(5) Von der Mitbestimmung ausgenommen sind Umsetzungen sowie<br />

Abordnungen und Versetzungen im Bereich eines Dienstherrn,<br />

die in Vollziehung eines Reform- oder Umstrukturierungskonzepts<br />

erfolgen, das mindestens Rahmenbedingungen für den notwendigen<br />

personellen Vollzug enthält und an dem die nach § 83 zuständigen<br />

Personalräte mitgewirkt haben.<br />

§ 81 HPVG erhielt durch das Zweite Gesetz zur Beschleunigung von<br />

Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung<br />

folgende Fassung:<br />

(1) Der Personalrat hat mitzuwirken bei Einführung der Neuen<br />

Verwaltungssteuerung (NVS) und entsprechender neuer Steuerungsverfahren<br />

einschließlich der damit zusammenhängenden technischen<br />

Verfahren, bei Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,<br />

Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die<br />

Bemessung des Personalbedarfs, allgemeinen Festlegungen von<br />

Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen,<br />

Einführung von technischen Rationalisierungsmaßnahmen,<br />

die den Wegfall von Planstellen oder Stellen zur Folge<br />

haben, Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben,<br />

die bisher durch die Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen<br />

werden sowie bei Einführung, Anwendung, Änderung oder<br />

Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten<br />

der Beschäftigten. Satz 1 gilt nicht bei probe- oder versuchsweiser<br />

Einführung neuer Techniken und Verfahren.<br />

(2)—(4) …<br />

(5) Bei Maßnahmen, die unter Abs. 1 bis 4 fallen, tritt ein gleichzeitig<br />

vorliegendes Mitbestimmungsrecht zurück.<br />

Das Zukunftssicherungsgesetz wurde am 18. Dezember 2003 von<br />

dem Hessischen Landtag verabschiedet und am 23. Dezember 2003<br />

in dem Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen verkündet.<br />

Ausgefertigt ist das Gesetz von dem Hessischen Ministerpräsidenten<br />

sowie dem Hessischen Minister der Finanzen.<br />

Art. 1 ZSG enthält das Gesetz über den Abbau von Stellen in der<br />

Landesverwaltung und die Einrichtung einer Personalvermittlungsstelle.<br />

Durch Art. 2 ZSG wurde das Hessische Personalvertretungsgesetz<br />

geändert. Danach wurde im Anschluss an § 81 HPVG<br />

folgende Vorschrift eingefügt:<br />

§ 81a<br />

Personalvermittlungsstelle<br />

(1) Der nach § 83 zuständige Personalrat hat, soweit nicht eine Regelung<br />

durch Gesetz oder Tarifvertrag erfolgt, an einem Konzept<br />

zu einer nach Art. 1 § 1 des Zukunftssicherungsgesetzes einzurichtenden<br />

Personalvermittlungsstelle (PVS) mitzuwirken. Soweit das


Seite 2798 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

Konzept zur Einrichtung der Personalvermittlungsstelle Regelungen<br />

im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 enthält, tritt ein<br />

gleichzeitig vorliegendes Mitbestimmungsrecht zurück.<br />

(2) Von der Mitbestimmung ausgenommen sind Umsetzung, Zuweisungen<br />

entsprechend § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes<br />

sowie Abordnungen und Versetzungen im Bereich der Landesverwaltung,<br />

die aufgrund des Art. 1 des Zukunftssicherungsgesetzes<br />

oder des in Abs. 1 genannten Konzeptes erfolgen.<br />

In weiteren Artikeln des Zukunftssicherungsgesetzes wurden ferner<br />

folgende hessische Gesetze geändert: das Gleichberechtigungsgesetz,<br />

das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das Gesetz über die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung, das Justizkostengesetz, das Gesetz<br />

über die Errichtung eines Sondervermögens „Wohnungswesen<br />

und Zukunftsinvestitionen“, das Verwaltungskostengesetz, das Besoldungsgesetz,<br />

das Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung, das<br />

Hochschulgesetz, das Forstgesetz, das Landesblindengeldgesetz sowie<br />

das Gesetz zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen<br />

innerhalb der öffentlichen Verwaltung. Ferner enthält das Zukunftssicherungsgesetz<br />

das Hessische Studienguthabengesetz.<br />

II.<br />

Mit Antrag vom 9. Dezember 2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren<br />

eingeleitet.<br />

Nach Art. 120 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische<br />

Verfassung — HV —) habe der Ministerpräsident „mit den zuständigen<br />

Ministern“ die Gesetze auszufertigen und zu verkünden. Da<br />

das Zukunftssicherungsgesetz in seinen verschiedenen Artikeln alle<br />

Ressorts betreffe, wäre eine Unterzeichnung durch alle Minister der<br />

Hessischen Landesregierung notwendig gewesen. Die veröffentlichte<br />

Fassung des Zukunftssicherungsgesetzes weise jedoch lediglich<br />

die Unterschriften des Hessischen Ministerpräsidenten und<br />

des Hessischen Ministers der Finanzen auf. Der Beschluss über die<br />

Zuständigkeiten der einzelnen Minister nach Art. 104 Abs. 2<br />

Satz 1 HV begründe nicht nur informelle Arbeitsbereiche, sondern<br />

auch politische und rechtliche Verantwortlichkeiten. Ein informeller<br />

Verzicht auf diese Verantwortlichkeiten sei nicht zulässig.<br />

Es spreche daher vieles dafür, dass das Fehlen der nach Art. 120 HV<br />

erforderlichen Unterschriften aller zuständigen Minister die formelle<br />

Unwirksamkeit des Zukunftssicherungsgesetzes und damit<br />

die formelle Verfassungswidrigkeit von § 81a HPVG zur Folge habe.<br />

Ungeachtet dessen seien die zur Überprüfung gestellten Vorschriften<br />

des Hessischen Personalvertretungsgesetzes auch inhaltlich mit der<br />

Verfassung des Landes Hessen nicht vereinbar.<br />

Art. 37 Abs. 1 HV bestimme, dass die Beschäftigten in allen Bereichen<br />

und Behörden unter Mitwirkung der Gewerkschaften Betriebsvertretungen<br />

erhielten, die in allgemeiner, gleicher, freier,<br />

geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern zu wählen<br />

seien. Nach Art. 37 Abs. 2 HV seien die Betriebsvertretungen<br />

dazu berufen, im Benehmen mit den Gewerkschaften gleichberechtigt<br />

mit den Unternehmern in sozialen, personellen und wirtschaftlichen<br />

Fragen des Betriebes mitzubestimmen. Die näheren Regelungen<br />

seien nach Art. 37 Abs. 3 HV durch Gesetz zu treffen.<br />

Art. 37 Abs. 2 HV sei auch im öffentlichen Dienst anzuwenden. Die<br />

gegenteilige Rechtsansicht, wie sie der Staatsgerichtshof des Landes<br />

Hessen in seiner Entscheidung vom 30. April 1986 (P.St. 1023)<br />

geäußert habe, überzeuge nicht.<br />

Art. 37 Abs. 2 HV erwähne zwar anders als Absatz 1 die Behörden<br />

nicht mehr ausdrücklich und schreibe nur eine Mitbestimmung<br />

gleichberechtigt mit den Unternehmern in Fragen des Betriebes vor.<br />

Stelle man jedoch auf den Begriff der Betriebsvertretungen als<br />

Ausgangspunkt ab, deren Einrichtung Absatz 1 auch für die Behörden<br />

fordere, werde deutlich, dass der Verfassungsgeber mit verkürzten<br />

Begriffen gearbeitet habe. Absatz 2 knüpfe an die Vertretungen<br />

der Beschäftigten in Betrieben und Verwaltungen nach<br />

Absatz 1 an und umschreibe deren Rechte. Die Interpretation der<br />

Begriffe Betrieb und Unternehmer als Oberbegriff für Arbeitsstätte<br />

und Arbeitgeber sowohl im privatwirtschaftlichen als auch im öffentlichen<br />

Bereich entspreche darüber hinaus der Terminologie,<br />

wie sie in Anknüpfung an Art. 165 Abs. 1 der Weimarer Verfassung<br />

seit den zwanziger Jahren in Gesetzen üblich gewesen sei.<br />

Auch die systematische und teleologische Auslegung spreche für ein<br />

Verständnis des Art. 37 Abs. 2 HV als umfassende Ausgestaltung<br />

der Rechte der Betriebsvertretungen nach Absatz 1. Die Vorschrift<br />

befinde sich in dem Kapitel „Soziale und wirtschaftliche Rechte und<br />

Pflichten“. In diesem Abschnitt der Hessischen Verfassung seien die<br />

Grundsätze einer sozialen Wirtschaftsordnung festgelegt. Diese beruhe<br />

auf der Anerkennung der Würde und Persönlichkeit des Menschen.<br />

Die Einrichtung von Betriebsvertretungen und deren Mitbestimmungsrechte<br />

seien in diesem Zusammenhang als Teil eines<br />

verfassungsrechtlichen Maßnahmebündels zu sehen, mit dem die<br />

Stellung aller abhängig Beschäftigten habe geregelt werden sollen.<br />

Die Mitbestimmung nach Art. 37 HV sei die Kompensation für die<br />

fremdbestimmte Stellung des einzelnen abhängig Beschäftigten.<br />

Diese Konstellation bestehe im öffentlichen und privaten Bereich<br />

gleichermaßen. Vom Grundsatz her sei daher eine Differenzierung<br />

zwischen der Mitbestimmung in der Privatwirtschaft und im Bereich<br />

der öffentlichen Arbeitgeber in der Verfassung nicht angelegt.<br />

Erst Art. 38 ff. HV träfen spezielle Regelungen für den privaten<br />

Sektor. Wenn dabei in Art. 38 Abs. 3 HV die Mitbestimmung in<br />

den Unternehmen besonders angesprochen werde, zeige dies, dass<br />

die vorhergehenden Bestimmungen für alle abhängig Beschäftigten<br />

gleichermaßen gelten sollten.<br />

Art. 37 Abs. 2 HV fordere auch für den Bereich der Behörden und<br />

Betriebe der öffentlichen Hand grundsätzlich eine gleichberechtigte<br />

Mitbestimmung in allen Angelegenheiten. Die Verfassungsmäßigkeit<br />

der angefochtenen Vorschriften sei daher daran zu messen, ob<br />

sich der Gesetzgeber bei einer Regelung, die diese gleichberechtigte<br />

Mitbestimmung einschränke, auf andere Verfassungsgrundsätze<br />

stützen könne, die die gesetzgeberische Entscheidung rechtfertigen<br />

könnten. In Betracht zu ziehen seien dabei insbesondere der Grundsatz<br />

der Volkssouveränität und der daraus abzuleitende Grundsatz<br />

der demokratischen Legitimation aller für die Wahrnehmung der<br />

öffentlichen Aufgaben wesentlichen Entscheidungen. Zu berücksichtigen<br />

sei ferner Art. 135 HV, wonach das Recht des öffentlichen<br />

Dienstes nach den Erfordernissen der Verwaltung zu gestalten sei.<br />

Aber auch wenn Art. 37 Abs. 2 HV im öffentlichen Dienst keine<br />

Anwendung finde, sei der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der<br />

Mitbestimmung nicht völlig frei. Mitwirkungsrechte der Beschäftigten<br />

im öffentlichen Dienst wurzelten im Grundsatz der Sozialstaatlichkeit.<br />

Der Sozialstaatsgedanke sei auch der Verfassung des<br />

Landes Hessen immanent. Mitwirkungsrechte der Beschäftigten<br />

seien ferner Mittel zur Wahrung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsentfaltung<br />

in der Dienststelle. Diese Prinzipien lägen<br />

auch der Verfassung des Landes Hessen zugrunde und seien in ihr<br />

sogar besonders ausgeprägt. Ihr sei ein Konzept der sozialen Demokratie<br />

mit dem Ziel der Selbstbestimmung in allen Bereichen des<br />

politischen, sozialen und wirtschaftlichen Lebens zu entnehmen.<br />

Sie erstrebe die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Demokratie<br />

durch Mitbestimmung und soziale Gerechtigkeit. Zu beachten<br />

sei auch, dass die Mitbestimmung der Kompensation des mit der<br />

Eingliederung in den Arbeitsprozess zwangsläufig verbundenen<br />

Verlusts von Selbstbestimmung des einzelnen Bediensteten diene<br />

und an dessen Stelle die kollektive Interessenwahrnehmung durch<br />

das Vertretungsorgan setze.<br />

Art. 37 Abs. 1 HV verlange die Bildung eines Vertretungsorgans auf<br />

der Ebene jeder Behörde und gebe damit einen Verfassungsauftrag<br />

zur Schaffung orts- und sachnaher Strukturen der Personalvertretungen.<br />

Im Hinblick darauf sei davon auszugehen, dass die Beteiligung<br />

grundsätzlich auf dieser Ebene stattzufinden habe. Es<br />

widerspreche der von Art. 37 Abs. 1 HV gebotenen Zuordnung von<br />

Beteiligungsrechten, wenn die Beschäftigten zwar durch überörtliche<br />

Personalvertretungen in Angelegenheiten beteiligen würden,<br />

die unmittelbar den Amtsauftrag beträfen, die für den Amtsauftrag<br />

aber typischerweise nicht prägende Einzelausführung dagegen<br />

ohne Beteiligung des örtlichen Personalrats erfolge.<br />

Die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Art und Weise der Bildung<br />

des Vertretungsorgans verschaffe ihm eine derart große demokratische<br />

Legitimation, dass ihm auch adäquate Kompetenzen<br />

zustehen müssten. Anderenfalls ergäbe die Anordnung der Einrichtung<br />

von Personalvertretungen keinen Sinn. Danach seien die<br />

Personalräte im öffentlichen Dienst jedenfalls an der Regelung der<br />

personellen und sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten zu beteiligen.<br />

Den Personalvertretungen müsse in allen die Beschäftigten<br />

mehr als nur unwesentlich berührenden Angelegenheiten ein<br />

Beteiligungsrecht zustehen. Je stärker eine Angelegenheit die individuellen<br />

und kollektiven Interessen der Beschäftigten berühre,<br />

desto höhere Anforderungen seien an die Rechtfertigung einer Einschränkung<br />

der Beteiligungsrechte zu stellen. Auch bei einer Einschränkung<br />

der Beteiligungsrechte aus Gründen des Allgemeinwohls<br />

oder konkurrierender verfassungsrechtlicher Grundsätze sei<br />

sicherzustellen, dass die Personalvertretungen ihre Aufgabe noch<br />

effektiv wahrnehmen könnten.<br />

Aufgabe des Gesetzgebers sei die Herstellung eines gerechten Ausgleichs<br />

zwischen der nach diesen Maßstäben gebotenen Beteiligung<br />

der Beschäftigten und den Interessen an einer Einschränkung der<br />

Mitbestimmung. Wegen der dem Gesetzgeber zustehenden Einschätzungsprärogative<br />

sei die verfassungsgerichtliche Überprüfung<br />

auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken. Die Entscheidung<br />

des Gesetzgebers könne nur daraufhin überprüft werden,<br />

ob die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen erkannt und<br />

berücksichtigt worden seien, ob es vernünftige Interessen für eine<br />

Einschränkung der Beteiligungsrechte der Beschäftigten gebe, ob<br />

die Einschränkungen zur Wahrung dieser Interessen geeignet seien<br />

und ob sie im Sinne des Übermaßverbots als verhältnismäßig angesehen<br />

werden könnten.


Nr. 49 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Seite 2799<br />

Es sei indes nicht zu erkennen, dass sich der Gesetzgeber seiner Verpflichtung<br />

zur Abwägung der widerstreitenden Interessen bewusst<br />

gewesen sei. In der Begründung zum Ersten Gesetz zur Beschleunigung<br />

von Entscheidungsprozessen innerhalb der Verwaltung<br />

werde ausgeführt, überzogene Beteiligungsrechte stellten teilweise<br />

Hemmnisse für eine effiziente, bürgerorientierte und zeitnahe Aufgabenerledigung<br />

dar. Weder bei den einzelnen Änderungen noch<br />

im weiteren Gesetzgebungsverfahren sei dies näher konkretisiert<br />

worden, obwohl wiederholt Einwendungen gegen diese pauschale<br />

Feststellung erhoben worden seien. Daran knüpfe die Begründung<br />

für das Zweite Gesetz zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen<br />

an. Auch seine Notwendigkeit werde pauschal mit der<br />

Behauptung begründet, dass durch teilweise überzogene Beteiligungs-<br />

und Verfahrensregelungen im Personalvertretungsrecht<br />

wichtige personelle und organisatorische Maßnahmen zum Teil erheblich<br />

verzögert würden.<br />

Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung sei ein legitimes<br />

Ziel gesetzgeberischen Handelns. Soweit Beteiligungstatbestände<br />

mit diesem Ziel in Konflikt geraten könnten, dürfe auch eine Einschränkung<br />

der Beteiligungsrechte in Erwägung gezogen werden.<br />

Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschleunigung von<br />

Entscheidungen kein Selbstzweck sei. Jede Beteiligung eines zusätzlichen<br />

Gremiums führe zu einer gewissen zeitlichen Verzögerung.<br />

Dieser Beteiligung stehe jedoch in der Regel ein Gewinn an<br />

Rationalität und Qualität gegenüber. Zudem würden die Akzeptanz<br />

der Maßnahmen und damit ihre effektive Umsetzung verbessert. Im<br />

Gesetzgebungsverfahren sei von verschiedenen Seiten vorgetragen<br />

worden, dass es in der Praxis nicht zu Verzögerungen oder gar<br />

Blockaden durch die Personalvertretungen gekommen sei. Hingewiesen<br />

worden sei auch auf den anerkannten Grundsatz, dass Reformmaßnahmen<br />

nur in Zusammenarbeit mit den Beschäftigten<br />

und deren Vertretungen wirksam umgesetzt werden könnten. Die<br />

pauschale Behauptung einer Verzögerung von Maßnahmen durch<br />

Beteiligungsverfahren sei empirisch weder belegt noch nachweisbar.<br />

Ebenso wenig habe eine Auseinandersetzung mit den gegen eine<br />

Reduzierung der Mitbestimmungsrechte sprechenden Argumenten<br />

im Gesetzgebungsverfahren stattgefunden. Ungeachtet dessen, dass<br />

dem Gesetzgeber keine Pflicht zur Begründung seiner Entscheidungen<br />

obliege, sei die fehlende Auseinandersetzung im Gesetzgebungsverfahren<br />

ein Indiz dafür, dass der Abwägungsprozess fehlerhaft<br />

gewesen sei.<br />

Es seien aber auch objektiv keine hinreichenden Gründe dafür erkennbar,<br />

Mitbestimmungsrechte bei Reformmaßnahmen so einzuschränken,<br />

wie dies durch die angefochtenen Vorschriften erfolgt<br />

sei.<br />

1. § 77 Abs. 5 HPVG nehme Umsetzungen, Abordnungen und Versetzungen<br />

im Bereich eines Dienstherrn von der Mitbestimmung<br />

aus, die in Vollziehung eines Reformkonzepts erfolgten, das<br />

mindestens Rahmenbedingungen für den notwendigen personellen<br />

Vollzug enthalte und an dem die nach § 83 HPVG zuständigen<br />

Personalräte beteiligt gewesen seien. Sinn dieser Regelung<br />

sei nach der Gesetzesbegründung, Doppelbefassungen der<br />

Personalvertretungen mit Maßnahmen zu vermeiden und damit<br />

die Durchführung von Reformen zu beschleunigen. Der Gesetzgeber<br />

knüpfe damit an die Neufassung des § 81 HPVG an.<br />

Grundgedanke des § 77 Abs. 5 HPVG sei offenbar, dass bei der<br />

Mitwirkung an der Erstellung eines Reformkonzepts die Interessen<br />

der Beschäftigten hinreichend eingebracht werden<br />

könnten. Die in Ausführung des Konzepts durchzuführenden<br />

Einzelmaßnahmen stellten sich danach nur noch als rechtstechnischer<br />

Vollzug dar, so dass bei einer Befassung der Personalvertretung<br />

mit diesen Einzelmaßnahmen dieselben Gesichtspunkte<br />

noch einmal erörtert würden, die bereits bei der<br />

Konzeptentwicklung eine Rolle gespielt hätten. Diese Annahme<br />

sei jedoch unzutreffend. § 77 Abs. 5 HPVG sei, wie der Verweis<br />

auf § 83 HPVG zeige, nur dann anwendbar, wenn den Einzelmaßnahmen<br />

ein Reform- oder Umstrukturierungskonzept zugrunde<br />

liege, das den Voraussetzungen des § 81 HPVG entspreche,<br />

denn nur dann komme eine Mitwirkung der<br />

Personalvertretung überhaupt in Betracht. Diese Vorschrift erfasse<br />

aber nur die Einführung neuer Steuerungsverfahren. Eine<br />

Umstrukturierung der Verwaltung müsse jedoch nicht mit der<br />

Einführung solcher neuer Verfahren zusammenhängen. Es seien<br />

durchaus Umstrukturierungsmaßnahmen denkbar, bei denen<br />

der Personalrat nur im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit<br />

nach § 60 HPVG zu beteiligen sei. In diesen Fällen<br />

dürfe § 77 Abs. 5 HPVG nicht eingreifen, weil eine Erörterung<br />

nach § 60 HPVG nicht als Mitwirkung im Sinne von § 83<br />

HPVG angesehen werden könne. Eine andere Auslegung von § 77<br />

Abs. 5 HPVG führte schon deshalb zur Verfassungswidrigkeit<br />

der Vorschrift, weil die Personalvertretungen dann weder in<br />

der Konzeptphase noch bei der Umsetzung in ausreichendem<br />

Maße beteiligt wären.<br />

Aber auch bei Reformen im Sinne von § 81 Abs. 1 HPVG seien<br />

die Konzepte in der Regel nicht so detailliert, dass damit jede<br />

personelle Einzelmaßnahme unverrückbar vorgegeben sei. Der<br />

Gesetzgeber trage dem allgemeinen Charakter von Reformkonzepten<br />

dadurch Rechnung, dass § 77 Abs. 5 HPVG schon dann<br />

die Mitbestimmung bei Einzelmaßnahmen ausschließe, wenn<br />

das Reform- oder Umstrukturierungskonzept mindestens Rahmenbedingungen<br />

für den notwendigen personellen Vollzug enthalte.<br />

Der Begriff Rahmenbedingungen impliziere deren Ausfüllungsbedürftigkeit.<br />

Für den Vollzug der Einzelmaßnahmen<br />

fehle es der Personalvertretung auf der höheren Ebene aber an<br />

den notwendigen Detailkenntnissen hinsichtlich der abgebenden<br />

und der aufnehmenden Organisationseinheit. Selbst wenn<br />

die Rahmenbedingungen also relativ konkret sein sollten, könne<br />

die Beteiligung der Stufenvertretung nicht den Sachverstand der<br />

örtlichen Personalvertretung ersetzen. Die Personalvertretung<br />

beschäftige sich beim Vollzug von Maßnahmen auf der Grundlage<br />

der Rahmenbedingungen mit den jeweiligen konkreten<br />

Maßnahmen daher nicht doppelt, sondern überhaupt nicht.<br />

Der völlige Ausschluss der Personalräte bei der Umsetzung<br />

widerspreche dem Gebot des Art. 37 Abs. 1 HV, dass grundsätzlich<br />

der sachnähere örtliche Personalrat in sozialen und<br />

personellen Angelegenheiten zu beteiligen sei. Dies gelte auch<br />

deshalb, weil die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten<br />

zum Kernbereich der Aufgaben der Personalvertretungen<br />

gehöre. Dass durch die Einschaltung der örtlichen Personalvertretungen<br />

die notwendige Umsetzung von Reformmaßnahmen<br />

verzögert oder gar blockiert werden könnte, sei empirisch<br />

nicht bewiesen. Eine abstrakt mögliche zeitliche Verzögerung<br />

einer Entscheidung, nicht aber deren vollständige Blockierung<br />

sei kein so gewichtiger Grund, dass sie die Ausschaltung der örtlichen<br />

Personalvertretung bei Maßnahmen im Rahmen einer<br />

Umstrukturierung der Verwaltung rechtfertigen könne.<br />

Die Rechte der örtlichen Personalvertretung auf Wahrung der<br />

Interessen der Beschäftigten seien nicht nur eingeschränkt, sondern<br />

faktisch aufgehoben. Eine derartige Ausschaltung der örtlichen<br />

Personalvertretung sei auch durch das vom Gesetzgeber<br />

in den Vordergrund gestellte Interesse an einer zügigen Umsetzung<br />

von Reformmaßnahmen nicht geboten und nicht gerechtfertigt.<br />

Verfahrensbeschleunigung sei kein Selbstzweck. Die<br />

Beteiligung sei nicht nur notwendiges Übel, sondern eine von<br />

Art. 37 HV und dem Sozialstaatsprinzip bewusst geforderte Sicherung<br />

der demokratischen Legitimation des Verwaltungshandelns<br />

und der sozialstaatlich notwendigen Einbeziehung<br />

der Beschäftigten. Darüber hinaus werde ein etwaiger Zeitgewinn<br />

durch die Ausschaltung des Personalrates bei der Umsetzung<br />

von Reformmaßnahmen dadurch aufgehoben, dass die Gefahr<br />

von Gerichtsverfahren gegen Einzelmaßnahmen steige, die<br />

nach Ansicht der Betroffenen rechtswidrig seien. Da lediglich<br />

ein Rahmenkonzept gefordert sei, gewährleiste eine Beteiligung,<br />

die in der Regel nur auf der Ebene der Stufenvertretung erfolge,<br />

keine ausreichende Berücksichtigung der sozialen und persönlichen<br />

Belange des einzelnen Beschäftigten bei der Durchführung<br />

der Maßnahmen. Auch führe der Ausschluss der örtlichen<br />

Personalräte bis hin zur Versagung von Informationsrechten<br />

dazu, dass sie nicht einmal prüfen könnten, ob sich die Maßnahme<br />

tatsächlich in dem durch das Konzept vorgegebenen<br />

Rahmen halte.<br />

2. § 81 Abs. 5 HPVG räume dem jeweils schwächeren Beteiligungsrecht<br />

in allen Fällen der Absätze 1 bis 4 des § 81 HPVG<br />

Vorrang ein.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht habe demgegenüber für den Fall<br />

der Konkurrenz von Beteiligungsrechten den Grundsatz aufgestellt,<br />

dass die in den Personalvertretungsgesetzen geregelten Beteiligungsrechte<br />

grundsätzlich nebeneinander stünden. Etwas<br />

anderes gelte dann, wenn durch Auslegung der das Beteiligungsrecht<br />

gewährenden Vorschriften festgestellt werden könne,<br />

dass der Gesetzgeber wegen des zu beachtenden Vorrangs der<br />

Funktionsfähigkeit der Verwaltung kein stärkeres Beteiligungsrecht<br />

habe gewähren wollen. In diesem Fall gehe das<br />

schwächere Beteiligungsrecht vor. Danach müsse also jeweils<br />

im Einzelfall geprüft werden, ob eine Maßnahme, bei der tatbestandlich<br />

mehrere Beteiligungsrechte gegeben seien, ihren<br />

Schwerpunkt in dem Bereich habe, in dem der Verwaltung aus<br />

verfassungsrechtlichen Gründen das Letztentscheidungsrecht<br />

zustehen müsse, oder ob es sich um eine Maßnahme handele, die<br />

auf den Amtsauftrag nur eine marginale Auswirkung habe. Dies<br />

entspreche auch den Grundsätzen, die der Staatsgerichtshof in<br />

seiner Entscheidung vom 30. April 1986 entwickelt habe. Demgegenüber<br />

lege § 81 Abs. 5 HPVG pauschal fest, dass in den von<br />

der Vorschrift erfassten Fällen stets nur das schwächere Beteiligungsrecht<br />

greife und etwaige gleichzeitig verwirklichte Mitbestimmungstatbestände<br />

zurückträten.


Seite 2800 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

Eine solche Aufhebung der Mitbestimmung in allen Fällen mit<br />

organisatorischem Bezug nach § 81 HPVG sei verfassungsrechtlich<br />

nicht geboten. Nach § 71 Abs. 5 HPVG könne die<br />

oberste Dienstbehörde einen Spruch der Einigungsstelle aufheben,<br />

wenn die Entscheidung im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen<br />

auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt<br />

sei. § 81 Abs. 5 HPVG führe daher lediglich<br />

dazu, dass in diesen Fällen kein Einigungsverfahren durchgeführt<br />

werden müsse. Der Vorrang des schwächeren Beteiligungsrechts<br />

nach § 81 Abs. 5 HPVG diene also ausschließlich<br />

der Beschleunigung von organisatorischen und wirtschaftlichen<br />

Maßnahmen. Damit widerspreche diese Neuregelung den Grundsätzen,<br />

die vom Gesetzgeber bei der Einschränkung der Mitbestimmung<br />

der Personalvertretungen zu beachten seien. Der Gesetzgeber<br />

habe weder dargelegt noch sei sonst erkennbar, dass<br />

er eine Abwägung zwischen dem in der Hessischen Verfassung<br />

angelegten grundsätzlichen Mitbestimmungsrecht und anderen<br />

Verfassungsgütern vorgenommen habe. Dies wäre umso mehr<br />

erforderlich gewesen, als organisatorische Maßnahmen in ihrer<br />

Umsetzung regelmäßig mit Angelegenheiten verbunden seien,<br />

die als soziale Angelegenheiten an sich einer Mitbestimmung<br />

nach § 74 HPVG unterlägen.<br />

Es entstehe im Ergebnis eine mitbestimmungsfreie Zone. Die Regelung<br />

des § 81 Abs. 5 HPVG verhindere eine Mitbestimmung<br />

des örtlichen Personalrats bei Einzelmaßnahmen, wenn die zuständige<br />

Stufenvertretung bereits bei der Grundsatzentscheidung<br />

beteiligt gewesen sei. Eine solche vollständige Ausschaltung<br />

der örtlichen Personalvertretung sei empirisch nicht<br />

notwendig, sondern sogar kontraproduktiv, da die Zahl gerichtlicher<br />

Verfahren der Betroffenen bzw. der örtlichen Personalvertretungen<br />

steige, so dass der vermeintliche Zeitgewinn<br />

in sein Gegenteil umschlage.<br />

3. Diese Problematik verstärke sich bei der Beteiligung des nach<br />

§ 83 HPVG zuständigen Personalrats an der Einführung neuer<br />

Steuerungsmodelle sowie der damit zusammenhängenden technischen<br />

Verfahren nach § 81 Abs. 1 HPVG. Auch bei solchen Verfahren<br />

komme es im Ergebnis zu einer mitbestimmungsfreien<br />

Zone.<br />

Der Ausschluss der Mitbestimmung durch § 81 Abs. 5 HPVG in<br />

den Fällen des § 81 Abs. 1 HPVG erlange besondere Bedeutung<br />

dadurch, dass davon auch technische Verfahren betroffen seien,<br />

die eine Einführung, wesentliche Änderung oder Erweiterung<br />

von technischen Einrichtungen zur Folge hätten, die dazu geeignet<br />

seien, das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten<br />

zu überwachen. Derartige Einrichtungen unterlägen an sich der<br />

Mitbestimmung der Personalvertretung (§ 74 Abs. 1 Nr. 17<br />

HPVG). Dabei komme es nicht darauf an, ob die technischen Einrichtungen<br />

zu Überwachung eingesetzt würden oder eingesetzt<br />

werden sollten. Maßgeblich sei allein die abstrakte Möglichkeit<br />

zur Überwachung.<br />

Durch die Neufassung des § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG werde das<br />

Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG auf eine<br />

bloße Mitwirkung zurückgestuft. Technische Einrichtungen, die<br />

der Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten<br />

dienten, berührten in hohem Maße die Grundrechtssphäre<br />

der Mitarbeiter. Sie tangierten das Recht der<br />

Beschäftigten auf Achtung der Menschenwürde und auf informationelle<br />

Selbstbestimmung. Die Beteiligung der Personalvertretung<br />

solle hier sicherstellen, dass das Interesse der Beschäftigten,<br />

die Einführung solcher Einrichtungen auf ein<br />

Mindestmaß zu beschränken, gewahrt bleibe.<br />

Gerade in einem solchen Fall gelte, dass ein Abweichen von<br />

dem grundsätzlich vollen Mitbestimmungsrecht in sozialen und<br />

personellen Angelegenheiten einer umso zwingenderen Rechtfertigung<br />

bedürfe, je stärker eine Maßnahme in rechtlich geschützte<br />

Interessen der Beschäftigten eingreife. Dieses Abwägungserfordernis<br />

habe der hessische Gesetzgeber offenbar<br />

überhaupt nicht gesehen. Im Gesetzgebungsverfahren seien<br />

keine Gründe genannt worden, die eine Herabstufung der<br />

Beteiligungsintensität erforderlich machten, wenn ein Zusammenhang<br />

mit der Einführung neuer Modelle der Verwaltungssteuerung<br />

bestehe. Auch hier gelte, dass das Gesamtkonzept<br />

nach § 81 Abs. 1 HPVG nicht alle Einzelheiten der<br />

Ausgestaltung auf örtlicher Ebene vorgeben könne. Eine Beteiligung<br />

auf örtlicher Ebene sei aber nach dem Wortlaut des § 81<br />

Abs. 5 HPVG ausgeschlossen, wenn das Gesamtkonzept erst<br />

einmal beschlossen sei.<br />

Für diese Einschränkung der Beteiligung seien auch objektiv<br />

keine Gründe erkennbar. Das Bestreben nach Beschleunigung<br />

könne sie allein nicht rechtfertigen. Zwar könne die Einschaltung<br />

der Einigungsstelle im Einzelfall eine Verlängerung der Planungsphase<br />

von Reformprojekten zur Folge haben. Dem stehe<br />

jedoch das erhebliche Interesse der Beschäftigten gegenüber,<br />

dass ihre grundrechtlich geschützten Interessen sorgfältig erörtert<br />

und gegebenenfalls auch in einem Verfahren vor der Einigungsstelle<br />

noch einmal umfassend gewürdigt würden. Dieser<br />

Gewinn an Verfahrensgarantien sei höher zu bewerten als<br />

die angesichts der relativ kurzen Fristen im Einigungsverfahren<br />

allenfalls geringfügige Verzögerung der Maßnahme.<br />

4. Gemäß § 81a Abs. 1 Satz 1 HPVG habe der nach § 83 HPVG zuständige<br />

Personalrat an einem Konzept zur Einrichtung einer<br />

Personalvermittlungsstelle mitzuwirken. Soweit dieses Konzept<br />

Regelungen enthalte, die nach § 74 Abs. 1 Nr. 15 HPVG oder<br />

§ 77 Abs. 2 HPVG der Mitbestimmung unterlägen, trete das<br />

Mitbestimmungsrecht gemäß § 81a Abs. 1 Satz 2 HPVG zurück.<br />

Alle anderweitigen Verwendungen von Beschäftigten, die auf<br />

der Grundlage von Art. 1 des Zukunftssicherungsgesetzes oder<br />

des Konzepts zur Einrichtung der Personalvermittlungsstelle erfolgten,<br />

seien nach § 81a Abs. 2 HPVG von der Mitbestimmung<br />

ausgenommen.<br />

Der mögliche Inhalt dieses Konzepts werde im Zukunftssicherungsgesetz<br />

nicht näher erläutert. Die ausdrückliche Erwähnung<br />

der §§ 74 Abs. 1 Nr. 15, 77 Abs. 2 HPVG zeige jedoch, dass das<br />

Konzept jedenfalls die Aufstellung von Sozialplänen einschließlich<br />

Plänen für Umschulungen umfassen könne.<br />

Diese Regelungsgegenstände griffen in besonderer Weise in die<br />

Rechte der Beschäftigten ein. Sozialpläne dienten der Milderung<br />

wirtschaftlicher Nachteile, die Beschäftigten durch Umstrukturierungsmaßnahmen<br />

entstünden. Dabei enthielten Sozialpläne<br />

in der Regel neben allgemeinen Bestimmungen auch konkrete<br />

Regelungen für einzelne Dienststellen oder sogar für<br />

einzelne Beschäftigte. Derart differenzierte Regelungen eines<br />

Interessenausgleichs könnten nur getroffen werden, wenn die<br />

konkret betroffenen Interessen der einzelnen Beschäftigten der<br />

Dienststellen vollständig erfasst und gewürdigt worden seien.<br />

Dies sei nur unter Beteiligung der Personalvertretungen auf der<br />

Ebene der einzelnen Dienststellen möglich.<br />

Eine Begründung für die Herabstufung des bislang beschränkten<br />

Mitbestimmungsrechts auf eine bloße Mitwirkung des<br />

Hauptpersonalrates bei dem Hessischen Ministerium der Finanzen<br />

sei aus dem Gesetzgebungsverfahren nicht ersichtlich.<br />

Die Begründung zu Art. 2 ZSG beschränke sich auf eine bloße<br />

Wiedergabe des Gesetzestextes und dessen Auslegung. Zwar sei<br />

das Ziel eines Stellenabbaus zur Behebung der Finanznot des<br />

Landes Hessen legitimer Grund gesetzgeberischen Handelns.<br />

Auch die vom Gesetzgeber gewählte Konstruktion der Personalvermittlungsstelle<br />

sei ein vertretbarer Ansatz. Es sei aber<br />

nicht erkennbar, welche zwingenden oder auch nur vernünftigen<br />

Erwägungen des Gemeinwohls es rechtfertigten, gerade das<br />

wesentliche Instrument des Interessenausgleichs zwischen den<br />

Belangen des Dienstherrn und der Beschäftigten im Krisenfall<br />

lediglich auf einer Ebene anzusiedeln, auf der die konkreten<br />

Interessen der einzelnen Beschäftigten in den einzelnen Dienststellen<br />

weder bekannt seien noch sachgerecht ausgeglichen werden<br />

könnten.<br />

Auch fehle es an einem verfassungsrechtlich hinreichenden<br />

Grund, sogar dem Hauptpersonalrat bei dem Hessischen Ministerium<br />

der Finanzen nur ein diffuses Mitwirkungsrecht an Stelle<br />

der ohnehin durch § 71 Abs. 5 HPVG eingeschränkten Mitbestimmung<br />

nach § 74 Abs. 1 Nr. 15 HPVG einzuräumen. Der Gesichtspunkt,<br />

zeitliche Verzögerungen bei der Umsetzung zu vermeiden,<br />

könne schon deshalb nicht als Legitimation für die<br />

Herabstufung der Beteiligungsrechte in § 81a HPVG herangezogen<br />

werden, weil der nach dem Sozialstaatsprinzip erforderliche<br />

Interessenausgleich bei Sozialplänen eine gründliche Erörterung<br />

der widerstreitenden Interessen von Beschäftigten und<br />

Dienstherrn notwendig mache und dies einen gewissen Zeitaufwand<br />

zur Folge habe. Darüber hinaus wögen die Interessen<br />

der Beschäftigten an einer sachlich umfassenden Beteiligung der<br />

örtlichen Personalräte so schwer, dass auch geringe zeitliche Verzögerungen<br />

hinzunehmen seien.<br />

Gleiches gelte für die Beseitigung der Mitbestimmung in den Angelegenheiten<br />

des § 77 Abs. 2 HPVG und ihren Ersatz durch eine<br />

Mitwirkung des nach § 83 HPVG zuständigen Personalrats. § 77<br />

Abs. 2 HPVG begründe in seinen Ziffern 1 bis 4 ein Mitbestimmungsrecht<br />

der Personalvertretung bei Maßnahmen, die der<br />

Vorbereitung von personalwirtschaftlichen Einzelentscheidungen<br />

dienten. Eine Mitbestimmung sei hier erforderlich, weil<br />

durch die in § 77 Abs. 2 HPVG genannten Richtlinien entscheidende<br />

Weichen für spätere, auf ihnen beruhende Maßnahmen<br />

gestellt würden. Aufgabe der Personalvertretung sei hier, darauf<br />

zu achten, dass die Kriterien angemessen gewichtet und die<br />

Belange der Beschäftigten hinreichend berücksichtigt würden.<br />

Die Einschränkung der Mitbestimmung des Personalrats an der<br />

Festlegung dieser Rahmenbedingungen bedürfe einer besonderen<br />

Rechtfertigung. Der bloße Wunsch nach Beschleunigung


Nr. 49 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Seite 2801<br />

des Verfahrens könne angesichts der überragenden Bedeutung<br />

der Richtlinien nicht als hinreichender Grund für die Ersetzung<br />

der Mitbestimmung durch eine bloße Mitwirkung angesehen<br />

werden.<br />

§ 81a Abs. 2 HPVG schließe jegliche Mitwirkung der Personalvertretungen<br />

bei Einzelmaßnahmen aus, die aufgrund von Art. 1<br />

ZSG oder des in § 81a Abs. 1 HPVG genannten Konzepts vorgenommen<br />

würden.<br />

Durch die Neufassung des § 81a HPVG würden Beteiligungsrechte<br />

in personellen und sozialen Angelegenheiten nicht nur<br />

für einen Randbereich der Tätigkeit des Landes ausgeschlossen,<br />

sondern für eine in ihrem Umfang bislang beispiellose Zahl von<br />

Umsetzungen, Versetzungen oder sonstigen Zuweisungen anderweitiger<br />

Beschäftigung. Weder der örtliche Personalrat noch<br />

irgendeine andere Personalvertretung habe nach § 81a HPVG<br />

die Möglichkeit, die von der Dienststelle oder der Personalvermittlungsstelle<br />

getroffenen Maßnahmen im Einzelfall auch nur<br />

daraufhin zu überprüfen, ob die Rahmenbedingungen des Konzepts<br />

eingehalten worden seien. Der örtliche Personalrat werde<br />

weder informiert, noch könne er die konkreten Personalmaßnahmen<br />

darauf überprüfen, ob sie im Sinne des § 77 Abs. 4<br />

HPVG gegen Rechtsvorschriften oder Richtlinien verstießen<br />

oder den Betriebsfrieden gefährdeten.<br />

Mit der Begründung, es sollten Verzögerungen bei der Umsetzung<br />

vermieden werden, verkenne der Gesetzgeber, dass schon<br />

aufgrund der kurzen Fristen des Einigungsverfahrens nach § 71<br />

Abs. 2 HPVG unangemessene Verzögerungen ausgeschlossen<br />

seien. Darüber hinaus hätten die obersten Dienstbehörden auf<br />

Landesebene nach § 71 Abs. 5 HPVG die Möglichkeit, im Einzelfall<br />

von Entscheidungen der Einigungsstelle abzuweichen.<br />

Auch sei zu berücksichtigen, dass durch die Ausschaltung der<br />

örtlichen Personalvertretungen Verzögerungen geradezu provoziert<br />

würden. Dies betreffe die Möglichkeit der örtlichen Personalvertretungen,<br />

in gerichtlichen Verfahren ihre Beteiligungsrechte<br />

geltend zu machen und dabei vorzutragen, dass<br />

bestimmte Maßnahmen nicht auf dem Konzept nach § 81a HPVG<br />

beruhten und damit nach wie vor der Mitbestimmung unterlägen.<br />

Auch gewinne der gerichtliche Rechtsschutz der betroffenen<br />

Beschäftigten erheblich an Bedeutung, wenn eine durch<br />

das normale Mitbestimmungsverfahren gewährleistete Vorabkontrolle<br />

durch die örtliche Personalvertretung ausgeschlossen<br />

sei. Damit sei der Ausschluss der Mitbestimmung durch § 81a<br />

HPVG tatsächlich nicht geeignet, das vom Gesetzgeber beabsichtigte<br />

Ziel zu fördern. Auch verkenne die Begründung den<br />

nach Art. 37 Abs. 1 HV verfassungsrechtlich garantierten hohen<br />

Stellenwert der Mitbestimmung der örtlichen Personalvertretungen<br />

bei personellen Maßnahmen. Vorrangige verfassungsrechtliche<br />

Grundsätze, die einen derartigen Ausschluss<br />

der Personalvertretungen in dem Kernbereich ihrer Aufgaben<br />

rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.<br />

Die Verfassungswidrigkeit von § 81a HPVG ergebe sich auch<br />

aus einer quantitativen Betrachtung der von dieser Vorschrift<br />

erfassten Maßnahmen. Für alle der zahlreichen mit dem Personalabbau<br />

verbundenen Maßnahmen werde nach § 81a HPVG die<br />

Mitbestimmung aufgehoben. Bis zur Realisierung der im Haushalt<br />

und im Zukunftssicherungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen<br />

finde demzufolge eine Mitbestimmung der Beschäftigten<br />

in dem Umfang, wie sie Art. 37 HV und das Sozialstaatsprinzip<br />

der Hessischen Verfassung verlangten, faktisch nicht mehr statt.<br />

Die nach Art. 37 Abs. 1 HV einzurichtenden Personalvertretungen<br />

bei den einzelnen Dienststellen würden faktisch funktionslos.<br />

Das Gleiche ergebe sich bei einer quantitativen Betrachtung<br />

der anderen zur verfassungsrechtlichen Überprüfung<br />

gestellten Vorschriften.<br />

Die Antragsteller beantragen, wie folgt zu erkennen:<br />

1. § 77 Abs. 5 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der<br />

Fassung des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung von<br />

Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung<br />

vom 18. Dezember 2003 steht mit Art. 37 der Verfassung des Landes<br />

Hessen und dem der Verfassung des Landes Hessen immanenten<br />

Sozialstaatsgedanken in Widerspruch und ist daher für<br />

nichtig zu erklären.<br />

2. § 81 Abs. 5 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der<br />

Fassung des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung von<br />

Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung<br />

vom 18. Dezember 2003 steht mit Art. 37 der Verfassung des Landes<br />

Hessen und dem der Verfassung des Landes Hessen immanenten<br />

Sozialstaatsgedanken in Widerspruch und ist daher für<br />

nichtig zu erklären.<br />

3. § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 81 Abs. 5 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes<br />

in der Fassung des Art. 1 des Zweiten<br />

Gesetzes zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb<br />

der öffentlichen Verwaltung vom 18. Dezember 2003 steht<br />

mit Art. 37 der Verfassung des Landes Hessen und dem der Verfassung<br />

des Landes Hessen immanenten Sozialstaatsgedanken<br />

in Widerspruch und ist daher für nichtig zu erklären, soweit dadurch<br />

die mit der Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung<br />

zusammenhängenden technischen Verfahren der Mitbestimmung<br />

nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes<br />

entzogen werden.<br />

4. § 81a des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung<br />

des Art. 2 des Zukunftssicherungsgesetzes vom 18. Dezember<br />

2003 steht mit Art. 37 der Verfassung des Landes Hessen<br />

und dem der Verfassung des Landes Hessen immanenten<br />

Sozialstaatsgedanken in Widerspruch und ist daher für nichtig<br />

zu erklären.<br />

III.<br />

Die Hessische Landesregierung stellt keinen Antrag. Sie hält den<br />

Normenkontrollantrag für unbegründet. Die von den Antragstellern<br />

angegriffenen Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes<br />

genügten in formeller und materieller Hinsicht den<br />

Vorgaben der Hessischen Verfassung.<br />

Das Zukunftssicherungsgesetz sei formell wirksam. Sein inhaltlicher<br />

Schwerpunkt liege im Geschäftsbereich des Hessischen Ministers<br />

der Finanzen. Ihm habe deshalb das Kabinett die Zuständigkeit<br />

für die Vorbereitung des Gesetzentwurfes und für die<br />

Ressortabstimmung übertragen. Er allein habe den Gesetzentwurf<br />

in das Kabinett eingebracht, das ihn in dieser Form beschlossen<br />

habe. Damit sei zugleich die Zuständigkeit des Hessischen Ministers<br />

der Finanzen für die Einbringung des Gesetzentwurfes in den<br />

Landtag festgelegt worden. Auf dieser Grundlage habe der Finanzminister<br />

den Gesetzentwurf — zugleich in Vertretung für den Ministerpräsidenten<br />

— unterzeichnet und am 4. November 2003 in den<br />

Landtag eingebracht. Die Landesregierung sei daher befugt gewesen,<br />

ihn neben dem Hessischen Ministerpräsidenten als für die Ausfertigung<br />

des Gesetzes zuständigen Minister vorzusehen. Im Rahmen<br />

dieser Zuweisung habe er sodann das Gesetz unterzeichnet,<br />

ohne dass die Hinzuziehung weiterer Minister verfassungsrechtlich<br />

geboten gewesen sei und ihr Fehlen die Wirksamkeit von Ausfertigung<br />

und Verkündung beeinträchtige.<br />

Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 120 HV ergebe sich, dass<br />

die Ausfertigung nicht als Akt der Gegenzeichnung im Sinne der<br />

Übernahme der Verantwortung gegenüber dem Parlament für das<br />

Handeln eines parlamentarisch nicht verantwortlichen Staatsoberhauptes<br />

zu verstehen sei. Die Ausfertigung erkläre nicht mehr<br />

als die formelle Verkündungsfähigkeit des ausgefertigten Gesetzeswortlauts.<br />

Damit begründe die Verfassung eine Kompetenz<br />

durchweg formalen Inhalts, die, solange das Kabinett nichts Abweichendes<br />

beschlossen habe, nach Maßgabe des Zuständigkeitsbeschlusses<br />

nach Art. 104 Abs. 2 HV wahrzunehmen sei.<br />

Im Übrigen könnten Fehler im Gesetzgebungsverfahren nur dann<br />

zur Nichtigkeit eines Gesetzes führen, wenn sie evident seien. Davon<br />

könne hier jedoch nicht ausgegangen werden.<br />

Die angefochtenen Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes<br />

stünden auch materiell mit der Verfassung im Einklang.<br />

Art. 37 HV gewähre Angestellten, Arbeitern und Beamten Mitwirkungsrechte<br />

nach Maßgabe einer näheren Regelung durch Gesetz.<br />

Dem Gesetzgeber komme bei der Erfüllung dieses Auftrages zur gesetzlichen<br />

Ausgestaltung der Beteiligungsrechte ein Konkretisierungsermessen<br />

zu.<br />

Diesem Konkretisierungsermessen des Gesetzgebers korrespondiere<br />

der Kontrollmaßstab des Staatsgerichtshofs, der bei der Überprüfung<br />

der angegriffenen Regelungen auf eine Vertretbarkeitskontrolle<br />

beschränkt sei. Sie seien nicht im Einzelnen darauf zu<br />

untersuchen, ob der Gesetzgeber unter Wahrung anderer Interessen<br />

eine noch mitbestimmungsfreundlichere Regelung hätte finden<br />

können. Die Prüfung habe sich darauf zu beschränken, ob die gesetzlichen<br />

Bestimmungen den inhaltlichen Vorgaben der Verfassung<br />

in sachlich vertretbarer Weise gerecht geworden seien.<br />

Die Vorschrift des Art. 37 HV sei eindeutig. Die Einrichtung von<br />

Betriebsvertretungen (Absatz 1) und die Einräumung von Mitbestimmungsbefugnissen<br />

(Absatz 2) seien in Art. 37 HV klar getrennt.<br />

Die unterschiedliche Wortwahl in zwei unmittelbar aufeinander folgenden<br />

Absätzen desselben Verfassungsartikels spreche dafür, dass<br />

ein unterschiedlicher Geltungsbereich gewollt sei. Dadurch, dass<br />

der Verfassungsgesetzgeber in Art. 37 Abs. 1 HV Betriebe und Behörden<br />

nebeneinander stelle, zeige er, dass er die Behörde nicht als<br />

Untergruppe des Betriebs, sondern als etwas anderes ansehe. Wenn<br />

nun derselbe Verfassungsgesetzgeber in Art. 37 Abs. 2 HV nur von<br />

Betrieben spreche, folge hieraus zwingend, dass die Mitbestimmungsregelung<br />

des Art. 37 Abs. 2 HV sich nur auf Betriebe, nicht<br />

auch auf Behörden beziehen solle. Diese Trennung habe in Deutsch-


Seite 2802 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

land bereits Verfassungstradition. Nach Art. 165 Abs. 1 der Weimarer<br />

Verfassung seien Arbeiter und Angestellte dazu berufen gewesen,<br />

gleichberechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an<br />

der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten<br />

wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte mitzuwirken,<br />

während den Beamten nach Art. 130 Abs. 3 der Weimarer<br />

Verfassung besondere Beamtenvertretungen zuerkannt worden<br />

seien.<br />

Die Hessische Verfassung lege in zahlreichen Einzelbestimmungen<br />

ein klares Bekenntnis zum sozialen Gedanken und zur sozialen<br />

Verantwortung des Staates ab. Das Recht auf Mitbestimmung sei<br />

Ausdruck dieses Sozialstaatsgedankens sowie Instrument zum<br />

Schutz der Menschenwürde und zur Verwirklichung der Persönlichkeit<br />

der Beschäftigten im Arbeitsleben. Es diene der Kompensation<br />

des mit der Eingliederung in den Arbeitsprozess zwangsläufig<br />

verbundenen Verlusts an Selbstbestimmung des einzelnen Bediensteten<br />

und setze an deren Stelle die kollektive Interessenwahrnehmung<br />

durch das Vertretungsorgan. Die Betroffenheit der Beschäftigten<br />

durch Entscheidungen der Dienststelle vermittle aber nicht<br />

die demokratische Legitimation der durch das Recht auf Mitbestimmung<br />

gewährleisteten Beteiligung. Auch weise die Personalvertretung<br />

als Form kollektiver Mitbestimmung im öffentlichen<br />

Dienst keinen verfassungsrechtlichen Grundrechtsbezug auf und<br />

könne daher nicht als Grundrechtsausübung qualifiziert werden.<br />

Art. 37 Abs. 3 HV gebe den Personalvertretungen ein Mitwirkungsrecht<br />

allein nach Maßgabe des Gesetzes. Ein Mindestbestand<br />

an Mitbestimmungsrechten lasse sich aus der Hessischen Verfassung<br />

nicht ableiten. Der Gesetzgeber sei frei, wie er den Ausgleich<br />

zwischen den sozialstaatlich begründeten Mitwirkungsrechten des<br />

Personals und den Erfordernissen einer aufgabengerechten Organisation<br />

der Landesverwaltung herstelle. An einen Bestand von<br />

früher einmal eingeräumten Mitwirkungsrechten sei der Gesetzgeber<br />

nicht gebunden. Eine Absenkung der Intensität der Mitwirkung<br />

müsse nach allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien begründungsfähig<br />

sein. Die Verfassung stehe nicht entgegen, solange<br />

sich der Gesetzgeber im Rahmen seines Konkretisierungsermessens<br />

halte. Auch bei der Zuordnung der Mitwirkungsbefugnisse zu den<br />

einzelnen Stufen der Personalvertretung gebe es keine verfassungsrechtlichen<br />

Vorgaben. Der Gesetzgeber habe sich lediglich am<br />

Grundsatz der Sachgerechtigkeit zu orientieren. Einen Grundsatz<br />

der Örtlichkeit der Personalvertretung, nach dem die Personalvertretung<br />

der untersten Stufe stets zu beteiligen sei, kenne die Verfassung<br />

nicht.<br />

Anlass für die streitgegenständliche Einschränkung der Mitwirkungsrechte<br />

im öffentlichen Dienst sei die Entwicklung der Haushaltslage<br />

des Landes gewesen. Zusätzlich hätten steigende Anforderungen<br />

an die Leistungskraft der Organe der Landesverwaltung<br />

den Gesetzgeber gezwungen, tätig zu werden. Ziel der streitgegenständlichen<br />

Gesetze seien der Umbau der Verwaltungsorganisation,<br />

die Verringerung des Personalbestands im Rahmen des Möglichen<br />

und Notwendigen und gleichzeitig die Erhöhung der Leistungskraft<br />

der Verwaltung. Bei Bewältigung der Haushaltskonsolidierung und<br />

den daraus resultierenden Anforderungen an den Umbau der Verwaltung<br />

spiele der Zeitfaktor eine wichtige Rolle. Reformen könnten<br />

nur dann greifen und Ergebnisse zeitigen, wenn sie in möglichst<br />

kurzer Zeit umgesetzt werden könnten. Nicht der Beschleunigungseffekt<br />

allein sei das Ziel, sondern die durch die beschleunigte<br />

Umsetzung der Reformen gesteigerte oder erst ermöglichte Erfolgsaussicht.<br />

1. Die Einwände der Antragsteller gegen die Neuregelung des § 77<br />

Abs. 5 HPVG seien nicht geeignet, dessen Verfassungswidrigkeit<br />

zu begründen.<br />

Die von den Antragstellern behauptete Beschränkung der Anwendbarkeit<br />

des § 77 Abs. 5 HPVG auf Reform- oder Umstrukturierungskonzepte,<br />

die den Voraussetzungen des § 81<br />

HPVG entsprächen, sei systematisch verfehlt. § 81 Abs. 1 HPVG<br />

regele die vom Zweiten Gesetz zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen<br />

erweiterte Mitwirkung der Personalvertretung<br />

bei organisatorischen Maßnahmen. § 77 Abs. 5 HPVG<br />

führe demgegenüber einen eigenen Beteiligungstatbestand für<br />

die Personalvertretung ein, um damit Ausnahmen von der nach<br />

§ 77 HPVG erforderlichen Mitbestimmung bei den genannten<br />

personellen Maßnahmen zu kompensieren. Deckungsgleich seien<br />

die Anwendungsbereiche der beiden Vorschriften nicht.<br />

Der in § 77 Abs. 5 HPVG verwendete Begriff eines Reform- oder<br />

Umstrukturierungskonzepts sei eigenständig nach Maßgabe organisationswissenschaftlicher<br />

und organisationsrechtlicher<br />

Überlegungen auszulegen und in der Praxis problemlos zu handhaben.<br />

Er reiche weiter als der konkretere Beteiligungstatbestand<br />

des § 81 Abs. 1 HPVG. Der Begriff des Reform- oder Umstrukturierungskonzepts,<br />

das mindestens Rahmenbedingungen<br />

für den notwendigen personellen Vollzug enthalte, sei funktional<br />

im Blick daraufhin auszulegen, dass er den Ausfall der<br />

Mitbestimmung beim Vollzug der personellen Maßnahmen aufwiegen<br />

solle. Daraus ergäben sich entsprechende Konkretisierungsanforderungen<br />

an die Verwaltung.<br />

Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltung<br />

ihren Konkretisierungsspielraum bei der Anwendung dieses unbestimmten<br />

Rechtsbegriffs von vornherein nicht ausfüllen<br />

könne. Die Antragsteller stellten vielmehr entscheidend darauf<br />

ab, dass die Ersetzung der Mitbestimmung der örtlichen Personalvertretung<br />

durch die Mitwirkung der nach § 83 HPVG zuständigen<br />

Personalvertretung dazu führe, dass die örtlichen<br />

Personalvertretungen ausgeschaltet, die Stufenvertretungen<br />

aber nicht in der erforderlichen Einzelfallkonkretheit beteiligt<br />

würden, so dass in Wirklichkeit keine Doppelbefassung vermieden,<br />

sondern eine wirksame Personalvertretung ganz ausgeschlossen<br />

werde. Dieser Vorwurf verkenne das Wesen eines<br />

solches Konzepts, von dem das Gesetz selbst mindestens Rahmenbedingungen<br />

für den notwendigen personellen Vollzug<br />

verlange. Vom neuen § 77 Abs. 5 HPVG werde gerade ein neuer<br />

Mitwirkungstatbestand für die sachlich zuständige Stufenvertretung<br />

geschaffen. Die örtlichen Personalvertretungen seien<br />

von den konkreten Personalentscheidungen beim Vollzug dieser<br />

Reformkonzepte ausgeschlossen. Das entspreche dem Ziel<br />

des Gesetzes.<br />

Die Streichung dieser örtlichen Mitbestimmung verstoße aber<br />

nicht gegen Art. 37 Abs. 1 HV. Die Verfassung kenne keinen<br />

Grundsatz der Örtlichkeit der Personalvertretung, sondern allenfalls<br />

einen Grundsatz der sachgerechten Zuordnung der jeweiligen<br />

Aufgabe des Dienstherrn zu der entsprechenden Stufe<br />

der Personalvertretung. Wenn die neu eingeführte Mitwirkung<br />

auf der übergeordneten Stufe die Mitwirkung beim Vollzug auf<br />

der Ortsebene kompensiere, bleibe dies grundsätzlich im Rahmen<br />

der verfassungsrechtlich zulässigen Ausgestaltung der Mitwirkungsbefugnisse<br />

des Personalrats, soweit das Reform- oder<br />

Umstrukturierungskonzept dem vom Gesetz vorgesehenen Mindestumfang<br />

entspreche.<br />

Es spreche nichts dafür, dass der Gesetzgeber sein Reforminteresse<br />

durch diese Neuverteilung der Mitwirkungsbefugnisse<br />

nicht in einer die Interessen der Bediensteten schonenden Weise<br />

umgesetzt habe. Die in § 77 Abs. 5 HPVG angesprochenen Reformen<br />

und Umstrukturierungen seien denjenigen Maßnahmen<br />

zuzuordnen, die schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben<br />

beträfen und unvermeidlich die Interessen der Beschäftigten<br />

berührten. Hier stehe das öffentliche Interesse an der<br />

Maßnahme eindeutig im Vordergrund. Entsprechend sinke der<br />

notwendige Begründungsaufwand des Gesetzgebers.<br />

2. Bei § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG sei zwischen der automatisierten<br />

Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten, die<br />

eindeutig in den Tatbestand der Vorschrift falle, und der Einführung<br />

von technischen Einrichtungen zur Überwachung des<br />

Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten zu unterscheiden.<br />

Diese fielen nicht in den Anwendungsbereich des § 81<br />

Abs. 1 HPVG. An dessen Verfassungskonformität könne daher<br />

nicht gezweifelt werden.<br />

Das im Reformkonzept enthaltene Rahmenkonzept zur Organisation<br />

des ressortinternen Controlling und das allgemeine<br />

Controllingkonzept seien vor allem budgetbezogen und dienten<br />

der Gewährleistung einer verbesserten Leistungs- und Erfolgsplanung<br />

bei der Reform der entsprechenden Verwaltungseinheiten.<br />

Damit unterscheide sich dieser Ansatz zur Verbesserung<br />

der Steuerungsverfahren grundsätzlich von der Einführung<br />

technischer Einrichtungen zur Überwachung der Beschäftigten.<br />

Zwar könne die automatisierte Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten der Beschäftigten die Grundlage und die Informationen<br />

für eine solche Überwachungseinrichtung schaffen. Dies<br />

sei jedoch von ihrer Einrichtung zu unterscheiden.<br />

Selbst wenn Einrichtungen im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 17<br />

HPVG vom Tatbestand des § 81 Abs. 1 HPVG erfasst seien, lasse<br />

sich nicht annehmen, dass die sozialen Belange des Personals<br />

dadurch stärker betroffen würden als durch die organisatorischen<br />

Maßnahmen nach § 81 HPVG. Man könne daher nicht davon<br />

ausgehen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einem gesteigerten<br />

Begründungsbedarf hätte genügen müssen. Art. 37 HV<br />

stehe einer Herabstufung des Mitbestimmungsrechts in § 74<br />

Abs. 1 Nr. 17 HPVG zu einem Mitwirkungsrecht nach § 81<br />

Abs. 1 HPVG nicht entgegen.<br />

3. Die von § 81 Abs. 5 HPVG erfassten Maßnahmen seien solche,<br />

die schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben beträfen<br />

und die unvermeidlich auch die Interessen der Beschäftigten<br />

berührten.<br />

Das Interesse an einer effizienten und haushaltsgerechten Erledigung<br />

der Amtsgeschäfte habe nach der Entscheidung des Gesetzgebers<br />

in diesen Fällen Vorrang. Diese Entscheidung bleibe


Nr. 49 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Seite 2803<br />

innerhalb seines Handlungsspielraums, zumal Art. 37 HV den<br />

Bediensteten kein Grundrecht auf Mitbestimmung verleihe, das<br />

möglichst effizient ausgestaltet werden müsse. Die Verfassung<br />

lasse es dem Gesetzgeber unbenommen, den Mitbestimmungsinteressen<br />

der Bediensteten mit entsprechender Begründung<br />

Nachrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der zweckmäßigen<br />

und haushaltsgerechten Ausgestaltung des öffentlichen<br />

Dienstes zu geben.<br />

4. Im Hinblick auf § 81a Abs. 1 HPVG übersähen die Antragsteller,<br />

dass es im Personalvertretungsrecht kein Örtlichkeitsprinzip<br />

gebe. Auch die Annahme, der Hauptpersonalrat könne bei<br />

Maßnahmen im Sinne von §§ 74 Abs. 1 Nr. 15, 77 Abs. 2 HPVG<br />

die konkreten Interessen der Beschäftigten in den einzelnen<br />

Dienststellen weder erkennen noch ausgleichen, sei unbegründet.<br />

Dem grundsätzlichen Interesse der Beschäftigten, bei der Aufstellung<br />

von Beurteilungsrichtlinien beteiligt zu werden, stünden<br />

andere Verfassungsgüter gegenüber. Insbesondere das Interesse<br />

an der Konsolidierung der Landesverwaltung sei ein<br />

Verfassungsgut von hohem Rang.<br />

Der zunächst gewählte Weg über eine weiche Personalvermittlungslösung<br />

belege, dass der Gesetzgeber eingehende Überlegungen<br />

zur Verhältnismäßigkeit der mit seinem Reformmodell<br />

verbundenen Eingriffe in die Rechte des Personals angestellt<br />

habe. Für eine sachgerechte Erwägung des Gesetzgebers spreche<br />

auch, dass er sich im Verhältnis zu § 77 HPVG um Widerspruchsfreiheit<br />

bemüht habe, indem er lediglich die für das<br />

Konzept und seine rasche Aufstellung unabdingbaren Tatbestände<br />

des § 77 Abs. 2 HPVG in die Regelung des § 81a Abs. 1<br />

Satz 2 HPVG einbezogen habe.<br />

Die Leistungsfähigkeit des Konzepts des Art. 1 ZSG hänge entscheidend<br />

davon ab, dass die Meldung von Beschäftigten an die<br />

Personalvermittlungsstelle wie auch deren Weitervermittlung<br />

nicht an Mitbestimmungsbefugnisse gebunden würden. Diese<br />

würden die erforderliche zeitnahe Umsetzung des Konzepts<br />

nicht nur gefährden, sondern ausschließen. Personalabbau, wie<br />

er in Art. 1 ZSG vorgesehen sei, wäre in einer auch nur einigermaßen<br />

realistischen Zeit nicht möglich, blieben die in § 81a<br />

Abs. 2 HPVG genannten Maßnahmen mitbestimmungsbedürftig.<br />

Dass der Gesetzgeber bei der Abwägung der Einschränkungen<br />

zu Lasten des Personals den Erfordernissen des raschen<br />

Wandels in der Verwaltung und einer effizienten, modernen<br />

und kostengünstigen Verwaltung Rechnung getragen habe, sei<br />

nicht zu beanstanden.<br />

IV.<br />

Die Landesanwältin stellt ebenfalls keinen Antrag. Sie hält den<br />

Normenkontrollantrag für zulässig, in der Sache jedoch für unbegründet.<br />

Das Zukunftssicherungsgesetz sei ordnungsgemäß ausgefertigt und<br />

verkündet worden. Der inhaltliche Schwerpunkt des Zukunftssicherungsgesetzes<br />

liege im Geschäftsbereich des Finanzministers.<br />

Für Art. 1 bis Art. 3 ZSG, die die Einrichtung der Personalvermittlungsstelle<br />

beträfen, habe die Ausfertigungskompetenz beim Finanzminister<br />

gelegen, wie dies Art. 1 Abs. 1 ZSG eindeutig zum Ausdruck<br />

bringe. Durch die Art. 4 bis Art. 15 ZSG seien ebenfalls<br />

Regelungen zur Einsparung von Haushaltsmitteln getroffen worden,<br />

weswegen sich das Kabinett in nicht zu beanstandender Weise<br />

darauf verständigt habe, dem Finanzminister die Zuständigkeit für<br />

die Vorbereitung des Gesetzentwurfs und für die Ressortabstimmung<br />

zu übertragen.<br />

Die Hinzuziehung weiterer Minister bei der Ausfertigung sei verfassungsrechtlich<br />

nicht geboten gewesen. Die Entstehungsgeschichte<br />

des Art. 120 HV belege, dass der Ausfertigung durch die<br />

Minister keine Legitimationsfunktion, sondern nur technische Bedeutung<br />

zukomme. Der Verfassungsgeber habe auf eine Gegenzeichnung<br />

durch die Fachminister zum Zwecke der Bestätigung der<br />

formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes<br />

verzichtet. Art. 120 HV stelle daher eine Kompetenz formalen Inhalts<br />

dar, die nach Maßgabe des Zuständigkeitsbeschlusses nach<br />

Art. 104 Abs. 2 HV auszuüben sei. Falls die Geschäftsbereiche mehrerer<br />

Minister berührt seien, entscheide die Landesregierung über<br />

die Ausfertigungszuständigkeit. Diese Entscheidung sei durch die<br />

Kabinettsvorlage und den vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurf<br />

getroffen und damit die Abgrenzungskompetenz aus Art.<br />

104 Abs. 3 HV konkretisiert worden.<br />

Maßstab für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen<br />

Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes sei<br />

Art. 37 Abs. 1 HV.<br />

Art. 37 Abs. 2 HV könne nicht als Maßstab herangezogen werden.<br />

Die Bestimmung finde auf Verwaltungen und Betriebe der öffentlichen<br />

Hand keine Anwendung. Dies ergebe sich zunächst aus einer<br />

am Wortlaut orientierten Auslegung.<br />

Art. 37 Abs. 1 HV schreibe die Einrichtung von Betriebsvertretungen<br />

in allen Betrieben und Behörden vor. Art. 37 Abs. 2 HV normiere<br />

daran anschließend den Grundsatz der gleichberechtigten<br />

Mitbestimmung mit den Unternehmern in Fragen des Betriebes. Die<br />

unterschiedliche Wortwahl in den beiden Absätzen spreche dafür,<br />

dass der Verfassungsgesetzgeber einen unterschiedlichen Geltungsbereich<br />

für private Betriebe einerseits und öffentliche Betriebe<br />

andererseits zum Ausdruck habe bringen wollen. Durch die<br />

Benennung von Betrieben und Behörden in Absatz 1 zeige der Verfassungsgeber,<br />

dass er zwischen diesen Begriffen unterscheide und<br />

die Behörden nicht etwa als Untergruppe des Begriffs Betrieb ansehe.<br />

Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass die Mitbestimmungsregelung<br />

in Art. 37 Abs. 2 HV sich nur auf Betriebe und nicht<br />

auf Behörden habe beziehen sollen. Dieses Normverständnis werde<br />

gestützt durch die Formulierung „mit den Unternehmern“. Der Begriff<br />

des Unternehmers werde im allgemeinen Sprachgebrauch mit<br />

einer privaten Personenvereinigung in Verbindung gebracht. Anhaltspunkte<br />

dafür, dass der Verfassungsgesetzgeber den Begriff<br />

des Unternehmers auch auf den öffentlichen Bereich habe erstrecken<br />

wollen, seien nicht ersichtlich. Diese am Wortlaut orientierte<br />

Auslegung werde durch historische Erwägungen gestützt. Schon die<br />

Weimarer Reichsverfassung habe bei der Einräumung von Beteiligungsrechten<br />

zwischen dem privaten und öffentlichen Sektor unterschieden,<br />

indem sie Arbeitern und Angestellten in Art. 165 Abs. 1<br />

WRV Mitwirkungsrechte gewährt und in Art. 130 Abs. 3 WRV den<br />

Beamten besondere Beamtenvertretungen zuerkannt habe.<br />

Art. 37 HV trage dem Gedanken des Sozialstaatsprinzips sowie der<br />

Persönlichkeitsentfaltung in Behörden für die Hessische Verfassung<br />

Rechnung und bilde den Rahmen für die Bestimmung von Umfang<br />

und Grenzen der Beteiligungsrechte der Beschäftigten. Diese Vorschrift<br />

verpflichte den Gesetzgeber nicht auf die Gewährleistung<br />

eines bestmöglichen und primären Schutzes der Mitbestimmung zugunsten<br />

der Beschäftigten. Art. 37 Abs. 1 HV sei aber auch nicht<br />

im Sinne einer bloßen formalen Garantie der Institution Personalvertretung<br />

als solcher zu verstehen. Legte man die Verfassungsnorm<br />

dergestalt aus, ergäbe die Einrichtung von Personalvertretungen für<br />

die Beschäftigten keinen Sinn. Die einzurichtenden Personalvertretungen<br />

müssten insoweit mit einem bestimmten Umfang an Mitbestimmungsrechten<br />

ausgestaltet werden.<br />

Über eine zu gewährleistende Beteiligungsform gebe der Wortlaut<br />

des Art. 37 Abs. 1 HV keinen Aufschluss. Dies gelte umso mehr, als<br />

Art. 37 Abs. 2 HV auf öffentliche Betriebe und Verwaltungen keine<br />

Anwendung finde und damit die Mitbestimmung für den öffentlichen<br />

Bereich von der Hessischen Verfassung nicht ausdrücklich<br />

geschützt sei. Ausgebaute Beteiligungsrechte von Vertretern der Bediensteten<br />

entsprächen auch nicht der deutschen Verfassungstradition.<br />

Bis zum Erlass der Hessischen Verfassung habe die historische<br />

Entwicklung des Personalvertretungsrechts kein Mindestmaß<br />

an Mitbestimmung und keine bestimmte Beteiligungsform für bestimmte<br />

Teilbereiche des Arbeitslebens zutage gefördert, an das der<br />

Verfassungsgeber mit Art. 37 Abs. 1 HV hätte anknüpfen können.<br />

Gefestigte Vorstellungen über Mitbestimmungsrechte seien zu diesem<br />

Zeitpunkt noch nicht vorhanden gewesen und daher der Auslegung<br />

des Art. 37 Abs. 1 HV auch nicht zugrunde zu legen. Damit<br />

könne Mitbestimmung als Bestandteil des Regelungskonzepts des<br />

Art. 37 Abs. 1 HV nach Wortlaut und historischer Entwicklung<br />

grundsätzlich jedwede Art der Beteiligung der Arbeitnehmer oder<br />

Beamten durch ihre Vertreter an den Entscheidungen des Arbeitgebers<br />

oder des Dienstherrn umfassen. Der Begriff der Mitbestimmung<br />

gebe also einen Regelungsrahmen vor, der von der echten Mitentscheidung<br />

bis zur schlichten Mitwirkung reiche.<br />

Aus dem Wortlaut von Art. 37 Abs. 1 HV folge allerdings, dass Betriebsvertretungen<br />

in allen Betrieben und Behörden einzurichten<br />

seien. Hierin komme der Wille des Verfassungsgebers zum Ausdruck,<br />

grundsätzlich örtliche Personalvertretungen an den behördlichen<br />

Entscheidungen mitbestimmen zu lassen. Die Beteiligung der örtlichen<br />

Personalvertretungen stelle insofern das verfassungsrechtliche<br />

Leitbild für die Ausgestaltung von Beteiligungsrechten dar.<br />

Eine Festlegung auf eine bestimmte Beteiligungsform auf der örtlichen<br />

Ebene habe der Verfassungsgeber in Art. 37 Abs. 1 HV jedoch<br />

nicht getroffen.<br />

Zu einem Kernbereich, in dem die Entscheidungen der Dienststelle<br />

von der Zustimmung des Personalrats abhängig sein sollten und der<br />

Gesetzgeber bei seinem Gestaltungsauftrag nach Art. 37 Abs. 3 HV<br />

strikteren Bindungen unterworfen sei, könnten sicherlich Angelegenheiten<br />

gehören, die die Interessen der Beschäftigten in außerordentlich<br />

starkem Maße in ihrer persönlichen Lebenssphäre am<br />

Arbeitsplatz und den Amtsauftrag nicht erheblich berührten. Da<br />

dieser Kernbereich durch die angefochtenen Vorschriften nicht betroffen<br />

sei, bedürfe es insoweit jedoch keiner abschließenden Festlegung.<br />

Als Anknüpfungspunkt für den Mindeststandard von Mitbestimmung<br />

außerhalb des Kernbereichs mitbestimmungspflichtiger<br />

Maßnahmen müsse der Zweck des Art. 37 Abs. 1 HV herangezogen


Seite 2804 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

werden. Der Grundgedanke der Personalvertretung sei die Kompensation<br />

des mit der Eingliederung in den Arbeitsprozess zwangsläufig<br />

verbundenen Verlusts von Selbstbestimmung des einzelnen<br />

Bediensteten. Dieser Zweck lege allerdings nicht in abstrakter Form<br />

gleichsam den Umfang von Mitbestimmung durch die Personalräte<br />

für Art. 37 HV fest. Vielmehr obliege nach Art. 37 Abs. 3 HV dem<br />

Gesetzgeber die Einräumung und Gestaltung von Mitbestimmung,<br />

wobei Gegenstand und Reichweite des Mitbestimmungsrechts durch<br />

dessen Schutzzweck näher begrenzt und konkretisiert würden. Je<br />

stärker eine Angelegenheit den Kernbereich individueller und kollektiver<br />

Rechte und Interessen der Beschäftigten tangiere, desto höhere<br />

Anforderungen seien im Einzelfall an die Gewährleistung von<br />

Mitbestimmungsrechten zu stellen. Bleibe der Gesetzgeber bei der<br />

Einräumung von Mitbestimmungsrechten im Einzelfall hinter dem<br />

insoweit durch den Zweck der Mitbestimmung vorgegebenen Rahmen<br />

zurück, bedürfe dies einer besonderen Rechtfertigung.<br />

Auf der anderen Seite sei die weitere Zielsetzung der Mitbestimmung<br />

zu beachten, die Leistungskraft der Behörden dadurch zu fördern,<br />

dass die Beschäftigten als organischer Teil der Behörde aufgefasst<br />

und insoweit in die Entscheidungsprozesse eingebunden<br />

würden. Aus dieser Funktion ergebe sich für die Beschäftigten eine<br />

Verantwortung für die Leistungskraft der Behörden und damit<br />

auch für die Effektivität der öffentlichen Verwaltung insgesamt. Dadurch<br />

erfahre der Kompensationsgedanke im Hinblick auf den Verlust<br />

an Selbstbestimmung eine Relativierung.<br />

Das in Art. 37 Abs. 3 HV vorgesehene Gesetz sei also bei der Konkretisierung<br />

von Mitbestimmungsrechten nicht völlig frei. Sinn<br />

und Zweck des Art. 37 Abs. 1 HV geböten — je nach Grad der Beeinträchtigung<br />

von Interessen der Beschäftigten — vielmehr einen<br />

Mindestbestand an Beteiligung der örtlichen Personalräte. Dieser<br />

Schutz äußere sich außerhalb eines Kernbereichs mitentscheidungsrelevanter<br />

Maßnahmen in erhöhten Rechtfertigungsanforderungen<br />

für den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Mitbestimmungsrechten,<br />

wenn er von der in Art. 37 Abs. 1 HV angelegten<br />

Schaffung orts- und sachnaher Strukturen abweichen wolle.<br />

Dem Gesetzgeber stehe im Rahmen der Ausgestaltung eine Einschätzungsprärogative<br />

zu. Insbesondere sei er dabei nicht an den<br />

bisherigen Bestand von Mitbestimmungsrechten gebunden. Der<br />

Gestaltungsauftrag des Art. 37 Abs. 3 HV sei vielmehr dynamisch<br />

zu verstehen. Der Gesetzgeber sei durch die Verfassung dazu aufgerufen,<br />

das Personalvertretungsrecht in seinem die Mitbestimmung<br />

der Beschäftigten gestaltenden Kern an veränderte behördliche,<br />

soziale und gesellschaftliche Voraussetzungen anzupassen.<br />

Dies könne sowohl mit der Tendenz zur Intensivierung der Mitbestimmung<br />

im Sinne verstärkter Mitentscheidung als auch durch die<br />

Zurücknahme des Mitbestimmungsstandards geschehen. Auch das<br />

von Art. 37 Abs. 1 HV ausgehende Leitbild der Beteiligung örtlicher<br />

Personalräte lege den Gesetzgeber nicht strikt dahingehend fest, in<br />

jedem Fall eine ganz bestimmte Form der Mitbestimmung auf örtlicher<br />

Ebene zu gewährleisten. Eine Abweichung von diesem Grundsatz<br />

sei im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsauftrags<br />

zulässig, wenn der Gesetzgeber in vertretbarer Weise Beteiligungsformen<br />

auf anderer Ebene der Personalvertretung für geboten<br />

halte.<br />

Die Gründe, die den Gesetzgeber zu einer vom verfassungsrechtlichen<br />

Leitbild abweichenden Gestaltung von Mitbestimmungsrechten<br />

bewögen, müssten dabei nicht zwingend verfassungsrechtlicher<br />

Natur sein. Vielmehr könne sämtlichen legitimen<br />

Interessen Rechnung getragen werden, sobald diese Interessen das<br />

Interesse am Bestand eines Beteiligungsrechts wesentlich überwögen.<br />

Die Gewichtung des Interesses an Mitbestimmungsrechten für<br />

die Beschäftigten sei von der jeweiligen Angelegenheit abhängig und<br />

durch diese begrenzt. Je weniger eine Entscheidung die Wahrnehmung<br />

des Amtsauftrags und je nachhaltiger sie die Interesse der Beschäftigten<br />

betreffe, desto weiter müsse die Beteiligung der Personalvertretung<br />

reichen.<br />

Der Staatsgerichtshof sei aufgrund der dem Gesetzgeber zustehenden<br />

Einschätzungsprärogative auf eine Vertretbarkeitskontrolle<br />

beschränkt. Es sei daher nur zu prüfen, ob die Regelungen den aus<br />

der Funktion des Art. 37 Abs. 1 HV folgenden inhaltlichen Vorgaben<br />

in sachlich vertretbarer Weise gerecht geworden seien bzw. ob<br />

der Gesetzgeber die grundsätzliche Bedeutung der Mitbestimmung<br />

im öffentlichen Dienst verkannt habe.<br />

1. Nach diesen Maßgaben sei § 77 Abs. 5 HPVG in sachlicher Hinsicht<br />

mit Art. 37 HV vereinbar.<br />

Die Vorschrift führe einen neuen Beteiligungstatbestand für die<br />

Personalvertretung ein. Die Beteiligung der Personalvertretung<br />

erfolge auf der Ebene der Stufenvertretung und stelle damit eine<br />

Abweichung vom Leitbild der Beteiligung der örtlichen Personalräte<br />

dar. Dabei würden im Falle von Umsetzungen, Abordnungen<br />

und Versetzungen die Interessen der Beschäftigten in<br />

erheblichem Maße berührt, so dass die Einräumung eines bloßen<br />

Mitwirkungsrechts bei der Erstellung eines Reform- und<br />

Umstrukturierungskonzepts einer besonderen Rechtfertigung<br />

bedürfe.<br />

Die in § 77 Abs. 5 HPVG angesprochenen Maßnahmen berührten<br />

im Schwerpunkt die Erledigung von Amtsaufgaben. Dadurch<br />

erfahre die Betroffenheit der Beschäftigten eine entscheidende<br />

Relativierung. Entsprechend sinke der Begründungsaufwand<br />

des Gesetzgebers. Zudem erfolge die gesetzgeberische Ausgestaltung<br />

in Form der Mitwirkung auf überörtlicher Ebene zur<br />

Durchsetzung der gewichtigen und legitimen Interessen des<br />

Landes an einer Neuverteilung der Mitwirkungsbefugnisse mit<br />

Blick auf die Vermeidung einer Doppelbefassung, um damit die<br />

Durchführung von Reformmaßnahmen zu beschleunigen.<br />

Vor dem Hintergrund dieses abgeschwächten Begründungserfordernisses<br />

sowie des gewichtigen Interesses des Landes könne<br />

die Abweichung vom Leitbild der örtlichen Beteiligung als mit<br />

Art. 37 Abs. 1 HV vereinbar angesehen werden. Der Gesetzgeber<br />

habe die Interessen der Beschäftigten an einer sach- und ortsnahen<br />

Beteiligung durch die Einfügung der Begriffe „mindestens<br />

Rahmenbedingungen“ für den notwendigen personellen<br />

Vollzug berücksichtigt. Die Einfügung des Wortes mindestens<br />

verdeutliche zudem die Intention des Gesetzgebers, die Beteiligung<br />

der Personalvertretung bei der Regelung des personellen<br />

Vollzugs nicht auf vage, die Interessen der Beschäftigten vor<br />

Ort nicht berücksichtigende Rahmenbedingungen zu beschränken.<br />

Die Rahmenbedingungen seien so zu verstehen, dass<br />

sie die konkrete Durchführung des Reform- und Umstrukturierungskonzepts<br />

so weit steuern müssten, dass eine Beteiligung<br />

des örtlichen Personalrats angesichts des gewichtigen<br />

Interessen des Landes als entbehrlich erscheine.<br />

§ 77 Abs. 5 HPVG sei damit als grundsätzlich geeignet anzusehen,<br />

die Erreichung des gesetzgeberischen Ziels zu fördern und<br />

das Abweichen vom Leitbild des Art. 37 Abs. 1 HV durch die<br />

Mitwirkung an Fragen des personellen Vollzugs auf der Ebene<br />

der Stufenvertretung auszugleichen. Der Wesensgehalt von Art.<br />

37 Abs. 1 HV werde durch die gesetzgeberische Ausgestaltung<br />

nicht verkannt.<br />

2. Auch § 81 Abs. 5 HPVG halte sich in dem von Art. 37 HV vorgegebenen<br />

Rahmen.<br />

Da Art. 37 Abs. 1 HV keine Vorstellung über einen generellen<br />

Vorrang der Mitbestimmung gegenüber der Mitwirkung als Beteiligungsform<br />

zugrunde liege, sondern Art. 37 Abs. 3 HV ein<br />

dynamischer Charakter innewohne, sei dem Gesetzgeber die<br />

kategorische Einräumung des Vorrangs der Mitwirkung nicht<br />

grundsätzlich verwehrt. Damit befinde sich der Gesetzgeber im<br />

Einklang mit der Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs.<br />

Die in den Absätzen 1 bis 4 des § 81 HPVG beschriebenen Sachverhalte<br />

bezögen sich insgesamt auf organisatorische Maßnahmen,<br />

die schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben<br />

beträfen. Dies habe zur Folge, dass das Interesse der Beschäftigten<br />

an einem hohen Maß an Beteiligung tendenziell als weniger<br />

gewichtig anzusehen sei, da in solchen Fällen ohnehin nur<br />

eine eingeschränkte Mitbestimmung in Betracht komme. Daher<br />

seien für die Ausgestaltung von Mitbestimmungsrechten auf<br />

diesem Gebiet grundsätzlich geringere Anforderungen an die<br />

Rechtfertigung für die Abweichung von dem Leitbild des Art.<br />

37 Abs. 1 HV zu stellen. Dies gelte selbst dann, wenn dabei<br />

gleichzeitig die konkrete Gestaltung des Arbeitsplatzes und damit<br />

eine für die Beschäftigten bedeutsame soziale Angelegenheit<br />

einer Mitbestimmung des örtlichen Personalrats entzogen<br />

werde. Auch müsse beachtet werden, dass eine Einzelfallprüfung<br />

bezüglich des jeweiligen Vorrangs eines Beteiligungsrechts<br />

die vom Gesetzgeber intendierten Reformmaßnahmen erheblich<br />

verzögern und faktisch lahm legen würde. In Anbetracht der Gefährdung<br />

des Reformziels sei jedoch von einem wesentlichen<br />

Überwiegen des Interesses an einer effizienten und haushaltsgerechten<br />

Erledigung der Amtsgeschäfte auszugehen.<br />

3. HPVG verfassungskonform, da § 81 Abs. 1 HPVG das Mitbestimmungsrecht<br />

der Beschäftigten nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG<br />

nicht umfasse und dieses damit auch nicht durch § 81 Abs. 5<br />

HPVG entzogen werde.<br />

Maßgebend für die Einschlägigkeit von § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG<br />

sei, ob die geschaffene Einrichtung gerade auf die Kontrolle der<br />

Beschäftigten gerichtet sei. Nur vor diesem Hintergrund sei<br />

auch der Begriff der Eignung in § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG zu<br />

verstehen. Sinn und Zweck der Norm bestünden darin, die zu<br />

Lasten der Beschäftigten im Falle einer zielgerichteten Kontrolle<br />

durch den Dienstherrn erfolgende Beeinträchtigung von Grundrechten<br />

durch ein Mitbestimmungsrecht zu kompensieren. Verfolge<br />

eine Organisationsmaßnahme allerdings primäre andere<br />

Zwecke, so sei damit eine gleichzusetzende Beeinträchtigung von<br />

Rechten der Beschäftigten nicht verbunden. Ansonsten würde


Nr. 49 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Seite 2805<br />

die Organisationsbefugnis der Dienstherren in zu großem Umfang<br />

eingeschränkt.<br />

4. Durch § 81a HPVG würden in umfangreichem Maße alle mit dem<br />

Personalabbau verbundenen Maßnahmen der Mitbestimmung<br />

entzogen. Die Garantie des Art. 37 Abs. 1 HV werde damit sehr<br />

restriktiv ausgestaltet. Insbesondere bei Maßnahmen im Sinne<br />

des § 81a Abs. 2 HPVG seien die individuellen Interessen der<br />

Beschäftigten in besonderer Art und Weise tangiert. Dieser Grad<br />

der Beeinträchtigung setze den Gesetzgeber bei der Einräumung<br />

geringerer Beteiligungsrechte einem erhöhten Rechtfertigungsbedarf<br />

aus.<br />

Dieser Rechtfertigungsbedarf sei bezüglich der Anforderungen<br />

an die Gewährleistung einer bestimmten Beteiligungsform zu<br />

relativieren. Im Hinblick auf den individuellen Charakter der<br />

nach § 81a HPVG erfolgenden Maßnahmen sei zu beachten,<br />

dass Mitbestimmung nach Art. 37 HV nicht an lediglich Einzelne<br />

betreffende Angelegenheiten anknüpfe. Ihrer Zielrichtung nach<br />

gelte die Verfassungsnorm für Maßnahmen, die ein gemeinsames<br />

Interesse der Beschäftigten in Bezug auf den Arbeitgeber<br />

oder Dienstherrn sowie die Wahrung und Förderung der Dienstbedingungen<br />

im öffentlichen Dienst tangierten. Zwar könnten<br />

sich auch individuelle Entscheidungen auf die Dienstbedingungen<br />

in ihrer Gesamtheit auswirken, jedoch könnten solche<br />

Einzelfälle grundsätzlich auch durch eine vorangegangene kollektive<br />

Beteiligung bereits mitberücksichtigt werden.<br />

§ 81a HPVG werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen<br />

gerecht. Die Personalvertretung sei in Form der Mitwirkung in<br />

die Gestaltung der Dienstbedingungen eingebunden.<br />

Auch durch die in § 81a HPVG eingeräumte ausschließliche Beteiligung<br />

der überörtlichen Personalräte habe der Gesetzgeber<br />

sein Konkretisierungsermessen in nicht zu beanstandender<br />

Weise ausgeübt und den Wesensgehalt des Art. 37 Abs. 1 HV<br />

nicht verletzt. Zwar bestehe auf der Grundlage des § 81a HPVG<br />

von vornherein nicht mehr die Möglichkeit einer Beteiligung der<br />

Personalvertretung auf örtlicher Ebene. Es erscheine zweifelhaft,<br />

ob die Belange der Beschäftigten der einzelnen Dienststellen<br />

auf überörtlicher Ebene adäquat vertreten werden könnten.<br />

Jedoch verfolge der Gesetzgeber bei der Konzeption des<br />

§ 81a HPVG den Zweck der Konsolidierung der Landesverwaltung<br />

und damit den Schutz eines Verfassungsguts von hohem<br />

Rang. Die Verfolgung dieses Zwecks sei in Anbetracht der<br />

Entwicklung der Haushaltslage im Personalwesen als besonders<br />

dringlich und gewichtig zu erachten.<br />

Ferner könne dem Gesetzgeber bei der Konzeption des § 81a<br />

HPVG nicht vorgeworfen werden, die Interessen der Beschäftigten<br />

in einer den Wesensgehalt des Art. 37 Abs. 1 HV verletzenden<br />

Art und Weise missachtet zu haben. Der Gesetzgeber<br />

habe mildere Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels der<br />

Haushaltskonsolidierung in Gestalt einer Personalentwicklungsbörse<br />

bereits erschöpft. Zudem habe der Gesetzgeber bei<br />

der Konzeption des § 81a HPVG darauf verzichtet, von Rationalisierungsmaßnahmen<br />

betroffenes Personal in einen Pool zu<br />

versetzen, wo es auf geeignete Einsatzmöglichkeiten warten<br />

müsse. Die durch das Zukunftssicherungsgesetz vorgesehene<br />

Lösung belasse die Bediensteten zunächst auf ihrem Dienstposten,<br />

bis eine anderweitige interne Umsetzung möglich sei.<br />

Die Zugrundelegung des gesetzgeberischen Gesamtkonzepts belege<br />

insoweit, dass der Gesetzgeber den Interessen der Beschäftigten<br />

an Mitbestimmungsrechten durch die Einräumung<br />

einer Mitwirkung bei der Entwicklung eines Konzepts zur Einrichtung<br />

der Personalvermittlungsstelle hinreichend Rechnung<br />

getragen habe. In Anbetracht dessen und vor dem Hintergrund<br />

des gewichtigen Interesses an einer dringend gebotenen effektiven<br />

Personalwirtschaft sowie der Haushaltsdisziplin erfahre<br />

die durch § 81a HPVG erfolgende Abweichung vom Leitbild der<br />

Beteiligung örtlicher Personalvertretungen ihre besondere<br />

Rechtfertigung.<br />

V.<br />

Der Hessische Landtag hat mit Schreiben seines Präsidenten vom<br />

9. März 2005 mitgeteilt, dass von einer Stellungnahme abgesehen<br />

werde.<br />

B<br />

I.<br />

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.<br />

Gemäß Art. 131 Abs. 1, 132 HV in Verbindung mit §§ 15 Nr. 3, 39 ff.<br />

des Gesetzes über den Staatsgerichtshof — kurz: Staatsgerichtshofsgesetz<br />

(StGHG) — entscheidet der Staatsgerichtshof des Landes<br />

Hessen darüber, ob ein Gesetz mit der Verfassung in Widerspruch<br />

steht.<br />

Die Antragsteller sind antragsberechtigt. Sie gehören als Abgeordnete<br />

des Hessischen Landtages zum Kreis der Antragsberech-<br />

tigten, die ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit<br />

von Gesetzen vor dem Staatsgerichtshof einleiten können. Ihre Anzahl<br />

wahrt das erforderliche Quorum von einem Zehntel der gesetzlichen<br />

Zahl der Mitglieder des Hessischen Landtags (Art. 131<br />

Abs. 2 HV, § 19 Abs. 2 Nr. 3 StGHG).<br />

II.<br />

Die angefochtenen Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes<br />

stehen in formeller und materieller Hinsicht mit den<br />

Vorgaben der Verfassung des Landes Hessen in Einklang.<br />

1. Das Zukunftssicherungsgesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl.<br />

I S. 513) wurde ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.<br />

Die Ausfertigung des Gesetzes durch den Ministerpräsidenten<br />

und den Hessischen Minister der Finanzen genügt den Anforderungen<br />

des Art. 120 HV.<br />

Nach Art. 120 HV hat der Ministerpräsident mit den zuständigen<br />

Ministern die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze<br />

auszufertigen und binnen zwei Wochen im Gesetz- und<br />

Verordnungsblatt zu verkünden.<br />

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung<br />

dafür spricht, dass alle Minister, deren Ressorts<br />

durch das Gesetz betroffen sind, an dessen Ausfertigung<br />

mitzuwirken haben (so Schonebohm, in: Zinn/Stein, Hessische<br />

Verfassung, Stand: Juni 1999, Art. 120 Anm. 2.b). Denn jedenfalls<br />

dann, wenn die Landesregierung — unbeschadet der grundsätzlichen<br />

Ressortzuständigkeit nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 HV<br />

— die Zuständigkeit für die Vertretung eines Gesetzgebungsvorhabens<br />

gegenüber dem Parlament auf eines ihrer Mitglieder<br />

überträgt und dieses Mitglied das Gesetz zusammen mit dem Ministerpräsidenten<br />

ausfertigt, ist den Anforderungen der Verfassung<br />

genügt.<br />

Ausfertigung eines Gesetzes ist die Herstellung der authentischen<br />

Urschrift des Gesetzes durch Unterzeichnung des zuständigen<br />

Staatsorgans (Hinkel, Verfassung des Landes Hessen,<br />

1998, Art. 120 Anm. 1). Mit der Ausfertigung wird der ordnungsgemäße<br />

Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens festgestellt<br />

und die Übereinstimmung des zu verkündenden Gesetzes<br />

mit dem vom Parlament beschlossenen Text beurkundet (Schonebohm,<br />

a. a. O., Art. 120 Anm. 2.a). Wie sich aus der Entstehungsgeschichte<br />

des Art. 120 HV ergibt, sollte den zuständigen<br />

Ministern bei der Ausfertigung kein Gegenzeichnungsrecht im<br />

engeren Sinne eingeräumt werden. Vielmehr war nur eine<br />

einfache Mitwirkung vorgesehen, da es ein „Ding der Unmöglichkeit“<br />

sei, dass der Ministerpräsident die Gesetze allein veröffentliche<br />

(vgl. Stenographische Protokolle über die Verhandlungen<br />

des Verfassungsausschusses, S. 176; siehe auch<br />

Schonebohm, a. a. O., Art. 120 Anm. 2.b).<br />

Diese Funktion der ministeriellen Beteiligung an der Ausfertigung<br />

— Beurkundung des ordnungsgemäßen Abschlusses des<br />

Gesetzgebungsverfahrens und der Übereinstimmung des zu verkündenden<br />

Gesetzes mit dem vom Parlament beschlossenen<br />

Text — erfüllt die dargelegte Verfahrensweise. Für diese Auslegung<br />

spricht des Weiteren auch das Gebot der Rechtssicherheit.<br />

Insbesondere bei sog. Artikelgesetzen kann zweifelhaft<br />

sein, welche ministeriellen Geschäftsbereiche im Einzelnen betroffen<br />

sind. Würde man die Ausfertigung durch sämtliche in<br />

ihrem Geschäftsbereich berührten Minister verlangen, bestünde<br />

die Gefahr erheblicher Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit<br />

der betreffenden Gesetze (vgl. Schenke, in: Bonner<br />

Kommentar zum Grundgesetz, Stand: August <strong>2006</strong>, Art. 58 Rdnr.<br />

73).<br />

Die Ausfertigung des Zukunftssicherungsgesetzes genügt den<br />

dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben.<br />

Das Kabinett hatte sich darauf verständigt, dem Hessischen<br />

Minister für Finanzen die Federführung im Gesetzgebungsverfahren<br />

zu übertragen. Damit war ihm auch die Vertretung des<br />

Gesetzgebungsvorhabens gegenüber dem Parlament anvertraut.<br />

Demgemäß wurde der Gesetzentwurf vom 28. Oktober 2003<br />

(LT-Drs. 16/861) nur vom Finanzminister — zugleich in Vertretung<br />

für den Ministerpräsidenten — unterzeichnet, von ihm<br />

am 4. November 2003 in den Landtag eingebracht (LT-Sten. Ber.<br />

16/18. Sitzung, S. 1087) und in drei Lesungen vertreten. Die Ausfertigung<br />

des Gesetzes nur durch den Ministerpräsidenten und<br />

den Finanzminister genügte bei dieser Sachlage den verfassungsrechtlichen<br />

Erfordernissen.<br />

2. Die angefochtenen Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes<br />

stehen auch materiell mit der Hessischen Verfassung<br />

in Einklang.<br />

a) Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist Art. 37<br />

Abs. 1 HV. Art. 37 Abs. 2 HV ist im Bereich des öffentlichen<br />

Dienstes nicht anwendbar. Der Staatsgerichtshof hält an<br />

seiner Entscheidung vom 30. April 1986 — P.St. 1023 — fest,


Seite 2806 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

in der in diesem Zusammenhang ausgeführt ist (StAnz. 1986,<br />

S. 1089 [1100 f.]):<br />

„Art. 37 Abs. 1 HV bestimmt, dass Betriebsvertretungen in<br />

allen ,Betrieben und Behörden‘ einzurichten sind; Art. 37<br />

Abs. 2 HV legt fest, dass die Betriebsvertretungen gleichberechtigt<br />

mit den Unternehmern in sozialen, personellen und<br />

wirtschaftlichen Fragen des ,Betriebs‘ mitzubestimmen haben.<br />

Diese unterschiedliche Wortwahl in zwei unmittelbar<br />

aufeinander folgenden Absätzen desselben Verfassungsartikels<br />

spricht dafür, dass damit ein unterschiedlicher Geltungsbereich<br />

gewollt war und zum Ausdruck gebracht werden<br />

sollte. Dadurch, dass der Verfassungsgesetzgeber in Art.<br />

37 Abs. 1 Betriebe und Behörden nebeneinander stellt, zeigt<br />

er, dass er sie als etwas Unterschiedliches ansieht und nicht<br />

die eine genannte Organisationseinheit, nämlich die Behörde,<br />

als Untergruppe der anderen, nämlich des Betriebs.<br />

Wenn nun derselbe Verfassungsgesetzgeber in Art. 37 Abs. 2,<br />

also unmittelbar nach Art. 37 Abs. 1, nur von Betrieben<br />

spricht, in denen die gleichberechtigte Mitbestimmung der<br />

Betriebsvertretungen zum Zuge kommen soll, so folgt nach<br />

der Überzeugung des Staatsgerichtshofs hieraus zwingend,<br />

dass die Mitbestimmungsregelung des Art. 37 Abs. 2, die<br />

allerdings noch gesetzlich näher ausgestaltet werden sollte<br />

und zu ihrer praktischen Anwendbarkeit auch musste, sich<br />

nur auf Betriebe und nicht auf Behörden beziehen sollte.<br />

Hätte die Mitbestimmungsregelung des Art. 37 Abs. 2 HV sich<br />

auch auf die Behörden des Landes und der sonstigen juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts beziehen sollen, so<br />

hätten die Behörden nach dem Sprachgebrauch des Art. 37<br />

Abs. 1 auch in Abs. 2 dieser Vorschrift gesondert genannt werden<br />

müssen (...). Wären hingegen die Behörden ... als eine<br />

Untergruppe der Betriebe im Sinne des Art. 37 Abs. 2 HV<br />

anzusehen, so wäre ihre — der Behörden — gesonderte Aufführung<br />

in Art. 37 Abs. 1 überflüssig und irreführend und daher<br />

nicht verständlich. ...<br />

Dafür, dass Behörden ... nicht unter Art. 37 Abs. 2 HV fallen<br />

sollten, spricht auch die Formulierung, dass die Betriebsvertretungen<br />

in den Betrieben gleichberechtigt mit den<br />

Unternehmern unter anderem in wirtschaftlichen Fragen<br />

mitbestimmen sollen. Als Unternehmer wird im Allgemeinen<br />

angesehen, wer ein Unternehmen, das sich mit wirtschaftlichen<br />

Aufgaben zum Zweck der Erfolgserzielung, zum Beispiel<br />

Gewinn- oder Rentabilitätsmaximierung, befasst, leitet<br />

oder beherrscht; in Behörden kann es daher keinen<br />

Unternehmer im allgemeinüblichen Sprachgebrauch geben,<br />

und in ihnen kommt auch eine Mitbestimmung in wirtschaftlichen<br />

Fragen von ihrer — der Behörden — Funktion<br />

und Aufgabenstellung her nicht in Frage.<br />

Auch Betriebe des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände<br />

und sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften,<br />

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,<br />

die von diesen in öffentlich-rechtlicher Organisationsform<br />

und nicht in Form einer Gesellschaft des privaten Rechts geführt<br />

werden, fallen nicht unter Art. 37 Abs. 2 HV. ...<br />

Auch Art. 29 Abs. 1 HV kann nicht zur Stützung der These<br />

dienen, dass neben Art. 37 Abs. 1 HV auch Abs. 2 der Vorschrift<br />

für Behörden und öffentlich-rechtlich organisierte<br />

Betriebe gelte und auch deren Organe unter den Unternehmerbegriff<br />

falle. Wie immer Art. 29 Abs. 1 HV gemeint gewesen<br />

sein mag, kann er wegen der in Art. 135 HV gebotenen<br />

Rücksicht auf die Erfordernisse der Verwaltung<br />

jedenfalls nicht als Anweisung zur Schaffung völlig inhaltsgleichen<br />

Rechts für Arbeiter, Angestellte und Beamte verstanden<br />

werden, auch nicht hinsichtlich der Mitbestimmung<br />

am Arbeitsplatz. Art 29 Abs. 2 HV verlangt auch nicht, den<br />

dort verwendeten Begriff Unternehmung im gleichen Sinne<br />

zu verstehen wie den Begriff Unternehmer in Art. 37 Abs. 2<br />

HV. Selbst äußerlich identische Begriffe können in ein und<br />

derselben Verfassung je nach ihrem Sinnzusammenhang<br />

unterschiedliche Inhalte haben. Dies gilt erst recht für Begriffe,<br />

die sich — wie Unternehmer und Unternehmung —<br />

schon ihrem Wortlaut nach nicht decken.<br />

Zeitgeschichtlich ist bei Würdigung des Anliegens der Verfassung<br />

des Landes Hessen, eine gleichberechtigte Mitbestimmung<br />

der Arbeitnehmer einzuführen, zu beachten, dass<br />

die Mitbestimmung zu einem wesentlichen Teil als Ausgleich<br />

für die Zusammenballung — privater — wirtschaftlicher<br />

Macht gedacht und nach dem Kriege gegen ein Wiedererstarken<br />

des Großkapitals, nicht aber gegen wirtschaftliche<br />

Tätigkeiten der öffentlichen Hand gerichtet war.“<br />

Diese Überlegungen sind weder überholt noch besteht Veranlassung,<br />

von ihnen abzuweichen.<br />

Die von den Antragstellern befürwortete Übertragung der<br />

Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt<br />

Bremen, nach der die mit Art. 37 Abs. 2 HV nahezu<br />

wortlautgleiche Bestimmung des Art. 47 Abs. 2 der Verfassung<br />

der Freien Hansestadt Bremen — kurz: Bremische Verfassung<br />

(BremVerf) — auch auf den öffentlichen Dienst anwendbar<br />

ist (Entscheidung vom 03.05.1957 — St 1/56 —, ZBR<br />

1957, S. 234 ff.), scheidet bereits aufgrund der fehlenden<br />

Vergleichbarkeit der Verfassungsbestimmungen aus. Zwar<br />

stimmen Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 HV mit Art. 47 Abs. 1 und<br />

Abs. 2 BremVerf überein. Doch weicht die Bremische Verfassung<br />

in Art. 47 Abs. 3 Satz 2 entscheidend von Art. 37 HV<br />

ab. Art. 47 Abs. 3 Satz 2 BremVerf bestimmt, dass in dem<br />

Gesetz über die Betriebsvertretungen die öffentlich-rechtlichen<br />

Befugnisse der zuständigen Stellen des Landes und<br />

der Gemeinden sowie die parlamentarische Verantwortlichkeit<br />

bei den Behörden und Betrieben, die in öffentlicher<br />

Hand sind, zu wahren sind. Kann hieraus auf die grundsätzliche<br />

Anwendbarkeit von Art. 47 Abs. 2 BremVerf auf<br />

den öffentlichen Dienst geschlossen werden (vgl. demgegenüber<br />

die abweichende Meinung in ZBR 1957, S. 234 [238 f.]),<br />

lässt das Fehlen einer mit Art. 47 Abs. 3 Satz 2 BremVerf<br />

vergleichbaren Bestimmung in Art. 37 HV den Rückschluss<br />

auf die Unanwendbarkeit von Art. 37 Abs. 2 HV auf den öffentlichen<br />

Dienst zu: Gerade weil diese Vorschrift für den<br />

öffentlichen Dienst nicht gilt, enthält Art. 37 HV keine Bestimmung,<br />

die derjenigen des Art. 47 Abs. 3 Satz 2 Brem-<br />

Verf gleicht.<br />

Ist danach Art. 37 Abs. 2 HV im Bereich des öffentlichen<br />

Dienstes nicht anwendbar, bestimmen sich Aufgaben und Befugnisse<br />

der Personalvertretungen nach dem Gesetz (Art. 37<br />

Abs. 3 HV). Bei ihrer Ausgestaltung ist der Gesetzgeber nicht<br />

völlig frei. Die Vorgaben, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung<br />

zu beachten hat, folgen aus Art. 37 Abs. 1 HV. Dieser<br />

schreibt die Bildung von Betriebsvertretungen in allen<br />

Behörden vor. Der Bestimmung liegt die Vorstellung zugrunde,<br />

dass eine Vertretung der Beschäftigten grundsätzlich<br />

auf der untersten Ebene der Behördenstruktur vorhanden<br />

sein muss. Vertretungsorgane sind daher möglichst sachund<br />

ortsnah zu bilden und dort anzusiedeln, wo wesentliche,<br />

bündelungsfähige Interessen der Beschäftigten berührt<br />

werden, um eine effektive Wahrnehmung der Beschäftigteninteressen<br />

zu gewährleisten (vgl. VerfGH Sachsen, Urteil<br />

vom 22.02.2001 — Vf-51-II-99 —, ZBR 2002, S. 37 [39]). Daraus<br />

folgt zugleich, dass den Personalvertretungen auf dieser<br />

Ebene ein Mindestmaß an Aufgaben und Befugnissen<br />

zustehen muss, da ihre Einrichtung ansonsten sinnlos wäre<br />

(vgl. StGH, Urteil vom 30.04.1986, a. a. O., S. 1101 f.).<br />

Vorgaben für einen Mindestbestand an Beteiligungsrechten<br />

müssen aus Sinn und Zweck einer Beteiligung der Beschäftigten<br />

im öffentlichen Dienst abgeleitet werden. Beteiligung<br />

soll auch hier der Kompensation des mit der Eingliederung<br />

in den Arbeitsprozess verbundenen Verlusts an Selbstbestimmung<br />

dienen. Zugleich stellt sie ein wichtiges Mittel zur<br />

Wahrung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsentfaltung<br />

in der Dienststelle dar (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss<br />

vom 26.05.1970 — 2 BvR 311/67 —, BVerfGE 28, 314 [323]).<br />

Sie wurzelt ferner im Sozialstaatsprinzip, das auch der Hessischen<br />

Verfassung immanent ist. Aus alledem lässt sich folgern,<br />

„dass die Personalräte im öffentlichen Dienst jedenfalls<br />

an der Regelung der personellen und sozialen<br />

Angelegenheiten der dort Beschäftigten zu beteiligen sind;<br />

dem Sozialstaatsprinzip lässt sich jedoch schon infolge seiner<br />

in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannten<br />

Unbestimmtheit ... keine konkrete Abgrenzung von Zuständigkeiten<br />

und Rechten der Personalvertretungen<br />

entnehmen“ (StGH, Urteil vom 30.04.1986, a. a. O., S. 1101).<br />

Es liegt in der Natur der Sache, dass dem einfachen Gesetzgeber<br />

bei der Umsetzung des Sozialstaatsprinzips, dessen<br />

Ausdruck Art. 37 Abs. 1 HV ist (vgl. zur sozialstaatlichen<br />

Fundierung einer Mitbestimmung im öffentlichen<br />

Dienst BVerfG, Beschlüsse vom 26.05.1970 — 2 BvR 311/67<br />

—, BVerfGE 28, 312 [323], und vom 27.03.1979 — 2 BvL 2/77<br />

—, BVerfGE 51, 43 [58], sowie BVerwG, Beschluss vom<br />

18.03.1981 — BVerwG 6 P 27.79 —, BVerwGE 62, 55 [63]),<br />

ein weiter Gestaltungsspielraum zugebilligt werden muss.<br />

Eine verfassungsrechtliche Vorgabe für ein bestimmtes Beteiligungsmodell,<br />

für bestimmte Arten der Beschäftigtenvertretung<br />

sowie für bestimmte Aufgaben, Zuständigkeiten<br />

und Beteiligungsformen besteht nicht (vgl. hierzu Rob, Mitbestimmung<br />

im Staatsdienst im Lichte der Strukturbestimmungen<br />

des demokratischen und sozialen Rechtsstaats, Bad<br />

Neuenahr 1999, S. 207). Die Verfassung lässt damit gesetzgeberischen<br />

Spielraum für abgestufte Formen der Beteili-


Nr. 49 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Seite 2807<br />

gung je nach dem zu regelnden Sachverhalt (StGH, Urteil<br />

vom 30.04.1986, a. a. O., S. 1102).<br />

Mit der Annahme, die Personalvertretungen seien in personellen<br />

und sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten angemessen<br />

zu beteiligen, ist noch nichts über die Art und<br />

Weise der Beteiligung der Beschäftigten ausgesagt. Da Art.<br />

37 Abs. 2 HV keine Anwendung findet, ist im Bereich des öffentlichen<br />

Dienstes eine gleichberechtigte Mitbestimmung<br />

der Beschäftigten nicht verfassungsrechtlich vorgeschrieben.<br />

Es besteht daher auch kein Gebot, die Aufgaben und<br />

Befugnisse der Personalvertretungen optimal auszugestalten.<br />

Ebenso wenig ist der Gesetzgeber durch die Verfassung<br />

gehindert, einmal eingeräumte Beteiligungsrechte zu beschränken<br />

oder aufzuheben.<br />

Danach ist der Gesetzgeber auch nicht gehindert, eine Beteiligung<br />

auf einer höheren Ebene der Personalvertretung anzusiedeln.<br />

Insbesondere in Fällen, in denen die Interessen der<br />

Beschäftigten berührende Entscheidungen nicht vom Dienststellenleiter<br />

getroffen werden, kann eine Konzentration der<br />

Beteiligung auf überörtlicher Ebene sinnvoll sein, um auf<br />

diese Weise die Interessen einheitlich gegenüber der zuständigen<br />

Dienststelle vertreten zu können. Dies gilt umso<br />

mehr, als in diesen Fällen ohnehin keine Möglichkeit ortsund<br />

konfliktnaher Problemlösung besteht (vgl. VerfGH Sachsen,<br />

a. a. O., S. 46). Den örtlichen Personalvertretungen muss<br />

aber eine Möglichkeit verbleiben, sich angemessen an der Regelung<br />

personeller und sozialer Angelegenheiten der Beschäftigten<br />

zu beteiligen (StGH, Urteil vom 30.04.1986,<br />

a. a. O., S. 1102) und die kollektiven Belange der Beschäftigten<br />

in der Dienststelle zu vertreten.<br />

Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung der Aufgaben<br />

und Befugnisse der Personalvertretungen ein Spielraum<br />

zu, der vom Staatsgerichtshof im Rahmen der verfassungsrechtlichen<br />

Prüfung zu respektieren ist. Die verfassungsgerichtliche<br />

Kontrolle ist danach auf eine Vertretbarkeitskontrolle,<br />

d. h. auf die Prüfung beschränkt, ob der<br />

Gesetzgeber die aus Art. 37 Abs. 1 HV folgenden Vorgaben<br />

hinreichend berücksichtigt hat.<br />

b) Gemessen daran genügen die angefochtenen Vorschriften<br />

des Hessischen Personalvertretungsgesetzes den verfassungsrechtlichen<br />

Vorgaben.<br />

aa) Dies gilt zunächst für § 77 Abs. 5 HPVG.<br />

Es kann dahinstehen, ob sich der Anwendungsbereich des<br />

§ 77 Abs. 5 HPVG mit demjenigen des § 81 Abs. 1 HPVG<br />

deckt — so die Antragsteller — oder ob § 77 Abs. 5 HPVG<br />

einen neuen Beteiligungstatbestand einführt, der über<br />

den Anwendungsbereich des § 81 Abs. 1 HPVG hinausreicht<br />

— so die Landesregierung und die Landesanwältin.<br />

Für die zuletzt genannte Ansicht spricht die Entstehungsgeschichte<br />

der Vorschrift. Zur Begründung der<br />

Einfügung von § 77 Abs. 5 HPVG wurde ausgeführt, dessen<br />

Aufnahme diene der Vereinfachung der Umsetzung<br />

von Reformmaßnahmen. Sofern unter Beteiligung von<br />

Personalratsvertretern ein Konzept erarbeitet worden<br />

sei, in dem auch die Bedingungen für den personellen<br />

Vollzug zumindest als Rahmenbedingungen enthalten<br />

seien, entfalle zukünftig die Mitwirkung an den personellen<br />

Einzelmaßnahmen zur Umsetzung dieses Konzepts.<br />

Die Interessen der Betroffenen könnten von den<br />

Personalratsvertretern im Rahmen der Erstellung des<br />

Konzepts eingebracht werden. Eine doppelte Beteiligung<br />

sei nicht geboten (LT-Drucks. 16/317, S. 7).<br />

Die Gesetzessystematik spricht indes gegen die Annahme<br />

eines eigenständigen Beteiligungsrechts. § 77 Absätze 1<br />

bis 3 HPVG begründen Mitbestimmungsrechte in den<br />

dort aufgezählten Fällen. § 77 Abs. 5 HPVG normiert<br />

demgegenüber, wann die in § 77 Absätze 1 bis 3 HPVG<br />

gewährten Mitbestimmungsrechte ausgeschlossen sind<br />

und statuiert insoweit lediglich einen Ausschlusstatbestand<br />

für andernorts normierte Mitbestimmungsrechte.<br />

Die Frage, ob § 77 Abs. 5 HPVG lediglich ein Ausschlusstatbestand<br />

oder ein neuer Beteiligungstatbestand<br />

ist, kann offen bleiben. Denn in beiden Fällen unterliegt<br />

§ 77 Abs. 5 HPVG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.<br />

§ 77 Abs. 5 HPVG eröffnet die Möglichkeit, die nach § 83<br />

HPVG zuständige Personalvertretung an der Erstellung<br />

eines Umstrukturierungs- oder Reformkonzepts zu beteiligen.<br />

Ist dies geschehen und enthält das Konzept mindestens<br />

Rahmenbedingungen für den notwendigen personellen<br />

Vollzug, sind die in § 77 Abs. 5 HPVG genannten<br />

Vollzugsmaßnahmen von der Mitbestimmung ausgenommen.<br />

Da diese Vollzugsmaßnahmen auch keinem gesetzlichen<br />

Mitwirkungstatbestand unterliegen, stehen<br />

der örtlichen Personalvertretung insoweit keine formellen<br />

Beteiligungsrechte (Mitbestimmung und Mitwirkung)<br />

zu.<br />

Dies gilt allerdings nur dann, wenn die in dem Konzept<br />

enthaltenen Rahmenbedingungen hinreichend konkret<br />

sind, um den Ausschluss einer formellen Beteiligung an<br />

den sich anschließenden personellen Maßnahmen auszugleichen.<br />

Allein in dieser Auslegung ist § 77 Abs. 5<br />

HPVG verfassungskonform.<br />

Die Mitwirkung der Personalvertretung an den Rahmenbedingungen<br />

im Sinne von § 77 Abs. 5 HPVG soll sicherstellen,<br />

dass die persönlichen und sozialen Belange<br />

der Beschäftigten bereits bei der Aufstellung des Konzepts<br />

hinreichend berücksichtigt werden, so dass für den<br />

einzelnen Beschäftigten erkennbar ist, inwiefern er von<br />

personellen Vollzugsmaßnahmen betroffen werden<br />

könnte. Die Rahmenbedingungen sollen den Vollzug personeller<br />

Einzelmaßnahmen weitestgehend vorhersehbar<br />

machen und bestimmen. Bei den Rahmenbedingungen<br />

handelt es sich demnach insbesondere um Auswahlrichtlinien,<br />

hinsichtlich deren Inhalt eine Orientierung<br />

an Richtlinien nach § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG (= § 76 Abs. 2<br />

Nr. 8 Bundespersonalvertretungsgesetz — BPersVG —)<br />

sowie an Richtlinien nach dem inhaltlich entsprechenden<br />

§ 95 Betriebsverfassungsgesetz — BetrVG — geboten<br />

ist. Dabei handelt es sich um allgemeine Regelungen<br />

über die Auswahl unter verschiedenen Betroffenen nach<br />

vorwiegend fachlichen, persönlichen und sozialen Gesichtspunkten.<br />

Derartige Richtlinien sollen eine möglichst<br />

einheitliche Praxis bei den von der Dienststelle zu<br />

treffenden personellen Einzelmaßnahmen gewährleisten.<br />

Durch die Beteiligung der Personalvertretung an ihrer<br />

Aufstellung soll verhindert werden, dass die Auswahl<br />

von Kriterien abhängig gemacht wird, die mit der Arbeitsleistung<br />

und der persönlichen Eignung für bestimmte<br />

Aufgaben im öffentlichen Dienst nicht zusammenhängen.<br />

Ferner soll sichergestellt werden, dass soziale Gesichtspunkte<br />

ausreichend Berücksichtigung finden. Zu den danach<br />

zu berücksichtigenden fachlichen Kriterien gehören<br />

insbesondere die berufliche Ausbildung, abgelegte<br />

Prüfungen, Spezialkenntnisse und besondere Fertigkeiten;<br />

in persönlicher Hinsicht sind neben dem Alter auch<br />

der Gesundheitszustand und die Belastbarkeit des Betroffenen<br />

zu berücksichtigen. In sozialer Hinsicht können<br />

maßgeblich sein unter anderem der Familienstand,<br />

besondere persönliche Belastungen sowie die Dauer der<br />

Dienststellenzugehörigkeit (vgl. HessVGH, Beschlüsse<br />

vom 29.07.1987 — BPV TK 2029/86 —, HessVGRspr.<br />

1987, S. 92 [93], und vom 22.09.1994 — TK 1846/93 —,<br />

Juris; vgl. zu Auswahlrichtlinien auch Rothländer, in:<br />

von Roetteken/Rothländer, HBR — Hessisches Bedienstetenrecht,<br />

Stand: August <strong>2006</strong>, § 77 HPVG Rdnrn. 15 bis<br />

17; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 9. Aufl.<br />

1999, § 76 Rdnr. 46; BVerwG, Beschluss vom 05.09.1990<br />

— BVerwG 6 P 27.87 —, PersV 1991, S. 85 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen,<br />

Beschluss vom 04.10.2001 — 1 A 606/00.<br />

PVB —, Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom<br />

15.05.1997 — PB 15 S 145/97 —, PersR 1997, S. 403 f.; zu<br />

§ 95 BetrVG siehe BAG, Beschlüsse vom 26.07.2005 —<br />

1 ABR 29/04 —, NZA 2005, S. 1372 f., und vom 10.12.2002<br />

— 1 ABR 27/01 —, Juris). Werden Rahmenbedingungen<br />

so ausgestaltet, können die Personalvertretungen die Belange<br />

der Gesamtheit der Beschäftigten angemessen vertreten.<br />

Dies gilt umso mehr, als es sich nur um Mindestanforderungen<br />

handelt, wie sich aus dem Wortlaut der<br />

Vorschrift ergibt, so dass die zuständige Personalvertretung<br />

ebenso wenig wie die zuständige Dienststelle gehindert<br />

ist, in dem zu erstellenden Konzept auf detailliertere<br />

Regelungen für den Vollzug der personellen<br />

Maßnahmen hinzuwirken.<br />

Im Übrigen ist der örtliche Personalrat entgegen der Ausführungen<br />

der Antragsteller auch im Anwendungsbereich<br />

des § 77 Abs. 5 HPVG keineswegs funktionslos.<br />

Zwar kann eine Mitwirkung des örtlichen Personalrats<br />

an der Aufstellung des Konzepts im Sinne von § 77 Abs. 5<br />

HPVG tatsächlich ausgeschlossen sein. Das ist dann der<br />

Fall, wenn für die Mitwirkung an dem Konzept nach § 83<br />

HPVG die Stufenvertretung oder der Hauptpersonalrat<br />

zuständig ist. Wird das Konzept unter deren Mitwirkung<br />

erstellt und genügt es den dargelegten Anforderungen an<br />

die Rahmenbedingungen, ist bei den in § 77 Abs. 5 HPVG


Seite 2808 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

genannten personellen Einzelmaßnahmen eine formelle<br />

Beteiligung der örtlichen Personalvertretung ausgeschlossen.<br />

Handelt es sich dagegen um ein Reform- oder<br />

Umstrukturierungskonzept, das auf eine Dienststelle beschränkt<br />

ist, verbleibt es insoweit aber gerade bei einer<br />

Beteiligung der örtlichen Personalvertretung (§ 83 Abs. 1<br />

HPVG). Dies entspricht im Übrigen der auch sonst geltenden<br />

Zuständigkeitsverteilung auf die verschiedenen<br />

Ebenen der Personalvertretung.<br />

Davon abgesehen sind für die örtlichen Personalvertretungen<br />

nach wie vor angemessene Möglichkeiten vorhanden,<br />

die Belange der von ihnen vertretenen Beschäftigten<br />

kollektiv geltend zu machen. Denn der Ausschluss<br />

der Mitbestimmung nach § 77 Abs. 5 HPVG erfasst nicht<br />

die allgemeinen Aufgaben und Befugnisse der örtlichen<br />

Personalvertretung nach §§ 60 ff. HPVG. Diese bleiben<br />

ihr erhalten.<br />

Danach hat der Personalrat insbesondere die allgemeine<br />

Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten<br />

geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge,<br />

Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen<br />

durchgesetzt werden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

HPVG). Begründet wird dadurch ein Überwachungsrecht<br />

der Personalvertretung dahingehend, dass alle die<br />

Dienststelle bindenden Vorschriften angewendet werden.<br />

Erfasst sind alle Regelungen, die sich für die<br />

Beschäftigten in ihrem Verhältnis zur Dienststelle in<br />

irgendeiner Weise günstig auswirken können (Grabendorff/Ilbertz/Widmaier,<br />

a. a. O., § 68 Rdnr. 11; vgl. auch<br />

Fürst, Gemeinschaftskommentar Öffentliches Dienstrecht<br />

— GKÖD —, Stand: August <strong>2006</strong>, § 68 Rdnrn. 9,<br />

9a; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. 1978, § 68 Rdnr.<br />

19).<br />

Ferner hat der örtliche Personalrat Anregungen und Beschwerden<br />

der Beschäftigten entgegenzunehmen und auf<br />

die Erledigung hinzuwirken (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3<br />

HPVG). Darüber hinaus steht ihm das Recht zu, Maßnahmen,<br />

die der Dienststelle dienen, zu beantragen (§ 62<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HPVG). Er hat dadurch die Möglichkeit,<br />

initiativ für die Dienststelle und ihre Angehörigen<br />

tätig zu werden. Die beantragten Maßnahmen müssen dabei<br />

weder Angelegenheiten sein, für die Mitbestimmungsoder<br />

Mitwirkungsrechte bestehen, noch solche, in denen<br />

der Dienststellenleiter zur Entscheidung befugt ist (Dobler,<br />

in: von Roetteken/Rothländer, a. a. O., § 62 HPVG<br />

Rdnr. 8; vgl. auch Dietz/Richardi, a. a. O., § 68 Rdnr. 7).<br />

Zudem hat der örtliche Personalrat nach § 61 Abs. 1<br />

Satz 1 HPVG darüber zu wachen, dass die in der Dienststelle<br />

tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt<br />

werden. Die Behandlung nach dem Grundsatz<br />

von Recht und Billigkeit verlangt nicht nur, dass Rechtsansprüche<br />

anerkannt und erfüllt werden, sondern dass<br />

darüber hinaus die berechtigten menschlichen, sozialen<br />

und wirtschaftlichen Belange der Dienststellenangehörigen<br />

berücksichtigt werden, soweit nicht die Ordnung<br />

innerhalb der Dienststelle, die besonderen Verhältnisse<br />

des öffentlichen Rechts oder die Interessen anderer Beschäftigter<br />

dem entgegenstehen (vgl. Lorenzen/Haas/<br />

Schmitt, BPersVG, Stand: September 1994, § 67 Rdnr. 7;<br />

Dobler, a. a. O., § 61 Rdnr. 10; Dietz/Richardi, a. a. O.,<br />

§ 67 Rdnr. 8; Fürst, GKÖD, § 67 Rdnr. 6a).<br />

Zur Durchführung dieser allgemeinen Aufgaben steht<br />

dem Personalrat nach § 62 Abs. 2 Satz 1 HPVG ein umfassendes<br />

Informationsrecht zu und ist die Dienststelle<br />

nach § 62 Abs. 2 Satz 2 HPVG zur Vorlage der zur Unterrichtung<br />

erforderlichen Unterlagen verpflichtet. Dieses<br />

Recht auf Information besteht allgemein und ist nicht auf<br />

Angelegenheiten beschränkt, die einer Mitbestimmung<br />

oder Mitwirkung im förmlichen Sinne unterliegen (vgl.<br />

BVerwG, Beschlüsse vom 27.07.1983 — BVerwG 6 P 42.80<br />

—, ZBR 1984, S. 79, und vom 26.02.1960 — BVerwG VII<br />

P 4.59 —, BVerwGE 10, 196 [197 f.]; HessVGH, Beschluss<br />

vom 18.12.1990 — 1 TG 2020/90 —, NVwZ-RR 1991,<br />

S. 571 [572]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom<br />

20.09.2002 — 1 A 1061/01. PVB —, PersV 2003, S. 178 ff.,<br />

und vom 04.11.2005 — 1 A 4935/04. PVB —, Juris).<br />

Zwar obliegt es der Personalvertretung nicht, die Aufgabenerfüllung<br />

und den inneren Betrieb der Dienststelle<br />

allgemein und unabhängig von den ihr zugewiesenen<br />

Aufgaben zu überwachen. Ihre Aufgabe erschöpft sich<br />

aber nicht darin, den ihr zugestandenen rechtlichen oder<br />

tatsächlichen Einfluss in sachlich abgrenzbaren Zusammenhängen<br />

oder nur in Einzelfällen zur Geltung zu<br />

bringen. Sie hat als Kollektivorgan der Beschäftigten<br />

auch Sorge dafür zu tragen, dass die gemeinsamen rechtlichen<br />

und sozialen Belange aller Beschäftigten sowie<br />

der Gruppen und letztlich auch der einzelnen Beschäftigten<br />

untereinander nach Recht und Billigkeit gewahrt<br />

werden. Über Einzelinformationen hinaus benötigt sie<br />

daher den Überblick über alle diese Belange berührenden<br />

Fakten und Vorhaben, um Rechtsverstößen und Unbilligkeiten<br />

nach Möglichkeit bereits im Vorfeld entgegenwirken<br />

zu können (BVerwG, Beschluss vom<br />

22.12.1993 — BVerwG 6 P 15.92 —, NVwZ 1995, S. 89 f.;<br />

vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.02.1985 — BVerwG<br />

6 P 9.84 —, ZBR 1985, S. 173 f.). Die verschiedenen Aufgaben<br />

stehen dabei prinzipiell gleichwertig nebeneinander,<br />

so dass nicht etwa der Umfang des Unterrichtungsanspruchs<br />

nach einem vermeintlich unterschiedlichen<br />

Gewicht der verschiedenen Aufgabenstellungen variiert<br />

und etwa abnimmt, soweit nicht Mitbestimmungs- oder<br />

Mitwirkungsrechte, sondern nur Anhörungs- oder Überwachungsrechte<br />

in Rede stehen (OVG Nordrhein-Westfalen,<br />

Beschluss vom 20.09.2002 — 1 A 1061/01.PVB —,<br />

PersV 2003, S. 178 [179]).<br />

Darüber hinaus sollen Dienststelle und Personalrat vertrauensvoll<br />

zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und<br />

zum Wohle der Beschäftigten zusammenarbeiten (§ 60<br />

Abs. 1 HPVG). Dieser die Dienststellenverfassung beherrschende<br />

Grundsatz ist nicht nur bei der Auslegung<br />

der im Personalvertretungsgesetz konkret normierten<br />

Verhaltensvorschriften und Beteiligungsbefugnisse zu<br />

beachten. Er enthält auch ein allgemeines Verhaltensgebot<br />

für Dienststellenleiter und Personalrat. Es soll sichergestellt<br />

werden, dass jede Seite es der anderen ermöglicht,<br />

die ihr obliegenden Aufgaben zu erfüllen, und<br />

dass etwaige Meinungsverschiedenheiten in den vom Gesetz<br />

vorgesehenen Formen bereinigt werden (BVerwG,<br />

Beschluss vom 23.05.1986 — BVerwG 6 P 23.83 —, ZBR<br />

1986, S. 305 [306]).<br />

Konkretisierung dieses Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit<br />

ist § 60 Abs. 4 Satz 1 HPVG, wonach mindestens<br />

einmal im Monat Besprechungen von Dienststellenleitung<br />

und Personalrat stattfinden sollen. In<br />

diesen Besprechungen hat der Dienststellenleiter nach<br />

§ 60 Abs. 4 Satz 2 HPVG beabsichtigte Maßnahmen, die<br />

der Beteiligung unterliegen, rechtzeitig und eingehend<br />

mit dem Personalrat zu erörtern. Der Begriff der Beteiligung<br />

ist hier nicht auf Mitbestimmung und Mitwirkung<br />

in förmlichem Sinne beschränkt, sondern umfasst alle im<br />

Ersten Titel des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils des<br />

Hessischen Personalvertretungsgesetzes aufgeführten<br />

Tatbestände (Dobler, a. a. O., § 60 HPVG Rdnr. 62 mit<br />

der dort enthaltenen Aufzählung). Dass die Monatsgespräche<br />

nicht nur auf Gegenstände beschränkt sind, die<br />

einer Mitbestimmung bzw. Mitwirkung im engeren Sinne<br />

unterliegen, ergibt sich zudem aus dem Grundsatz der<br />

vertrauensvollen Zusammenarbeit und auch aus § 60<br />

Abs. 4 Satz 3 a.E. HPVG, wonach in den Gesprächen insbesondere<br />

auch alle Vorgänge behandelt werden sollen,<br />

die die Beschäftigten wesentlich berühren.<br />

Kommt der Dienststellenleiter seinen Pflichten aus § 60<br />

Abs. 4 bzw. § 62 Abs. 2 HPVG nicht nach, steht dem Personalrat<br />

der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen<br />

(§ 111 HPVG). Diese entscheiden nach § 111 Abs. 1 Nr.<br />

3 HPVG auch über Streitigkeiten um Aufgaben, Rechte<br />

und Pflichten. Dazu gehören unter anderem der Streit um<br />

das Bestehen oder Nichtbestehen eines Beteiligungsrechts<br />

gleich welcher Art, dessen Umfang, das Bestehen<br />

oder Nichtbestehen von Auskunfts- und Informationsrechten,<br />

die Durchführung der monatlichen Besprechungen<br />

nach § 60 Abs. 4 HPVG sowie die Wahrnehmung<br />

der allgemeinen Aufgaben nach § 62 Abs. 1 HPVG (von<br />

Roetteken, in: ders./Rothländer, a. a. O., § 111 HPVG<br />

Rdnr. 16; Dobler, a. a. O., § 60 HPVG Rdnr. 83; Altvater/Peiseler,<br />

BPersVG, 4. Aufl. 2005, § 83 Rdnr. 7).<br />

Angesichts dessen kann von einer Funktionslosigkeit der<br />

örtlichen Personalräte auch dann nicht die Rede sein,<br />

wenn sie bei personellen Einzelmaßnahmen, die dem Anwendungsbereich<br />

des § 77 Abs. 5 HPVG unterfallen, von<br />

einer Mitbestimmung und Mitwirkung ausgeschlossen<br />

sind.<br />

Die Entscheidung des Gesetzgebers, der Personalvertretung<br />

bei der Erstellung des Konzepts nach § 77 Abs. 5<br />

HPVG ein Mitwirkungsrecht einzuräumen und Mitbestimmungsrechte<br />

bei darauf beruhenden personellen Ein-


Nr. 49 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Seite 2809<br />

zelmaßnahmen auszuschließen, hält sich im Rahmen seines<br />

normativen Gestaltungsspielraums.<br />

Ein Mitbestimmungsverfahren nach §§ 69 ff. HPVG, welches<br />

bei fehlender Einigung zwischen Personalrat und<br />

Dienststelle in ein Stufen- und Einigungsstellenverfahren<br />

mündet, ist objektiv geeignet, die Konzipierung und<br />

die Umsetzung von notwendigen Reform- und Umstrukturierungsmaßnahmen<br />

zu verzögern. Derartige<br />

Unternehmungen bestehen in der Regel aus einer Vielzahl<br />

von aufeinander abgestimmten Einzelmaßnahmen,<br />

so dass Verzögerungen bei der Umsetzung auch nur einzelner<br />

Maßnahmen rein tatsächlich geeignet sind, die<br />

Durchführung der Gesamtmaßnahme zu erschweren. Der<br />

Gesetzgeber verfolgt ein legitimes Ziel, wenn er die Beteiligung<br />

der Personalvertretung und das Beteiligungsverfahren<br />

den Erfordernissen einer effizienten, modernen<br />

Verwaltungstätigkeit anpassen will. Dem Anliegen,<br />

die Wirksamkeit des Verwaltungshandelns aufgabenadäquat<br />

zu steigern, wird durch die Reduzierung der<br />

Verfahren vor der Einigungsstelle Rechnung getragen. Erfüllen<br />

die Rahmenbedingungen im Sinne von § 77 Abs. 5<br />

HPVG die dargestellten Anforderungen, ist die Entscheidung<br />

des Gesetzgebers auch geeignet, eine Doppelbefassung<br />

von Personalvertretungen mit Maßnahmen<br />

auszuschließen.<br />

bb)§ 81 Abs. 5 HPVG ist ebenfalls mit der Hessischen Verfassung<br />

vereinbar.<br />

Nach dieser Regelung tritt bei Maßnahmen, die unter<br />

§ 81 Absätze 1 bis 4 HPVG fallen, ein gleichzeitig bestehendes<br />

Mitbestimmungsrecht zurück. Die Vorschrift enthält<br />

damit eine Kollisionsregelung für den Fall, dass eine<br />

Maßnahme im Sinne von § 81 Absätze 1 bis 4 HPVG neben<br />

dem dort normierten Mitwirkungsrecht zugleich einem<br />

anderweitig normierten Mitbestimmungstatbestand<br />

unterfällt.<br />

Die Entscheidung des Gesetzgebers, in diesen Fällen dem<br />

Mitwirkungsrecht den Vorrang einzuräumen, hält sich<br />

innerhalb der verfassungsrechtlichen Vorgaben.<br />

Die in § 81 Absätze 1 bis 4 HPVG aufgeführten Maßnahmen<br />

betreffen Angelegenheiten mit organisatorischem<br />

und wirtschaftlichem Bezug, die für die Erfüllung<br />

der Amtsaufgabe von wesentlicher Bedeutung sind. Derartige<br />

Angelegenheiten gehören zum Kernbereich der<br />

staatlichen Organisationsgewalt. Die Entscheidungen in<br />

innerdienstlichen organisatorischen Angelegenheiten<br />

zählen zu den wesentlichen Aufgaben der Regierung bzw.<br />

der Verwaltungsspitze (StGH, Urteil vom 30.04.1986,<br />

a. a. O., S. 1106 und S. 1107). Die wirksame und effiziente<br />

Erfüllung des gemeinwohlorientierten, an Recht und Gesetz<br />

gebundenen Amtsauftrags steht hier im Vordergrund<br />

(vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 24.05.1995 —<br />

2 BvF 1/92 —, BVerfGE 93, 37 [72 f.]). Insoweit ist es verfassungsrechtlich<br />

nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber<br />

im Interesse einer zügigen Umsetzung organisatorischer<br />

und wirtschaftlicher Maßnahmen der<br />

Personalvertretung lediglich ein Mitwirkungsrecht einräumt<br />

und so das Verfahren der Einigungsstelle — auch<br />

wenn das Letztentscheidungsrecht bei der Landesregierung<br />

liegt (§ 71 Abs. 5 HPVG) — ausschließt.<br />

Entgegen der Ansicht der Antragsteller besteht kein<br />

Grundsatz, wonach bei einem Zusammentreffen von Beteiligungsrechten<br />

unterschiedlicher Beteiligungsintensität<br />

in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, ob nur<br />

das schwächere Beteiligungsrecht oder daneben auch das<br />

stärkere Beteiligungsrecht gegeben sei. Zwar hat die<br />

fachgerichtliche Rechtsprechung in der Tat eine derartige<br />

Einzelfallprüfung vorgenommen (vgl. zur Kollision<br />

von Beteiligungsrechten etwa BVerwG, Beschlüsse vom<br />

07.02.1980 — BVerwG 6 P 35.78 —, PersV 1980, S. 239<br />

ff., vom 22.06.1989 — BVerwG 6 PB 16.88 —, PersR 1989,<br />

S. 275 ff., und vom 17.07.1987 — BVerwG 6 P 6.85 —,<br />

NVwZ 1988, S. 442 [443]). Dies ist indes darauf zurückzuführen,<br />

dass die in den jeweiligen Entscheidungen anzuwendenden<br />

Personalvertretungsgesetze keine ausdrückliche<br />

Regelung für ein Zusammentreffen<br />

verschiedener Beteiligungsrechte enthielten.<br />

Ein Verbot, eine gesetzliche Kollisionsregelung zu schaffen,<br />

lässt sich entgegen der Ansicht der Antragsteller aus<br />

dieser fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht herleiten.<br />

Ein solches Verbot lässt sich nicht Art. 37 Abs. 1 HV entnehmen,<br />

der eine angemessene Beteiligung nur in personellen<br />

und sozialen, nicht aber in organisatorischen und<br />

wirtschaftlichen Angelegenheiten verlangt und auch<br />

keine bestimmte Beteiligungsform vorschreibt. Die von<br />

organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten<br />

berührten personellen und sozialen Belange der Beschäftigten<br />

können angemessen im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens<br />

von der zuständigen Personalvertretung<br />

geltend gemacht werden.<br />

Zu einem Ausschluss der örtlichen Personalvertretung<br />

von der Beteiligung kommt es auch hier nur, wenn die<br />

Mitwirkung nach § 83 HPVG auf einer höheren Ebene<br />

erfolgt. Eine Bündelung der Beteiligung bei der Stufenvertretung<br />

oder dem Hauptpersonalrat ist verfassungsrechtlich<br />

nicht zu beanstanden. Sie erscheint bei den von<br />

§ 81 Abs. 5 HPVG erfassten Maßnahmen sachlich vertretbar.<br />

Ferner verbleiben den örtlichen Personalvertretungen<br />

die bereits oben aufgezeigten Aufgaben und Befugnisse<br />

nach §§ 60 ff. HPVG. Diese werden von § 81 Abs. 5 HPVG<br />

nicht berührt, da er seinem Wortlaut und Zweck nach<br />

ausschließlich Mitbestimmungsrechte erfasst. Auch insofern<br />

ist also eine angemessene Beteiligung auf örtlicher<br />

Ebene sichergestellt.<br />

Im Übrigen kann eine „mitbestimmungsfreie Zone“, wie<br />

von den Antragstellern gerügt, im Ergebnis nur dann<br />

entstehen, wenn die Maßnahme im Sinne von § 81 Absätze<br />

1 bis 4 HPVG auch sich anschließende Vollzugsmaßnahmen<br />

umfasst, also eine einheitliche Maßnahme<br />

vorliegt. Dann greift § 81 Abs. 5 HPVG ein mit der Folge,<br />

dass nur das Mitwirkungsrecht nach § 81 Absätze 1 bis<br />

4 HPVG gegeben ist. Schließt die Maßnahme nach § 81<br />

Absätze 1 bis 4 HPVG dagegen nachfolgende Vollzugsmaßnahmen<br />

nicht ein, so sind diese als selbständige Maßnahmen<br />

zu qualifizieren, die entweder für sich gesehen<br />

unter § 81 Absätze 1 bis 4 HPVG fallen oder aber Mitbestimmungsrechte<br />

nach §§ 74, 77 HPVG auslösen können.<br />

Diese Auslegung des § 81 Abs. 5 HPVG wird durch<br />

einen Vergleich mit § 77 Abs. 5 HPVG gestützt. Danach<br />

sind bestimmte Vollzugsmaßnahmen von einer Mitbestimmung<br />

ausgeschlossen. Das Fehlen einer entsprechenden<br />

Regelung in § 81 HPVG für Vollzugsmaßnahmen<br />

in dessen Anwendungsbereich spricht dafür, dass nicht<br />

jede Vollzugsmaßnahme gleichsam automatisch von § 81<br />

Abs. 5 HPVG erfasst ist. Wann eine einheitliche oder<br />

aber eine selbständige Maßnahme vorliegt, unterliegt<br />

allerdings in erster Linie der Beurteilung durch die Fachgerichte.<br />

cc) Es ist auch verfassungsgemäß, wenn über § 81 Abs. 1 Satz<br />

1 HPVG die Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung<br />

oder Erweiterung von technischen Einrichtungen<br />

im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG erfasst wird, die<br />

dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der<br />

Beschäftigten zu überwachen, so dass das Mitbestimmungsrecht<br />

gemäß § 81 Abs. 5 HPVG ausgeschlossen ist.<br />

Zwar ist entgegen der Ansicht von Landesregierung und<br />

Landesanwältin davon auszugehen, dass mit der Einführung<br />

der Neuen Verwaltungssteuerung und den damit<br />

zusammenhängenden technischen Verfahren sowie<br />

der Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung<br />

automatisierter Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten der Beschäftigten (§ 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG) auch<br />

die Einführung technischer Überwachungseinrichtungen<br />

im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG verbunden<br />

sein kann. Technische Einrichtungen, die ihrer Konstruktion<br />

oder konkreten Verwendungsweise nach eine<br />

Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten<br />

ermöglichen, unterfallen regelmäßig dem Mitbestimmungsrecht<br />

nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG (vgl.<br />

StGH, Urteil vom 30.04.1986, a. a. O., S. 1108; BVerwG,<br />

Beschlüsse vom 27.11.1991 — BVerwG 6 P 7.90 —, Juris,<br />

vom 31.08.1988 — BVerwG 6 P 35.85 —, BVerwGE 80,<br />

143 [146 f.], und vom 23.09.1992 — BVerwG 6 P 26.90 —,<br />

Juris). Insofern räumt auch die Landesregierung ein, dass<br />

mit der Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung<br />

Verfahren verbunden sind, die Grundlagen und Informationen<br />

für eine Überwachung der Beschäftigten<br />

schaffen können. Ob mit der Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung<br />

und entsprechender neuer Steuerungsverfahren<br />

sowie im Zuge einer automatisierten Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten der Beschäftigten<br />

tatsächlich die Einführung von technischen Überwachungseinrichtungen<br />

i. S. v. § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG verbunden<br />

ist, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen<br />

Grundmaßnahme i. S. v. § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG ab.


Seite 2810 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

Auch wenn danach die Einführung von technischen Überwachungseinrichtungen<br />

von § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG erfasst<br />

sein kann — nicht muss — und das an sich nach § 74<br />

Abs. 1 Nr. 17 HPVG bestehende Mitbestimmungsrecht<br />

durch § 81 Abs. 5 HPVG zu einem bloßen Mitwirkungsrecht<br />

herabgestuft werden kann, bestehen dagegen keine<br />

verfassungsrechtlichen Bedenken.<br />

Es darf nicht übersehen werden, dass der Mitbestimmung<br />

bereits vor den hier angegriffenen Änderungen des<br />

§ 81 HPVG eine nur beschränkte Wirkung zukam. Denn<br />

ein Beschluss der Einigungsstelle hat nach § 71 Abs. 4<br />

Satz 2 HPVG in den von ihm erfassten Fällen und damit<br />

auch bei Maßnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG lediglich<br />

empfehlenden Charakter für die oberste Dienstbehörde.<br />

Damit konnte die zuständige Personalvertretung<br />

eine Durchsetzung ihrer Belange auch zuvor nicht erzwingen.<br />

Insofern wird die Intensität der personalvertretungsrechtlichen<br />

Beteiligung durch die nunmehrige<br />

Einräumung eines bloßen Mitwirkungsrechts nicht wesentlich<br />

gemindert. Auch verfahrensrechtlich ist eine<br />

ausreichende Beteiligung der Personalvertretung gewährleistet.<br />

Das in § 72 HPVG geregelte Mitwirkungsverfahren<br />

bietet der Personalvertretung hinreichende<br />

Möglichkeiten, die Interessen der Beschäftigten angemessen<br />

zur Geltung zu bringen.<br />

Die Beteiligung des Personalrats soll in den Fällen des<br />

§ 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG sicherstellen, dass die Beeinträchtigungen<br />

und Gefahren für den Schutz der Persönlichkeit<br />

der Beschäftigten am Arbeitsplatz, die von der<br />

Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle<br />

ausgehen können, auf das erforderliche Maß beschränkt<br />

bleiben. Denn ein Beschäftigter, der befürchten muss,<br />

während der Arbeit mit Hilfe technischer oder elektronischer<br />

Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder<br />

in anderer Weise fortlaufend kontrolliert zu werden,<br />

kann unter einen Überwachungsdruck geraten, der ihn<br />

in der freien Entfaltung der Persönlichkeit behindert,<br />

ihn insbesondere unter Anpassungsdruck setzt und in<br />

eine erhöhte Abhängigkeit bringt (vgl. BVerwG, Beschluss<br />

vom 31.08.1988 — BVerwG 6 P 35.85 —,<br />

BVerwGE 80, 143 [145 f.]).<br />

Diesem Anliegen wird auch durch eine Beteiligung in<br />

Form der Mitwirkung ausreichend Rechnung getragen.<br />

Auch im Mitwirkungsverfahren nach § 72 HPVG ist der<br />

Dienststellenleiter gehalten, sich eingehend mit der Stellungnahme<br />

und etwaigen Einwänden der Personalvertretung<br />

gegen die Einführung von technischen Überwachungseinrichtungen<br />

auseinanderzusetzen. Zwar erfolgt<br />

keine weitere Erörterung der Angelegenheit vor der Einigungsstelle.<br />

Der Hessischen Verfassung lässt sich jedoch<br />

kein Anspruch darauf entnehmen, dass eine Angelegenheit,<br />

die bereits einmal Gegenstand eingehender Erörterung<br />

zwischen Dienststelle und Personalvertretung war,<br />

einer weiteren Befassung durch ein weiteres Gremium<br />

unterzogen wird.<br />

Mit der Herabstufung zu einem Mitwirkungsrecht hält<br />

sich der Gesetzgeber innerhalb seines verfassungsrechtlichen<br />

Gestaltungsspielraums. Da Art. 37 Abs. 1 HV eine<br />

gleichberechtigte Mitbestimmung im öffentlichen Dienst<br />

nicht gewährleistet (StGH, Urteil vom 30.04.1986, a. a. O.,<br />

S. 1102), ist der Gesetzgeber, wie dargelegt, bei der Ausgestaltung<br />

der Beteiligung in Angelegenheiten mit — auch<br />

— personellem und sozialem Bezug nicht zur Einräumung<br />

eines Mitbestimmungsrechts verpflichtet. Ebenso wenig<br />

ist er an den Bestand von einmal eingeräumten Beteiligungsrechten<br />

gebunden. Erforderlich ist lediglich eine<br />

angemessene Beteiligung in personellen und sozialen Angelegenheiten,<br />

von der hier auszugehen ist.<br />

Die von dem Gesetzgeber angeführten Gründe für die<br />

Herabstufung der Beteiligungsintensität sind nachvollziehbar<br />

und sachlich vertretbar. Die effektive und effiziente<br />

Erfüllung der öffentlichen Aufgaben sowie die<br />

Modernisierung der Verwaltung und die damit verbundenen<br />

Einsparungen sind legitime Ziele gesetzgeberischen<br />

Handelns. Insbesondere die Errichtung und Ausgestaltung<br />

der Organisation der Behörden und Betriebe<br />

ist von wesentlicher Bedeutung für die sachgerechte und<br />

zügige Erfüllung des Amtsauftrags (StGH, Urteil vom<br />

30.04.1986, a. a. O., S. 1106). Die Annahme, dass die Ausschaltung<br />

der Einigungsstelle und die damit verbundene<br />

Beschleunigung der Beteiligung geeignet sei, die mit den<br />

Reformmaßnahmen erhofften Einsparungen und Steigerungen<br />

der Wirtschaftlichkeit und Arbeitseffektivität zu<br />

erreichen und zu fördern, ist nachvollziehbar und unter-<br />

liegt als in erster Linie vom Gesetzgeber zu treffende<br />

Prognose keiner weiteren verfassungsgerichtlichen Richtigkeitskontrolle.<br />

Soweit die Antragsteller auch in diesem Zusammenhang<br />

darauf abstellen, es entstehe eine „mitbestimmungsfreie<br />

Zone“, trifft dies nur dann zu, wenn die Maßnahme nach<br />

§ 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG zwingend die Einführung von<br />

Überwachungsanlagen i. S. v. § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG<br />

einschließt. Ist dies nicht der Fall, verbleibt es bei der Mitbestimmung<br />

nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG.<br />

Auch wenn die Mitwirkung gemäß § 83 HPVG nicht auf<br />

örtlicher Ebene, sondern auf der Ebene der Stufenvertretung<br />

oder des Hauptpersonalrats erfolgt, bleibt für<br />

den örtlichen Personalrat hinreichend Gelegenheit, sich<br />

für die kollektiven Belange und Interessen der von ihm<br />

vertretenen Beschäftigten im Rahmen der Möglichkeiten<br />

der §§ 60 ff. HPVG einzusetzen.<br />

dd)Auch § 81a HPVG ist mit den Vorgaben der Hessischen<br />

Verfassung vereinbar.<br />

(1) Nach § 81a Abs. 1 Satz 1 HPVG hat der nach § 83<br />

HPVG zuständige Personalrat, soweit nicht eine Regelung<br />

durch Gesetz oder Tarifvertrag erfolgt, an einem<br />

Konzept zu einer nach Art. 1 § 1 des Zukunftssicherungsgesetzes<br />

einzurichtenden Personalvermittlungsstelle<br />

mitzuwirken. Soweit dieses Konzept Regelungen im<br />

Sinne von §§ 74 Abs. 1 Nr. 15, 77 Abs. 2 HPVG enthält,<br />

tritt gemäß § 81a Abs. 1 Satz 2 HPVG ein gleichzeitig bestehendes<br />

Mitbestimmungsrecht zurück.<br />

§ 81a Abs. 1 Satz 1 HPVG begründet einen neuen Mitwirkungstatbestand<br />

für die Personalvertretung bei der<br />

Erstellung des Konzepts für die Personalvermittlungsstelle.<br />

Zuständig ist der Hauptpersonalrat bei dem Hessischen<br />

Ministerium der Finanzen, da dort die Personalvermittlungsstelle<br />

eingerichtet ist (Art. 1 § 1 Abs. 1 ZSG).<br />

Die Entscheidung des Gesetzgebers, bei der Entwicklung<br />

des Konzepts der Personalvertretung lediglich ein<br />

Mitwirkungsrecht einzuräumen, hält sich innerhalb des<br />

von der Verfassung vorgegebenen Rahmens.<br />

Der Gesetzgeber hat der für die Personalvermittlungsstelle<br />

zuständigen Personalvertretung im Interesse einer<br />

zügigen Entwicklung und Umsetzung des Konzepts und<br />

des damit verbundenen Ziels der Konsolidierung des<br />

Landeshaushalts lediglich ein Mitwirkungsrecht eingeräumt.<br />

Dies ist im Hinblick darauf, dass Art. 37 Abs. 1<br />

HV keine gleichberechtigte Mitbestimmung der Beschäftigten<br />

im öffentlichen Dienst garantiert, nicht zu beanstanden.<br />

Eine angemessene Beteiligung wird auch<br />

durch das vorgesehene Mitwirkungsrecht ermöglicht. Die<br />

Konzentration der Beteiligung bei dem Hauptpersonalrat<br />

des Hessischen Ministeriums der Finanzen nach § 81a<br />

Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 83 Abs. 3 HPVG begegnet keinen<br />

verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Personalvermittlungsstelle<br />

ist im Übrigen eingerichtet bei dem Hessischen<br />

Ministerium der Finanzen, so dass auch die dort Beschäftigten<br />

die entsprechenden Maßnahmen durchführen<br />

und damit der Personalvermittlungsstelle am nächsten<br />

stehen. Die Hauptpersonalräte der übrigen<br />

Geschäftsbereiche sind nicht von dem Mitwirkungsverfahren<br />

ausgeschlossen. Denn der Hauptpersonalrat bei<br />

dem Hessischen Ministerium der Finanzen hat sie im<br />

Rahmen des Beteiligungsverfahrens zu unterrichten und<br />

ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 83 Abs. 3<br />

Satz 2 HPVG). Mit der Bündelung der Mitwirkung bei<br />

dem Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium der<br />

Finanzen verfolgt der Gesetzgeber das verfassungsrechtlich<br />

nicht zu beanstandende Ziel einer schnellen<br />

und wirksamen Tätigkeit der Personalvermittlungsstelle.<br />

Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht<br />

daraus, dass nach § 81a Abs. 1 Satz 2 HPVG in bestimmten<br />

sozialen und personellen Angelegenheiten ein<br />

sonst bestehendes Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen<br />

ist. Betroffen davon sind zum einen die Aufstellung von<br />

Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen<br />

zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen<br />

Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen<br />

und Betriebsänderungen entstehen<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 15 HPVG), zum anderen die Gestaltung<br />

des Inhalts von Personalfragebögen, die Grundsätze des<br />

Verfahrens bei Stellenausschreibungen, die Beurteilungsrichtlinien<br />

sowie der Erlass von Richtlinien über die<br />

personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen,<br />

Umgruppierungen und Kündigungen (§ 77<br />

Abs. 2 HPVG). Derartige Regelungen betreffen die Be-


Nr. 49 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Seite 2811<br />

1004<br />

schäftigten in sowohl personeller als auch sozialer Hinsicht.<br />

Enthält das Konzept zur Einrichtung einer Personalvermittlungsstelle<br />

Regelungen nach §§ 74 Abs. 1 Nr.<br />

15, 77 Abs. 2 HPVG, ist eine angemessene Beteiligung der<br />

Personalvertretung durch die Mitwirkung an diesem<br />

Konzept sichergestellt. Das Mitwirkungsrecht ist geeignet,<br />

der Personalvertretung eine Einflussnahme auf den<br />

Inhalt des Konzepts und der oben genannten Regelungen<br />

zu vermitteln. Hinzu kommt, dass durch § 81a Abs. 1<br />

Satz 2 HPVG nur eine Mitbestimmung nach den genannten<br />

Vorschriften, nicht aber eine Beteiligung nach<br />

anderen Vorschriften ausgeschlossen wird.<br />

(2) Auch § 81a Abs. 2 HPVG ist mit der Hessischen Verfassung<br />

vereinbar.<br />

Nach § 81a Abs. 2 HPVG sind von der Mitbestimmung<br />

ausgenommen Umsetzungen, Zuweisungen entsprechend<br />

§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes sowie Abordnungen<br />

und Versetzungen im Bereich der Landesverwaltung,<br />

die aufgrund des Art. 1 des Zukunftssicherungsgesetzes<br />

oder des in § 81a Abs. 1 HPVG genannten<br />

Konzepts erfolgen.<br />

Bereits der Wortlaut von § 81a Abs. 1 Satz 2 HPVG deutet<br />

darauf hin, dass das Konzept nach § 81a Abs. 1 HPVG<br />

insbesondere Richtlinien für die Auswahl des an die Personalvermittlungsstelle<br />

zu meldenden Personals enthalten<br />

soll. Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers,<br />

wie sie in der Begründung des Entwurfs zu einem Zukunftssicherungsgesetz<br />

zum Ausdruck gekommen ist.<br />

Danach soll das nach § 81a Abs. 1 HPVG zu erstellende<br />

Konzept das Gesetz über den Abbau von Stellen in der<br />

Landesverwaltung konkretisieren und kann insbesondere<br />

Auswahlkriterien festlegen (LT-Drucks. 16/861,<br />

S. 12; vgl. auch Staatsminister Weimar, LT-Sten.Ber.<br />

16/22. Sitzung, S. 1428 f.). Die Anforderungen an den Inhalt<br />

dieser Richtlinien müssen ebenso wie bei § 77 Abs. 5<br />

HPVG dem in Art. 37 Abs. 1 HV verankerten Grundsatz<br />

einer angemessenen Beteiligung der Personalvertretung<br />

in personellen und sozialen Angelegenheiten entsprechen.<br />

Auf die Ausführungen zu den Anforderungen an den<br />

Inhalt der Rahmenbedingungen im Sinne von § 77<br />

Abs. 5 HPVG wird deshalb Bezug genommen. Werden<br />

diese Anforderungen erfüllt, bestehen auch hier gegen den<br />

Ausschluss der Mitbestimmung bei den in § 81a Abs. 2<br />

HPVG genannten personellen Einzelmaßnahmen keine<br />

verfassungsrechtlichen Bedenken.<br />

Dies gilt umso mehr, als nach der nachvollziehbaren Einschätzung<br />

des Gesetzgebers die Effektivität des Verfah-<br />

DARMSTADT<br />

Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen I (Sulzbacher<br />

Straße) zur Trinkwasserversorgung der Stadt Bad Soden am<br />

Taunus;<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />

Die Stadtwerke Bad Soden entnehmen aus dem Tiefbrunnen I (Sulzbacher<br />

Straße) Grundwasser bis zu einer Menge von 100.000 m 3 /a<br />

zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung im Versorgungsbereich<br />

der Stadt Bad Soden am Taunus.<br />

Die Gewinnungsanlage befindet sich in der Gemarkung Bad Soden,<br />

Flur 11, Flurstück 92/1.<br />

Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) zu prüfen, ob eine Verpflichtung<br />

zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.<br />

Die Prüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht,<br />

eine UVP durchzuführen.<br />

Diese Feststellung ist nach § 3a UVP nicht selbständig anfechtbar.<br />

Wiesbaden, 21. November <strong>2006</strong><br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

Abteilung Umwelt Wiesbaden<br />

IV/Wi — 41.1 — 79 e 04 — Bo — N 937<br />

StAnz. 49/<strong>2006</strong> S. 2811<br />

rens der Personalvermittlungsstelle und die damit erhofften<br />

Einsparungen erheblich gefährdet würden, wenn<br />

bei jeder personellen Einzelmaßnahme das Mitbestimmungsverfahren<br />

bis hin zur Einigungsstelle durchgeführt<br />

werden müsste. Vor einer etwa erforderlichen Zustimmung<br />

des Personalrats dürften die entsprechenden<br />

Maßnahmen nicht vollzogen werden (§ 69 Abs. 1 Satz 1<br />

HPVG). Zwar könnte letzten Endes die Entscheidung der<br />

Einigungsstelle durch einen Beschluss der Landesregierung<br />

ersetzt werden (§ 71 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5<br />

HPVG). Angesichts der Vielzahl von Verfahrensschritten<br />

bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle wären aber<br />

Verzögerungen nicht zu vermeiden.<br />

§ 81a Abs. 2 HPVG schließt in einer großen Zahl von Fällen<br />

die Mitbestimmung aus. Dies hält sich aber im Rahmen<br />

der Verfassung. Entgegen der Darstellung der Antragsteller<br />

ist der örtliche Personalrat von den mit der<br />

Tätigkeit der Personalvermittlungsstelle verbundenen<br />

personellen Maßnahmen nicht in verfassungswidriger<br />

Weise vollständig ausgeschlossen. Ihm stehen weiter die<br />

oben im Einzelnen dargestellten allgemeinen Aufgaben<br />

und Befugnisse zu. Zudem sind in den Monatsgesprächen<br />

nach § 60 Abs. 4 HPVG insbesondere alle Angelegenheiten<br />

zu erörtern, die die Beschäftigten wesentlich berühren.<br />

Hier werden Auswahl und Meldung der Beschäftigten<br />

an die Personalvermittlungsstelle ebenso zu rechnen<br />

sein wie eine beabsichtigte Übernahme neuer Beschäftigter<br />

auf Vermittlung der Personalvermittlungsstelle.<br />

Dies ist auch durch den Grundsatz der vertrauensvollen<br />

Zusammenarbeit geboten. Im Übrigen sieht das Konzept<br />

zur Umwandlung der Personalentwicklungsbörse in eine<br />

Personalvermittlungsstelle in der Fassung des Kabinettsbeschlusses<br />

vom 22. Dezember 2003 (StAnz. 2004,<br />

S. 872) in Punkt 1.1 vor, dass die Personal- und Schwerbehindertenvertretungen<br />

sowie die Frauenbeauftragten<br />

in das Auswahlverfahren einzubeziehen sind. Es kann daher<br />

nicht die Rede davon sein, dass der örtliche Personalrat<br />

von Auswahl und Meldung von Beschäftigten an<br />

die Personalvermittlungsstelle sowie sich anschließenden<br />

Maßnahmen keinerlei Kenntnis erhält.<br />

III.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.<br />

G. Paul Teufel Falk Detterbeck<br />

Paul Leo Giani Kilian-Bock Klein<br />

Lange Nassauer Plottnitz Wolski<br />

DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN<br />

1005<br />

Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen III (Sulzbacher<br />

Straße) zur Trinkwasserversorgung der Stadt Bad Soden<br />

am Taunus;<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />

Die Stadtwerke Bad Soden entnehmen aus dem Tiefbrunnen III<br />

(Sulzbacher Straße) Grundwasser bis zu einer Menge von<br />

100 000 m 3 /a zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung im<br />

Versorgungsbereich der Stadt Bad Soden am Taunus.<br />

Die Gewinnungsanlage befindet sich in der Gemarkung Bad Soden,<br />

Flur 11, Flurstück 92/1.<br />

Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) zu prüfen, ob eine Verpflichtung<br />

zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.<br />

Die Prüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht,<br />

eine UVP durchzuführen.<br />

Diese Feststellung ist nach § 3a UVP nicht selbständig anfechtbar.<br />

Wiesbaden, 21. November <strong>2006</strong><br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

Abteilung Umwelt Wiesbaden<br />

IV/Wi — 41.1 — 79 e 04 — Bo — N 938<br />

StAnz. 49/<strong>2006</strong> S. 2811


Seite 2812 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

1006<br />

Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen 1, „Am Oberliederbacher<br />

Weg“ zur Trinkwasserversorgung der Gemeinde<br />

Sulzbach (Taunus);<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />

Die Gemeindewerke Sulzbach entnehmen aus dem Tiefbrunnen 1,<br />

„Am Oberliederbacher Weg“ Grundwasser bis zu einer Menge von<br />

110 000 m 3 /a zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung im<br />

Versorgungsbereich der Gemeinde Sulzbach (Taunus).<br />

Die Gewinnungsanlage befindet sich in der Gemarkung Sulzbach,<br />

Flur 17, Flurstück 19/3.<br />

Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) zu prüfen, ob eine Verpflichtung<br />

zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.<br />

Die Prüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht,<br />

eine UVP durchzuführen.<br />

Diese Feststellung ist nach § 3a UVP nicht selbständig anfechtbar.<br />

Wiesbaden, 21. November <strong>2006</strong><br />

1007<br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

Abteilung Umwelt Wiesbaden<br />

IV/Wi — 41.1 — 79 e 04 — Su — N 924<br />

StAnz. 49/<strong>2006</strong> S. 2812<br />

Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen VIII (Viehweide)<br />

zur Trinkwasserversorgung der Stadt Hofheim am<br />

Taunus;<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />

Die Stadtwerke Hofheim entnehmen aus dem Tiefbrunnen VIII<br />

(Viehweide) Grundwasser bis zu einer Menge von 220 000 m 3 /a zum<br />

Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung im Versorgungsbereich<br />

der Stadt Hofheim am Taunus.<br />

Die Gewinnungsanlage befindet sich in der Gemarkung Hofheim,<br />

Flur 23, Flurstück 5/4.<br />

Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur<br />

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.<br />

Die Prüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht,<br />

eine UVP durchzuführen.<br />

Diese Feststellung ist nach § 3a UVP nicht selbständig anfechtbar.<br />

Wiesbaden, 21. November <strong>2006</strong><br />

1008<br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

Abteilung Umwelt Wiesbaden<br />

IV/Wi — 41.1 — 79 e 04 — Hf — N 919<br />

StAnz. 49/<strong>2006</strong> S. 2812<br />

Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen 1 neu zur Trinkwasserversorgung<br />

der Gemeinde Liederbach am Taunus;<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />

Die Gemeinde Liederbach am Taunus entnimmt aus dem Tiefbrunnen<br />

1 neu Grundwasser bis zu einer Menge von 80 000 m 3 /a<br />

zum Zwecke der Trinkwasserversorgung im Versorgungsbereich<br />

der Gemeinde Liederbach am Taunus.<br />

Die Gewinnungsanlage befindet sich in der Gemarkung Niederhofheim,<br />

Flur 6, Flurstück 6.<br />

Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur<br />

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.<br />

Die Prüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht,<br />

eine UVP durchzuführen.<br />

Diese Feststellung ist nach § 3a UVP nicht selbständig anfechtbar.<br />

Wiesbaden, 21. November <strong>2006</strong><br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

Abteilung Umwelt Wiesbaden<br />

IV/Wi — 41.1 — 79 e 04 — Li — N 902<br />

StAnz. 49/<strong>2006</strong> S. 2812<br />

1009<br />

Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen 2 neu zur Trinkwasserversorgung<br />

der Gemeinde Liederbach am Taunus;<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />

Die Gemeinde Liederbach am Taunus entnimmt aus dem Tiefbrunnen<br />

2 neu Grundwasser bis zu einer Menge von 80 000 m 3 /a<br />

zum Zwecke der Trinkwasserversorgung im Versorgungsbereich<br />

der Gemeinde Liederbach am Taunus.<br />

Die Gewinnungsanlage befindet sich in der Gemarkung Niederhofheim,<br />

Flur 3, Flurstück 257/3.<br />

Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur<br />

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.<br />

Die Prüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht,<br />

eine UVP durchzuführen.<br />

Diese Feststellung ist nach § 3a UVP nicht selbständig anfechtbar.<br />

Wiesbaden, 21. November <strong>2006</strong><br />

1010<br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

Abteilung Umwelt Wiesbaden<br />

IV/Wi — 41.1 — 79 e 04 — Li — N 84<br />

StAnz. 49/<strong>2006</strong> S. 2812<br />

Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen 3 zur Trinkwasserversorgung<br />

der Gemeinde Liederbach am Taunus;<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />

Die Gemeinde Liederbach am Taunus entnimmt aus dem Tiefbrunnen<br />

3 Grundwasser bis zu einer Menge von 180 000 m 3 /a zum<br />

Zwecke der Trinkwasserversorgung im Versorgungsbereich der Gemeinde<br />

Liederbach am Taunus.<br />

Die Gewinnungsanlage befindet sich in der Gemarkung Oberliederbach,<br />

Flur 7, Flurstück 24/2.<br />

Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur<br />

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.<br />

Die Prüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht,<br />

eine UVP durchzuführen.<br />

Diese Feststellung ist nach § 3a UVP nicht selbständig anfechtbar.<br />

Wiesbaden, 21. November <strong>2006</strong><br />

1011<br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

Abteilung Umwelt Wiesbaden<br />

IV/Wi — 41.1 — 79 e 04 — Li — N 917<br />

StAnz. 49/<strong>2006</strong> S. 2812<br />

Grundwasserentnahme aus dem Betriebsbrunnen 1 zur<br />

Trinkwasserversorgung und Herstellung von Getränken<br />

innerhalb des Werksgeländes der Rhein-Main-Sieg Getränke<br />

GmbH & Co. KG (Coca-Cola) Liederbach am Taunus;<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />

Die Rhein-Main-Sieg Getränke GmbH & Co. KG (Coca-Cola) entnimmt<br />

aus dem Betriebsbrunnen 1 Grundwasser bis zu einer Menge<br />

von 175 000 m 3 /a zum Zwecke der Trinkwasserversorgung und Herstellung<br />

von Getränken innerhalb des Werksgeländes der Rhein-<br />

Main-Sieg Getränke GmbH & Co. KG.<br />

Die Gewinnungsanlage befindet sich in der Gemarkung Oberliederbach,<br />

Flur 7, Flurstück 24/2.<br />

Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur<br />

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.<br />

Die Prüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht,<br />

eine UVP durchzuführen.<br />

Diese Feststellung ist nach § 3a UVP nicht selbständig anfechtbar.<br />

Wiesbaden, 21. November <strong>2006</strong><br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

Abteilung Umwelt Wiesbaden<br />

IV/Wi — 41.1 — 79 e 04 — Li — N 918<br />

StAnz. 49/<strong>2006</strong> S. 2812


Nr. 49 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Seite 2813<br />

1012<br />

Vorhaben der Firma Industriepark Griesheim GmbH & Co. KG,<br />

Stroofstraße 27, 65933 Frankfurt am Main, zur Errichtung und<br />

zum Betrieb eines neuen Wirbelschichtofens in Gebäude<br />

3449;<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />

Die Firma Industriepark Griesheim GmbH & Co. KG beabsichtigt<br />

auf dem Standort 65933 Frankfurt am Main, Postanschrift: Stroofstraße<br />

27, Gemarkung Frankfurt am Main — 54 Griesheim, Flur 19,<br />

Flurstück 163/10, die Errichtung und den Betrieb eines neuen Wirbelschichtofens<br />

zur Regenerierung von beladener Aktivkohle aus<br />

der Zentraladsorption.<br />

Für dieses Vorhaben war nach § 3c in Verbindung mit § 3e des Gesetzes<br />

über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen,<br />

ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

besteht.<br />

Die Prüfung des Einzelfalles ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen<br />

nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, so dass<br />

keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

durchzuführen.<br />

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />

Frankfurt am Main, 20. November <strong>2006</strong><br />

1013<br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

Abteilung Umwelt Frankfurt<br />

IV/F — 41.4 — 79 f 12.05 (412) G Band 3/11<br />

StAnz. 49/<strong>2006</strong> S. 2813<br />

Genehmigung der Verlegung des Sitzes der „Stiftung Hilfswerk<br />

Berlin“ von Frankfurt am Main nach Berlin<br />

Der Sitz der „Stiftung Hilfswerk Berlin“ wird von Frankfurt am<br />

Main nach Berlin verlegt.<br />

Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I<br />

S. 77), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen<br />

Stiftungsgesetzes vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 700),<br />

habe ich der Stiftung heute die Verlegung des Sitzes genehmigt.<br />

Darmstadt, 21. Juni <strong>2006</strong><br />

1014<br />

GIESSEN<br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

I 12.2 — 25 d 04/11 — (12) — 57<br />

StAnz. 49/<strong>2006</strong> S. 2813<br />

Widerruf der Anerkennung der Forstbetriebsgemeinschaft<br />

Kirchhain<br />

Nachdem die Forstbetriebsgemeinschaft Kirchhain in ihrer Sitzung<br />

am 16. Oktober <strong>2006</strong> die Auflösung beschlossen hat, wird mit<br />

Bescheid vom 10. November <strong>2006</strong>, V 53.3 F — K 27.1, die Anerkennung<br />

als Forstbetriebsgemeinschaft nach § 20 des Bundeswaldgesetzes<br />

widerrufen. Gleichzeitig erlischt die Rechtsfähigkeit<br />

als wirtschaftlicher Verein.<br />

Wetzlar, 10. November <strong>2006</strong><br />

Regierungspräsidium Gießen<br />

V 53.3 — F — K 27.1<br />

StAnz. 49/<strong>2006</strong> S. 2813<br />

1015<br />

KASSEL<br />

Anordnung der Zusammenfassung der Städte Gersfeld und<br />

Hünfeld und der Gemeinden Burghaun, Eichenzell, Flieden,<br />

Kalbach, Neuhof, Nüsttal und Rasdorf, alle Landkreis Fulda,<br />

zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk<br />

Vom 13. November <strong>2006</strong><br />

Unter Bezugnahme auf § 85 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über<br />

die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung<br />

vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch das Gesetz<br />

vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 673), wird Folgendes angeordnet:<br />

§ 1<br />

Die Städte Gersfeld und Hünfeld und die Gemeinden Burghaun,<br />

Eichenzell, Flieden, Kalbach, Neuhof, Nüsttal und Rasdorf, alle<br />

Landkreis Fulda, werden zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk<br />

zusammengefasst.<br />

§ 2<br />

Die Aufgaben der gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehörde sind<br />

auf die sich aus § 3 der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung<br />

und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 und<br />

24a des Straßenverkehrsgesetzes in der geltenden Fassung ergebenden<br />

Zuständigkeiten hinsichtlich der Überwachung des ruhenden<br />

und fließenden Verkehrs beschränkt.<br />

§ 3<br />

Die Aufgaben der gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehörde werden<br />

vom Bürgermeister der Gemeinde Eichenzell erfüllt.<br />

§ 4<br />

Die Anordnung über die Zusammenfassung der Städte Gersfeld und<br />

Hünfeld und der Gemeinden Burghaun, Eichenzell, Flieden, Kalbach,<br />

Neuhof und Nüsttal, alle Landkreis Fulda, zu einem gemeinsamen<br />

Ordnungsbehördenbezirk vom 21. Mai 2003 (StAnz.<br />

S. 2442) wird aufgehoben.<br />

§ 5<br />

Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger<br />

für das Land Hessen in Kraft.<br />

Kassel, 13. November <strong>2006</strong><br />

1016<br />

Regierungspräsidium Kassel<br />

gez. Klein<br />

Regierungspräsident<br />

StAnz. 49/<strong>2006</strong> S. 2813<br />

Anerkennung der „Timotheus-Stiftung“ mit Sitz in Kassel<br />

als rechtsfähige Stiftung<br />

Nach § 80 des BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung<br />

des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I<br />

S. 2634 ff.) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April<br />

1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die<br />

mit Stiftungsgeschäft vom 21. September <strong>2006</strong> errichtete „Timotheus-Stiftung“<br />

mit Sitz in Kassel mit Stiftungsurkunde vom 20.<br />

November <strong>2006</strong> als rechtsfähig anerkannt.<br />

Kassel, 23. November <strong>2006</strong><br />

Regierungspräsidium Kassel<br />

15.1 — 25 d 04/11 — 1.76<br />

StAnz. 49/<strong>2006</strong> S. 2813


Seite 2814 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

Ratgeber Beihilferecht. Beihilfeberechtigung — Bemessung und Begrenzung<br />

— Eigenbehalte und Belastungsgrenzen — Beihilfefähige Aufwendungen<br />

— Aufwendungen bei Krankheit — Pflegebedürftigkeit.<br />

Von Marika Briedigkeit und Sonja Austermühle. <strong>2006</strong>, 1 Auflage, 230 S.<br />

(kart.), 16,90 i. Bund-Verlag, Frankfurt am Main. ISBN 3-7663-3565-0<br />

Es war und ist an der Zeit, dass dieses neue, von Marika Briedigkeit und<br />

Sonja Austermühle herausgegebene Nachschlagewerk nicht nur in die<br />

Bibliothek einer jeden Behörde, sondern und vor allem in die Hände der<br />

Behördenleitungen, Personalvertretungen, Gleichstellungsbeauftragten,<br />

Schwerbehindertenvertreter wie auch in die aller Beamten und<br />

Angestellten im öffentlichen Dienst gehört.<br />

Welche Beihilferegeln des Bundes und der Länder gelten in welchen<br />

Fällen? Der Ratgeber Beihilferecht — praktische Hinweise rund um das<br />

Beihilferecht — informiert verständlich und übersichtlich über die<br />

jeweils geltenden Bestimmungen.<br />

Als Einstieg in das Thema werden zunächst die verschiedenen Systeme<br />

— gesetzliche Krankenversicherung, Beihilfe und private Krankenversicherung<br />

— voneinander abgegrenzt. Praktische Tipps, Hinweise auf<br />

wichtige Urteile sowie Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

durch die Gesundheitsreform sind berücksichtigt.<br />

Der Band stellt die aktuelle Rechtslage dar und fasst wichtige Regelungen<br />

übersichtlich zusammen. Ein eigenes Kapitel erläutert abweichende<br />

Regelungen in den Ländern.<br />

Vor dem Hintergrund der Beihilfevorschriften des Bundes stellen die<br />

Autoren die formalen Anforderungen dar. Darunter Verfahren, Antragstellung,<br />

Anspruchsgrundlagen wie Beihilfeberechtigung, berücksichtigungsfähige<br />

Angehörige, Bemessungsgrundsätze, Eigenbehalte<br />

und Belastungsgrenzen, beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit,<br />

Kuren, Pflegebedürftigkeit, Vorsorge und vieles andere mehr.<br />

Übersichtlich gegliedert ist dieses erfreuliche Werk zum Preis von<br />

16,90gfür jeden erschwinglich wie zu empfehlen.<br />

Frank Sittel<br />

KVdR-Zahlstellenverfahren. Von Norbert Minn. 2. überarbeitete Auflage<br />

<strong>2006</strong>. 306 S. (brosch.), 49,— c. DATAKONTEXT-FACHVERLAG<br />

GmbH, Frechen. ISBN 3-89577-422-7<br />

Gesetzlich krankenversicherte Rentner müssen aus Renten der betrieblichen<br />

und berufsständischen Altersversorgung (= Versorgungsbezüge)<br />

sowohl Beiträge zur Krankenversicherung als auch Beiträge zur<br />

Pflegeversicherung zahlen. Dabei hat der Gesetzgeber die Betriebe sowie<br />

anderen Institutionen, die Leistungen der Altersversorgung zahlen,<br />

als „Zahlstellen“ von Versorgungsbezügen verpflichtet, für ihre Pensionäre<br />

— die jeweilige Krankenkasse zu ermitteln,<br />

— den Krankenkassen Beginn, Höhe und Veränderungen der Versorgungsbezüge<br />

zu melden,<br />

— die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen<br />

zu berechnen und einzubehalten sowie<br />

— diese Beiträge an die zuständigen Krankenkassen abzuführen.<br />

Die Wahrnehmung dieser Aufgaben bedeutet für die Zahlstellen ein breites<br />

Spektrum vorzuhaltender und zu pflegender Daten sowie den Einsatz<br />

der hierfür benötigten Software. Besondere Bedeutung kommen<br />

dabei der zutreffenden Ermittlung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlagen<br />

— insbesondere Berücksichtigung des „VB-Max“ und der<br />

„Geringbeziehergrenze“ — sowie der Vorgehensweise in Sonderfällen<br />

(z. B. Beitragserhebung bei mehrfachen Versorgungsbezügen etc.) zu.<br />

Um eine zielgerichtete Durchführung der vorstehend genannten Aufgaben<br />

zu gewährleisten, haben die Spitzenorganisationen der Krankenkassen<br />

und Zahlstellen eine KVdR-Zahlstellenverfahrensbeschreibung<br />

herausgegeben.<br />

Diese Verfahrensbeschreibung sowie aktuelle gesetzliche Neuregelungen<br />

und Rechtsprechung werden im Buch eingehend erläutert und anhand<br />

von praktischen Beispielen anschaulich dargestellt.<br />

Nachdem zuletzt mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) zum 1.<br />

Januar 2004 Rechtsänderungen mit gravierenden finanziellen Auswirkungen<br />

für die betroffenen Pensionäre vorgenommen worden sind —<br />

Heranziehung des vollen Beitragssatzes und Einbeziehung von Kapitalleistungen<br />

in die Beitragspflicht — wird im Buch auch der aktuelle<br />

Stand der hierzu angestrengten Musterstreitverfahren aufgezeigt. Das<br />

Werk beinhaltet darüber hinaus einen Überblick zu dem — auch für<br />

Rentner maßgeblichen — allgemeinen Krankenkassenwahlrecht.<br />

Das Buch gibt dem Leser Antworten auf folgende Fragen:<br />

— Wer muss Beiträge aus Betriebsrenten oder dergleichen zahlen?<br />

— Welche Bezüge der betrieblichen Altersvorsorge sind beitragspflichtig?<br />

— Welche Bedeutung haben der sog. „VB-Max“ sowie die sog. „Geringbeziehergrenze“?<br />

— Welche Besonderheiten sind bei Kapitalleistungen zu beachten?<br />

— Wonach richtet sich die Höhe der abzuführenden Beiträge?<br />

BUCHBESPRECHUNGEN<br />

— Welche Meldungen fallen in diesem Zusammenhang an?<br />

— Was sind die Aufgaben der so genannten „Zahlstellen“, also der Stellen,<br />

die die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge zur Auszahlung<br />

bringen?<br />

— Was ist zu beachten, wenn der Pensionär mehrfache Versorgungsbezüge<br />

erhält?<br />

— Wer ist für den Beitragseinbehalt zuständig, wenn Beiträge irrtümlich<br />

nicht einbehalten worden sind?<br />

Ein detailliertes Inhaltsverzeichnis, ein Überblick zu den wichtigsten<br />

höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und<br />

des Bundessozialgerichts hinsichtlich der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen<br />

und Anlagen diverser Muster und Meldevordrucke runden<br />

das Werk ab.<br />

Für alle, insbesondere Leiter und Sachbearbeiter der Entgeltabrechnung<br />

sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungspraktiker in Wirtschaft und Verwaltung,<br />

die in diesem Bereich tätig sind, ist dieses Werk eine nützliche<br />

und wertvolle Arbeitshilfe. Regierungsdirektor Jürgen Hartmann<br />

Grundlagen des Verwaltungsrechts. Band I: Methoden — Maßstäbe —<br />

Aufgaben — Organisation. Von Hoffmann-Riem, Schmidt-Aßmann,<br />

Voßkuhle. <strong>2006</strong>, 1346 S. (Ln.), 178,— h. Verlag C. H. Beck, München.<br />

ISBN 3-406-53912-2<br />

Die Herausgeber haben sich unter Mitwirkung von bekannten Autoren<br />

des Verwaltungsrechts die Aufgabe gestellt, das überkommene Verwaltungsrecht<br />

fortzuentwickeln. Damit sollen umfassende Antworten<br />

auf die Herausforderungen unserer Zeit — als Stichworte seien hier<br />

Internationalisierung, Europäisierung, Privatisierung öffentlicher Aufgaben,<br />

Ökonomisierung, Regelung, E-Government und Digitalisierung<br />

genannt — geboten werden. Die Gesamtdarstellung beansprucht allerdings<br />

noch zwei weitere Bände, die im Laufe des Jahres 2007 erscheinen<br />

sollen. Band II wird Informationsordnung, Verwaltungsverfahren<br />

sowie Handlungsformen thematisieren, und Band III wird sich mit den<br />

Bereichen Personal, Finanzen, Kontrollen, Sanktionen und staatliche<br />

Einstandspflichten befassen. Bereits jetzt sind allerdings die jeweiligen<br />

Ausführungen aufgrund von diesbezüglichen Verweisungen in den Fußnoten<br />

verzahnt (so auch Fn. 307 in § 5; Fn. 138 f.; Fn. 321 in § 10).<br />

Selbstverständlich ist es im Rahmen dieser kurzen Besprechung und angesichts<br />

des Umfangs des in Rede stehenden Werkes nicht möglich, alle<br />

durchgehend lesenswerten Beiträge hinreichend zu würdigen. Insoweit<br />

bleibt es bei dem Bemühen, einige Erkenntnisse wiederzugeben und<br />

Interesse an der Materie zu wecken.<br />

Der vorliegende Band I gliedert sich in 5 Teile, und zwar in<br />

• Verwaltung und Verwaltungsrecht als Gegenstand wissenschaftlicher<br />

Forschung,<br />

• Demokratie, Rechts- und Sozialstaatlichkeit: Fundamente der öffentlichen<br />

Verwaltung und des Verwaltungsrechts,<br />

• Aufgaben der öffentlichen Verwaltung,<br />

• Verwaltung als Organisation und<br />

• Normative Steuerung des Verwaltungshandelns.<br />

Nach Voßkuhle (§ 1) zielt die Neue Verwaltungsrechtswissenschaft auf<br />

eine verlässliche, praxisgerechte und problemangemessene Ausgestaltung<br />

der Verwaltungsrechtsordnung ab. Insofern spiegelt sich bereits<br />

an diese Stelle die o. g. Aufgabenstellung wider. Für die Fortentwicklung<br />

bedarf es zunächst der Rückschau auf die Entwicklungsstufen der<br />

Verwaltungsrechtswissenschaft, wobei Stolleis in § 2 beim historischen<br />

Abriss auch die DDR nicht ausspart. Neben den Methoden (§ 3 von Möllers)<br />

befasst sich Franzius mit den Modalitäten und Wirkungsfaktoren<br />

der Steuerung durch Recht (§ 4). Dabei räumt er ein, dass eine Folgenbewertung<br />

komplex ist. Zumal der Gesetzgeber sich auf die Festlegung<br />

der Ziele beschränkt und die Frage nach dem Maß der Folgenberücksichtigung<br />

der Verwaltung überlässt (Rn. 67).<br />

Die Veränderungen im Recht, die den heutigen Ansprüchen gerecht zu<br />

werden versuchen, sind insbesondere am Umweltrecht erkennbar. Dort<br />

wurden beispielsweise Rückholoptionen von Entscheidungen eingeräumt<br />

und daher grundsätzlich eine Revidierbarkeit von Verfügungen<br />

installiert. Damit zählt das Umweltrecht — wie Schmidt-Aßmann in § 5<br />

ausführt — von Anfang an zu einem der wichtigsten Referenzgebiete,<br />

um über eine Rechtsreform des Verwaltungsrechts nachzudenken. Dabei<br />

sind natürlich die europarechtlichen Einflüsse von großer Bedeutung.<br />

Insofern wundert es nicht, wenn diese auch in anderem Kontext<br />

erörtert werden. So behandelt z. B. Trute die Ausdifferenzierung der<br />

Eigenverwaltung der EU im Zusammenhang mit der demokratischen<br />

Legitimation der Verwaltung (§ 6 Rn. 106 ff.), zum Rechtsstatus des Einzelnen<br />

im Verwaltungsrecht bezieht Masing das Gemeinschaftsrecht<br />

mit ein (§ 7 Rn. 88 ff.), das Verwaltungshandeln im europäischen Verbund<br />

einschließlich des transnationalen Verwaltungsakts findet sich in<br />

§ 10 bei Hoffmann-Riem (Rn. 73 ff., 80) und Groß wiederum stellt klar,<br />

dass es in der EU keine Amtshilfepflicht gibt, aber eine Vielzahl von<br />

Kooperationspflichten (§ 13 Rn. 105). Nicht nur im Europäisierungsprozess<br />

gilt es sich mit Netzwerken auseinanderzusetzen (vgl. „Ver-


Nr. 49 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Seite 2815<br />

netzung als Erfolgsfaktor“ in der Allgemeinen Hotel- und Gaststättenzeitung<br />

Nr. 41 vom 14. Oktober <strong>2006</strong>, S. 2). Denn diese können zunehmend<br />

Aufgaben mit komplexen Problemlagen bewältigen, indem sie sich<br />

anderes koordinieren. Dementsprechend sind Netzwerke bzw. Netzwerkstrukturen<br />

u. a. erwähnt<br />

• bezüglich der Verfassungsprinzipien für den Europäischen Verwaltungsverbund<br />

und den dort erläuterten Behördennetzwerken wie Das<br />

Europäische Polizeiamt Europol (§ 5 Rn. 26) bzw. bei der Europäischen<br />

Wettbewerbsaufsicht (Rn. 97),<br />

• beim heutigen Bild der Verwaltung (= eher ein Netzwerk unterschiedlicher<br />

Verwaltungseinheiten) in § 6 Rn. 61,<br />

• im Hinblick auf die Instrumente des Aufsichtsrechts (§ 10 Rn. 52),<br />

• als neue Art der flexiblen und lernfähigen Organisation (§ 13 Rn. 12),<br />

• selbst bei den Grundbegriffen des Verwaltungsorganisationsrechts<br />

in § 14 Rn. 12 und<br />

• ebenso bei den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Verwaltungsorganisation<br />

(§ 15 Rn. 134 ff.), wobei Beispiele Netzwerke in Aktion<br />

illustrieren (Rn. 142 ff.).<br />

Anzumerken wäre hier noch, dass die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie<br />

binnen 3 Jahre verlangt, ein flächendeckendes Netzwerk<br />

sog. „Einheitlicher Ansprechpartner“ zu schaffen.<br />

Auch die jedenfalls teilweise im Gefüge mit den netzwerkartigen Strukturen<br />

stehenden sog. Public Private Partnerships (PPP), die Hoffmann-<br />

Riem als hybride (privat-staatliche) Handlungsträger charakterisiert<br />

(§ 10 Rn. 42), bleiben nicht unerwähnt. Vertieft befasst sich Schulze-<br />

Fielitz mit dieser vielfältigen Kooperationsform von Hoheitsträgern<br />

mit privaten Wirtschaftssubjekten (§ 12 Rn. 94, 96, 117); dies wird durch<br />

Wißmann in § 16 durch zwei Schaubilder ergänzt (Rn. 181 f.). Des Weiteren<br />

wird sich der Privatisierung gewidmet. Entsprechend der Wichtigkeit<br />

dieser Materie gibt es eine Vielzahl von Anmerkungen. Exemplarisch<br />

sei zum einen der Hinweis von Baer genannt, wonach<br />

Privatisierung als Lösungsstrategie an ihre Grenzen stößt, weil eine<br />

gewisse Einheitlichkeit bei der Erledigung von Verwaltungsaufgaben<br />

erforderlich ist (§ 11 Rn. 31) sowie ihre Gegenüberstellung von Idealzu<br />

Realtypen der Privatisierung (Rn. 108 ff.). Zum anderen thematisiert<br />

Eifert als ein je nach Art des Gefahrenpotenzials abgestuft eingesetztes<br />

Instrumentarium die Verlagerung der Überwachung auf Private.<br />

Die Aktualität und Brisanz von Privatisierungsvorhaben belegt auch die<br />

Veröffentlichung von Droege, Bundeseigenverwaltung durch Private?<br />

— Die Reform der Flugsicherung und die Verfassungsgrenzen der Privatisierung,<br />

DÖV <strong>2006</strong>, 861 ff.<br />

Ein Abkürzungsverzeichnis, eine Aufstellung der Standardliteratur, die<br />

durch eine Zusammenstellung ausgewählter Literatur am Ende eines<br />

Beitrages ergänzt wird, ein Sach- und Personenregister runden den positiven<br />

Eindruck des in Rede stehenden Bandes ab. Zwar wäre es<br />

wünschenswert, die Stichwortübersicht um weitere Begrifflichkeiten<br />

(z. B. Petitionsrecht in § 7 Rn. 66 oder Kondominalverwaltung in § 12<br />

Rn. 84 behandelt) zu vervollständigen. Gleichwohl ist dabei die Schwierigkeit<br />

nicht zu verkennen, wo denn die Grenze zu ziehen ist. Im Übrigen<br />

bieten die umfangreichen Fußnoten (hier sei exemplarisch auf die<br />

831 bei § 9 hingewiesen) einen beachtlichen Fundus, um sich noch weiter<br />

mit dem jeweiligen Bereich zu beschäftigen. Die Beiträge sind zwar<br />

recht abstrakt abgefasst, werden aber durch Beispiele erklärt, so dass<br />

die Ansichten nachvollziehbar sind. Dass die Autoren Bezüge zur Praxis<br />

haben, beweist die Aussage von Eifert „ … empirisch in vielen Bereichen<br />

ausgemachte Vollzugsdefizit...“ (§ 19 Rn. 29). Die Gemeinsamkeiten<br />

in den Darstellungen bedingen teilweise Wiederholungen, die<br />

jedoch als nicht störend empfunden werden, da der fragliche Aspekt in<br />

anderem Zusammenhang untersucht wird. Außerdem ist dadurch<br />

gewährleistet, dass sich ein Beitrag ohne vorherige Kenntnis der übrigen<br />

erschließt. Als Fazit bleibt noch festzustellen, dass insbesondere für<br />

Verwaltungsrichter, obere sowie oberste Landes- und Bundesbehörden,<br />

einschlägig tätige Hochschullehrer, Fachbibliotheken sowie Rechtsanwälte<br />

für Verwaltungsrecht das Werk sicherlich ein wertvoller Wegweiser<br />

für die künftige Fortentwicklung des Verwaltungsrechts darstellt<br />

und sich daher eine Anschaffung lohnt.<br />

Regierungsoberrätin Sabine Weidtmann-Neuer<br />

Hessischer Städteatlas. Hrsg. von Ursula Braasch-Schwersmann. Bisher<br />

erschienen sind die Mappen von Bad Arolsen, Butzbach, Dieburg, Grünberg,<br />

Hessisch Lichtenau, Homberg (Ohm), Limburg a. d. Lahn,<br />

Michelstadt und Wetter. Preis je Mappe 29,80 Euro. Bestellungen bitte<br />

an: Verlagsdruckerei Schmidt GmbH, Nürnberger Str. 27—31, 91413<br />

Neustadt/Aisch, Tel.: 0 91 61/88 60-0, Fax: 0 91 61/13 78, http://www.<br />

verlagsdruckerei-schmidt.de.<br />

Der „Hessische Städteatlas“ ist ein neues Grundlagenwerk zur Landesgeschichte<br />

aus dem in Marburg ansässigen Hessischen Landesamt<br />

für geschichtliche Landeskunde und liefert gleichzeitig nützliche Informationen<br />

für Stadtverwaltungen und Landesbehörden. Das Ziel dieses<br />

langfristig angelegten Vorhabens ist die Bearbeitung der Siedlungsentwicklung<br />

von etwa 130 Städten im heutigen Land Hessen auf<br />

der Grundlage von kartographischen Darstellungen und erklärenden<br />

Texten. Den inzwischen erschienenen Mappen folgen demnächst die Atlanten<br />

zu Bad Hersfeld und Frankenberg (Eder). In Bearbeitung ist Bad<br />

Homburg v. d. Höhe, Vorarbeiten liegen für Hirschhorn (Neckar) vor,<br />

weitere Planungen betreffen Bad Orb. Dem Konzept folgend werden<br />

unterschiedliche Städtetypen, geographisch über das Land verteilt, bearbeitet.<br />

Stadtverwaltungen, die sich finanziell an dem Atlas-Projekt<br />

beteiligen möchten, können mit einer Bearbeitung zu besonderen Anlässen<br />

(Hessentag, Stadtjubiläum o. Ä.) rechnen.<br />

Der „Hessische Städteatlas“ ergänzt nicht nur vergleichbare Vorhaben<br />

in Deutschland (Rheinischer Städteatlas, Westfälischer Städteatlas,<br />

Deutscher Städteatlas u. a.), sondern ist zugleich Teil eines internationalen<br />

Projekts und liefert einen Beitrag zur europäischen Stadtgeschichtsforschung.<br />

Jede Stadt erhält eine Mappe mit meist sechs separaten,<br />

überwiegend mehrfarbigen, großformatigen Kartenblättern<br />

(35 cm � 50 cm) bzw. -doppelblättern (50 cm � 70 cm) zur Siedlungstopographie<br />

und -entwicklung von den Anfängen des jeweiligen Ortes<br />

bis zur Gegenwart:<br />

— (Ur-)Katasterkarte des 19. Jh.s, 1 : 2 500<br />

— Umlandkarten 19. Jh./Gegenwart, 1 : 25 000<br />

— Siedlungsentwicklung vom Mittelalter bis zum 19. Jh., 1 : 2 500<br />

— Stadtkarte der Gegenwart, 1 : 5 000<br />

— Übersichtskarte Land Hessen, 1 : 750 000<br />

Zu diesem Kartensatz kommt ein teilweise bebildertes Textheft im Umfang<br />

von 30—80 DIN-A4-Druckseiten mit einem Abriss der Stadtgeschichte,<br />

ausführlichen Erläuterungen zu den Karten, einem umfangreichen<br />

Verzeichnis der für die Siedlungsentwicklung relevanten<br />

Bauwerke sowie einem Quellen- und Literaturverzeichnis. Meist werden<br />

zudem faksimilierte Altkarten, historische Stadtansichten und<br />

Pläne mitediert und kommentiert, die als ergänzende Quellen zur Bearbeitung<br />

herangezogen worden sind.<br />

Das Kernstück bildet die so genannte Urkatasterkarte im Maßstab<br />

1 : 2 500. Aus den vielen kleinen Inselkarten des meist in den Staatsoder<br />

Stadtarchiven überlieferten Urkatasters mit ihren unterschiedlichen<br />

Maßstäben entsteht in der Kartographie des Landesamtes ein bislang<br />

nicht vorliegendes zusammenhängendes Bild der jeweiligen Stadt.<br />

Mit Hilfe der überlieferten Flurbücher aus der Mitte des 19. Jh.s kann<br />

dieser Stadtgrundriss koloriert und damit die Nutzung der Gebäude und<br />

Parzellen dargestellt werden. Die in den Altkarten überlieferten, heute<br />

oft untergegangenen Flurnamen werden in die Edition übernommen, sie<br />

sind nicht nur Quellen für Germanisten und Mundartforscher, sondern<br />

auch für Archäologen und Historiker, da sie viele Informationen zum<br />

Siedlungsgeschehen oder Bodenschätzen geben. Bezeichnungen wie<br />

„Hinter der Alten Kirche“ oder „An der Leimenkaute“ sprechen für sich.<br />

Dieser neu entstandene Stadtplan dokumentiert den Stand der Bebauung<br />

des 19. Jahrhunderts, im Idealfall vor den tiefgreifenden Veränderungen<br />

im Grundriss der vormodernen Stadt im Zuge des Eisenbahnbaus<br />

und der Industrialisierung. Die im Städteatlas dokumentierten<br />

Grundrisse sind somit eine zentral wichtige Quelle, die über das Aussehen<br />

und die Entwicklung der Städte im Mittelalter und der frühen<br />

Neuzeit informieren. Im Maßstab 1 : 25 000 folgen zwei Umlandkarten,<br />

die sich auf einem Blatt gegenüberstehen. Oben wird der Zustand um<br />

die Mitte des 19. Jh.s, unten die gegenwärtige Situation gezeigt. In dieser<br />

unteren Karte werden in unterschiedlichen Farbstufen die Phasen<br />

bis 1918, bis 1945, bis 1970 und schließlich bis in die Gegenwart chronologisch<br />

gegliedert dargestellt. Die benutzte Farbskala wird in der<br />

gleichen Stufung auf alle bearbeiteten Städte angewandt, so dass sie<br />

miteinander verglichen werden können. Mit diesen Karten zur modernen<br />

Siedlungsentwicklung verbindet sich die Absicht, die unterschiedlichen<br />

Phasen und Qualitäten städtischer Expansion im Kartenbild<br />

ablesbar zu machen. Die aufwändigste aber zweifellos auch anspruchsvollste<br />

und interessanteste Karte zeigt die ältere Siedlungsentwicklung<br />

von den Anfängen des Ortes bis zum Stand der Urkatasterkarte,<br />

also um die Mitte des 19. Jh.s. Sie bildet die historischtopographische<br />

Entwicklung des Ortes in ebenfalls standardisierten<br />

Farbstufen in Kombination mit den für die Entwicklung wichtigen Bauwerken<br />

und teilweise den archäologischen Befunden ab. Als weiteres<br />

Blatt befindet sich in jeder Atlas-Mappe die moderne Stadtkarte im Maßstab<br />

1 : 5 000. Sie beruht auf den von den Katasterämtern geführten<br />

Planwerken und soll dem Benutzer einen parzellengenauen Grundriss<br />

des Ortes an die Hand geben. Die handelsüblichen Stadtpläne sind hier<br />

in der Regel zu ungenau. Sie zeigen meist nur Baublöcke zwischen den<br />

Straßenzügen, während im Städteatlas grundrissscharfe Details zu allen<br />

Gebäuden und ihrer Umgebung wiedergegeben werden. In Ergänzung<br />

des Standardrepertoires werden den bisher vorgestellten Karten<br />

Sonderblätter hinzugefügt, die wichtige bildhafte Informationen zur Geschichte<br />

des betreffenden Ortes in Form historischer Altkarten, Stadtansichten<br />

oder Plänen und Grundrisszeichnungen enthalten. Dabei wird<br />

möglichst auf bisher weitgehend unbekanntes und unpubliziertes Material<br />

aus Museen, Staats- und Stadtarchiven zurückgegriffen. Eine<br />

Übersichtskarte im Maßstab 1 : 750 000 informiert schließlich über die<br />

Lage der bearbeiteten Stadt sowie über die Verteilung der anderen<br />

behandelten Städte. Dieses Blatt enthält außerdem die Legende zur Urkatasterkarte<br />

mit Erläuterungen der Farbgebung, Beschriftung, Signaturen<br />

und Symbole sowie die Hinweise zu den benutzten kartographischen<br />

Quellen.<br />

Die Ziele und Eigenschaften des Hessischen Städteatlas sind vielfältig,<br />

und das Kartenwerk ermöglicht ganz unterschiedliche Nutzung. So versteht<br />

sich dieses Projekt als Beitrag zur Wissenschaft und Forschung,<br />

besonders auf den Gebieten der Stadtkernanalyse, der Archäologie, Architektur-<br />

und Kunstwissenschaft, der Landesgeschichte sowie der Sozial-<br />

und Wirtschaftsgeschichte. Dem Archäologen zeigen die Grundrisse<br />

als Hilfs- und Findmittel bei Grabungen ehemalige Gebäudelagen,<br />

Standorte von Türmen, Toren und Mauern sowie andere siedlungsrelevante,<br />

heute unter Umständen nicht mehr sichtbare Befunde. Städteatlanten<br />

verfolgen aber auch pädagogische Ziele und richten sich an eine


Seite 2816 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. Dezember <strong>2006</strong> Nr. 49<br />

breite Öffentlichkeit: Sie stellen Material bereit für den Unterricht an<br />

Schulen und Universitäten. Sie enthalten allgemeine Informationen zur<br />

Stadtgeschichte und wenden sich an jeden Interessierten. Vor allem<br />

aber im kommunalen und regionalen Bereich können die Atlas-Blätter<br />

zur Stadtplanung, Denkmalpflege, Bauberatung, zum Landschafts- und<br />

Umweltschutz herangezogen werden. Die Städtemappen eignen sich<br />

aber auch als repräsentative Geschenke, bei Ehrungen, für den Fremdenverkehr<br />

und die Stadtwerbung.<br />

Akademischer Oberrat Dr. Holger Th. Gräf<br />

Lexikon der Eingruppierung der Angestellten im öffentlichen Dienst<br />

nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag — BAT /BAT-O (Teil I) und<br />

der Beschäftigten im öffentlichen Dienst (Bund und VKA) nach dem<br />

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst — TVöD (Teil II). Begründet<br />

von Walter Claus, Oberamtsrat a. D., fortgeführt bzw. Teil II neu begründet<br />

von Klaus Brockpähler, Ministerium der Finanzen Brandenburg,<br />

und Antje Teichert, Kommunaler Arbeitgeberverband. Loseblattwerk,<br />

Grundwerk: ca. 886 Seiten in 1 Ordner, 69,— c, 37./38.<br />

Erg.Liefg., 188/184 Seiten, Stand: Mai <strong>2006</strong>. Verlagsgruppe Jehle-Rehm<br />

GmbH, München. ISBN 3-8073-0531-9<br />

Da noch immer zwischen Bund, VKA und Ländern eine uneinheitliche<br />

tarifliche Situation besteht und die Entgeltordnung noch nicht erstellt<br />

ist, bleibt die Zweiteilung des Werkes weiter bestehen.<br />

Im ersten Teil finden Sie die bisherigen Erläuterungen zur Eingruppierung,<br />

die in der Übergangsphase bis Ende <strong>2006</strong> auch im Bundes- und<br />

Kommunalbereich Gültigkeit haben. Im zweiten Teil des Werkes werden<br />

maßgebliche Begriffe aus dem TVöD erläutert.<br />

Als zusätzliche Hilfe sind auszugsweise die Überleitungstarifverträge<br />

und -tabellen von Bund und VKA abgedruckt.<br />

37. Ergänzungslieferung<br />

Noch immer besteht zwischen Bund, VKA und Ländern eine uneinheitliche<br />

tarifliche Lage. Während Bund und VKA seit dem 1. Oktober<br />

2005 den TVöD eingeführt haben, gibt es zwischen der TdL und den Gewerkschaften<br />

bis zum Redaktionsschluss noch immer keine Verständigung<br />

zur Übernahme des TVöD oder die Vereinbarung eines eigenständigen<br />

Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder. Dabei<br />

bestehen die größten Differenzen nach wie vor in den Fragen der zukünftigen<br />

Gestaltung der Zuwendung und des Urlaubsgeldes sowie der<br />

Arbeitszeit. Auch ist noch nicht absehbar, ob die separaten Tarifverhandlungen<br />

der TdL für die Ärzte in den Universitätskliniken mit dem<br />

Marburger Bund erfolgreich zu Ende geführt werden können. Offen ist<br />

dabei auch, auf welche Weise ein evtl. Tarifabschluss in diesem Bereich<br />

in die derzeit geltende Tariflandschaft eingeführt werden soll.<br />

Damit stehen wir vor der Situation, dass im Bereich Bund und VKA bis<br />

zur Vereinbarung einer neuen Entgeltordnung die bisherigen Eingruppierungsregelungen<br />

vorübergehend weiter gelten, während im Bereich<br />

der TdL ein neues Tarifrecht noch nicht in Sicht ist und daher die Vergütungsordnung<br />

zum BAT/BAT-O zurzeit ohne zeitliche Einschränkung<br />

Gültigkeit hat.<br />

Da es damit bis auf Weiteres auch Rechtsprechung zur bisherigen Eingruppierungspraxis<br />

geben wird, werden die Autoren auch Teil I dieses<br />

Werkes bis zu neuen tariflichen Vereinbarungen fortführen.<br />

Mit der vorliegenden Aktualisierung werden u. a. die Fachbegriffe Bauamt,<br />

Datenschutzbeauftragter, Diplomgrad, Ergänzungsschulen, Tiermedizinischer<br />

Fachangestellter und Verbeamtung neu in das Lexikon<br />

aufgenommen.<br />

Unter Berücksichtigung der Gesetzgebung, aktueller Rechtsprechung<br />

des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte sowie der Beschlüsse<br />

der Mitgliederversammlung der TdL und der Gruppenausschüsse der<br />

VKA werden u. a. die Begriffe Approbation, Arbeitsplatzbeschreibung,<br />

Ausschlussfrist, Bachelor, Feuerwehr-Einsatz-Leitstellen, Förderschulen,<br />

Konkurrentenklage, Korrigierende Rückgruppierung, Personalrat,<br />

Unterrichtsschwestern und Unterstellung überarbeitet und aktualisiert.<br />

Aus der aktuellen Rechtsprechung ist an dieser Stelle besonders auf eine<br />

sich abzeichnende geänderte Rechtsauffassung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts<br />

zu Gleichstellungsabreden hinzuweisen. Nach Ankündigung<br />

in der Pressemitteilung 77/05 beabsichtigt der 4. Senat des BAG<br />

an seiner bisherigen Auffassung zur Bewertung von Bezugnahmeklauseln<br />

in Arbeitsverträgen als Gleichstellungsabreden nur noch für derartige<br />

Klauseln in vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträgen<br />

festzuhalten, und die bisher vertretene Auslegungsregel nicht<br />

mehr auf arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln anzuwenden, die ab<br />

Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ab dem 1. Januar<br />

2002 vereinbart worden sind.<br />

Dies könnte bedeuten, dass der 4. Senat derartigen Bezugnahmeklauseln<br />

in nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossenen Arbeitsverträgen<br />

der Länder konstitutive Bedeutung zumessen wird mit der möglichen<br />

Folge, dass auch bei einem Ende der Tarifbindung des Arbeitgebers (z. B.<br />

durch Verbandsaustritt oder im Fall eines Betriebsübergangs nach<br />

§ 613a BGB, wenn der Erwerber nicht tarifgebunden ist) die dynamische<br />

Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge (auch ersetzende!)<br />

im Arbeitsvertrag erhalten bliebe und damit diese Tarifverträge weiter<br />

für das Beschäftigungsverhältnis maßgebend wären.<br />

38. Ergänzungslieferung<br />

Auch die Bundesländer (mit Ausnahme von Berlin und Hessen) haben<br />

sich am 19. Mai mit den Gewerkschaften auf ein neues Tarifrecht, das<br />

die bisherigen Manteltarifverträge ablöst, verständigt. Der neue Tarifvertrag<br />

für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) soll am 1. November<br />

<strong>2006</strong> in Kraft treten.<br />

Inhaltlich wird sich der TV-L weitgehend an dem für Bund und VKA<br />

abgeschlossenen TVöD, jedoch mit Besonderheiten hinsichtlich der Arbeitszeit<br />

und der Sonderzahlung (Weihnachts- und Urlaubsgeld), orientieren.<br />

Der TV-L wird auch gesonderte Regelungen für Lehrer und den<br />

Wissenschaftsbereich beinhalten. Für den Lehrerbereich haben sich die<br />

Arbeitgeber im Tarifabschluss zu separaten Verhandlungen zur Eingruppierung<br />

dieses Personenkreises verpflichtet.<br />

Unklar ist zum Redaktionsschluss noch, ob der Tarifabschluss auch auf<br />

die Ärzte in den Universitätskliniken übertragen werden kann. Während<br />

Länder und die Gewerkschaft dies bejahen, besteht der Marburger<br />

Bund als Ärztevertretung weiterhin auf einen eigenen Tarifvertrag.<br />

Auch für den Bereich des TV-L gelten bis zur Vereinbarung einer neuen<br />

Entgeltordnung die bisherigen Merkmale der Anlage 1 zum BAT/<br />

BAT-O fort.<br />

Das Lexikon wird in den nächsten Aktualisierungen die Fachbegriffe<br />

des TV-L und die Rechtsprechung hierzu ebenso aufnehmen, wie es bereits<br />

im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des TVöD geschehen ist.<br />

Mit der vorliegenden Aktualisierung werden u. a. die Fachbegriffe Differenzierungsklauseln<br />

und Zeichnungsgerecht neu in das Lexikon aufgenommen.<br />

Unter Berücksichtigung der Gesetzgebung, aktueller Rechtsprechung<br />

des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte sowie der Beschlüsse<br />

der MV der TdL und der Gruppenausschüsse der VKA werden u. a. die<br />

Begriffe Altersteilzeit, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Direktionsrecht,<br />

Facharzt, Geltungsbereich, Gesundheitsamt, Gleichbehandlungsgrundsatz,<br />

Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle, Persönliche Zulage,<br />

Tierarzt, Verzugszinsen und vorübergehende Übertragung<br />

überarbeitet und aktualisiert.<br />

Aus der Rechtsprechung sei an dieser Stelle besonders auf eine Entscheidung<br />

des BAG vom 16. August 2005 — 9 AZR 580/04 — zum Entgelt<br />

während der Altersteilzeitarbeit hingewiesen. Das BAG hat entschieden,<br />

dass bei einem Angestellten des öffentlichen Dienstes, der<br />

den halben Ehegattenanteil im Ortszuschlag und die ungekürzten kinderbezogenen<br />

Anteile des Ortszuschlages erhält, bei der Berechnung der<br />

Altersteilzeitbezüge die familienbezogenen Anteile im Ortszuschlag<br />

nicht entsprechend der Herabsetzung seiner Arbeitszeit gekürzt werden.<br />

Oberamtsrat Uwe Bauer


Nr. 49 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 2839<br />

Öffentliche Bekanntmachungen des Planungsverbandes<br />

Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main<br />

Die 3. — öffentliche — Sitzung des Planungsausschusses in der<br />

II. Wahlperiode findet am Donnerstag, 7. Dezember <strong>2006</strong>, 14.00 Uhr,<br />

in Frankfurt am Main, Poststraße 16, Untergeschoss, Sitzungsraum<br />

Nr. 8A, statt.<br />

Tagesordnung:<br />

1. Regionaler Flächennutzungsplan<br />

hier: Beschluss über den Vorentwurf<br />

2. 23. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes<br />

Frankfurt für den Bereich der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe,<br />

Stadtteil Ober-Eschbach,<br />

Gebiet A: „Massenheimer Weg“<br />

Gebiet B: „Atzelnest“<br />

hier: Beschluss zur Offenlage (Offenlegungsbeschluss)<br />

3. 25. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes<br />

Frankfurt für den Bereich der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe,<br />

Stadtteil Ober-Eschbach<br />

Gebiet: „Nahversorgungszentrum an der Kalbacher Straße“<br />

hier: Einleitung des Verfahrens (Aufstellungsbeschluss)<br />

4. 3. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes<br />

Frankfurt für den Bereich der Gemeinde Hainburg, Ortsteil<br />

Hainstadt,<br />

Gebiet: „Senioren- und Begegnungszentrum westlich der Offenbacher<br />

Landstraße“<br />

hier: Einleitung des Verfahrens (Aufstellungsbeschluss)<br />

5. 11. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes<br />

Frankfurt für den Bereich der Stadt Hofheim am Taunus,<br />

Stadtteil Hofheim,<br />

Gebiet: „Hotel auf der Rhein-Main-Therme“<br />

hier: Beschluss über die Stellungnahmen und abschließender<br />

Beschluss über die Flächennutzungsplanänderung<br />

6. 15. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes<br />

Frankfurt für den Bereich der Stadt Kelkheim (Taunus),<br />

Stadtteil Kelkheim,<br />

Gebiet: „Nördlich der Gundelhardstraße (ehemaliges VARTA-<br />

Gelände)“<br />

hier: Einleitung des Verfahrens (Aufstellungsbeschluss)<br />

7. 10. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes<br />

Frankfurt für den Bereich der Stadt Königstein im Taunus,<br />

Stadtteil Falkenstein,<br />

Gebiet : „Bereich ehemaliges Haus Raphael“<br />

hier: Beschluss zur Offenlage (Offenlegungsbeschluss)<br />

8. 11. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes<br />

Frankfurt für den Bereich der Stadt Königstein im Taunus,<br />

Stadtteil Königstein,<br />

Gebiet : „Bereich nördlich Heuhohlweg“<br />

hier: Beschluss zur Offenlage (Offenlegungsbeschluss)<br />

9. Netzwerk soziale Stadt- und Regionalentwicklung Frankfurt/Rhein-Main<br />

Die 4. — öffentliche — Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses<br />

in der II. Wahlperiode findet am Freitag, 8. Dezember <strong>2006</strong>, 12.00<br />

Uhr, in Frankfurt am Main, Poststraße 16, Untergeschoss, Sitzungsraum<br />

Nr. 8A, statt.<br />

Tagesordnung:<br />

1. Aufstellung der Eröffnungsbilanz<br />

2. Haushalt 2007<br />

Ergebnis- und Finanzplan sowie Investitionsprogramm 2007<br />

bis 2010<br />

Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />

2007<br />

hier: 2. Lesung<br />

3. Anfragen und Mitteilungen<br />

Anfragen und Auskünfte über den<br />

ÖFFENTLICHEN ANZEIGER<br />

Andere Behörden und Körperschaften<br />

zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN<br />

Die 4. — öffentliche — Sitzung der Verbandskammer in der II. Wahlperiode<br />

findet am Mittwoch, 13. Dezember <strong>2006</strong>, 10.30 Uhr, im<br />

Plenarsaal der Stadt Frankfurt am Main, Rathaus-Römer, Eingang<br />

Römerberg, statt.<br />

Tagesordnung:<br />

1. Mitteilungen des Vorsitzenden der Verbandskammer<br />

2. Mitteilungen des Verbandsvorstandes<br />

3. Fragestunde gemäß § 12 der Geschäftsordnung<br />

4. Aufstellung der Eröffnungsbilanz<br />

5. Haushalt 2007<br />

Ergebnis- und Finanzplan sowie Investitionsprogramm 2007<br />

bis 2010<br />

Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />

2007<br />

hier: 2. Lesung<br />

6. Regionaler Flächennutzungsplan<br />

hier: Beschluss über den Vorentwurf<br />

7. 23. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes<br />

Frankfurt für den Bereich der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe,<br />

Stadtteil Ober-Eschbach,<br />

Gebiet A: „Massenheimer Weg“<br />

Gebiet B: „Atzelnest“<br />

hier: Beschluss zur Offenlage (Offenlegungsbeschluss)<br />

8. 25. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes<br />

Frankfurt für den Bereich der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe,<br />

Stadtteil Ober-Eschbach<br />

Gebiet: „Nahversorgungszentrum an der Kalbacher Straße“<br />

hier: Einleitung des Verfahrens (Aufstellungsbeschluss)<br />

9. 3. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes<br />

Frankfurt für den Bereich der Gemeinde Hainburg, Ortsteil<br />

Hainstadt,<br />

Gebiet: „Senioren- und Begegnungszentrum westlich der Offenbacher<br />

Landstraße“<br />

hier: Einleitung des Verfahrens (Aufstellungsbeschluss)<br />

10. 11. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes<br />

Frankfurt für den Bereich der Stadt Hofheim am Taunus,<br />

Stadtteil Hofheim,<br />

Gebiet: „Hotel auf der Rhein-Main-Therme“<br />

hier: Beschluss über die Stellungnahmen und abschließender<br />

Beschluss über die Flächennutzungsplanänderung<br />

11. 15. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes<br />

Frankfurt für den Bereich der Stadt Kelkheim (Taunus),<br />

Stadtteil Kelkheim,<br />

Gebiet: „Nördlich der Gundelhardstraße (ehemaliges VARTA-<br />

Gelände)“<br />

hier: Einleitung des Verfahrens (Aufstellungsbeschluss)<br />

12. 10. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes<br />

Frankfurt für den Bereich der Stadt Königstein im Taunus,<br />

Stadtteil Falkenstein,<br />

Gebiet : „Bereich ehemaliges Haus Raphael“<br />

hier: Beschluss zur Offenlage (Offenlegungsbeschluss)<br />

13. 11. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes<br />

Frankfurt für den Bereich der Stadt Königstein im Taunus,<br />

Stadtteil Königstein,<br />

Gebiet : „Bereich nördlich Heuhohlweg“<br />

hier: Beschluss zur Offenlage (Offenlegungsbeschluss)<br />

14. Netzwerk soziale Stadt- und Regionalentwicklung Frankfurt/<br />

Rhein-Main<br />

Frankfurt am Main, 22. November <strong>2006</strong><br />

Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main<br />

Die Verbandskammer<br />

gez. Dr. Bartelt, Vorsitzender<br />

☎ 0 61 22 / 77 09-01<br />

Durchwahl -152


Seite 2840 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 49 Adressenfeld<br />

Feststellung der Jahresabschlüsse und Behandlung der<br />

Jahresergebnisse 2005 der als Eigenbetriebe geführten Zentren<br />

für Soziale Psychiatrie und Sozialpädagogischen Zentren<br />

des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen<br />

I.<br />

Die Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen<br />

hat in ihrer Plenarsitzung am 11. Oktober <strong>2006</strong> beschlossen:<br />

Feststellung der Jahresabschlüsse 2005<br />

Die Jahresabschlüsse für das Jahr 2005 der als Eigenbetriebe geführten<br />

Zentren für Soziale Psychiatrie des Landeswohlfahrtsverbandes<br />

Hessen<br />

• Rheinblick, Eltville<br />

• Mittlere Lahn, Gießen<br />

• Am Mönchberg, Hadamar<br />

• Haina (Kloster)<br />

• Bergstraße, Heppenheim<br />

• Kurhessen, Bad Emstal<br />

• Philippshospital, Riedstadt<br />

und Sozialpädagogischen Zentren des Landeswohlfahrtsverbandes<br />

Hessen<br />

• Wabern-Homberg<br />

• Kalmenhof, Idstein<br />

werden nach Prüfung durch unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

und Vorliegen der uneingeschränkten Bestätigungsvermerke<br />

festgestellt.<br />

Behandlung der Jahresergebnisse 2005<br />

Die festgestellten Jahresüberschüsse der als Eigenbetriebe geführten<br />

Zentren für Soziale Psychiatrie und Sozialpädagogischen Zentren<br />

des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen werden der jeweiligen<br />

Gewinnrücklage zugeführt. Die festgestellten Jahresfehlbeträge<br />

werden durch Entnahmen aus den Gewinnrücklagen ausgeglichen<br />

bzw. als Verlust vorgetragen.<br />

II.<br />

Die Jahresabschlüsse für das Wirtschaftsjahr 2005 und die dazugehörigen<br />

Lageberichte liegen in der Zeit vom 5. Dezember <strong>2006</strong><br />

bis 13. Dezember <strong>2006</strong> während der Dienststunden (Mo. bis Do. von<br />

8.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Fr. von 8.00 Uhr bis 13.30 Uhr) beim Landeswohlfahrtsverband<br />

Hessen — Hauptverwaltung — 34117 Kassel,<br />

Ständeplatz 2, Zimmer A15, zur Einsichtnahme öffentlich aus.<br />

Kassel, 14. November <strong>2006</strong> Landeswohlfahrtsverband Hessen<br />

Der Verwaltungsausschuss<br />

gez. Uwe Brückmann<br />

Landesdirektor<br />

Stellenausschreibungen<br />

Der Leiter des Aufbaustabs des<br />

Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung<br />

Aufhebung von Stellenausschreibungen<br />

Die im Hessischen Staatsanzeiger vom 1. Mai <strong>2006</strong> bzw. vom<br />

8. Mai <strong>2006</strong> veröffentlichten Stellenausschreibungen der Dienstposten<br />

Referent/in „Luftraum und Recht“ (Kz. BAF 12/06) und<br />

Sachbearbeiter/in „Zentrale Verwaltung“ (Kz. BAF 52/06)<br />

werden aus organisatorischen Gründen aufgehoben.<br />

Langen, 27. November <strong>2006</strong> gez. Dölp, Ltd. Reg.-Dir.<br />

STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags.<br />

Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 06 11/<br />

3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas<br />

Klein.<br />

Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon:<br />

06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 42,– c + 25,– c Porto und Verpackung.<br />

Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038<br />

(BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60).<br />

Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.<br />

Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches<br />

Ministerium des Innern und für Sport.<br />

Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin<br />

Bettina Ummenhofer; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon 06 11 / 3 53-16 74;<br />

Postvertriebsstück, Deutsche Post Entgelt bezahlt<br />

Verlag Chmielorz GmbH<br />

Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden D 6432 A<br />

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Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-40,<br />

franz.stypa@chmielorz.de; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen<br />

Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon 0 61 22 / 77 09-1 52, Fax -1 80,<br />

ralph.wagner@chmielorz.de; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13,<br />

65205 Wiesbaden-Nordenstadt.<br />

Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des<br />

Verfassers.<br />

Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss:<br />

jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende<br />

<strong>Ausgabe</strong>, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 22 vom 1. Januar<br />

2002.<br />

Der Umfang der <strong>Ausgabe</strong> Nr. 49 vom 4. Dezember <strong>2006</strong> beträgt 72 Seiten.

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