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Forum<br />

Entgeltumwandlung in der Altersversorgung<br />

Eine kritische Würdigung der augenblicklichen Situation<br />

Die betriebliche Altersvorsorge<br />

ist eine von mehreren<br />

Ergänzungen der Gesetzlichen<br />

Rentenversicherung.<br />

Hans Wilhelm Porschen,<br />

Mitglied des <strong>BKU</strong>-Arbeitskreises<br />

Soziale Ordnung,<br />

hat die aktuelle Rechtslage<br />

kritisch unter die Lupe genommen.<br />

von Hans Wilhelm Porschen<br />

1974 wurde das Gesetz zur<br />

Verbesserung der betrieblichen<br />

Altersversorgung eingeführt,<br />

das in seinen Grundzügen<br />

heute noch als gesetzliche<br />

Grundlage dient. Dieses<br />

Gesetz brachte letztlich durch<br />

die Hintertür eine betriebliche<br />

Altersversorgung durch die eigenständige<br />

Leistung des Arbeitnehmers,<br />

indem er Teile<br />

seiner Bezüge nicht zur Auszahlung<br />

brachte, sondern beispielsweise<br />

in eine Direktversicherung<br />

umwandeln ließ.<br />

Die Befreiung der Beiträge<br />

von der Steuer- und Sozialversicherungspflicht<br />

stieß jedoch<br />

auf die Kritik der Sozialversicherungs-Träger.<br />

Im Laufe der<br />

Zeit wurden diese Erleichterungen<br />

daher immer mehr abgebaut.<br />

2001 kam das Recht zur<br />

Entgeltumwandlung<br />

Eine entscheidende Verbesserung<br />

brachte das Altersvermögensgesetz<br />

aus dem Jahr<br />

2001: Das Recht auf Entgeltumwandlung,<br />

das es jedem Arbeitnehmer<br />

ermöglicht, eine<br />

betriebliche Altersversorgung<br />

in Anspruch zu nehmen und<br />

von steuerlichen und sonstigen<br />

Vorteilen zu profitieren. Der<br />

Umwandlungsanspruch ist<br />

nach oben hin auf vier Prozent<br />

der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der Gesetzlichen Rentenversicherung<br />

begrenzt. Im<br />

28_<strong>BKU</strong>-Journal 2_07<br />

Jahr 2006 waren dies 2 520<br />

Euro. Bei Neuverträgen mit<br />

Pensionskassen, Pensionsfonds<br />

und Direktversicherungen<br />

ab 2005 können sogar bis<br />

zu 1 800 Euro zusätzlich steuerlich<br />

gefördert werden, die<br />

allerdings sozialversicherungspflichtig<br />

sind. Wenn eine<br />

Einigung mit dem Arbeitgeber<br />

möglich ist, sind auch höhere<br />

Beträge denkbar. Es kann<br />

nicht nur laufendes monatliches<br />

Entgelt umgewandelt<br />

werden, sondern auch einmalige<br />

Leistungen wie Weihnachts-<br />

oder Urlaubsgeld.<br />

Konkrete Formen sind<br />

1. die Direktversicherung (Risikolebensversicherung,<br />

Rentenversicherung und<br />

selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung;<br />

seit<br />

Januar 2005 ist die Kapitalversicherung<br />

nicht mehr im<br />

Katalog der Anlagemöglichkeiten);<br />

2. die Pensionszusage;<br />

3. die Unterstützungskasse;<br />

4. die Pensionskasse;<br />

5. der Pensionsfonds.<br />

In allen Formen ist grundsätzlich<br />

die Entgeltumwandlung<br />

möglich.<br />

Mit Ausnahme der Pensionszusagen<br />

und Unterstützungskassen<br />

sind in allen<br />

Durchführungsformen die<br />

Beiträge bis zu vier Prozent<br />

der Beitragsbemessungsgrenze<br />

steuerfrei. Unabhängig von<br />

der gewählten Durchführungs-<br />

form ist der Versorgungsaufwand<br />

bis zu vier Prozent<br />

der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der Rentenversicherung<br />

grundsätzlich sozialabgabenfrei.<br />

Für die Entgeltumwandlung<br />

entfällt diese Möglichkeit<br />

ab 1. Januar 2009, dann bleiben<br />

nur noch die vom Arbeitgeber<br />

finanzierten Beiträge<br />

bis zu der oben erwähnten<br />

Grenze sozialabgabenfrei.<br />

Kritische Bewertung<br />

Diese Ungleichbehandlung<br />

zwischen arbeitgeberfinanzierten<br />

Versorgungsformen<br />

und solchen, die auf einer Entgeltumwandlung<br />

beruhen, ist<br />

nach meiner Meinung verfassungsrechtlich<br />

bedenklich.<br />

Denn Leistungen der betrieblichen<br />

Altersvorsorge unterliegen<br />

grundsätzlich in allen<br />

Durchführungsformen seit<br />

2004 der vollen Beitragspflicht<br />

in der gesetzlichen<br />

Kranken- und Pflegeversicherung.<br />

Das bedeutet: bei einer<br />

arbeitnehmer-finanzierten<br />

Form der Altersversorgung<br />

wird die zu versorgende Person<br />

zweimal zur Kasse gebeten:<br />

ab 2009 in der Sozialversicherung<br />

auch aus dem Teil,<br />

der unter die Entgeltumwandlung<br />

fällt, und ab Gewährung<br />

der Leistung nochmals bezogen<br />

auf die Beitragspflicht zur<br />

Kranken- und Pflegeversiche-<br />

rung. Bei Kapitalleistungen<br />

wird fiktiv 1/120 der Leistung<br />

als monatlicher Zahlbeitrag<br />

angesetzt. Renten- und Kapitalleistungen<br />

unterliegen dagegen<br />

nicht der Beitragspflicht<br />

in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Noch ein Wort zu den<br />

Wahlmöglichkeiten, welche<br />

Alternative für den Arbeitnehmer<br />

in Frage kommt: Grundsätzlich<br />

stehen ihm alle fünf<br />

Formen für die Entgeltumwandlung<br />

zur Verfügung.<br />

Aber: Bei der Gruppe der<br />

„versicherungsförmigen“<br />

Durchführungswege, die unter<br />

die Riesterförderung fallen<br />

(Direktversicherung, Pensionskasse<br />

und Pensionsfonds),<br />

kann der Arbeitgeber<br />

alleine entscheiden, welche<br />

Form er in seinem Unternehmen<br />

nutzen will. Auf der einen<br />

Seite will man dem Arbeitnehmer<br />

den Zugang zur Zulagenförderung<br />

offen halten, zum<br />

anderen soll der Arbeitgeber<br />

das Recht behalten, bestehende<br />

Versorgungswerke fortzuführen.<br />

Ist er nicht bereit, die<br />

Form der Pensionskasse oder<br />

des Pensionsfonds anzubieten,<br />

dann kann der Arbeitnehmer<br />

verlangen, dass der Arbeitgeber<br />

für ihn eine Direktversicherung<br />

abschließt. Allerdings<br />

kann er seinem Dienstherrn<br />

hierbei nicht vorschreiben,<br />

welchen Versicherer er auszuwählen<br />

hat.<br />

Auch beim Thema der<br />

Wahlmöglichkeiten kann man<br />

trefflich darüber streiten, ob der<br />

Arbeitnehmer bei seiner Entgeltumwandlung<br />

zumindest bei<br />

der Direktversicherung nicht<br />

auch den Versicherer selbst<br />

auswählen darf. Denn der Arbeitgeber<br />

könnte – vorsichtig<br />

ausgedrückt – Auswahlkriterien<br />

heranziehen, die nicht<br />

deckungsgleich mit denen des<br />

Arbeitnehmers sind. ■

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