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Forum<br />
Entgeltumwandlung in der Altersversorgung<br />
Eine kritische Würdigung der augenblicklichen Situation<br />
Die betriebliche Altersvorsorge<br />
ist eine von mehreren<br />
Ergänzungen der Gesetzlichen<br />
Rentenversicherung.<br />
Hans Wilhelm Porschen,<br />
Mitglied des <strong>BKU</strong>-Arbeitskreises<br />
Soziale Ordnung,<br />
hat die aktuelle Rechtslage<br />
kritisch unter die Lupe genommen.<br />
von Hans Wilhelm Porschen<br />
1974 wurde das Gesetz zur<br />
Verbesserung der betrieblichen<br />
Altersversorgung eingeführt,<br />
das in seinen Grundzügen<br />
heute noch als gesetzliche<br />
Grundlage dient. Dieses<br />
Gesetz brachte letztlich durch<br />
die Hintertür eine betriebliche<br />
Altersversorgung durch die eigenständige<br />
Leistung des Arbeitnehmers,<br />
indem er Teile<br />
seiner Bezüge nicht zur Auszahlung<br />
brachte, sondern beispielsweise<br />
in eine Direktversicherung<br />
umwandeln ließ.<br />
Die Befreiung der Beiträge<br />
von der Steuer- und Sozialversicherungspflicht<br />
stieß jedoch<br />
auf die Kritik der Sozialversicherungs-Träger.<br />
Im Laufe der<br />
Zeit wurden diese Erleichterungen<br />
daher immer mehr abgebaut.<br />
2001 kam das Recht zur<br />
Entgeltumwandlung<br />
Eine entscheidende Verbesserung<br />
brachte das Altersvermögensgesetz<br />
aus dem Jahr<br />
2001: Das Recht auf Entgeltumwandlung,<br />
das es jedem Arbeitnehmer<br />
ermöglicht, eine<br />
betriebliche Altersversorgung<br />
in Anspruch zu nehmen und<br />
von steuerlichen und sonstigen<br />
Vorteilen zu profitieren. Der<br />
Umwandlungsanspruch ist<br />
nach oben hin auf vier Prozent<br />
der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der Gesetzlichen Rentenversicherung<br />
begrenzt. Im<br />
28_<strong>BKU</strong>-Journal 2_07<br />
Jahr 2006 waren dies 2 520<br />
Euro. Bei Neuverträgen mit<br />
Pensionskassen, Pensionsfonds<br />
und Direktversicherungen<br />
ab 2005 können sogar bis<br />
zu 1 800 Euro zusätzlich steuerlich<br />
gefördert werden, die<br />
allerdings sozialversicherungspflichtig<br />
sind. Wenn eine<br />
Einigung mit dem Arbeitgeber<br />
möglich ist, sind auch höhere<br />
Beträge denkbar. Es kann<br />
nicht nur laufendes monatliches<br />
Entgelt umgewandelt<br />
werden, sondern auch einmalige<br />
Leistungen wie Weihnachts-<br />
oder Urlaubsgeld.<br />
Konkrete Formen sind<br />
1. die Direktversicherung (Risikolebensversicherung,<br />
Rentenversicherung und<br />
selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung;<br />
seit<br />
Januar 2005 ist die Kapitalversicherung<br />
nicht mehr im<br />
Katalog der Anlagemöglichkeiten);<br />
2. die Pensionszusage;<br />
3. die Unterstützungskasse;<br />
4. die Pensionskasse;<br />
5. der Pensionsfonds.<br />
In allen Formen ist grundsätzlich<br />
die Entgeltumwandlung<br />
möglich.<br />
Mit Ausnahme der Pensionszusagen<br />
und Unterstützungskassen<br />
sind in allen<br />
Durchführungsformen die<br />
Beiträge bis zu vier Prozent<br />
der Beitragsbemessungsgrenze<br />
steuerfrei. Unabhängig von<br />
der gewählten Durchführungs-<br />
form ist der Versorgungsaufwand<br />
bis zu vier Prozent<br />
der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der Rentenversicherung<br />
grundsätzlich sozialabgabenfrei.<br />
Für die Entgeltumwandlung<br />
entfällt diese Möglichkeit<br />
ab 1. Januar 2009, dann bleiben<br />
nur noch die vom Arbeitgeber<br />
finanzierten Beiträge<br />
bis zu der oben erwähnten<br />
Grenze sozialabgabenfrei.<br />
Kritische Bewertung<br />
Diese Ungleichbehandlung<br />
zwischen arbeitgeberfinanzierten<br />
Versorgungsformen<br />
und solchen, die auf einer Entgeltumwandlung<br />
beruhen, ist<br />
nach meiner Meinung verfassungsrechtlich<br />
bedenklich.<br />
Denn Leistungen der betrieblichen<br />
Altersvorsorge unterliegen<br />
grundsätzlich in allen<br />
Durchführungsformen seit<br />
2004 der vollen Beitragspflicht<br />
in der gesetzlichen<br />
Kranken- und Pflegeversicherung.<br />
Das bedeutet: bei einer<br />
arbeitnehmer-finanzierten<br />
Form der Altersversorgung<br />
wird die zu versorgende Person<br />
zweimal zur Kasse gebeten:<br />
ab 2009 in der Sozialversicherung<br />
auch aus dem Teil,<br />
der unter die Entgeltumwandlung<br />
fällt, und ab Gewährung<br />
der Leistung nochmals bezogen<br />
auf die Beitragspflicht zur<br />
Kranken- und Pflegeversiche-<br />
rung. Bei Kapitalleistungen<br />
wird fiktiv 1/120 der Leistung<br />
als monatlicher Zahlbeitrag<br />
angesetzt. Renten- und Kapitalleistungen<br />
unterliegen dagegen<br />
nicht der Beitragspflicht<br />
in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />
Noch ein Wort zu den<br />
Wahlmöglichkeiten, welche<br />
Alternative für den Arbeitnehmer<br />
in Frage kommt: Grundsätzlich<br />
stehen ihm alle fünf<br />
Formen für die Entgeltumwandlung<br />
zur Verfügung.<br />
Aber: Bei der Gruppe der<br />
„versicherungsförmigen“<br />
Durchführungswege, die unter<br />
die Riesterförderung fallen<br />
(Direktversicherung, Pensionskasse<br />
und Pensionsfonds),<br />
kann der Arbeitgeber<br />
alleine entscheiden, welche<br />
Form er in seinem Unternehmen<br />
nutzen will. Auf der einen<br />
Seite will man dem Arbeitnehmer<br />
den Zugang zur Zulagenförderung<br />
offen halten, zum<br />
anderen soll der Arbeitgeber<br />
das Recht behalten, bestehende<br />
Versorgungswerke fortzuführen.<br />
Ist er nicht bereit, die<br />
Form der Pensionskasse oder<br />
des Pensionsfonds anzubieten,<br />
dann kann der Arbeitnehmer<br />
verlangen, dass der Arbeitgeber<br />
für ihn eine Direktversicherung<br />
abschließt. Allerdings<br />
kann er seinem Dienstherrn<br />
hierbei nicht vorschreiben,<br />
welchen Versicherer er auszuwählen<br />
hat.<br />
Auch beim Thema der<br />
Wahlmöglichkeiten kann man<br />
trefflich darüber streiten, ob der<br />
Arbeitnehmer bei seiner Entgeltumwandlung<br />
zumindest bei<br />
der Direktversicherung nicht<br />
auch den Versicherer selbst<br />
auswählen darf. Denn der Arbeitgeber<br />
könnte – vorsichtig<br />
ausgedrückt – Auswahlkriterien<br />
heranziehen, die nicht<br />
deckungsgleich mit denen des<br />
Arbeitnehmers sind. ■