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was für Gefahrgut-Transporte zu beachten ist - Assekuranz - Büro ...

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Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />

Gefahrstoffe sicher transportieren<br />

Tipps und<br />

Ratschläge <strong>für</strong> den<br />

Gartenbau-Betrieb<br />

GBG 17.2


2<br />

Transport von<br />

Gefahrstoffen<br />

Gefahrstoffe sicher transportieren<br />

Wissenswertes <strong>für</strong> den Gartenbau-Betrieb<br />

Beim Transport von Gefahrstoffen gelten verschiedenste<br />

Vorschriften, Verordnungen und Gesetze. Im folgenden <strong>ist</strong><br />

dargestellt, <strong>was</strong> <strong>für</strong> gärtnerische Betriebe, die im Rahmen<br />

ihres betrieblichen Ablaufes Gefahrstoffe transportieren,<br />

von Bedeutung <strong>ist</strong>.<br />

Grundlegend wird von folgenden Bereichen die Rede sein:<br />

Welche Behälter dürfen verwendet werden,<br />

wie müssen diese beschaffen und gekennzeichnet sein?<br />

Welche Mengen dürfen ohne besondere Bedingung<br />

transportiert werden?<br />

Welche Anforderungen werden an Fahrzeug<br />

und Fahrzeugführer gestellt?<br />

Die angegebenen Werte und Regeln <strong>für</strong> den Transport<br />

von Gefahrstoffen sind ein<strong>zu</strong>halten, da Verstöße gegen<br />

diese Vorschriften erhebliche Unfallgefahren bergen.<br />

Zudem wird der Bereich des Gefahrstofftransportes von<br />

den Polizeibehörden mit größter Aufmerksamkeit beobachtet<br />

und Verstöße mit empfindlichen Geldbußen geahndet.


Aufgrund der sich ständig ändernden Gesetzes- und<br />

Verordnungslage bitten wir Sie in Zweifelsfällen oder <strong>für</strong><br />

weitergehende Informationen, die <strong>zu</strong>ständigen Behörden<br />

<strong>zu</strong> befragen und den aktuellen Stand <strong>zu</strong> ermitteln.<br />

Auch dieses Merkblatt unterliegt den ständigen Änderungen<br />

im Vorschriftenwerk und beinhaltet daher oftmals nur<br />

allgemeine Hinweise, die im Einzelfall der Bestätigung durch<br />

z.B. Gewerbeaufsichtsamt oder Polizeidienststellen bedürfen.<br />

werden im Gartenbau transportiert?<br />

Welche Gefahrstoffe<br />

Hier sind vor allem Treibstoffe wie Diesel und Benzin<br />

<strong>zu</strong> nennen. Weitere Gefahrstoffe können Pflanzenschutzmittel,<br />

Brenngase, Druckgase, Lacke, Farben, Spraydosen u.a. oder<br />

auch Bauchemikalien sein.<br />

3


4<br />

Die Behälter,<br />

Dieser Punkt wird als erster aufgeführt,<br />

da er bei allen folgenden<br />

Regelungen <strong>zu</strong> <strong>beachten</strong> <strong>ist</strong>.<br />

Behälter, in denen Gefahrgüter<br />

transportiert werden, müssen<br />

folgende Kriterien erfüllen:<br />

Die Behälter müssen baumustergeprüft<br />

und <strong>für</strong> den <strong>zu</strong> transportierenden<br />

Stoff <strong>zu</strong>gelassen sein.<br />

Zu erkennen <strong>ist</strong> dies an einer<br />

Prüfnummer, dem sog. UN-Code.<br />

UN-Code <strong>für</strong> z.B. einen Metall-<br />

kan<strong>ist</strong>er: Prüfnummer: n 3 A1/Y<br />

(wobei die »3« <strong>für</strong> Kan<strong>ist</strong>er,<br />

das »A« <strong>für</strong> Stahl steht. Die »1«<br />

bezeichnet den Verpackungstyp<br />

[hier: verschließbar]. Das »Y«<br />

bezeichnet die Stoffgruppe, <strong>für</strong><br />

die das Behältnis <strong>zu</strong>gelassen<br />

<strong>ist</strong>.). Für einen Kunststoffkan<strong>ist</strong>er<br />

könnte diese Nummer 3 H1/Y<br />

lauten.<br />

Behälter müssen den <strong>zu</strong> erwartenden<br />

Beanspruchungen<br />

genügen und beim Transport<br />

verschlossen sein.<br />

u<br />

Gefahrstoffe sicher transportieren<br />

ihre Kennzeichnung und ihr<br />

Die Behälter müssen<br />

sicher befestigt sein und<br />

zwar so, dass sie ihre Position<br />

<strong>zu</strong>einander und <strong>zu</strong>r <strong>Transporte</strong>inrichtung<br />

nicht verändern<br />

können (Ladungssicherung!).<br />

Als Richtmaß kann die Tatsache<br />

dienen, dass keine<br />

Hand zwischen die Behältnisse<br />

oder die <strong>Transporte</strong>inrichtung<br />

passen sollte.


Transport<br />

Die Behälter müssen gekennzeichnet sein:<br />

Gefahrstoffkennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung<br />

(siehe Abbildung 1a) <strong>für</strong> die Verwendung von Gefahrstoffen,<br />

Gefahrzettel nach <strong>Gefahrgut</strong>verordnung Straße und<br />

Eisenbahn (siehe Abbildung 1b) <strong>für</strong> den Transport von<br />

entzündbaren flüssigen Stoffen,<br />

Kennzeichnung der UN-Nummer (z.B. UN 1202 <strong>für</strong> Diesel<br />

oder UN 1203 <strong>für</strong> Ottokraftstoff, siehe Abbildung 1c) <strong>für</strong><br />

die Identifizierung von Gefahrgütern.<br />

Kunststoffbehälter dürfen maximal 5 Jahre verwendet werden,<br />

Herstellungsprägung <strong>beachten</strong>. Metallkan<strong>ist</strong>er können so lange<br />

benutzt werden, wie sie sicher und funktionstüchtig sind.<br />

Die Kennzeichnungen (Aufkleber) können versicherte Betriebe<br />

kostenlos bei der Gartenbau-BG beziehen!<br />

1a: Kennzeichnung nach<br />

Gefahrstoffverordnung<br />

1b: Gefahrzettel nach GGVSE <strong>für</strong><br />

entzündbare flüssige Stoffe<br />

3<br />

1c: UN-Nummer <strong>für</strong><br />

z.B. Ottokraftstoff<br />

Ottokraftstoff<br />

UN 1203<br />

5


6<br />

Gefahrstoffe sicher transportieren<br />

»Arten« Vertretbare des<br />

<strong>Gefahrgut</strong>transportes<br />

Der Gesetzgeber erlaubt z.B. folgende Fre<strong>ist</strong>ellungen:<br />

Entscheiden Sie!<br />

<strong>Transporte</strong> nach 1.1.3.1c ADR <strong>Transporte</strong> nach 1.1.3.6 ADR<br />

„<strong>Transporte</strong> in Verbindung „1000-Punkte-Regel“<br />

mit der Haupttätigkeit“<br />

Fre<strong>ist</strong>ellungen im Zusammenhang mit der<br />

Art der Beförderungsdurchführung<br />

Hier: Beförderung durch Unternehmen in Verbindung mit<br />

ihrer Haupttätigkeit nach Kapitel 1.1.3.1c, ADR.<br />

Unter diese Fre<strong>ist</strong>ellung fallen <strong>Transporte</strong> von Gefahrgütern<br />

<strong>für</strong> eigene Zwecke, die von Unternehmen in Verbindung mit<br />

ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden. Hierunter fallen<br />

<strong>Transporte</strong>, z.B. <strong>zu</strong> oder von Baustellen. Die Regelung sieht<br />

den Transport von z.B. motorbetriebenen Geräten mit dem<br />

<strong>für</strong> diese bestimmten Treibstoff <strong>zu</strong>r Baustelle vor, wenn<br />

die Treibstoffe auf dieser Baustelle auch verbraucht werden.<br />

Ebenso <strong>ist</strong> der Transport von der Baustelle <strong>zu</strong>rück <strong>zu</strong>m<br />

Betriebshof erfasst. Nicht berücksichtigt sind Fahrten und<br />

<strong>Transporte</strong>, die der internen und externen Versorgung dienen.<br />

Eine externe Versorgung wäre z.B. die Beförderung von Treibstoffen<br />

von der Tankstelle <strong>zu</strong>r Baustelle.


Des Weiteren benennt die RSE 2007 (GGVSE-Durchführungsrichtlinie)<br />

folgende Beispiele <strong>für</strong> den Transport im Rahmen der „Haupttätigkeit“:<br />

Beförderung von Kraftstoff <strong>für</strong> die Befüllung von Rasenmähern.<br />

Beförderung von Mitteln <strong>zu</strong>r Schädlingbekämpfung durch Landwirte <strong>für</strong><br />

die eigene Verwendung.<br />

Als Mengengrenzen sind 450<br />

Liter pro Verpackungseinheit<br />

bzw. die Höchstmengen nach<br />

Unterabschnitt 1.1.3.6 (»1000-<br />

Punkte-Regel«, siehe folgender<br />

Abschnitt) angegeben. Es sind<br />

Maßnahmen <strong>zu</strong> treffen, die<br />

unter normalen Beförderungsbedingungen<br />

ein Freiwerden<br />

des Inhalts verhindern.<br />

Für einen Transport im Rahmen<br />

dieser Fre<strong>ist</strong>ellung muss im<br />

Fahrzeug kein Feuerlöscher<br />

und ebenso kein Beförderungspapier<br />

mitgeführt werden.<br />

Zusammengefasst:<br />

Transport nur <strong>zu</strong>r Baustelle<br />

und von dieser<br />

<strong>zu</strong>rück im Rahmen der<br />

Haupttätigkeit.<br />

Maximal 450 Liter pro<br />

Verpackungseinheit oder<br />

maximal Höchstmengen<br />

nach der 1000-Punkte-<br />

Regel.<br />

Zugelassene Behälter.<br />

Ladungssicherung.<br />

Schulung erforderlich!<br />

Kein Feuerlöscher.<br />

Kein Beförderungspapier.<br />

»Beauftragte und sonstige verantwortliche Personen« müssen<br />

jedoch an einer Schulung <strong>zu</strong>r Durchführung der <strong>Transporte</strong> teilgenommen<br />

haben und hierüber einen schriftlichen Nachweis<br />

besitzen (siehe auch Seite 11).<br />

7


8<br />

Gefahrstoffe sicher transportieren<br />

Transport im Rahmen der Fre<strong>ist</strong>ellung der sog.<br />

1000-Punkte-Regel<br />

nach Kapitel 1.1.3.6 ADR<br />

In diesen Bereich fallen <strong>Transporte</strong> von Gefahrstoffen in geringen<br />

Mengen, ohne alle Anforderungen eines <strong>Gefahrgut</strong>transportes<br />

einhalten <strong>zu</strong> müssen.<br />

Als Verpackungen dürfen Tanks nicht verwendet werden.<br />

Feststoffe sowie verflüssigte Gase (z.B. Kohlendioxid,<br />

Propan/Butan-Flüssiggas) oder gelöste Gase wie Acetylen<br />

werden in der Nettomasse kg angegeben.<br />

Flüssigkeiten (Diesel, Benzin, Heizöl) und verdichtete<br />

Gase (Sauerstoff) werden nach dem Nenninhalt in Litern<br />

des verwendeten Gefäßes beurteilt.<br />

Die folgende Tabelle beinhaltet Höchstmengen, die ein<strong>zu</strong>halten<br />

sind, sonst wird der Transport von gefährlichen Gütern<br />

<strong>zu</strong>m <strong>Gefahrgut</strong>transport mit allen seinen Auflagen.<br />

Eine Kombination der <strong>zu</strong> transportierenden Gefahrstoffe <strong>ist</strong><br />

nach der „1000-Punkte-Regel“ möglich.


Wichtiger Hinweis:<br />

„Sonderkraftstoffe“ können aus <strong>zu</strong>sätzlichen gefährlichen Stoffen bestehen.<br />

Beachten Sie vor dem Transport das Sicherheitsdatenblatt des Herstellers.<br />

Beispiele gebräuchlicher Stoffe und deren Höchstmengen je Transport-<br />

Beförderungseinheit nach dem europäischen ADR 2007:<br />

<strong>Gefahrgut</strong>bezeichnung/ Stoff (UN) Höchstmenge Berechnungs-<br />

Handelsname Nummer faktor<br />

Benzin UN 1203 333 Liter 3<br />

Zweitakt-Gemisch (Benzin/Motoröl) UN 1203 333 Liter 3<br />

Sonderkraftstoffe<br />

z.B. STIHL-Motomix UN 3295 20 Liter 50<br />

z.B. VIKING Moto Plus UN 3295 20 Liter 50<br />

z.B. ASPEN-Benzin UN 1203 333 Liter 3<br />

Diesel, Heizöl UN 1202 1000 Liter 1<br />

Propan/Butan (verflüssigt) UN 1965 333 kg 3<br />

Acetylen (unter Druck gelöst) UN 1001 333 kg 3<br />

Sauerstoff (verdichtet) UN 1072 1000 Liter 1<br />

Spraydosen (brennbar) UN 1950 333 kg 3<br />

Spraydosen (giftig) UN 1950 20 kg 50<br />

Gaskartuschen (brennbar) UN 2037 333 kg 3<br />

(Weitere Gefahrgüter in Kap. 3.2 Tab. A, ADR)<br />

Werden verschiedene Stoffe gemeinsam transportiert, so wird<br />

die Menge mit den oben angegebenen Faktoren multipliziert,<br />

wobei die Höchstmengen und die 1000 Punkte nicht überschritten<br />

werden dürfen!<br />

9


Beispiel 1<br />

Beispiel 2<br />

Anwendung<br />

von Ausnahme<br />

Nr.18:<br />

10<br />

Gefahrstoffe sicher transportieren<br />

Es sollen transportiert werden: 100 Liter Benzin,<br />

600 Liter Diesel und eine Gaskartusche von 30 kg.<br />

100 Liter Benzin 100 x Faktor 3 = 300 Punkte<br />

600 Liter Diesel 600 x Faktor 1 = 600 Punkte<br />

30 kg brennbares Gas 30 x Faktor 3 = 90 Punkte<br />

Summe: 990 Punkte<br />

Da die Summe unter 1000 Punkten liegt, liegt hier<br />

ein Transport nach 1.1.3.6 ADR mit Erleichterungen vor.<br />

Es sollen transportiert werden: 150 Liter Benzin, 600 Liter<br />

Diesel und eine Gaskartusche von 30 kg.<br />

150 Liter Benzin 150 x Faktor 3 = 450 Punkte<br />

600 Liter Diesel 600 x Faktor 1 = 600 Punkte<br />

30 kg brennbares Gas 30 x Faktor 3 = 90 Punkte<br />

Summe: 1140 Punkte<br />

Da die Summe über 1000 Punkten liegt, liegt hier<br />

kein Transport unter erleichterten Bedingungen,<br />

sondern ein <strong>Gefahrgut</strong>transport vor.<br />

Bei einem Transport im Rahmen der „1000-Punkte-Regel“ <strong>ist</strong><br />

mindestens ein 2-kg-ABC-Feuerlöscher <strong>zu</strong>r Bekämpfung von<br />

Entstehungsbränden mit<strong>zu</strong>führen. Der Feuerlöscher soll über<br />

eine intakte Plombe verfügen und <strong>ist</strong> alle 2 Jahre <strong>zu</strong> prüfen,<br />

wobei das Datum der nächsten Prüfung auf dem Feuerlöscher<br />

an<strong>zu</strong>geben <strong>ist</strong>. Er soll leicht erreichbar und geschützt vor<br />

Witterungseinflüssen angebracht sein.<br />

Unter Anwendung der Ausnahme Nr. 18 <strong>Gefahrgut</strong>-Ausnahmeverordnung<br />

<strong>ist</strong> ein Beförderungspapier bei Einhaltung der<br />

Höchstmengen und Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 in<br />

Deutschland nicht erforderlich, wenn der Transport <strong>für</strong> eigene<br />

Zwecke durchgeführt wird.<br />

Es wird jedoch empfohlen ein Kontrollblatt (siehe Muster<br />

Seite 14) mit<strong>zu</strong>führen.


Schulungen und<br />

Unterweisungen<br />

Neben den bis hierher genannten Bedingungen gilt <strong>für</strong> alle<br />

Transportregelungen folgende Maßgabe:<br />

»Beauftragte Personen« (Bauleiter, Betriebsleiter, Me<strong>ist</strong>er<br />

und Vorarbeiter) und »sonstige verantwortliche Personen«<br />

(wie z.B. Fahrzeugführer)<br />

müssen Kenntnisse über die <strong>für</strong> ihren Aufgabenbereich<br />

maßgebenden Vorschriften <strong>zu</strong>r Beförderung gefährlicher Güter<br />

haben.<br />

Diese Kenntnisse sind in Form einer Schulung z.B. durch<br />

einen <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten <strong>zu</strong> vermitteln. Auch der Unternehmer<br />

kann, wenn er über die entsprechenden Kenntnisse<br />

verfügt, diese Schulung durchführen.<br />

Über die wiederkehrenden Schulungen <strong>ist</strong> eine Bescheinigung<br />

aus<strong>zu</strong>stellen, die Auskunft über Inhalte, Dauer und Zeitpunkt<br />

gibt und die bei Betriebskontrollen vor<strong>zu</strong>weisen <strong>ist</strong>.<br />

Diese Bescheinigung <strong>ist</strong> als Duplikat dem Fahrer aus<strong>zu</strong>händigen<br />

und wird von diesem mitgeführt. Diese Regelung<br />

gilt immer, unabhängig von der <strong>zu</strong> transportierenden Menge.<br />

Auf Seite 15 finden Sie einen Musterschulungsnachweis,<br />

den Sie direkt ausfüllen oder als Fotokopie an Ihre Mitarbeiter<br />

aushändigen können.<br />

Neben der o.g. Schulung / Unterweisung besteht <strong>für</strong> den<br />

Unternehmer eine generelle Unterweisungspflicht <strong>für</strong> alle<br />

Beschäftigten<br />

11


12<br />

Gefahrstoffe sicher transportieren<br />

Die Schulung sollte folgende Punkte berücksichtigen:<br />

Art, Beschaffenheit und Kennzeichnung <strong>zu</strong>gelassener Behälter<br />

und Verpackungen,<br />

Kennzeichnung und Bezettelung von Behältern,<br />

Ladungssicherung,<br />

Einschlägige Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />

beim Umgang mit Gefahrstoffen bzw. Gefahrgütern,<br />

Erste-Hilfe-Maßnahmen,<br />

Mengenbegren<strong>zu</strong>ngen, Höchstmengen und Regelungen<br />

(Fre<strong>ist</strong>ellungen) nach GGVSE/ADR,<br />

Kontrolle der Fahrzeuge vor Durchführung des <strong>Transporte</strong>s<br />

auf Sicherheit und ggf. Vollständigkeit der mit<strong>zu</strong>führenden<br />

Unterlagen und Ausrüstung (Feuerlöscher).<br />

Die Fahrzeugführer sollen, wie gewohnt, Fahrzeugpapiere<br />

und persönliche Ausweispapiere mitführen.<br />

Als geeigneter Handschutz sind Arbeitshandschuhe aus<br />

Nitrilkautschuk <strong>zu</strong> empfehlen.


Folgende<br />

Punkte<br />

müssen<br />

neben den<br />

bereits<br />

genannten<br />

u.a.<br />

beachtet<br />

werden:<br />

Das<br />

Fahrzeug<br />

muss mit<br />

folgenden<br />

Materialien<br />

ausgestattet<br />

sein:<br />

Erhöhte Auflagen:<br />

Transport von<br />

Gefahrgütern bei<br />

Überschreitung der Fre<strong>ist</strong>ellungen<br />

Benennung (schriftl. Beauftragung) eines <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten,<br />

Verbot der Personenbeförderung,<br />

Beförderungspapiere sind mit<strong>zu</strong>führen,<br />

Begleitpapiere sind mit<strong>zu</strong>führen (Fahrerlaubnis,<br />

Fahrzeugschein, <strong>Gefahrgut</strong>führerschein, Nachweis<br />

über die Schulung nach <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten-<br />

Verordnung und schriftliche Weisungen wie Unfallmerkblätter,<br />

Fahrzeugführer und Beifahrer müssen eine besondere<br />

Ausbildung nachweisen können, den sogenannten<br />

<strong>Gefahrgut</strong>führerschein.<br />

Zwei Feuerlöscher, ein Unterlegkeil, zwei selbststehende<br />

Warnzeichen, eine Warnweste, eine Handleuchte, Schutzausrüstung<br />

<strong>für</strong> Hilfsmaßnahmen, Unfallmerkblatt, Kennzeichnung<br />

des Fahrzeugs mit Warntafeln.<br />

Weiterhin sind Benut<strong>zu</strong>ngsbeschränkungen <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verkehrswege wie Tunnel, abschüssige Straßenabschnitte<br />

und Ortsdurchfahrten <strong>zu</strong> <strong>beachten</strong>. 13


Dieses<br />

Muster können<br />

versicherte<br />

Betriebe als<br />

Abreißblock<br />

kostenlos bei<br />

der Gartenbau-<br />

Berufsgenossenschaft<br />

bestellen.<br />

14<br />

Absender:<br />

Empfänger/<br />

Baustelle:<br />

Datum, Fahrer:<br />

Gartenbau-Berufsgenossenschaft · Kassel<br />

Mengen-Kontrollblatt<br />

Werden <strong>Transporte</strong> im Rahmen der Fre<strong>ist</strong>ellung nach Abschnitt<br />

1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) der GGVSE/ADR durchgeführt,<br />

so sollte dieses Kontrollblatt ausgefüllt und mitgeführt werden!<br />

Es kann <strong>zu</strong>r Kontrolle der <strong>zu</strong> transportierenden Mengen dienen.<br />

UN-Nr. <strong>Gefahrgut</strong>/<br />

Gefahrstoff<br />

UN<br />

1203<br />

UN<br />

UN<br />

UN<br />

UN<br />

UN<br />

UN<br />

UN<br />

UN<br />

UN<br />

UN<br />

Gefahrstoffe sicher transportieren<br />

Die Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />

empfiehlt Ihnen:<br />

Anzahl<br />

der Verpackungen<br />

Fassungsraum<br />

in Litern/in kg<br />

je Gefäß<br />

Summe Faktor Punkte<br />

Beispiel:<br />

Benzin 5<br />

20<br />

100 x3 300<br />

Gesamtpunktzahl:


Frau / Herr:<br />

Schulungs-/ Unterweisungsnachweis<br />

<strong>für</strong> „beauftragte und sonstige verantwortliche Personen“, die einen<br />

<strong>Gefahrgut</strong>transport im Rahmen<br />

● der „1000-Punkte-Regel“ nach Kap. 1.1.3.6 ADR oder<br />

● der Haupttätigkeit nach Kap. 1.1.3.1 c ADR, durchführen.<br />

erwarb am: . . 20 Kenntnisse über:<br />

Dauer:<br />

Gartenbau-Berufsgenossenschaft · Kassel<br />

● Einschlägige Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln <strong>für</strong> den<br />

Umgang mit Gefahrstoffen bzw. <strong>Gefahrgut</strong> (z.B. R-/S-Sätze),<br />

● <strong>Gefahrgut</strong>klassen nach ADR (z.B. Klasse 3 = entzündbare<br />

Flüssigkeiten),<br />

● Art, Beschaffenheit und Kennzeichnung <strong>zu</strong>gelassener Behälter,<br />

● Bezettelung (z.B. Gefahrzettel Nr. 3 „Flammsymbol” + UN-Nummer),<br />

● 2-kg-Feuerlöscher <strong>zu</strong>r Bekämpfung von Entstehungsbränden,<br />

● Ladungssicherung,<br />

● Abwehr äußerer Gefahren (z.B. Diebstahl oder Missbrauch durch<br />

Dritte),<br />

● Verantwortung <strong>für</strong> ihren/seinen Arbeits- und Tätigkeitsbereich,<br />

● Verzicht auf das ADR-Beförderungspapier nach GGAV Nr. 18 S<br />

(S = Straße) in Deutschland,<br />

● Mengenbegren<strong>zu</strong>ngen und Höchstmengen,<br />

● Kontrolle der Fahrzeuge auf Sicherheit und Vollständigkeit der<br />

Ausrüstung,<br />

● Erste-Hilfe-Maßnahmen, Körperschutz.<br />

Unternehmer/<strong>Gefahrgut</strong>beauftragter Beauftragte oder sonstige verantwortl.<br />

Person (z.B. Fahrer, Vorarbeiter)


11. überarbeitete Ausgabe, Juni 2008<br />

Herausgeber:<br />

Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />

Technischer Aufsichtsdienst<br />

Frankfurter Straße 126<br />

D-34121 Kassel<br />

Telefon (05 61) 9 28-0<br />

Fax (05 61) 9 28-23 04<br />

http://www.gartenbau.lsv.de<br />

Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier<br />

06/2008 10.000


Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg : <strong>Gefahrgut</strong><br />

Transport von <strong>Gefahrgut</strong><br />

Im Rahmen der <strong>Transporte</strong> zwischen den verschiedenen Einsatzorten, dem Betriebsstandort und<br />

Annahmestellen von Entsorgern müssen Fahrzeuge von Maler- und Stuckateurbetrieben immer wieder mit<br />

Stoffen beladen werden, die gefährliche Eigenschaften besitzen.<br />

Um die Gefahren, die beim Transport solcher Stoffe <strong>für</strong> Menschen und Umwelt entstehen, <strong>zu</strong> minimieren, wurde<br />

ein umfangreiches Transportrecht geschaffen. Darin werden die betroffenen Stoffe unter dem Begriff <strong>Gefahrgut</strong><br />

<strong>zu</strong>sammengefasst und die Pflichten der am Transport Beteiligten geregelt.<br />

Bild: Beispiele <strong>für</strong> <strong>Gefahrgut</strong><br />

Betroffener Personenkreis<br />

Das <strong>Gefahrgut</strong>recht folgt dem Prinzip, Pflichten auf mehrere Schultern <strong>zu</strong> verteilen, um ihre Einhaltung <strong>zu</strong><br />

fördern. Somit sind bei <strong>Gefahrgut</strong>transporten nicht nur der eigentliche <strong>Transporte</strong>ur sondern alle am Transport<br />

Beteiligten einbezogen. Dies sind vor allem folgende Personen:<br />

� der Fahrzeughalter<br />

Dieser trägt die grundsätzliche Verantwortung <strong>für</strong> die Beachtung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften,<br />

insbesondere <strong>für</strong> die geeignete Beschaffenheit und Ausrüstung der Fahrzeuge.<br />

� derjenige, der <strong>Gefahrgut</strong> <strong>zu</strong>r Beförderung aufgibt ("Absender")<br />

Dieser <strong>ist</strong> <strong>für</strong> die richtige Verpackung und Kennzeichnung des <strong>Gefahrgut</strong>s verantwortlich. Zudem muss er<br />

sicherstellen, dass der Beförderer alle notwendigen Informationen erhält.<br />

� derjenige, der <strong>Gefahrgut</strong> auf das Fahrzeug lädt ("Verlader")<br />

Dieser muss in erster Linie auf die Ladungssicherung, die Vorgaben <strong>zu</strong>m Zusammenladen und die<br />

Kontrolle der Verpackungen achten<br />

� derjenige, der das mit <strong>Gefahrgut</strong> beladene Fahrzeug fährt ("Beförderer")<br />

Dieser <strong>ist</strong> <strong>für</strong> die Kontrolle der Verpackungen und der Ladungssicherung, der Begleitpapiere sowie die<br />

richtige Information bei Unfällen verantwortlich.<br />

Welche Pflichten konkret bestehen können Sie dem Abschnitt Rechtsgrundlagen > Gefahrstoffe und <strong>Gefahrgut</strong> ><br />

<strong>Gefahrgut</strong> und den dort nachgeordneten Seiten entnehmen.<br />

Überträgt man diese transportrechtlichen Funktionen auf die Personen, die in Maler- und Stuckateurbetrieben<br />

tätig sind, so sind in erster Linie der Unternehmer, Poliere und die Fahrer betroffen.<br />

Page 1 of 5<br />

Da das Transportrecht sehr komplex <strong>ist</strong> und einer ständigen Änderung unterliegt, wurde vom Gesetzgeber<br />

speziell die Funktion des <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten geschaffen. Diese soll den Unternehmer in allen Fragen<br />

des <strong>Gefahrgut</strong>transports beraten und unterstützen und bedarf da<strong>zu</strong> einer speziellen Schulung. Nicht in jedem<br />

Fall <strong>ist</strong> ein <strong>Gefahrgut</strong>beauftragter <strong>zu</strong> bestellen. Die Ausnahmen können unter Rechtsgrundlagen > Gefahrstoffe<br />

und <strong>Gefahrgut</strong> > <strong>Gefahrgut</strong> > <strong>Gefahrgut</strong>beauftragter nachgelesen werden.<br />

http://www.umweltschutz-bw.de/?lvl=1935&action=print<br />

26.09.2008


Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg : <strong>Gefahrgut</strong><br />

Erkennbarkeit von <strong>Gefahrgut</strong><br />

Es gibt verschiedene Möglichkeiten heraus<strong>zu</strong>finden, ob ein Stoff <strong>Gefahrgut</strong> darstellt. Die wesentlichen sind:<br />

� Die Kennzeichnungen auf der Verpackung, die in Form von Gefahrzetteln ausgeführt wird: Dies sind<br />

quadratische, auf der Spitze stehende Aufkleber. Je nach <strong>Gefahrgut</strong>klasse weisen sie unterschiedliche<br />

Farben, Gefahrensymbole und Beschriftungen auf.<br />

� Das EG-Sicherheitsdatenblatt <strong>für</strong> den Stoff. Dort sind in Punkt 14 - "Angaben <strong>zu</strong>m Transport" die<br />

nötigen Informationen <strong>zu</strong>r UN-Nummer, der <strong>Gefahrgut</strong>klasse und der Verpackungsgruppe angegeben. In<br />

der Regel kann davon ausgegangen werden, dass Stoffe, die als Gefahrstoff eingestuft sind, auch beim<br />

Transport als <strong>Gefahrgut</strong> gelten.<br />

Bild: Umverpackung <strong>für</strong> <strong>Gefahrgut</strong><br />

Ausnahmeregelungen<br />

Gefahrzettel können sowohl auf dem Gebinde selbst als auch auf der<br />

Umverpackung angegeben sein. Beispiel hier<strong>für</strong> sind Spraydosen, die <strong>zu</strong><br />

mehreren in einem Karton <strong>zu</strong>sammengefasst sind.<br />

Für das Anbringen der Gefahrzettel auf dem <strong>Gefahrgut</strong> <strong>ist</strong> der Absender<br />

hauptverantwortlich. Es empfiehlt sich deshalb, Gefahrgüter ausschließlich<br />

in deren Originalverpackung <strong>zu</strong> transportieren und damit die<br />

Kennzeichnungen der Hersteller <strong>zu</strong> nutzen. Bei selbst befüllten Gebinden,<br />

die nicht den Originalgebinden entsprechen, müssen die passenden<br />

Gefahrzettel bei Fachverlagen beschafft und selbst angebracht werden.<br />

Sofern Behälter von Gefahrgütern <strong>für</strong> andere Zwecke weiter verwendet<br />

werden sollen, müssen die Gefahrzettel entfernt werden.<br />

Die <strong>Gefahrgut</strong>klassen, die in Maler- und Stuckateurbetrieben am<br />

häufigsten vorkommen sind die Klassen 2, 3, 5.1, 5.2, 6.1 und 8.<br />

In Maler- und Stuckateurbetrieben werden im Normalfall nur vergleichsweise kleine Mengen an <strong>Gefahrgut</strong><br />

transportiert. Dies bietet die Chance, Ausnahmeregelungen des Transportrechts <strong>zu</strong> nutzen und sich damit viel<br />

Aufwand <strong>zu</strong> sparen.<br />

Deshalb empfiehlt es sich sehr, selbst nur möglichst wenig <strong>Gefahrgut</strong> <strong>zu</strong> transportieren, um diese<br />

Ausnahmeregelungen nutzen <strong>zu</strong> können und nicht in den Bereich der uneingeschränkten Gültigkeit des<br />

<strong>Gefahrgut</strong>rechtes <strong>zu</strong> fallen. Möglichkeiten dies <strong>zu</strong> Erreichen sind:<br />

� Nutzen der Möglichkeiten, sich gefährliche Stoffe/<strong>Gefahrgut</strong> direkt an den Verwendungsort liefern <strong>zu</strong><br />

lassen, so<strong>zu</strong>sagen "frei Haus" oder "frei Baustelle"<br />

� Nutzen der Handwerkerregel<br />

� Transport von in begrenzten Mengen verpacktem <strong>Gefahrgut</strong> (Limited Quantity)<br />

� Nutzen der 1000-Punkte-Regelung <strong>für</strong> den gemeinsamen Transport von Kleinmengen verschiedener<br />

Gefahrgüter<br />

� Verteilung der <strong>zu</strong> transportierenden Gefahrgüter auf mehrere Fahrzeuge oder <strong>Transporte</strong><br />

Näheres <strong>zu</strong> den Ausnahmen kann unter Rechtsgrundlagen > Gefahrstoffe und <strong>Gefahrgut</strong> > <strong>Gefahrgut</strong> ><br />

Ausnahmen nachgelesen werden.<br />

Da der Möglichkeit des erleichterten Transports über die 1000-Punkte-Regelung in Maler- und<br />

Stuckateurbetrieben eine große praktische Bedeutung <strong>zu</strong>kommt, soll hier noch näher darauf eingegangen<br />

werden.<br />

Werden Gefahrgüter verschiedener <strong>Gefahrgut</strong>klassen im selben Fahrzeug transportiert, so werden diese über<br />

den Begriff der Beförderungseinheit <strong>zu</strong>sammengefasst. Die <strong>zu</strong>lässige Höchstmenge <strong>für</strong> die erleichterte<br />

Beförderung muss dann aus den jeweiligen Mengen der einzelnen Gefahrgüter, deren <strong>Gefahrgut</strong>klasse, der<br />

Beförderungskategorie und einem stoffspezifischen Multiplikator ("Risikofaktor") berechnet werden.<br />

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Wie die einzelnen Einflussgrößen <strong>für</strong> die Berechnung der <strong>zu</strong>lässigen Höchstmenge <strong>zu</strong>sammenhängen, zeigt die<br />

"Tabelle der begrenzten Mengen ADR" (pdf, 459 KB) des Bildungswerks des Verkehrsgewerbes Baden GmbH.<br />

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Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg : <strong>Gefahrgut</strong><br />

Letztlich muss über die Berechnung festgestellt werden, ob die Summe der berechneten Punktwerte die<br />

Höchstzahl von 1000 Punkten nicht überschreitet. Nachfolgendes Beispiel soll dies verdeutlichen (BF =<br />

Beförderungskategorie):<br />

0,4 kg (BF 1) Faktor 50 =20 Punkte (Höchstmenge liegt bei 20 kg)<br />

10,0 kg (BF 2) Faktor 3 =30 Punkte<br />

100,0 kg (BF 3) Faktor 1 =100 Punkte<br />

Die Höchstzahl <strong>ist</strong> <strong>für</strong> jeden Transport neu <strong>zu</strong> berechnen.<br />

Auch wenn die Inanspruchnahme dieser 1000 Punkte-Regelung als "erleichterte Beförderung" bezeichnet wird,<br />

müssen dabei Grundregeln <strong>für</strong> den Transport beachtet werden. Diese sind im dem Abschnitt<br />

Rechtsgrundlagen > Gefahrstoffe und <strong>Gefahrgut</strong> > <strong>Gefahrgut</strong> > Ausnahmen dargestellt. Da<strong>zu</strong> zählen:<br />

� Die Behälter mit <strong>Gefahrgut</strong> müssen baumustergeprüft (erkennbar am UN-Code) und mit Aufschrift und<br />

Gefahrzettel gekennzeichnet sein.<br />

� Die Verpackungen müssen dicht sein und dürfen auf der Außenseite keine gefährlichen Anhaftungen<br />

aufweisen.<br />

� Außenverpackungen müssen zerbrechliche oder sonst gefährdete Innenverpackungen sicher schützen.<br />

Dies kann auch über eine geeignete Polsterung erreicht werden.<br />

� Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen nicht in einer gemeinsamen<br />

Außenverpackung transportiert werden.<br />

� Die Ladung muss so gesichert sein, dass sich die Lage der Ladungsteile <strong>zu</strong>einander und <strong>zu</strong> den<br />

Fahrzeugwänden nur geringfügig verändern kann.<br />

� Beim Zusammenladen von <strong>Gefahrgut</strong> mit anderen Gütern auf einem Fahrzeug muss das <strong>Gefahrgut</strong><br />

getrennt gehalten werden.<br />

� Beim Be- und Entladen muss der Motor ausgeschaltet sein.<br />

� Grundsätzlich gilt ein Rauchverbot beim Be- und Entladen sowie in der Nähe des Fahrzeugs. Wenn<br />

keine dichte Trennwand zwischen dem <strong>Gefahrgut</strong> und dem Fahrgastraum vorhanden <strong>ist</strong>, sollte das<br />

Rauchen im Fahrzeug immer unterbleiben.<br />

� Es <strong>ist</strong> ein ABC-Feuerlöscher mit einem Löschvermögen von mindestens 2 kg Pulver im Fahrzeug mit <strong>zu</strong><br />

führen. Der Feuerlöscher muss plombiert und so angebracht sein, dass er vor Witterungseinflüssen<br />

geschützt und <strong>für</strong> die Fahrzeugbesat<strong>zu</strong>ng leicht erreichbar <strong>ist</strong>.<br />

� Es <strong>ist</strong> ein Beförderungspapier mit festgelegten Inhalten erforderlich.<br />

Werden teilgefüllte Verpackungen transportiert, so sollte beachtet werden, dass diese bei der Berechnung<br />

mit ihrem Nennvolumen eingehen. Gleiches gilt <strong>für</strong> den Rücktransport von gebrauchten Verpackungen, die nicht<br />

restentleert sind.<br />

Bei gebrauchten Verpackungen, die nicht mehr benutzt werden, empfiehlt es sich, diese nicht mehr als<br />

<strong>Gefahrgut</strong> <strong>zu</strong>rück <strong>zu</strong> transportieren, sondern möglichst gleich der Entsorgung <strong>zu</strong><strong>zu</strong>führen. Eine andere<br />

Möglichkeit aus dem <strong>Gefahrgut</strong>bereich heraus<strong>zu</strong>kommen <strong>ist</strong> es, wenn die Verpackungen gereinigt sind oder<br />

anhaftende Gefahrstoffe über Austrocknen, Inertisieren, usw. ihre Gefährlichkeit verloren haben. Da<strong>zu</strong> dient die<br />

Restentleerung der Behälter (tropffrei, spachtelrein, rieselfrei).<br />

Transport von Gasflaschen<br />

Gesamtmenge =150 Punkte<br />

Der Transport von Gasflaschen fällt auch in den Regelungsbereich der GGVSE und we<strong>ist</strong> einige Besonderheiten<br />

auf, insbesondere wenn sie in geschlossenen Fahrzeugen transportiert werden sollen. Hintergrund sind die<br />

großen Schäden, die durch die Explosion von Gas-Luft-Gemischen in Fahrzeugen oder durch explodierende<br />

Flaschen verursacht werden können.<br />

Grundlegende Maßnahmen, die beim Transport von Gasflaschen beachtet werden sollten:<br />

� Die Gasflaschen müssen beim Transport gegen ungewollten Gasaustritt gesichert werden. Da<strong>zu</strong><br />

gehören<br />

� Das Schließen der Flaschenventile, die Entfernung von Druckminderern / Schläuchen und<br />

das Aufschrauben der Verschlussmuttern (bei brennbaren und giftigen Gasen)<br />

� Sicherung des Flaschenventils durch Flaschenkappen, Kragen oder Schutzkissen. Kleine<br />

Gasflaschen, bei denen kein ständiger Ventilschutz angebracht <strong>ist</strong> und bei denen auch keine<br />

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Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg : <strong>Gefahrgut</strong><br />

Flaschenkappe aufgeschraubt werden kann, sollten in da<strong>für</strong> vorgesehenen Flaschenkoffern oder<br />

-kästen befördert werden.<br />

Bild: Transportsicherung Gasflaschen<br />

� Das Sichern der Flaschen gegen Verrutschen, Umfallen oder<br />

Umherrollen (Ver<strong>zu</strong>rren, Stehsicherungen, ...)<br />

� Die Einhaltung des Rauchverbots im Fahrzeug und in dessen<br />

Nähe<br />

� Der Transport in einem Fahrzeug mit ausreichender Lüftung.<br />

Falls nur geschlossene Fahrzeuge vorhanden sind, empfiehlt sich<br />

der Transport in Anhängern.<br />

PKWs sind aus lüftungstechnischen Gründen <strong>für</strong> die Beförderung<br />

von Druckgasflaschen in der Regel nicht geeignet. Ein PKW-<br />

Transport von Druckgasflaschen sollte deshalb nur<br />

ausnahmsweise und unter Beachtung von weiteren<br />

Vorsichtsmaßnahmen erfolgen. Da<strong>zu</strong> zählen das Lüften mit<br />

vollständig geöffneten Lüftungsöffnungen und höchster Lüfterstufe.<br />

Die Ladetür des Fahrzeugs muss wie folgt gekennzeichnet sein<br />

(Buchstabenhöhe mindestens 25 mm): "ACHTUNG KEINE<br />

BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN".<br />

Zusätzlich sollte darauf geachtet werden, dass die Transportfahrt nicht<br />

durch zwischenzeitliches Abstellen unterbrochen wird und dass die<br />

Gasflaschen unmittelbar vor/nach dem Transport ein-/ausgeladen werden.<br />

Nähere Informationen <strong>zu</strong>m sicheren Transport von Gasflaschen finden Sie im "Merkblatt <strong>zu</strong>m sicheren Transport<br />

von kleinen Gefäßen im Straßenverkehr" (pdf, 733 KB) und in "Sicherheitshinweise - Handhabung undichter<br />

Druckgasflaschen" (pdf, 306 KB) sowie auf den Internetseiten des Industriegaseverbands.<br />

Bei allen Aktivitäten <strong>zu</strong>m sicheren Transport von Gefahrgütern in den eigenen Fahrzeugen kommt wiederum<br />

der Unterweisung und Schulung der betroffenen Mitarbeiter eine wichtige Rolle <strong>zu</strong>. Deshalb<br />

empfiehlt sich insbesondere bei diesem Thema das Einbinden von Fachleuten, beispielsweise von Seiten der<br />

Berufsgenossenschaften oder aus dem Transportgewerbe, sowie die Dokumentation der erfolgten Schulungen.<br />

Weitere Informationen finden Sie in Form von Musterdatenblättern <strong>für</strong> betriebliche Unterweisungen in einem<br />

"Schulungsleitfaden <strong>zu</strong>r Beförderung gefährlicher Güter in der Bauwirtschaft" (pdf, 1,4 MB) sowie auf den<br />

Internetseiten der Berufsgenossenschaften. Hier sind beispielsweise die<br />

� BGI 590 - Merkblatt <strong>für</strong> die sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen in Fahrzeugen<br />

� BGI 671 - Beförderung gefährlicher Güter<br />

� BGI 744 - <strong>Gefahrgut</strong>beförderung im PKW<br />

<strong>zu</strong> nennen. Diese können kostenlos in der Datenbank des Hauptverbands der gewerblichen<br />

Berufsgenossenschaften (HVBG) eingesehen werden.<br />

Weiterführende Informationen <strong>zu</strong> rechtlichen Aspekten von Gefahrstoffen und <strong>Gefahrgut</strong> finden Sie im<br />

Bereich Rechtsgrundlagen.<br />

Glossar<br />

Beförderungseinheit<br />

Gesamtheit aller Gefahrgüter, die bei einem Transportvorgang in einem Fahrzeug <strong>zu</strong>sammengefasst sind. Dies<br />

kann auch Fahrzeug und Anhänger umfassen.<br />

Beförderungskategorie<br />

Einteilungsmethodik <strong>für</strong> alle Gefahrgüter; Je nach Gefahrenpotenzial des Stoffes werden durch das ADR<br />

die Kategorien 0 bis 4 <strong>zu</strong>geordnet.<br />

Gefahrzettel<br />

Gefahrzettel sind auf Verpackungen oder Gebinden aufgedruckte oder aufgeklebte Kennzeichnungen. Sie<br />

weisen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats auf, und geben mittels Farben und Warnzeichen<br />

Hinweise auf die Gefahren des darin enthaltenen Stoffes. Nähere Informationen enthält das ADR in Kapitel<br />

5.2.2. Die verbindlichen Gefahrzettelmuster gibt der ADR-Abschnitt 5.2.2.2.2 vor.<br />

GGVSE<br />

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Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg : <strong>Gefahrgut</strong><br />

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße<br />

und mit Eisenbahnen (<strong>Gefahrgut</strong>verordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) vom 3. Januar 2005.<br />

Den Gesetzestext finden Sie hier<br />

Quelle: Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg - www.umweltschutz-bw.de - 26.09.2008<br />

14:40:51 Uhr<br />

Startseite > Maler und Stuckateure > Transport und Log<strong>ist</strong>ik > Eigene Transportvorgänge > <strong>Gefahrgut</strong><br />

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26.09.2008


Ein Service von<br />

Merkblatt: Versandauftrag an den Spediteur<br />

Spediteur übernimmt Absenderpflichten<br />

Bem.: Für Güter, die dem § 7 GGVSE unterliegen (Fahrweg und Verlagerung)<br />

müssen weitere Besonderheiten berücksichtigt werden.<br />

1. Sie übernehmen Versandaufträge, die Gefahrgüter enthalten können. Die Vorschriften des<br />

ADR und der GGVSE sind <strong>zu</strong> <strong>beachten</strong>. Bei Versandstücken, die nach Kapitel 3.4 verpackt sind (Limited<br />

Quantities), erhalten Sie bzw. der Fahrer lediglich einen allgemeinen Hinweis auf das <strong>Gefahrgut</strong>. Bis auf<br />

Hilfsmittel <strong>zu</strong>r Ladungssicherung und die sonstige Ausrüstung nach StVZO sind bei den Limited<br />

Quantities keine weiteren Begleitpapiere und Ausrüstungsgegenstände nach ADR erforderlich.<br />

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Gefahrgüter richtig <strong>zu</strong> klassifizieren und die Versandstücke<br />

ordnungsgemäß <strong>zu</strong> packen, <strong>zu</strong> beschriften und <strong>zu</strong> verschließen.<br />

Die Anmeldung der Gefahrgüter erfolgt schriftlich unter Angabe von UN-Nummer, Bezeichnung, Klasse,<br />

und Verpackungsgruppe (falls <strong>zu</strong>geordnet).<br />

2. Beim Verlader erhalten Sie oder die von Ihnen eingesetzten Frachtführer entsprechend den<br />

gesetzlichen Bestimmungen Beförderungs- und Begleitpapiere. Der Fahrer <strong>ist</strong> verpflichtet, Gefahrgüter<br />

nur mit vollständig ausgefülltem Beförderungspapier <strong>zu</strong> übernehmen. Die Verantwortlichkeiten als<br />

Absender nach § 9 (1) GGVSE als Absender (hier = Spediteur) bleiben hiervon unberührt.<br />

3. Mit der Übergabe der Ware erhalten die Fahrer auch Unfallmerkblätter. Der <strong>Transporte</strong>ur <strong>ist</strong><br />

verpflichtet, die Fahrzeuge mit den in den Unfallmerkblättern aufgeführten Gegenständen aus<strong>zu</strong>rüsten.<br />

Der Fahrer muss die Gegenstände mitführen und <strong>zu</strong>ständigen Personen auf Verlangen vorzeigen.<br />

Unfallmerkblätter werden in den amtlichen Sprachen der betroffenen Länder mitgegeben. Werden weitere<br />

Sprachen benötigt, sind diese an<strong>zu</strong>fordern. Die Information über den Inhalt der Unfallmerkblätter an den<br />

Frachtführer hat der Spediteur sicher<strong>zu</strong>stellen.<br />

4. Die Standardausrüstung bei Beförderungen bei kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen bzw.<br />

Beförderungseinheiten besteht <strong>zu</strong>r Zeit aus folgenden Gegenständen:<br />

a) 1 passenden Unterlegkeil je Fahrzeug (entsprechend Reifengröße<br />

und Fahrzeugmasse), bei Glieder<strong>zu</strong>g und Sattel<strong>zu</strong>g also mindestens 2 Unterlegkeile<br />

b) 2 selbststehende Warnzeichen, z.B.<br />

+ Warnkegel, Warndreiecke und/oder Warnleuchten (unabhängig von der Fahrzeugelektrik)<br />

Hinweis: Nach StVZO <strong>ist</strong> über 3,5 t auf jeden Fall eine Warnleuchte erforderlich (wenn das<br />

Fahrzeug in Deutschland <strong>zu</strong>gelassen <strong>ist</strong>, ansonsten gelten länderspezifische<br />

Regelungen))<br />

c) 1 Warnweste (Warnkleidung) je Mitglied der Fahrzeugbesat<strong>zu</strong>ng<br />

d) 1 Handlampe (Taschenlampe) je Mitglied der Fahrzeugbesat<strong>zu</strong>ng<br />

+ Bei Plane und Spriegel handelsübliche Stabtaschenlampe ohne Metalloberfläche, die<br />

Funken erzeugen könnte. Bei gedeckten Fahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten und<br />

brennbaren Gasen ex-geschützt, wenn die Taschenlampen im Kastenwagen verwendet<br />

werden soll)<br />

e) 2 geeignete Feuerlöscher (bis 3,5 <strong>zu</strong>lässigen Gesamtgewicht reichen 2 x 2 kg Feuerlöscher, über<br />

3,5 t 1 x 2kg und 1 x 6 kg (UA 1.6.5.6 des ADR <strong>beachten</strong>)). Achtung: In manchen Ländern wird die<br />

Übergangsfr<strong>ist</strong> in Unterabschnitt 1.6.5.6 ADR anders ausgelegt, d.h. dort sind über 7,5 t zGG<br />

bereits jetzt 12 kg Feuerlöschmittel mit<strong>zu</strong>führen, davon 1 Feuerlöscher mindestens 6 kg)<br />

Feuerlöscher müssen mit Ablauf der Geltungsdauer beschriftet sein (Datum darf nicht abgelaufen<br />

sein) und Plombe muss angebracht sein. Prüffr<strong>ist</strong>en: 2 - jährlich.<br />

Auch unterhalb der Mengengrenze nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR (1000 Punkte-Grenze) <strong>ist</strong><br />

generell ein 2 kg Feuerlöscher erforderlich (Werden nur Stoffe der Klasse 6.2 befördert, reicht ein 2<br />

kg Feuerlöscher.<br />

Dipl.Ing. (FH) Wolfgang Spohr • Sudetenstraße 23 • D - 85586 Poing Seite 1


Ein Service von<br />

f) Nach StVZO (Straßenverkehrs<strong>zu</strong>lassungsordnung) ein Verbandkasten und ein<br />

Warndreieck<br />

g) 2 orangefarbene neutrale Warntafeln bei Versandstücktransporten,<br />

ansonsten Warntafeln mit Kennzeichnungsnummern<br />

h) Ggf. Fahrzeug mit Gefahrzettel (Großzettel, Placards) ausrüsten<br />

(bei Versandstücken bei Klasse 1 und 7 separat prüfen, dann aber<br />

generell erforderlich), bei Tank und loser Schüttung obligatorisch, es sei denn die<br />

Gefahrzettel von Umschließungen (z.B. TC oder Container) sind von außen erkennbar).<br />

Container mit Versandstücken sind mit Gefahrzettel versehen. Wechselaufbauten (z.B.<br />

Wechselbrücken) nicht, es sei denn, es wird ein kombinierter Verkehr durchgeführt. Sind die<br />

Gefahrzettel von außen nicht sichtbar, sind seitlich und hinten am Fahrzeug Großzettel<br />

entsprechend an<strong>zu</strong>bringen. Werden Container/Wechselbrücken vom Trägerfahrzeug getrennt der<br />

Bahn übergeben, sind sie unabhängig von der Menge an allen vier Seiten mit Gefahrzettel<br />

gekennzeichnet.<br />

Im Seeverkehr gibt es weitere Besonderheiten bezüglich der Bezettelung und<br />

Kennzeichnung, bei Bedarf besondere Kennzeichnung prüfen).<br />

i) Sonstige nach den schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt/-blätter) vorgeschriebene<br />

Ausrüstung, wie z.B.<br />

- Kanalabdeckungen (stoffbeständig, ca. 90 cm x 90 cm)<br />

- Schaufel und Besen<br />

- Bindemittel<br />

- Kleiner Auffangbehälter (<strong>für</strong> ca. 5 Liter)<br />

- Augenspülflasche mit geeigneter Flüssigkeit<br />

- Leichter Schutzan<strong>zu</strong>g (Arbeitskombi, Einwegan<strong>zu</strong>g)<br />

- Ant<strong>ist</strong>atische Stiefel<br />

- Säurefeste Schürze<br />

Ggf. müssen Ausrüstungsgegenstände nachgerüstet werden. Verantwortlich <strong>ist</strong> der Beförderer<br />

(Frachtführer) und der Halter. Die Ausrüstungsgegenstände sind vom Fahrer in gebrauchsfähigem<br />

Zustand mit<strong>zu</strong>führen und <strong>zu</strong>ständigen Personen auf Verlangen <strong>zu</strong>r Prüfung aus<strong>zu</strong>händigen.<br />

5. Im Zulauf <strong>zu</strong>m Seehafen <strong>ist</strong> bei gepackten Containern oder Fahrzeugen (mit Versandstücken)<br />

das Containerpackzertifikat auch während dem Straßen- bzw. Eisenbahntransport mit<strong>zu</strong>führen.<br />

6. Der Fahrer benötigt bei kennzeichnungspflichtigen <strong>Transporte</strong>n bei Fahrzeugen über 3,5 t<br />

zGG einen ADR-Schulungsnachweis. Bei Klasse 1 und 7 <strong>ist</strong> dies me<strong>ist</strong> unabhängig vom zGG notwendig,<br />

deshalb müssen weitere Besonderheiten vor jedem Transport getrennt überprüft werden).<br />

Ansonsten reicht eine interne Ausbildung. Diese muss die Einweisung an den Feuerlöschern und die<br />

Anwendung der Unfallmerkblätter beinhalten.<br />

7. Hilfsmittel <strong>zu</strong>r Ladungssicherung sind bei allen Beförderungen (außer festverbundenen<br />

Umschließungen) in ausreichendem Umfang und gebrauchsfähig mit<strong>zu</strong>führen und <strong>zu</strong> benutzen.<br />

Fahrzeugführer sind in die Benut<strong>zu</strong>ng der Hilfsmittel <strong>zu</strong>r Ladungssicherung <strong>zu</strong> unterweisen.<br />

8. Fahrzeuge müssen den allgemeinen Bestimmungen nach StVZO genügen bzw. technisch in<br />

Ordnung sein. Offensichtliche Mängel wie <strong>zu</strong> geringe Profiltiefe, Sicherheitsmängel usw. können <strong>zu</strong>r<br />

Zurückweisung führen.<br />

9. Der Inhalt dieses Merkblattes <strong>ist</strong> von Ihnen bei den von Ihnen eingesetzten Frachtführern in<br />

geeigneter Weise bekannt<strong>zu</strong>machen.<br />

Von dem Merkblatt Kenntnis genommen .........................................................................<br />

(Datum, Unterschrift des Spediteurs)<br />

Dipl.Ing. (FH) Wolfgang Spohr • Sudetenstraße 23 • D - 85586 Poing Seite 2


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Merkblatt Transportauftrag an den Spediteur<br />

(Spediteur übernimmt nicht die Absenderpflichten)<br />

Bem.: Für Güter, die dem § 7 GGVSE unterliegen (Fahrweg und Verlagerung),<br />

müssen weitere Besonderheiten berücksichtigt werden.<br />

1. Sie übernehmen Transportaufträge, die Gefahrgüter enthalten können. Die Vorschriften des<br />

ADR und GGVSE sind <strong>zu</strong> <strong>beachten</strong>. Bei Versandstücken, die nach Kapitel 3.4 verpackt sind<br />

(Limited Quantities), erhalten Sie bzw. der Fahrer lediglich einen allgemeinen Hinweis auf das<br />

<strong>Gefahrgut</strong>. Bis auf Hilfsmittel <strong>zu</strong>r Ladungssicherung und die sonstige Ausrüstung nach StVZO<br />

sind bei den Limited Quantities keine weiteren Begleitpapiere und Ausrüstungsgegenstände nach<br />

ADR erforderlich.<br />

2. Beim Verlader erhalten Sie oder die von Ihnen eingesetzten Frachtführer entsprechend den<br />

gesetzlichen Bestimmungen Beförderungs- und Begleitpapiere. Der Fahrer <strong>ist</strong> verpflichtet,<br />

Gefahrgüter nur mit vollständig ausgefülltem Beförderungspapier <strong>zu</strong> übernehmen.<br />

3. Mit der Übergabe der Ware erhalten die Fahrer auch Unfallmerkblätter. Der <strong>Transporte</strong>ur <strong>ist</strong><br />

verpflichtet, die Fahrzeuge mit den in den Unfallmerkblättern aufgeführten Gegenständen<br />

aus<strong>zu</strong>rüsten. Der Fahrer muss die Gegenstände mitführen und <strong>zu</strong>ständigen Personen auf<br />

Verlangen vorzeigen. Unfallmerkblätter werden in den amtlichen Sprachen der betroffenen<br />

Länder mitgegeben. Werden weitere Sprachen benötigt, sind diese an<strong>zu</strong>fordern. Bei ständig<br />

wiederkehrenden Sendungen mit „festen“ Frachtführern können in gegenseitigem Einvernehmen<br />

Unfallmerkblätter ggf. nur erstmalig gegen Unterschrift übergeben werden, so dass bei Abholung<br />

der (bekannten) Sendung das entsprechende Unfallmerkblatt vom Frachtführer bereits<br />

mitgebracht werden muss. Verantwortlich <strong>ist</strong> der Spediteur.<br />

4. Die Standardausrüstung bei Beförderungen bei kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen bzw.<br />

Beförderungseinheiten besteht <strong>zu</strong>r Zeit aus folgenden Gegenständen:<br />

a) 1 passenden Unterlegkeil je Fahrzeug (entsprechend Reifengröße<br />

und Fahrzeugmasse), bei Glieder<strong>zu</strong>g und Sattel<strong>zu</strong>g also mindestens 2 Unterlegkeile<br />

b) 2 selbststehende Warnzeichen, z.B.<br />

+ Warnkegel oder<br />

+ Warndreiecke oder<br />

+ Warnleuchten (unabhängig von der Fahrzeugelektrik)<br />

Hinweis: Nach StVZO <strong>ist</strong> über 3,5 t auf jeden Fall eine Warnleuchte erforderlich (wenn das<br />

Fahrzeug in Deutschland <strong>zu</strong>gelassen <strong>ist</strong>, ansonsten gelten länderspezifische<br />

Regelungen)<br />

c) 1 Warnweste (Warnkleidung) je Mitglied der Fahrzeugbesat<strong>zu</strong>ng<br />

d) 1 Handlampe (Taschenlampe) je Mitglied der Fahrzeugbesat<strong>zu</strong>ng<br />

+ Bei Plane und Spriegel handelsübliche Stabtaschenlampe ohne Metalloberfläche, die<br />

Funken erzeugen könnte. Bei gedeckten Fahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten und<br />

brennbaren Gasen ex-geschützt, wenn die Taschenlampen im Kastenwagen verwendet<br />

werden soll)<br />

e) 2 geeignete Feuerlöscher (bis 3,5 <strong>zu</strong>lässigen Gesamtgewicht reichen 2 x 2 kg Feuerlöscher, über<br />

3,5 t 1 x 2kg und 1 x 6 kg (UA 1.6.5.6 des ADR <strong>beachten</strong>)). Achtung: In manchen Ländern wird die<br />

Übergangsfr<strong>ist</strong> in Unterabschnitt 1.6.5.6 ADR anders ausgelegt, d.h. dort sind über 7,5 t zGG<br />

bereits jetzt 12 kg Feuerlöschmittel mit<strong>zu</strong>führen, davon 1 Feuerlöscher mindestens 6 kg)<br />

Feuerlöscher müssen mit Ablauf der Geltungsdauer beschriftet sein (Datum darf nicht abgelaufen<br />

sein) und Plombe muss angebracht sein. Prüffr<strong>ist</strong>: 2-jährlich.<br />

Auch unterhalb der Mengengrenze nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR (1000 Punkte-Grenze) <strong>ist</strong><br />

generell ein 2 kg Feuerlöscher erforderlich (Werden nur Stoffe der Klasse 6.2 befördert, reicht ein 2<br />

kg Feuerlöscher.<br />

Dipl.Ing. (FH) Wolfgang Spohr • Sudetenstraße 23 • D - 85586 Poing Seite 1


Ein Service von<br />

f) Nach StVZO (Straßenverkehrs<strong>zu</strong>lassungsordnung) ein Verbandkasten und ein<br />

Warndreieck<br />

g) 2 orangefarbene neutrale Warntafeln bei Versandstücktransporten,<br />

ansonsten Warntafeln mit Kennzeichnungsnummern<br />

h) Ggf. Fahrzeug mit Gefahrzettel (Großzettel, Placards) ausrüsten<br />

(bei Versandstücken bei Klasse 1 und 7 separat prüfen, dann aber generell erforderlich), bei<br />

Tank und loser Schüttung obligatorisch, es sei denn die Gefahrzettel von Umschließungen<br />

(z.B. TC oder Container) sind von außen erkennbar).<br />

Container mit Versandstücken sind mit Gefahrzettel versehen. Wechselaufbauten (z.B.<br />

Wechselbrücken) nicht, es sei denn, es wird ein kombinierter Verkehr durchgeführt. Sind die<br />

Gefahrzettel von außen nicht sichtbar, sind seitlich und hinten am Fahrzeug Großzettel<br />

entsprechend an<strong>zu</strong>bringen. Werden Container/Wechselbrücken vom Trägerfahrzeug getrennt der<br />

Bahn übergeben, sind sie unabhängig von der Menge an allen vier Seiten mit Gefahrzettel<br />

gekennzeichnet.<br />

Im Seeverkehr gibt es weitere Besonderheiten bezüglich der Bezettelung und<br />

Kennzeichnung, bei Bedarf besondere Kennzeichnung prüfen).<br />

i) Sonstige nach den schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt/-blätter) vorgeschriebene<br />

Ausrüstung, wie z.B.<br />

- Kanalabdeckungen (stoffbeständig, ca. 90 cm x 90 cm)<br />

- Schaufel und Besen<br />

- Bindemittel<br />

- Kleiner Auffangbehälter (<strong>für</strong> ca. 5 Liter)<br />

- Augenspülflasche mit geeigneter Flüssigkeit<br />

- Leichter Schutzan<strong>zu</strong>g (Arbeitskombi, Einwegan<strong>zu</strong>g)<br />

- Ant<strong>ist</strong>atische Stiefel<br />

- Säurefeste Schürze<br />

Ggf. müssen Ausrüstungsgegenstände nachgerüstet werden. Verantwortlich <strong>ist</strong> der Beförderer<br />

(Frachtführer) und der Halter. Die Ausrüstungsgegenstände sind vom Fahrer in gebrauchsfähigem<br />

Zustand mit<strong>zu</strong>führen und <strong>zu</strong>ständigen Personen auf Verlangen <strong>zu</strong>r Prüfung aus<strong>zu</strong>händigen.<br />

5. Im Zulauf <strong>zu</strong>m Seehafen <strong>ist</strong> bei gepackten Containern oder Fahrzeugen (mit<br />

Versandstücken) das Containerpackzertifikat auch während dem Straßen- bzw. Eisenbahntransport<br />

mit<strong>zu</strong>führen.<br />

6. Der Fahrer benötigt bei kennzeichnungspflichtigen <strong>Transporte</strong>n bei Fahrzeugen über 3,5 t<br />

zGG einen ADR-Schulungsnachweis. Bei Klasse 1 und 7 <strong>ist</strong> dies me<strong>ist</strong> unabhängig vom zGG notwendig,<br />

deshalb müssen weitere Besonderheiten vor jedem Transport getrennt überprüft werden).<br />

Ansonsten reicht eine interne Ausbildung. Diese muss die Einweisung an den Feuerlöschern und die<br />

Anwendung der Unfallmerkblätter beinhalten.<br />

7. Hilfsmittel <strong>zu</strong>r Ladungssicherung sind bei allen Beförderungen (außer festverbundenen<br />

Umschließungen) in ausreichendem Umfang und gebrauchsfähig mit<strong>zu</strong>führen und <strong>zu</strong> benutzen.<br />

Fahrzeugführer sind in die Benut<strong>zu</strong>ng der Hilfsmittel <strong>zu</strong>r Ladungssicherung <strong>zu</strong> unterweisen.<br />

8. Fahrzeuge müssen den allgemeinen Bestimmungen nach StVZO genügen bzw. technisch in<br />

Ordnung sein. Offensichtliche Mängel wie <strong>zu</strong> geringe Profiltiefe, Sicherheitsmängel usw. können <strong>zu</strong>r<br />

Zurückweisung führen.<br />

9. Der Inhalt dieses Merkblattes <strong>ist</strong> von Ihnen bei den von Ihnen eingesetzten Frachtführern in<br />

geeigneter Weise bekannt<strong>zu</strong>machen.<br />

Von dem Merkblatt Kenntnis genommen .........................................................................<br />

(Datum, Unterschrift des Spediteurs)<br />

Dipl.Ing. (FH) Wolfgang Spohr • Sudetenstraße 23 • D - 85586 Poing Seite 2


GEFAHRGUT ARBEITSSICHERHEIT BRANDSCHUTZ<br />

www.ibjw.de INGENIEURBÜRO<br />

Checkl<strong>ist</strong>e Beförderungspapier nach GGVSE / ADR<br />

1. Datum 2. Ersteller / Name<br />

3. Vorgang 4. Sonstige Hinweise<br />

Dipl.-Ing. Jürgen Werny<br />

Sperberstr. 50e • D-81827 München<br />

Tel / Fax : (089) 43 73 900-5 / -4<br />

Mobil : 0172-86 32 537<br />

jwerny@ibjw.de<br />

Hinweis : Alle Prüfpunkte sind <strong>zu</strong> prüfen. N/Z bedeutet „Nicht Zutreffend“; <strong>ist</strong> in dieser Spalte kein<br />

Feld vorhanden, muss dieser Prüfpunkt mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden.<br />

A : Form und Sprache<br />

Nr. Sprache und Anzahl Ausfertigungen Ja Nein N/Z<br />

1 Ist das Beförderungspapier in einer amtlichen Sprache des Versandlandes<br />

erstellt?<br />

2 Ist das Beförderungspapier <strong>zu</strong>sätzlich in Deutsch, Englisch oder<br />

Französisch erstellt, wenn die Amtssprache keine der drei genannten<br />

Sprachen <strong>ist</strong>?<br />

3 Wurden bei Verladung in mehrere Beförderungseinheiten mindestens<br />

so viele getrennte Papiere oder Kopien des einen Beförderungspapiers<br />

ausgefertigt, wie Beförderungseinheiten beladen wurden.<br />

4 Wurde sichergestellt, dass bestehende Zusammenladeverbote beim<br />

Transport explosiver Güter in einem Fahrzeug beachtet wurden?<br />

5 Wurden im Fall von Zusammenladeverboten in einem Fahrzeug getrennte<br />

Papiere erstellt?<br />

B : Grundsätzliche Angaben im Beförderungspapier<br />

Wurden die folgenden Angaben im Beförderungspapier eingetragen?<br />

Nr. Angabe im Beförderungspapier Ja Nein N/Z<br />

6 UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden?<br />

7 Offizielle Benennung, ggf. ergänzt durch die technische Benennung in<br />

Klammern (bei Sondervorschrift 274 in Spalte 6 der Tabelle A)?<br />

Hinweis : <strong>für</strong> Sondervorschriften bzgl. der Benennung <strong>für</strong> bestimmte<br />

UN-Nummern siehe auch lfd. Nr. 41 bis 48 dieser Tabelle!<br />

8 Für alle Klassen außer 1 und 7 die Nummern der Gefahrzettelmuster?<br />

Wenn mehrere Nummern angegeben sind, sind die Nummern nach der<br />

ersten Nummer in Klammern angegeben, z.B. 3 (6.1, 8)?<br />

Hinweis: Wenn in Spalte 5 kein Gefahrzettelmuster angegeben <strong>ist</strong>,<br />

muss an dieser Stelle die Klassennummer angegeben werden (betrifft<br />

nur UN 2211 SCHÄUMBARE POLYMER- KÜGELCHEN (Klasse 9)<br />

UN 3314 KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG (Klasse 9) und<br />

UN 3359 BEGASTE EINHEIT (Klasse 9))<br />

........<br />

........<br />

........<br />

........<br />

© Ingenieurbüro Jürgen Werny Seite 1/ 6 Stand: ADR 2005 / GGVSE 2005<br />

.......<br />

.......


GEFAHRGUT ARBEITSSICHERHEIT BRANDSCHUTZ<br />

Nr. Angabe im Beförderungspapier Ja Nein N/Z<br />

9 Für Klasse 1 der Klassifizierungscode (Unterklasse + Verträglichkeitsgruppe)?<br />

Wenn in Spalte 5 andere Gefahrzettel als 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 angegeben<br />

sind, sind diese nach dem Code in Klammern angegeben?<br />

10 Für Klasse 7 die Nummer der Klasse, d.h. „7“?<br />

11 Falls vorhanden die <strong>zu</strong>geordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben<br />

VG vorangestellt werden dürfen?<br />

12 Anzahl und Beschreibung der Versandstücke?<br />

13 Gesamtmenge in Liter oder kg (Brutto oder Netto) <strong>für</strong> jedes Gut mit unterschiedlicher<br />

UN-Nummer, unterschiedlicher Benennung oder unterschiedlicher<br />

Verträglichkeitsgruppe?<br />

14 Name und Anschrift des Absenders?<br />

15 Name und Anschrift des (der) Empfängers (Empfänger)?<br />

16 ggf. Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung?<br />

17 Ist die Reihenfolge der Angabe im Beförderungspapier korrekt?<br />

6, 7, (8 oder 9 oder 10), 11 oder<br />

7, (8 oder 9 oder 10), 6, 11<br />

C : Zusätzliche Angaben<br />

........<br />

........<br />

Folgende <strong>zu</strong>sätzlichen Angaben sind je nach Beförderungsfall <strong>zu</strong> überprüfen:<br />

Nr. Angabe im Beförderungspapier Ja Nein N/Z<br />

18 Wurde bei Abfalltransporten das Wort „ABFALL“ vor der UN-Nummer<br />

und der Benennung angegeben?<br />

19 Wurde bei Anwendung der Sonderregelung nach Unterabschnitt<br />

1.1.3.6 ADR (1000-Punkte-Regelung) <strong>für</strong> jede Beförderungskategorie<br />

die Gesamtmenge der beförderten gefährlichen Güter angegeben?<br />

20 Wurde bei Anwendung der Sonderregelung nach Unterabschnitt<br />

1.1.3.6 ADR (1000-Punkte-Regelung) im Beförderungspapier vermerkt:<br />

„Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6<br />

festgesetzten Freigrenzen“? (außer bei mehreren Absendern)<br />

21 Wurde bei Bergungsverpackungen nach der Beschreibung der Güter<br />

„BERGUNGSVERPACKUNG“ hin<strong>zu</strong>gefügt?<br />

22 Wurde der Sondereintrag „Beförderung nach Absatz 1.1.4.2.1“ im Zu-<br />

und Ablauf von See- und Flughäfen bei Abweichungen bei Verpackung,<br />

Kennzeichnung und Zusammenpackung gemäß 1.1.4.2.1 ADR<br />

eingetragen?<br />

© Ingenieurbüro Jürgen Werny Seite 2/ 6 Stand: ADR 2005 / GGVSE 2005<br />

.......<br />

.......<br />

......<br />

......


GEFAHRGUT ARBEITSSICHERHEIT BRANDSCHUTZ<br />

Nr. Angabe im Beförderungspapier Ja Nein N/Z<br />

23 Wurde bei leeren Verpackungen die korrekte Bezeichnung eingetragen,<br />

ergänzt um die Gefahrzettelmuster, z.B. „Leere Verpackung, 3<br />

(6.1, 8) oder „Leeres Gefäß, 2.1“?<br />

24 Wurde bei ungereingten leeren sonstigen Umschließungen (andere<br />

als Verpackungen) die korrekte Bezeichnung eingetragen, ergänzt um<br />

die Angabe des letzten Ladegutes:<br />

LETZTES LADEGUT: UN-Nummer + Bezeichnung + Gefahrzettelmuster<br />

+ ggf. VG<br />

z.B. „Leeres Tankfahrzeug, letztes Ladegut: UN 1203 Benzin, 3, III“?<br />

25 Wurde beim Transport eines Fahrzeuges oder Containers <strong>zu</strong>r Reinigung<br />

nach <strong>Gefahrgut</strong>austritt (wenn Reinigung vor Ort nicht möglich<br />

<strong>ist</strong>, siehe Unterabschnitt 7.5.8.1 ADR) im Beförderungspapier vermerkt:<br />

„Beförderung nach Unterabschnitt 7.5.8.1“?<br />

26 Wurde beim Transport eines ungereinigten leeren Tanks, Batteriefahrzeugs<br />

oder MEGC, der nicht dicht und verschlossen <strong>ist</strong> wie in<br />

gefülltem Zustand, <strong>zu</strong>r Reinigung oder Reparatur (siehe Absatz<br />

4.3.2.4.3 ADR) im Beförderungspapier vermerkt:<br />

„Beförderung nach Absatz 4.3.2.4.3“?<br />

27 Wurde <strong>für</strong> den Transport von IBC (Großpackmittel) mit abgelaufener<br />

Prüfung gemäß 4.1.2.2 ADR (falls <strong>zu</strong>lässig) eingetragen:<br />

„Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.2.2“?<br />

28 Wurden bei Tankfahrzeugen, bei denen eine vereinfachte Kennzeichnung<br />

nach Absatz 5.3.2.1.2 ADR vorgenommen wird (bei Transport<br />

der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863) die in jedem Tank<br />

oder Tankabteil enthaltenen Stoffe einzeln angegeben?<br />

29 Wurde bei erwärmten Stoffen gemäß 5.4.1.1.14 ADR, bei denen „geschmolzen“<br />

oder „erwärmt“ nicht Teil der Benennung <strong>ist</strong>, „HEISS“ direkt<br />

nach der Benennung des Stoffes eingetragen?<br />

30 Wurde bei Stoffen, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden<br />

und bei denen „Stabilisiert“ Teil der Benennung <strong>ist</strong>, gemäß<br />

5.4.1.1.15 ADR eingetragen:<br />

„Kontrolltemperatur : ... o C“? „Notfalltemperatur : .... o C“?<br />

31 Wurde beim Eintrag von Sondervorschrift 640 in der Tabelle A, Spalte<br />

6, gemäß Kapitel 3.3 eingetragen : „Sondervorschrift 640X“ (wobei „X“<br />

gemäß der Tabelle A, Spalte 6 an<strong>zu</strong>geben <strong>ist</strong>)?<br />

© Ingenieurbüro Jürgen Werny Seite 3/ 6 Stand: ADR 2005 / GGVSE 2005


GEFAHRGUT ARBEITSSICHERHEIT BRANDSCHUTZ<br />

Nr. Angabe im Beförderungspapier Ja Nein N/Z<br />

32 Nur Klasse 1 (5.4.1.2.1 ADR):<br />

Wurden folgende Angaben <strong>zu</strong>sätzlich eingetragen bzw. beigefügt?<br />

- Netto-Explosivstoffmasse <strong>für</strong> jede UN-Nummer einzeln<br />

- Gesamt-Netto-Explosivstoffmasse <strong>für</strong> alle Stoffe und Gegenstände<br />

- Beim Zusammenpacken von mehr als 2 Gütern : „GÜTER DER UN-<br />

NUMMERN...“<br />

- Bei „UN 0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER“ oder „N.A.G.-<br />

Eintragungen“ oder nach P101 verpackte Stoffe muss Genehmigung<br />

beigefügt werden<br />

- Bei Zusammenladung von Vertr.-Grp. B und D Bescheinigung der Zulassung<br />

des Schutzabteils oder Schut<strong>zu</strong>mschließungssystems<br />

- Bei P101 : „VERPACKUNG VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE<br />

[z.B. „D“ <strong>für</strong> Deutschland] ZUGELASSEN“<br />

- Bei UN 0333, 0334, 0335, 0336, 0337 : „KLASSIFIZIERUNG VON<br />

DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON [XY] ANERKANNT“<br />

33 Nur Klasse 2 (5.4.1.2.2 ADR):<br />

Wurden folgende Angaben <strong>zu</strong>sätzlich eingetragen bzw. beigefügt?<br />

- Bei Beförderung von Gemischen in Tanks die Zusammenset<strong>zu</strong>ng des<br />

Gemisches in Vol-% oder Masse-%<br />

- Bei Beförderung von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern, Kryo-<br />

Behältern und Flaschenbündeln mit abgelaufener Prüfung:<br />

„Beförderung gemäß Unterabschnitt 4.1.6.10“<br />

34 Nur selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 (5.4.1.2.3 ADR):<br />

Wurden folgende Angaben, falls <strong>zu</strong>treffend, <strong>zu</strong>sätzlich eingetragen bzw.<br />

beigefügt?<br />

- bei Stoffen mit Temperaturkontrolle<br />

„Kontrolltemperatur : ... o C“? „Notfalltemperatur : .... o C“?<br />

- bei Genehmigung des Verzichts auf Gefahrzettel Nr. 1: „GEFAHR-<br />

ZETTEL NACH MUSTER 1 NICHT ERFORDERLICH“<br />

- Bei Beförderung mit Genehmigung nach 2.2.41.1.13: „BEFÖRDE-<br />

RUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.41.1.13“<br />

- Bei Mustern: „BEFÖRDERUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.41.1.15“<br />

- Bei Typ G: „KEIN SELBSTZERSETZLICHER STOFF DER KLASSE<br />

4.1“<br />

35 Nur Klasse 5.2 (5.4.1.2.3 ADR):<br />

Wurden folgende Angaben bei Organischen Peroxiden der Klasse 5.2,<br />

falls <strong>zu</strong>treffend, <strong>zu</strong>sätzlich eingetragen bzw. beigefügt?<br />

- bei Stoffen mit Temperaturkontrolle<br />

„Kontrolltemperatur : ... o C“? „Notfalltemperatur : .... o C“?<br />

- bei Genehmigung des Verzichts auf Gefahrzettel Nr. 1 : „GEFAHR-<br />

ZETTEL NACH MUSTER 1 NICHT ERFORDERLICH“<br />

- Bei Beförderung mit Genehmigung nach 2.2.52.1.8 : „BEFÖRDE-<br />

RUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.52.1.8“<br />

- Bei Mustern : „BEFÖRDERUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.52.1.9“<br />

- Bei Typ G : „KEIN STOFF DER KLASSE 5.2“<br />

© Ingenieurbüro Jürgen Werny Seite 4/ 6 Stand: ADR 2005 / GGVSE 2005


GEFAHRGUT ARBEITSSICHERHEIT BRANDSCHUTZ<br />

Nr. Angabe im Beförderungspapier Ja Nein N/Z<br />

36 Nur Klasse 6.2 (5.4.1.2.4 ADR) :<br />

Wurde der Name und die Telefonnummer einer verantwortlichen Person<br />

neben der Angabe des Empfängers <strong>zu</strong>sätzlich angegeben?<br />

37 Nur Klasse 6.2 (Sondervorschrift 318 ADR):<br />

Wurde die offizielle Bezeichnung durch die technische Benennung ergänzt<br />

bzw. im Falle von unbekannten Krankheitserregern ergänzt: „Verdacht<br />

auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A“?<br />

38 Nur Klasse 7:<br />

Wurden die <strong>zu</strong>sätzlichen Angaben gemäß 5.4.1.2.5 ADR eingetragen<br />

bzw. beigefügt und bei vorhandenen Nebengefahren auf diese hingewiesen<br />

(Sondervorschrift 172, Kapitel 3.3 ADR), z.B. „NEBENGEFAHR:<br />

3, 6.1“?<br />

39 Nur UN 3359 BEGASTE EINHEIT:<br />

Wurden folgende <strong>zu</strong>sätzliche Angaben gemäß 5.5.2.1 ADR eingetragen<br />

bzw. beigefügt:<br />

- Datum der Begasung<br />

- Typ und Menge des Begasungsmittels<br />

- Anweisungen <strong>für</strong> die Beseitigung von Rückständen<br />

- Angaben über die ggf. verwendeten Begasungsgeräte?<br />

40 Nur UN 1829 SCHWEFELTRIOXID:<br />

Wurde folgende <strong>zu</strong>sätzliche Angabe gemäß Sondervorschrift 623 (Kapitel<br />

3.3) bei Beförderung ohne Inhibitor in Tanks eingetragen:<br />

“BEFÖRDERUNG BEI EINER MINDESTTEMPERATUR DES STOF-<br />

FES VON 32,5°C“?<br />

41 Nur UN 3248 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG,<br />

N.A.G.:<br />

Wurde folgende <strong>zu</strong>sätzliche Angabe gemäß Sondervorschrift 220 (Kapitel<br />

3.3) eingetragen:<br />

- technische Benennung des entzündbaren flüssigen Bestandteils?<br />

42 Nur UN 1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH,<br />

STABILISIERT:<br />

Wurde gemäß Sondervorschrift 581 (Kapitel 3.3) ggf. anstelle der offiziellen<br />

Benennung „Gemisch P1“ oder „Gemisch P2“ eingetragen?<br />

43 Nur UN 1078 GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G.:<br />

Wurde gemäß Sondervorschrift 582 (Kapitel 3.3) ggf. anstelle der offiziellen<br />

Benennung je nach Gemisch „Gemisch F1“ oder „Gemisch F2“<br />

oder „Gemisch F3“ eingetragen?<br />

44 Nur UN 0081, 0082, 0083, 0084, 0241, 0331, 0332:<br />

Wurde gemäß Sondervorschrift 617 (Kapitel 3.3) <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong>m<br />

Sprengstofftyp der Handelsname des Sprengstoffes angegeben?<br />

45 Nur UN 3245 GENETISCH VERÄNDERTE MIKRO-ORGANISMEN:<br />

Wurde gemäß Sondervorschrift 637 (Kapitel 3.3) <strong>zu</strong>sätzlich bei leicht<br />

verderblichen Stoffen ein Hinweis auf die Handhabung, z.B. „KÜHLEN<br />

AUF +2°C“ oder „Beförderung in gefrorenem Zustand“ angegeben?<br />

© Ingenieurbüro Jürgen Werny Seite 5/ 6 Stand: ADR 2005 / GGVSE 2005


GEFAHRGUT ARBEITSSICHERHEIT BRANDSCHUTZ<br />

Nr. Angabe im Beförderungspapier Ja Nein N/Z<br />

46 Nur UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜS-<br />

SIGT, N.A.G. und UN 1075 PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT:<br />

Wurde gemäß Sondervorschrift 583 (Kapitel 3.3) ggf. anstelle der technischen<br />

Benennung je nach Gemisch eingetragen<br />

- „Gemisch A“ oder „Butan“<br />

- „Gemisch A 01“ oder „Butan“<br />

- „Gemisch A 02“ oder „Butan“<br />

- „Gemisch A 0“ oder „Butan“<br />

- „Gemisch A1“<br />

- „Gemisch B1“<br />

- „Gemisch B2“<br />

- „Gemisch B“<br />

- „Gemisch C“ oder „Propan“?<br />

Hinweis : Bei Beförderung in Tanks darf Butan und Propan nur als Zusatz<br />

verwendet werden.<br />

47 Nur PROBEN noch nicht klassifizierter Gefahrgüter:<br />

Wurde gemäß 2.1.4.1 ADR die offizielle Benennung (z.B. Entzündbarer<br />

flüssiger Stoff, n.a.g.) durch den Ausdruck „PROBE“ ergänzt?<br />

Hinweis : In diesem Fall braucht bei n.a.g.-Eintragungen keine technische<br />

Benennung angegeben werden.<br />

48 Nur GEMISCHE UND LÖSUNGEN:<br />

Wurde gemäß 3.1.2.9 ADR bei Gemischen und Lösungen, die nach den<br />

Klassifizierungsvorschriften wie der namentlich genannte Stoff an<strong>zu</strong>sehen<br />

sind, die Ergän<strong>zu</strong>ng „Lösung“ oder „Gemisch“ der offiziellen Benennung<br />

hin<strong>zu</strong>gefügt, z.B. „Aceton, Lösung“?<br />

Hinweis : die Konzentration darf in diesem Fall ebenfalls angegeben<br />

werden, z.B. „Aceton, Lösung, 75%“.<br />

49 Wurde bei Beförderung von Stoffen in Tanks gemäß 6.7.1.3 ADR, <strong>für</strong><br />

die keine Tankcodierung <strong>für</strong> ortsbewegliche Tanks in Spalte 10 der<br />

Tabelle A angegeben <strong>ist</strong>, <strong>für</strong> die jedoch eine vorläufige Genehmigung<br />

der Behörde vorliegt, auf diese Genehmigung im Beförderungspapier<br />

hingewiesen?<br />

50 Wurde bei Beförderung gemäß § 7 (4) i.V.m. § 7 (6) GGVSE im Beförderungspapier<br />

eintragen:<br />

- Bezeichnung des Hafens oder Bahnhofs<br />

- „Beförderung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVSE“?<br />

51 Wurde bei Beförderung von Schüttgut-Containern, die keine CSC-<br />

Container sind, im Beförderungspapier eingetragen:<br />

„Schüttgut-Container BK (x) von der <strong>zu</strong>ständigen Behörde von ..... <strong>zu</strong>gelassen“?<br />

52 Wurde bei Beförderung gemäß Sondervorschrift 650, im Beförderungspapier<br />

eingetragen: „Abfall, UN 1263 Farbe,3, II“?<br />

Ist einer der Punkte mit „NEIN“ beantwortet,<br />

darf die Beförderung NICHT durchgeführt werden!<br />

Ort Name und Unterschrift des Kontrollierenden<br />

© Ingenieurbüro Jürgen Werny Seite 6/ 6 Stand: ADR 2005 / GGVSE 2005


WS2004/05<br />

Umweltrecht - WS 2004/05<br />

16<br />

Transport kleiner Mengen<br />

gefährlicher Güter<br />

Bei der Kleinmengenregelung müssen nur bestimmte<br />

rechtliche Grundanforderungen erfüllt werden, wie<br />

• Gefahrzettel und Beschriftung<br />

• Rauchverbot<br />

• Zusammenlagerungsverbote mit anderen<br />

gefährlichen Gütern<br />

• Technische Ausstattung des Kfz<br />

z.B.:<br />

Beim Transport eines<br />

einzelnen gefährlichen Guts<br />

dürfen festgelegte<br />

Höchstmengen nicht<br />

überschritten werden.<br />

Stoff Faktor Kleinmenge<br />

O2 , H2 1 1000 kg<br />

Propan, LNG,<br />

Acetylen 3 300 kg<br />

Fluor 50 20 kg<br />

Beim Transport unterschiedlicher<br />

Gefahrgüter<br />

muss anhand der jeweiligen<br />

Nettomasse und einem<br />

Faktor berechnet werden,<br />

ob der Grenzwert von 1000<br />

nicht überschritten wird.<br />

Auch kleine Mengen<br />

gefährlicher Güter sind<br />

im Fahrzeug rutschfest<br />

<strong>zu</strong> sichern.<br />

GGVS


Gefahrenklassen<br />

http://www.gifte.de/<strong>Gefahrgut</strong>/gefahrenklassen.htm<br />

Gefahrenklassen<br />

Klasse 1<br />

Explosionsgefährliche Stoffe<br />

Quadrat auf Spitze stehend, orange<br />

Explosion einer schwarzen Bombe und Nummer<br />

der Unterklasse.<br />

Kleine Ziffer 1 in der unteren Ecke.<br />

Quadrat auf Spitze stehend, orange, mit<br />

Zahlenangabe 1.4, 1.5 oder 1.6.<br />

Kleine Ziffer 1 in der unteren Ecke. International<br />

mit Aufschrift: EXPLOSIVES<br />

** = Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe<br />

*** = Verträglichkeitsgruppe<br />

Klasse 2<br />

Gasförmige Stoffe<br />

Nicht brennbares und nicht giftiges Gas<br />

Quadrat auf Spitze stehend, grün, Gasflasche<br />

schwarz oder weiß, kleine 2 in der unteren Ecke<br />

Brennbare Gase<br />

Quadrat auf Spitze stehend, rot, schwarze<br />

Flamme. International mit Aufschrift<br />

"FLAMMABLE GAS"<br />

Giftige Gase<br />

Quadrat auf Spitze stehend, weiß, Totenkopf mit<br />

gekreuzten Gebeinen<br />

International mit Aufschrift "POISON GAS"<br />

* = Angabe der Gefahrenklasse<br />

Entzündend wirkendes Gas<br />

Quadrat auf Spitze stehend, gelb, schwarze<br />

Flamme über einem Kreis<br />

Klasse 3<br />

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07.06.2007


Gefahrenklassen<br />

http://www.gifte.de/<strong>Gefahrgut</strong>/gefahrenklassen.htm<br />

Entzündbare flüssige Stoffe<br />

Quadrat auf Spitze stehend, rot, weiße oder<br />

schwarze Flamme. International mit Aufschrift<br />

"FLAMMABLE LIQUID"<br />

Klasse 4.1<br />

Brennbare feste Stoffe<br />

Quadrat auf Spitze stehend, gleich breite<br />

senkrechte rote und weiße Streifen, schwarze<br />

Flamme<br />

* = ggf. Angabe der Gefahrenklasse<br />

Klasse 4.2<br />

Selbstentzündlich<br />

Quadrat auf Spitze stehend, schwarze Flamme<br />

auf weißem Grund, untere Hälfte des Zettels rot<br />

* = ggf. Angabe der Gefahrklasse<br />

Klasse 4.3<br />

Stoffe, die in Berührung mit Wasser<br />

entzündbare Gase entwickeln<br />

Quadrat auf der Spitze stehend, blau, weiße oder<br />

schwarze Flamme<br />

* = ggf. Angabe der Gefahrklasse<br />

Klasse 5<br />

Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe<br />

Quadrat auf der Spitze stehend, gelb, schwarze<br />

Flamme über einem Kreis. Kleine Ziffern 5.1 in der<br />

unteren Ecke<br />

Organisches Peroxid<br />

Quadrat auf der Spitze stehend, gelb, schwarze<br />

Flamme über einem Kreis. Kleine Ziffern 5.2 in der<br />

unteren Ecke<br />

Klasse 6<br />

Giftige Stoffe<br />

Klasse 6.1<br />

Giftig<br />

Quadrat auf der Spitze stehend, weiß, Totenkopf<br />

mit gekreuzten Gebeinen, International mit<br />

Aufschrift "POISON"<br />

Klasse 6.2<br />

Ansteckungsgefährlich<br />

Ansteckungsgefährliche Substanzen<br />

Quadrat auf der Spitze stehend, weiß, 4<br />

überlagerte Ringe, International mit Aufschrift<br />

"INFECTIOUS SUBSTANCE"<br />

Klasse 7<br />

Radioaktive Substanzen<br />

Page 2 of 3<br />

07.06.2007


Gefahrenklassen<br />

Quadrat auf der Spitze stehend, weiß, schwarzes<br />

Flügelrad, Aufschrift "RADIOACTIVE" mit einem<br />

senkrechten roten Streifen<br />

Quadrat auf der Spitze stehend, schwarzes<br />

Flügelrad auf gelben Grund, untere Hälfte weiß,<br />

Aufschrift "RADIOACTIVE" mit zwei oder drei<br />

senkrechten roten Streifen<br />

Klasse 8<br />

Ätzende Stoffe<br />

Quadrat auf der Spitze stehend, schwarz-weiß,<br />

Reagenzgläser, aus denen Tropfen auf eine Platte<br />

und auf eine Hand herabfallen<br />

Klasse 9<br />

Verschiedene gefährliche Stoffe<br />

Quadrat auf der Spitze stehend, gleich breite,<br />

senkrechte schwarze und weiße Streifen bis <strong>zu</strong>r<br />

Mitte, untere Hälfte weiß mit schwarzer "9"<br />

Stoff, erwärmt<br />

rotes Dreieck mit einem roten Thermometer<br />

Meeresschadstoffe<br />

Dreieck, weiß mit symbolisierten,<br />

durchgestrichenen Fisch, International mit<br />

Aufschrift "MARINE POLLUTANT<br />

[Gefahrenklassen] [Kennzeichnung01] [Kennzeichnung02] [Kennzeichnung03] [Kennzeichnung04]<br />

[Kennzeichnung05] [Kennzeichnung06] [Kennzeichnung07] [L<strong>ist</strong>e UN-Nummern] [Gefahrendiamant]<br />

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren <strong>zu</strong> dieser Website an:<br />

Copyright © 2004 Ralf Rebmann<br />

Stand: 06. März 2005<br />

Es kann keinerlei Haftung <strong>für</strong> Ansprüche übernommen werden, die aus diesem Internet-Auftritt erwachsen könnten.<br />

http://www.gifte.de/<strong>Gefahrgut</strong>/gefahrenklassen.htm<br />

Page 3 of 3<br />

07.06.2007


klassenuebersicht.htm<br />

Rettungskräfte<br />

Gefahrenklassen<br />

Gefahrzettel<br />

Nummer <strong>zu</strong>r Kennzeichnung<br />

R + S-Sätze<br />

Übersicht über die<br />

<strong>Gefahrgut</strong>-<br />

Klassen<br />

Das ADR unterteilt Gefahrgüter ebenso wie<br />

alle anderen Verkehrsträgervorschriften nach<br />

ihrer Hauptgefahr in Klassen. Neben der<br />

Hauptgefahr können Gefahrgüter noch<br />

Nebengefahren aufweisen, die sich dann in<br />

der Klassifizierung und Kennzeichnung mit<br />

Gefahrzetteln niederschlagen.<br />

Die Klassen des ADR/RID gliedern sich wie<br />

folgt:<br />

Klasse 1<br />

Explosive Stoffe und Gegenstände mit<br />

Explosivstoff<br />

Explosive Stoffe sind feste oder flüssige<br />

Stoffe oder Stoffgemische, die durch<br />

chemische Reaktion Gase von solcher<br />

Temperatur, solchem Druck und mit hoher<br />

Geschwindigkeit entwickeln können, wodurch<br />

in der Umgebung Zerstörungen entstehen<br />

können.<br />

Beispiele: Feuerwerkskörper, Handgranaten,<br />

bestimmte Pkw-Gurtstraffer<br />

Klasse 2<br />

Gase<br />

Gase sind Stoffe, die bei 50°C einen<br />

Dampfdruck von mehr als 3000kPa haben<br />

oder bei 20°C und 1013kPa Druck vollständig<br />

gasförmig sind.<br />

Beispiele: Propangas, Wasserstoff, Haarspray<br />

Klasse 3<br />

Entzündbare flüssige Stoffe<br />

Die Klasse 3 beinhaltet Stoffe und<br />

Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse<br />

enthalten, die bei 20°C und 1013kPa flüssig<br />

http://www.gefahrgutberater.de/rettungskraefte/klassenuebersicht.htm<br />

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07.06.2007


klassenuebersicht.htm<br />

sind, bei 50°C maximal 3000kPa Dampfdruck<br />

haben und bei 20°C und 1013kPa nicht<br />

vollständig gasförmig sind und einen<br />

Flammpunkt von höchstens 61°C haben.<br />

Entzündbare flüssige Stoffe und<br />

geschmolzene feste Stoffe mit einem<br />

Flammpunkt über 61°C, die auf oder über<br />

ihren Flammpunkt erwärmt sind, sind<br />

ebenfalls Stoffe der Klasse 3<br />

Beispiele: Benzin, Alkohol, bestimmte<br />

verflüssigte Metalle<br />

Klasse 4.1<br />

Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche<br />

Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe<br />

Stoffe der Klasse 4.1 sind leicht entzündliche<br />

feste Stoffe und Gegenstände, die durch<br />

Funkenflug entzündet werden können oder<br />

durch Reibung einen Brand verursachen<br />

können.<br />

Des weiteren umfaßt die Klasse 4.1<br />

selbstzersetzliche Stoffe, die bei<br />

außergewöhnlich hohen Temperaturen oder<br />

durch Kontakt mit Verunreinigungen <strong>zu</strong> stark<br />

exothermen Zerset<strong>zu</strong>ngen neigen.<br />

Explosive Stoffe, die mit einer solchen Menge<br />

Wasser oder Alkohol befeuchtet sind oder die<br />

eine solche Menge Plastifizierungs- oder<br />

Inertisierungsmittel enthalten, daß die<br />

explosiven Eigenschaften unterdrückt sind,<br />

sind ebenso Stoffe der Klasse 4.1<br />

Beispiele: Kautschukreste, Zündhölzer,<br />

Schwefel<br />

Klasse 4.2<br />

Selbstendzündliche Stoffe<br />

Selbstentzündliche Stoffe sind Stoffe<br />

einschließlich Mischungen und Lösungen<br />

(flüssig oder fest), die sich in Berührung mit<br />

Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von 5<br />

Minuten entzünden.<br />

Da<strong>zu</strong> kommen Stoffe und Gegenstände,<br />

einschließlich Mischungen und Lösungen, die<br />

in Berührung mit Luft selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähig<br />

sind. Diese Stoffe können sich nur in<br />

größeren Mengen (mehrere kg) und nach<br />

längeren Zeiträumen (Stunden oder Tagen)<br />

http://www.gefahrgutberater.de/rettungskraefte/klassenuebersicht.htm<br />

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klassenuebersicht.htm<br />

entzünden.<br />

Beispiele: Weißer Phosphor, Kohle<br />

(pflanzlichen Ursprungs), Fischmehl<br />

Klasse 4.3<br />

Stoffe, die in Berührung mit Wasser<br />

entzündliche Gase entwickeln<br />

Der Klasse 4.3 sind Stoffe sowie<br />

Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnen, die bei Reaktion mit Wasser<br />

entzündbare Gase entwickeln, welche mit<br />

Luft explosionsfähige Gemische bilden<br />

können.<br />

Beispiele: Natrium, Carbid, Zinkstaub<br />

Klasse 5.1<br />

Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe<br />

Stoffe, die selbst nicht notwendigerweise<br />

brennbar sein müssen und (im allgemeinen<br />

durch Abgabe von Sauerstoff) einen Brand<br />

verursachen oder den Brand anderer Stoffe<br />

fördern können, sind Stoffe der Klasse 5.1.<br />

Beispiele: Wasserstoffperoxid, Kaliumchlorat<br />

(„Unkraut-Ex“), ammoniumnitrathaltige<br />

Düngemittel<br />

Klasse 5.2<br />

Organische Peroxide<br />

Der Klasse 5.2 sind alle organischen Peroxide<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnen, die mehr als 1% Aktivsauerstoff<br />

und mehr als 1% Wasserstoffperoxid oder<br />

mehr als 0,5% Aktivsauerstoff und mehr als<br />

7% Wasserstoffperoxid enthalten.<br />

Beispiele: Dibenzoylperoxid (Härterpaste <strong>für</strong><br />

Polyesterharz), Methylethyketonperoxid<br />

(Härter <strong>für</strong> Zweikomponenten-Lacke)<br />

Klasse 6.1<br />

Giftige Stoffe<br />

Der Begriff der Klasse 6.1 umfaßt Stoffe, von<br />

denen aus Erfahrung bekannt oder nach<br />

tierexperimentellen Untersuchungen<br />

an<strong>zu</strong>nehmen <strong>ist</strong>, daß sie nach dem<br />

Einatmen, Verschlucken oder Berühren mit<br />

der Haut bei einmaliger oder kurzer<br />

Einwirkung in relativ kleiner Menge <strong>zu</strong><br />

Gesundheitsschäden oder dem Tod eines<br />

Menschen führen können.<br />

http://www.gefahrgutberater.de/rettungskraefte/klassenuebersicht.htm<br />

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07.06.2007


klassenuebersicht.htm<br />

Beispiele: Cyan<strong>was</strong>serstoff (Blausäure),<br />

Arsen, Pestizide<br />

Klasse 6.2<br />

Ansteckungsgefährliche Stoffe<br />

Alle Stoffe, von denen bekannt oder<br />

an<strong>zu</strong>nehmen <strong>ist</strong>, daß sie Krankheitserreger<br />

enthalten, von denen bekannt oder<br />

an<strong>zu</strong>nehmen <strong>ist</strong>, daß sie bei Tieren oder<br />

Menschen infektiöse Erkrankungen<br />

verursachen, sind Stoffe der Klasse 6.2.<br />

Beispiel: Klinischer Abfall<br />

Klasse 7<br />

Radioaktive Stoffe<br />

Alle radioaktiven Stoffe und Gegenstände,<br />

die radioaktive Stoffe enthalten, sind<br />

zwingend der Klasse 7 <strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnen.<br />

Beispiele:Uran, Instrumente<br />

Klasse 8<br />

Ätzende Stoffe<br />

Die Klasse 8 umfaßt alle Stoffe, die durch<br />

chemische Einwirkung die Haut oder die<br />

Schleimhäute, mit denen sie in Berührung<br />

kommen, angreifen. Des weiteren beinhaltet<br />

die Klasse 8 auch Stoffe, die beim<br />

Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder<br />

Transportmitteln verursachen oder sie<br />

zerstören können sowie Stoffe, die erst mit<br />

Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit<br />

Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel<br />

bilden.<br />

Beispiele: Schwefelsäure, Natronlauge,<br />

Quecksilber (!)<br />

Klasse 9<br />

Verschiedene gefährliche Stoffe und<br />

Gegenstände<br />

Unter die Klasse 9 fallen alle Stoffe und<br />

Gegenstände, die während der Beförderung<br />

eine Gefahr darstellen, die nicht unter eine<br />

der vorgenannten Klassen fallen.<br />

Beispiele: Asbest, Lithiumbatterien, Airbags<br />

Eine Übersicht der <strong>Gefahrgut</strong>klassen als PDF<br />

finden Sie hier.<br />

Eine Übersicht über die den Klassen<br />

http://www.gefahrgutberater.de/rettungskraefte/klassenuebersicht.htm<br />

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07.06.2007


Gefahrenzettel<br />

Kennzeichnung von Gefahrstoffen<br />

Um gefährliche Güter in Fahrzeugen auch aus Entfernungen identifizieren <strong>zu</strong> können müßen an den<br />

Längsseiten oder vorn + hinten rechteckige orangene Warntafeln mit der Kennzeichnungsnummer des<br />

jeweils transportierten <strong>Gefahrgut</strong>es angebracht sein.<br />

Gefahrnummer<br />

Stoffnummer<br />

Die Gefahrnummer besteht aus min. 2 Ziffern.<br />

Eine Verdoppelung der Ziffer we<strong>ist</strong> auf eine Zunahme der Gefahr hin.<br />

Gefahrenklasse: 1 2 3 4 5 6 7 8 9<br />

Gefahrziffer 1<br />

1 Explosionsgefährlich<br />

Gefahrziffer 2 (gasförmige Stoffe)<br />

20 inertes (reaktionsträges) Gas<br />

22 tiefgekühltes Gas<br />

223 tiefgekühltes brennbares Gas<br />

225 tiefgekühltes oxidierendes (brandförderndes) Gas<br />

23 brennbares Gas<br />

236 brennbares Gas, giftig<br />

239 brennbares Gas, das spontan <strong>zu</strong> einer heftigen Reaktion<br />

führen kann<br />

25 oxidierendes (brandförderndes) Gas<br />

26 giftiges Gas<br />

265 giftiges Gas, oxidierend (brandfördernd)<br />

266 sehr giftiges Gas<br />

268 giftiges Gas, ätzend<br />

286 ätzendes Gas, giftig<br />

Gefahrziffer 3 (flüssige Stoffe)<br />

30 entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23° C bis<br />

einschl. 61° C oder<br />

entzündbarer flüssiger Stoff oder fester Stoff in<br />

http://www.feuerwehr-wilster.de/tips+hinweise/gefahrenzettel.htm<br />

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07.06.2007


Gefahrenzettel<br />

geschmolzenem Zustand mit Flammpunkt über 61° C, auf<br />

oder über seinen Flammpunkt erwärmt oder<br />

selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger flüssiger Stoff<br />

323 entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und<br />

entzündbare Gase bildet<br />

X323 entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich<br />

reagiert und entzündbare Gase bildet<br />

33 leicht entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt unter 23° C)<br />

333 selbstentzündlicher (pyrophorer) flüssiger Stoff<br />

X333 selbstentzündlicher (pyrophorer) flüssiger Stoff, der mit<br />

Wasser gefährlich reagiert<br />

336 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, giftig<br />

338 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend<br />

X338 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser<br />

gefährlich reagiert<br />

339 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan <strong>zu</strong> einer<br />

heftigen Reaktion führen kann<br />

36 entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23° C bis<br />

einschl. 61° C), schwach giftig, oder selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger<br />

flüssiger Stoff, giftig<br />

362 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert<br />

und entzündbare Gase bildet<br />

X362 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich<br />

reagiert und entzündbare Gase bildet<br />

38 entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23° C bis<br />

einschl. 61° C ), schwach ätzend, oder<br />

selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger flüssiger Stoff, ätzend<br />

382 entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert<br />

und entzündbare Gase bildet (Wasser darf nur im<br />

Einverständnis mit Sachverständigem verwendet werden)<br />

X382 entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser<br />

gefährlich reagiert und entzündbare Gase bildet<br />

39 entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan <strong>zu</strong> einer heftigen<br />

Reaktion führen kann<br />

Gefahrziffer 4 (feste Stoffe)<br />

40 entzündbarer oder selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger fester Stoff<br />

423 fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase<br />

bildet<br />

X423 entzündbarer fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert<br />

und entzündbare Gase bildet´<br />

44 entzündbarer fester Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in<br />

geschmolzenem Zustand befindet<br />

446<br />

entzündbarer fester Stoff, giftig, der sich bei erhöhter<br />

http://www.feuerwehr-wilster.de/tips+hinweise/gefahrenzettel.htm<br />

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Gefahrenzettel<br />

Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet<br />

46 entzündbarer oder selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger fester Stoff, giftig<br />

462 fester Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare<br />

Gase bildet<br />

48 entzündbarer oder selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger fester Stoff, ätzend<br />

482 fester Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare<br />

Gase bildet<br />

Gefahrziffer 5 (oxidierende Stoffe)<br />

50 oxidierender (brandfördernder) Stoff<br />

539 entzündbares organisches Peroxid<br />

55 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff<br />

556 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig<br />

558 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend<br />

559 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan <strong>zu</strong><br />

einer heftigen Reaktion führen kann<br />

56 oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig<br />

568 oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig, ätzend<br />

58 oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend<br />

59 oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan <strong>zu</strong> einer<br />

heftiger Reaktion führen kann<br />

Gefahrziffer 6 (giftige Stoffe)<br />

60 giftiger oder schwach giftiger Stoff<br />

606 ansteckungsgefährlicher Stoff<br />

623 giftiger flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und<br />

entzündbare Gase bildet<br />

63 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23° C bis 61° C)<br />

638 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23° C bis 61° C),<br />

ätzend<br />

639 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23° C bis 61° C),<br />

der spontan <strong>zu</strong> einer heftigen Reaktion führen kann<br />

64 giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähig<br />

642 giftiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare<br />

Gase bildet<br />

65 giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd)<br />

http://www.feuerwehr-wilster.de/tips+hinweise/gefahrenzettel.htm<br />

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Gefahrenzettel<br />

66 sehr giftiger Stoff<br />

663 sehr giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 61° C)<br />

664 sehr giftiger fester Stoff, entzündbar oder<br />

selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähig<br />

665 sehr giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd)<br />

668 sehr giftiger Stoff, ätzend<br />

669 sehr giftiger Stoff, der spontan <strong>zu</strong> einer heftigen Reaktion<br />

führen kann<br />

68 giftiger Stoff, ätzend<br />

69 giftiger oder schwach giftiger Stoff, der spontan <strong>zu</strong> einer<br />

heftigen Reaktion führen kann<br />

Gefahrziffer 7 (radioaktive Stoffe)<br />

70 radioaktiver Stoff<br />

72 radioaktives Gas<br />

723 radioaktives Gas, brennbar<br />

73 radioaktiver Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 61° C)<br />

74 radioaktiver fester Stoff, entzündbar<br />

75 radioaktiver Stoff, oxidierend (brandfördernd)<br />

76 radioaktiver Stoff, giftig<br />

78<br />

radioaktiver Stoff, ätzend<br />

Page 4 of 5<br />

Gefahrziffer 8 (ätzende Stoffe)<br />

80 ätzender oder schwach ätzender Stoff<br />

X80 ätzender oder schwach ätzender Stoff, der mit Wasser<br />

gefährlich reagiert<br />

823 ätzender flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und<br />

entzündbare Gase bildet<br />

83 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar<br />

(Flammpunkt von 23° C bis 61° C)<br />

X83 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar<br />

(Flammpunkt von 23° C bis 61° C), der mit Wasser gefährlich<br />

reagiert<br />

836 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar<br />

(Flammpunkt von 23° C bis 61° C), giftig<br />

839 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar<br />

(Flammpunkt von 23° C bis 61° C), der spontan <strong>zu</strong> einer<br />

heftigen Reaktion führen kann<br />

X839 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar<br />

(Flammpunkt von 23° C bis 61° C), der spontan <strong>zu</strong> heftiger<br />

Reaktion führen kann und mit Wasser gefährlich reagiert<br />

http://www.feuerwehr-wilster.de/tips+hinweise/gefahrenzettel.htm<br />

07.06.2007


Gefahrenzettel<br />

84 ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähig<br />

842 ätzender fester Stoff, der mit Wasser reagiert und<br />

entzündbare Gase bildet<br />

85 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend<br />

(brandfördernd)<br />

856 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend<br />

(brandfördernd) und giftig<br />

86 ätzender oder schwach ätzender Stoff, giftig<br />

88 stark ätzender Stoff<br />

X88 stark ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert<br />

883 stark ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23° C bis<br />

61° C)<br />

884 stark ätzender fester Stoff, entzündbar oder<br />

selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähig<br />

885 stark ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd)<br />

886 stark ätzender Stoff, giftig<br />

X886 stark ätzender Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert<br />

89 ätzender oder schwach ätzender Stoff, der spontan <strong>zu</strong> einer<br />

heftigen Reaktion führen kann<br />

Gefahrziffer 9 (sonstige gefährliche Stoffe)<br />

90 umweltgefährdender Stoff oder verschiedene gefährliche<br />

Stoffe<br />

99 verschiedene gefährliche Stoffe in erwärmtem Zustand<br />

Gefahrenklasse: 1 2 3 4 5 6 7 8 9<br />

08. Februar 2001<br />

© Feuerwehr Wilster<br />

http://www.feuerwehr-wilster.de/tips+hinweise/gefahrenzettel.htm<br />

Page 5 of 5<br />

07.06.2007


Bericht über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher<br />

Güter gemäß Abschnitt 1.8.5 RID/ADR<br />

Anschriften der <strong>zu</strong>ständigen Behörden,<br />

denen gemäß § 6 Abs. 15 Nummer 4 bzw. Abs. 13 der GGVSE bei einem schweren Unfall oder<br />

Zwischenfall vom Verlader, Befüller, Beförderer oder Empfänger und im Schienenverkehr<br />

gegebenenfalls vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur der nachstehende Bericht zeitnah<br />

(ca. 4 Wochen) <strong>zu</strong><strong>zu</strong>senden <strong>ist</strong>:<br />

Schiene:<br />

Eisenbahn-Bundesamt (EBA)<br />

- Referat 33 –<br />

Vorgebirgsstraße 49<br />

53119 Bonn<br />

Fax-Nr.: (0228) 98 26 - 398<br />

Straße:<br />

Bundesamt <strong>für</strong> Güterverkehr (BAG)<br />

- Sachbereich 2 –<br />

Winzererstraße 52<br />

80797 München<br />

Fax-Nr.: (089) 12 603 - 280<br />

Verlader/Befüller/Beförderer/Empfänger/<br />

Eisenbahninfrastrukturbetreiber:......................................................................................................<br />

Adresse:...........................................................................................................................................<br />

Kontaktperson:......................................Telefon:..................................Telefax:...............................<br />

(Dieses Deckblatt <strong>ist</strong> vor Weitergabe des Berichts durch die <strong>zu</strong>ständige Behörde <strong>zu</strong> entfernen)


1. Verkehrsträger<br />

� Schiene<br />

Wagen-Nummer (Angabe freigestellt):<br />

...........................................................................<br />

� Straße<br />

Fahrzeugkennzeichen (Angabe freigestellt):<br />

................................................................................<br />

2. Datum und Ort des Ereignisses<br />

Jahr : .................................. Monat: .............................. Tag: ..............................Stunde: ......................<br />

Schiene<br />

Straße<br />

� Bahnhof<br />

� innerorts<br />

� Rangierbahnhof/Zugbildungsbahnhof � Belade-/Entlade-/Umschlaganlage<br />

� Belade-/Entlade-/Umschlaganlage<br />

� außerorts<br />

Ort / Staat:.........................................................<br />

oder<br />

Ort /Staat:...............................................................<br />

� freie Strecke<br />

Streckenbezeichnung .......................................<br />

Kilometer:..........................................................<br />

3. Topographie<br />

� Steigung/Gefälle<br />

� Tunnel<br />

� Brücke/Unterführung<br />

� Kreu<strong>zu</strong>ng<br />

4. Besondere Wetterbedingungen<br />

� Regen<br />

� Schneefall<br />

� Glätte<br />

� Nebel<br />

� Gewitter<br />

� Sturm<br />

Temperatur: ...... °C<br />

5. Beschreibung des Ereignisses<br />

� Entgleisung / Abkommen von der Fahrbahn<br />

� Kollision (Zusammenstoß/Aufprall)<br />

� Umkippen / Überrollen<br />

� Brand<br />

� Explosion<br />

� Leckage<br />

� technischer Mangel<br />

Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses:<br />

..........................................................................................................................................................................<br />

..........................................................................................................................................................................<br />

..........................................................................................................................................................................<br />

..........................................................................................................................................................................<br />

..........................................................................................................................................................................<br />

..........................................................................................................................................................................<br />

..........................................................................................................................................................................<br />

..........................................................................................................................................................................<br />

6. Betroffene gefährliche Güter<br />

UN-<br />

Nummer¹ )<br />

Klasse Verpackungsgruppe<br />

geschätzte Menge des<br />

ausgetretenen<br />

Produktes (kg oder l)² )<br />

Art der Umschließung³<br />

)<br />

Werkstoff der<br />

Umschließung<br />

Art des Versagens<br />

der Umschließung<br />

4)


1) Bei gefährlichen Gütern, die unter eine Sam-<br />

meleintragung fallen, <strong>für</strong> die die Sondervor-<br />

schrift 274 gilt, <strong>ist</strong> <strong>zu</strong>sätzlich die technische<br />

Benennung an<strong>zu</strong>geben.<br />

3)<br />

Es <strong>ist</strong> die entsprechende Nummer an<strong>zu</strong>geben:<br />

1 Verpackung<br />

2 Großpackmittel (IBC)<br />

3 Großverpackung<br />

4 Kleincontainer<br />

5 Wagen<br />

6 Fahrzeug<br />

7 Kesselwagen<br />

8 Tankfahrzeug<br />

9 Batteriewagen<br />

10 Batterie-Fahrzeug<br />

11 Wagen mit abnehmbaren Tanks<br />

12 Aufsetztank<br />

13 Großcontainer<br />

14 Tankcontainer<br />

15 MEGC<br />

16 ortsbeweglicher Tank<br />

2) Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die<br />

Werte gemäß den Kriterien in Unterabschnitt<br />

1.8.5.3 an<strong>zu</strong>geben.<br />

4) Es <strong>ist</strong> die entsprechende Nummer an<strong>zu</strong>geben:<br />

1 Leckage<br />

2 Brand<br />

3 Explosion<br />

4 strukturelles Versagen<br />

7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt)<br />

� technischer Mangel<br />

� nicht ordnungsgemäße Ladungssicherung<br />

� betriebliche Ursache (Eisenbahnbetrieb)<br />

� Sonstiges : ..............................................................................................................................................<br />

..................................................................................................................................................................<br />

8. Auswirkungen des Ereignisses<br />

Personenschaden in Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern:<br />

� Tote (Anzahl: .... )<br />

� Verletzte (Anzahl:. ......)<br />

Produktaustritt:<br />

� ja<br />

� nein<br />

� unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts<br />

Sach-/Umweltschaden:<br />

� geschätzte Schadenhöhe < 50.000 Euro<br />

� geschätzte Schadenhöhe > 50.000 Euro<br />

Behördenbeteiligung:<br />

� ja � durch die betroffenen gefährlichen Güter bedingte Evakuierung von<br />

Personen <strong>für</strong> eine Dauer von mindestens drei Stunden<br />

� durch die betroffenen gefährlichen Güter bedingte Sperrung von<br />

öffentlichen Verkehrswegen von mindestens drei Stunden<br />

� nein<br />

Falls erforderlich, kann die <strong>zu</strong>ständige Behörde weitere sachdienliche Auskünfte anfordern.


Gefahrenklassen<br />

http://www.gifte.de/<strong>Gefahrgut</strong>/gefahrenklassen.htm<br />

Gefahrenklassen<br />

Klasse 1<br />

Explosionsgefährliche Stoffe<br />

Quadrat auf Spitze stehend, orange<br />

Explosion einer schwarzen Bombe und Nummer<br />

der Unterklasse.<br />

Kleine Ziffer 1 in der unteren Ecke.<br />

Quadrat auf Spitze stehend, orange, mit<br />

Zahlenangabe 1.4, 1.5 oder 1.6.<br />

Kleine Ziffer 1 in der unteren Ecke. International<br />

mit Aufschrift: EXPLOSIVES<br />

** = Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe<br />

*** = Verträglichkeitsgruppe<br />

Klasse 2<br />

Gasförmige Stoffe<br />

Nicht brennbares und nicht giftiges Gas<br />

Quadrat auf Spitze stehend, grün, Gasflasche<br />

schwarz oder weiß, kleine 2 in der unteren Ecke<br />

Brennbare Gase<br />

Quadrat auf Spitze stehend, rot, schwarze<br />

Flamme. International mit Aufschrift<br />

"FLAMMABLE GAS"<br />

Giftige Gase<br />

Quadrat auf Spitze stehend, weiß, Totenkopf mit<br />

gekreuzten Gebeinen<br />

International mit Aufschrift "POISON GAS"<br />

* = Angabe der Gefahrenklasse<br />

Entzündend wirkendes Gas<br />

Quadrat auf Spitze stehend, gelb, schwarze<br />

Flamme über einem Kreis<br />

Klasse 3<br />

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07.06.2007


Gefahrenklassen<br />

http://www.gifte.de/<strong>Gefahrgut</strong>/gefahrenklassen.htm<br />

Entzündbare flüssige Stoffe<br />

Quadrat auf Spitze stehend, rot, weiße oder<br />

schwarze Flamme. International mit Aufschrift<br />

"FLAMMABLE LIQUID"<br />

Klasse 4.1<br />

Brennbare feste Stoffe<br />

Quadrat auf Spitze stehend, gleich breite<br />

senkrechte rote und weiße Streifen, schwarze<br />

Flamme<br />

* = ggf. Angabe der Gefahrenklasse<br />

Klasse 4.2<br />

Selbstentzündlich<br />

Quadrat auf Spitze stehend, schwarze Flamme<br />

auf weißem Grund, untere Hälfte des Zettels rot<br />

* = ggf. Angabe der Gefahrklasse<br />

Klasse 4.3<br />

Stoffe, die in Berührung mit Wasser<br />

entzündbare Gase entwickeln<br />

Quadrat auf der Spitze stehend, blau, weiße oder<br />

schwarze Flamme<br />

* = ggf. Angabe der Gefahrklasse<br />

Klasse 5<br />

Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe<br />

Quadrat auf der Spitze stehend, gelb, schwarze<br />

Flamme über einem Kreis. Kleine Ziffern 5.1 in der<br />

unteren Ecke<br />

Organisches Peroxid<br />

Quadrat auf der Spitze stehend, gelb, schwarze<br />

Flamme über einem Kreis. Kleine Ziffern 5.2 in der<br />

unteren Ecke<br />

Klasse 6<br />

Giftige Stoffe<br />

Klasse 6.1<br />

Giftig<br />

Quadrat auf der Spitze stehend, weiß, Totenkopf<br />

mit gekreuzten Gebeinen, International mit<br />

Aufschrift "POISON"<br />

Klasse 6.2<br />

Ansteckungsgefährlich<br />

Ansteckungsgefährliche Substanzen<br />

Quadrat auf der Spitze stehend, weiß, 4<br />

überlagerte Ringe, International mit Aufschrift<br />

"INFECTIOUS SUBSTANCE"<br />

Klasse 7<br />

Radioaktive Substanzen<br />

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07.06.2007


Gefahrenklassen<br />

Quadrat auf der Spitze stehend, weiß, schwarzes<br />

Flügelrad, Aufschrift "RADIOACTIVE" mit einem<br />

senkrechten roten Streifen<br />

Quadrat auf der Spitze stehend, schwarzes<br />

Flügelrad auf gelben Grund, untere Hälfte weiß,<br />

Aufschrift "RADIOACTIVE" mit zwei oder drei<br />

senkrechten roten Streifen<br />

Klasse 8<br />

Ätzende Stoffe<br />

Quadrat auf der Spitze stehend, schwarz-weiß,<br />

Reagenzgläser, aus denen Tropfen auf eine Platte<br />

und auf eine Hand herabfallen<br />

Klasse 9<br />

Verschiedene gefährliche Stoffe<br />

Quadrat auf der Spitze stehend, gleich breite,<br />

senkrechte schwarze und weiße Streifen bis <strong>zu</strong>r<br />

Mitte, untere Hälfte weiß mit schwarzer "9"<br />

Stoff, erwärmt<br />

rotes Dreieck mit einem roten Thermometer<br />

Meeresschadstoffe<br />

Dreieck, weiß mit symbolisierten,<br />

durchgestrichenen Fisch, International mit<br />

Aufschrift "MARINE POLLUTANT<br />

[Gefahrenklassen] [Kennzeichnung01] [Kennzeichnung02] [Kennzeichnung03] [Kennzeichnung04]<br />

[Kennzeichnung05] [Kennzeichnung06] [Kennzeichnung07] [L<strong>ist</strong>e UN-Nummern] [Gefahrendiamant]<br />

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Copyright © 2004 Ralf Rebmann<br />

Stand: 06. März 2005<br />

Es kann keinerlei Haftung <strong>für</strong> Ansprüche übernommen werden, die aus diesem Internet-Auftritt erwachsen könnten.<br />

http://www.gifte.de/<strong>Gefahrgut</strong>/gefahrenklassen.htm<br />

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07.06.2007


Gefahrenzettel<br />

Kennzeichnung von Gefahrstoffen<br />

Um gefährliche Güter in Fahrzeugen auch aus Entfernungen identifizieren <strong>zu</strong> können müßen an den<br />

Längsseiten oder vorn + hinten rechteckige orangene Warntafeln mit der Kennzeichnungsnummer des<br />

jeweils transportierten <strong>Gefahrgut</strong>es angebracht sein.<br />

Gefahrnummer<br />

Stoffnummer<br />

Die Gefahrnummer besteht aus min. 2 Ziffern.<br />

Eine Verdoppelung der Ziffer we<strong>ist</strong> auf eine Zunahme der Gefahr hin.<br />

Gefahrenklasse: 1 2 3 4 5 6 7 8 9<br />

Gefahrziffer 1<br />

1 Explosionsgefährlich<br />

Gefahrziffer 2 (gasförmige Stoffe)<br />

20 inertes (reaktionsträges) Gas<br />

22 tiefgekühltes Gas<br />

223 tiefgekühltes brennbares Gas<br />

225 tiefgekühltes oxidierendes (brandförderndes) Gas<br />

23 brennbares Gas<br />

236 brennbares Gas, giftig<br />

239 brennbares Gas, das spontan <strong>zu</strong> einer heftigen Reaktion<br />

führen kann<br />

25 oxidierendes (brandförderndes) Gas<br />

26 giftiges Gas<br />

265 giftiges Gas, oxidierend (brandfördernd)<br />

266 sehr giftiges Gas<br />

268 giftiges Gas, ätzend<br />

286 ätzendes Gas, giftig<br />

Gefahrziffer 3 (flüssige Stoffe)<br />

30 entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23° C bis<br />

einschl. 61° C oder<br />

entzündbarer flüssiger Stoff oder fester Stoff in<br />

http://www.feuerwehr-wilster.de/tips+hinweise/gefahrenzettel.htm<br />

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07.06.2007


Gefahrenzettel<br />

geschmolzenem Zustand mit Flammpunkt über 61° C, auf<br />

oder über seinen Flammpunkt erwärmt oder<br />

selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger flüssiger Stoff<br />

323 entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und<br />

entzündbare Gase bildet<br />

X323 entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich<br />

reagiert und entzündbare Gase bildet<br />

33 leicht entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt unter 23° C)<br />

333 selbstentzündlicher (pyrophorer) flüssiger Stoff<br />

X333 selbstentzündlicher (pyrophorer) flüssiger Stoff, der mit<br />

Wasser gefährlich reagiert<br />

336 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, giftig<br />

338 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend<br />

X338 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser<br />

gefährlich reagiert<br />

339 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan <strong>zu</strong> einer<br />

heftigen Reaktion führen kann<br />

36 entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23° C bis<br />

einschl. 61° C), schwach giftig, oder selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger<br />

flüssiger Stoff, giftig<br />

362 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert<br />

und entzündbare Gase bildet<br />

X362 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich<br />

reagiert und entzündbare Gase bildet<br />

38 entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23° C bis<br />

einschl. 61° C ), schwach ätzend, oder<br />

selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger flüssiger Stoff, ätzend<br />

382 entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert<br />

und entzündbare Gase bildet (Wasser darf nur im<br />

Einverständnis mit Sachverständigem verwendet werden)<br />

X382 entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser<br />

gefährlich reagiert und entzündbare Gase bildet<br />

39 entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan <strong>zu</strong> einer heftigen<br />

Reaktion führen kann<br />

Gefahrziffer 4 (feste Stoffe)<br />

40 entzündbarer oder selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger fester Stoff<br />

423 fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase<br />

bildet<br />

X423 entzündbarer fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert<br />

und entzündbare Gase bildet´<br />

44 entzündbarer fester Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in<br />

geschmolzenem Zustand befindet<br />

446<br />

entzündbarer fester Stoff, giftig, der sich bei erhöhter<br />

http://www.feuerwehr-wilster.de/tips+hinweise/gefahrenzettel.htm<br />

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07.06.2007


Gefahrenzettel<br />

Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet<br />

46 entzündbarer oder selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger fester Stoff, giftig<br />

462 fester Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare<br />

Gase bildet<br />

48 entzündbarer oder selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger fester Stoff, ätzend<br />

482 fester Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare<br />

Gase bildet<br />

Gefahrziffer 5 (oxidierende Stoffe)<br />

50 oxidierender (brandfördernder) Stoff<br />

539 entzündbares organisches Peroxid<br />

55 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff<br />

556 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig<br />

558 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend<br />

559 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan <strong>zu</strong><br />

einer heftigen Reaktion führen kann<br />

56 oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig<br />

568 oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig, ätzend<br />

58 oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend<br />

59 oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan <strong>zu</strong> einer<br />

heftiger Reaktion führen kann<br />

Gefahrziffer 6 (giftige Stoffe)<br />

60 giftiger oder schwach giftiger Stoff<br />

606 ansteckungsgefährlicher Stoff<br />

623 giftiger flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und<br />

entzündbare Gase bildet<br />

63 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23° C bis 61° C)<br />

638 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23° C bis 61° C),<br />

ätzend<br />

639 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23° C bis 61° C),<br />

der spontan <strong>zu</strong> einer heftigen Reaktion führen kann<br />

64 giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähig<br />

642 giftiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare<br />

Gase bildet<br />

65 giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd)<br />

http://www.feuerwehr-wilster.de/tips+hinweise/gefahrenzettel.htm<br />

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07.06.2007


Gefahrenzettel<br />

66 sehr giftiger Stoff<br />

663 sehr giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 61° C)<br />

664 sehr giftiger fester Stoff, entzündbar oder<br />

selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähig<br />

665 sehr giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd)<br />

668 sehr giftiger Stoff, ätzend<br />

669 sehr giftiger Stoff, der spontan <strong>zu</strong> einer heftigen Reaktion<br />

führen kann<br />

68 giftiger Stoff, ätzend<br />

69 giftiger oder schwach giftiger Stoff, der spontan <strong>zu</strong> einer<br />

heftigen Reaktion führen kann<br />

Gefahrziffer 7 (radioaktive Stoffe)<br />

70 radioaktiver Stoff<br />

72 radioaktives Gas<br />

723 radioaktives Gas, brennbar<br />

73 radioaktiver Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 61° C)<br />

74 radioaktiver fester Stoff, entzündbar<br />

75 radioaktiver Stoff, oxidierend (brandfördernd)<br />

76 radioaktiver Stoff, giftig<br />

78<br />

radioaktiver Stoff, ätzend<br />

Page 4 of 5<br />

Gefahrziffer 8 (ätzende Stoffe)<br />

80 ätzender oder schwach ätzender Stoff<br />

X80 ätzender oder schwach ätzender Stoff, der mit Wasser<br />

gefährlich reagiert<br />

823 ätzender flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und<br />

entzündbare Gase bildet<br />

83 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar<br />

(Flammpunkt von 23° C bis 61° C)<br />

X83 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar<br />

(Flammpunkt von 23° C bis 61° C), der mit Wasser gefährlich<br />

reagiert<br />

836 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar<br />

(Flammpunkt von 23° C bis 61° C), giftig<br />

839 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar<br />

(Flammpunkt von 23° C bis 61° C), der spontan <strong>zu</strong> einer<br />

heftigen Reaktion führen kann<br />

X839 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar<br />

(Flammpunkt von 23° C bis 61° C), der spontan <strong>zu</strong> heftiger<br />

Reaktion führen kann und mit Wasser gefährlich reagiert<br />

http://www.feuerwehr-wilster.de/tips+hinweise/gefahrenzettel.htm<br />

07.06.2007


Gefahrenzettel<br />

84 ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähig<br />

842 ätzender fester Stoff, der mit Wasser reagiert und<br />

entzündbare Gase bildet<br />

85 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend<br />

(brandfördernd)<br />

856 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend<br />

(brandfördernd) und giftig<br />

86 ätzender oder schwach ätzender Stoff, giftig<br />

88 stark ätzender Stoff<br />

X88 stark ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert<br />

883 stark ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23° C bis<br />

61° C)<br />

884 stark ätzender fester Stoff, entzündbar oder<br />

selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähig<br />

885 stark ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd)<br />

886 stark ätzender Stoff, giftig<br />

X886 stark ätzender Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert<br />

89 ätzender oder schwach ätzender Stoff, der spontan <strong>zu</strong> einer<br />

heftigen Reaktion führen kann<br />

Gefahrziffer 9 (sonstige gefährliche Stoffe)<br />

90 umweltgefährdender Stoff oder verschiedene gefährliche<br />

Stoffe<br />

99 verschiedene gefährliche Stoffe in erwärmtem Zustand<br />

Gefahrenklasse: 1 2 3 4 5 6 7 8 9<br />

08. Februar 2001<br />

© Feuerwehr Wilster<br />

http://www.feuerwehr-wilster.de/tips+hinweise/gefahrenzettel.htm<br />

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07.06.2007


<strong>Gefahrgut</strong>klassen - Verkehrsträger Straße<br />

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Leben in Hanau > Verkehr > <strong>Gefahrgut</strong>transport<br />

<strong>Gefahrgut</strong>klassen - Verkehrsträger Straße<br />

1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff<br />

z.B. Feuerwerkskörper, Signalkörper, Munition, Schwarzpulver,<br />

Anzünder, Patronen <strong>für</strong> Waffen, Sprengstoff.<br />

2 Gase<br />

z.B. Acetylen, Argon, Kohlendioxid, Helium, Stickstoff,<br />

Sauerstoff, Luft, Chlor, Propan, Feuerzeuge,<br />

Druckgaspackungen (Spraydosen).<br />

3 Entzündbare flüssige Stoffe<br />

z.B. Aceton, Klebstoffe, Schutzanstrichlösung, Farbe, Lacke, Verdünnung,<br />

Lösemittel, Terpentin, Benzin, Dieselkraftstoff, Heizöl, Alkohole,<br />

Parfümerzeugnisse, Altöl aus Kfz.,<br />

4.1 Entzündbare feste Stoffe<br />

z.B. gebrauchte Ölfilter, ölhaltige Putzlappen, Zündhölzer, Schwefel, feste<br />

Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens<br />

61°C enthalten,..<br />

4.2 Selbstentzündliche Stoffe<br />

z.B. ölhaltige Baumwollabfälle, Phosphor, Ruß, Kohle, Fischmehl, Abfälle in<br />

selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger Form, ...<br />

4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln<br />

z.B. Caesium, Lithium, Natrium, Kalium, Zinkpulver, Karbid, Magnesiumpulver,<br />

Natriumbatterien oder Natriumzellen, ...<br />

5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe<br />

z.B. Wasserstoffperoxid, Desinfektionsmittel, Ammoniumnitrathaltige<br />

Düngemittel, Kaliumperoxid, Natriumchlorit, Zinkperoxid, Bleidioxid, ...<br />

5.2 Organische Peroxide<br />

z.B. Härter von Zweikomponentenklebern und Spachtelmasse, ...<br />

6.1 Giftige Stoffe<br />

z.B. Desinfektionsmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Arsensäure,<br />

Quecksilberverbindung, Trichlorethylen, Medikamente, Pestizide, ...<br />

6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe<br />

z.B. Klinischer Abfall, unspezifiziert, Ansteckungsgefährliche Stoffe,<br />

http://www2.hanau.de/lebeninhanau/verkehr/gefahrguttransport/artikel/02540/<br />

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07.06.2007


<strong>Gefahrgut</strong>klassen - Verkehrsträger Straße<br />

Diagnostische Proben, ...<br />

7 Radioaktive Stoffe<br />

z.B. Radium, Uranium, Thorium, selbstleuchtende<br />

Zifferblätter, ...<br />

8 Ätzende Stoffe<br />

z.B. Schwefelsäure, Salzsäure, Reinigungsmittel, Batterien (Akkumulatoren),<br />

Batterien mit Säure oder Alkalien gefüllt, Salpetersäure, Ameisensäure,<br />

Essigsäure, Desinfektionsmittel, ....<br />

9 Sonstige gefährliche Stoffe und Gegenstände<br />

z.B. Asbest, PCB-haltige Kondensatoren, Lithiumbatterien, Airbag-<br />

Gasgeneratoren, Gurtstraffer, genetisch veränderte Mikroorganismen, ...<br />

©2005 Stadt Hanau Ordnungsamt - Allgemeines Ordnungsrecht / Gewerbe Stand: 09.05.2005 11:45<br />

http://www2.hanau.de/lebeninhanau/verkehr/gefahrguttransport/artikel/02540/<br />

Page 2 of 2<br />

07.06.2007


Kleinmengentransport von<br />

<strong>Gefahrgut</strong><br />

Feuerzeuge /<br />

Spraydosen =<br />

<strong>Gefahrgut</strong>klasse 2<br />

• Tabelle der begrenzten Mengen<br />

•<br />

• Unter 1000 Punkten <strong>ist</strong> die Beförderung<br />

weitestgehend von den <strong>Gefahrgut</strong>vorschriften<br />

befreit.<br />

•<br />

• Zusammengesetzte Verpackungen<br />

Werden Innenverpackungen in Umverpackungen<br />

eingesetzt („LQ-Verpackungen“) und dabei<br />

bestimmte Mengengrenzen eingehalten, <strong>ist</strong> die<br />

Beförderung ebenfalls weitestgehend befreit.<br />

Anforderungen beim Transport<br />

Für den Versand im Straßenverkehr müssen<br />

Packstücke mit „UN 1057 Feuerzeuge, 2.1“<br />

gekennzeichnet sein.<br />

Ab 333 kg Brutto gelten <strong>zu</strong>sätzliche Anforderungen<br />

hinsichtlich Unfallmerkblatt, <strong>Gefahrgut</strong>führerschein und ADR-<br />

Ausrüstung.


B R A N C H E N T R E F F<br />

8<br />

Seit Anfang des Jahres 2004 darf Munition<br />

(auch kleine Mengen, über fünf Kilo) nur<br />

noch mit Gefahrzettel, <strong>Gefahrgut</strong>verpackung<br />

und einem Feuerlöscher befördert<br />

werden. Wo kann ich den genauen Wortlaut<br />

dieser Verordnung nachlesen?<br />

Die neuen Regelungen gelten seit der Verkündung<br />

der 1. GGVSE-Änderungsverordnung am 6.<br />

April 2004 im BGBl. Teil I, Nr. 14. In der Tat wurde<br />

die Mengengrenze <strong>für</strong> den Transport von Gegenständen<br />

mit Explosivstoff durch Privatpersonen in<br />

Deutschland drastisch reduziert.<br />

Der Transport von <strong>Gefahrgut</strong> durch Privatpersonen<br />

<strong>ist</strong> im Unterabschnitt 1.1.3.1a) weit gehend<br />

von den Vorschriften des ADR freigestellt:<br />

„Die Vorschriften des ADR gelten nicht <strong>für</strong>:<br />

a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen<br />

durchgeführt werden, sofern diese<br />

Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und<br />

<strong>für</strong> den persönlichen oder häuslichen Gebrauch<br />

oder <strong>für</strong> Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt,<br />

es werden Maßnahmen getroffen,<br />

die unter normalen Beförderungsbedingungen<br />

ein<br />

Freiwerden des Inhalts<br />

verhindern. Gefährliche<br />

Güter in Großpackmitteln<br />

(IBC), Großverpackungen<br />

oder Tanks gelten nicht als<br />

einzelhandelsgerecht verpackt.“<br />

Somit sind Privatpersonen<br />

bei grenzüberschreitenden<br />

Beförderungen unabhängig<br />

von der transportierten<br />

Menge freigestellt<br />

und müssen keine sonstigen<br />

Vorschriften des ADR<br />

<strong>beachten</strong>.<br />

In Deutschland <strong>ist</strong> der Gesetzgeber der Meinung,<br />

dass diese Fre<strong>ist</strong>ellung <strong>zu</strong> weit geht und<br />

hat deshalb Mengengrenzen eingeführt. Diese<br />

verschärften Vorschriften findet man in der Anlage<br />

2 der GGVSE. Grundsätzlich <strong>ist</strong> <strong>für</strong> alle <strong>Transporte</strong><br />

durch Privatpersonen nach 1.1.3.1 c) ADR<br />

eine Obergrenze gemäß der 1000-Punkte-Tabelle<br />

in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR vorgeschrieben.<br />

Für bestimmte Gefahrgüter gibt es darüber hinaus<br />

individuelle Grenzwerte, z. B. bei explosiven<br />

Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff.<br />

N E W S<br />

SIE FRAGEN – WIR ANTWORTEN<br />

Wie weit <strong>ist</strong> der Transport von Munition durch Privatpersonen freigestellt?<br />

In Anlage 2, Nr. 1.3 a) gab es nun durch die oben<br />

genannte 1. GGVSE-ÄndVO eine gravierende Änderung<br />

in Be<strong>zu</strong>g auf die freigestellten Mengengrenzen<br />

beim Transport von Gegenständen mit<br />

Explosivstoff. Bisher war die Mengengrenze 5 kg<br />

brutto je Gegenstand, seit der 1. GGVSEÄndV beträgt<br />

die Grenze nur noch 5 kg brutto je Beförderungseinheit.<br />

Für Sportschützen beispielsweise<br />

hat dies Auswirkungen, da 5 kg brutto bei der Beförderung<br />

von Patronen schnell erreicht sind.<br />

Durch die Änderungen der GGVSE 2005 wird die<br />

Mengengrenze Dank eines Einspruches des Bundesrats<br />

<strong>zu</strong>mindest <strong>für</strong> die Unterklasse 1.4 auf 50<br />

kg je Beförderungseinheit erhöht.<br />

Welche Konsequenzen hat nun diese nationale<br />

Sonderregelung <strong>für</strong> <strong>Transporte</strong> von Patronen innerhalb<br />

Deutschlands? Wird die Mengengrenze<br />

von 50 kg überschritten, bleibt auch den Privatpersonen<br />

nur noch die Möglichkeit, nach den<br />

Fre<strong>ist</strong>ellungen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6<br />

(1000-Punkte-Regelung) <strong>zu</strong> befördern. Patronen<br />

mit der UN-Nummer 0012 dürfen nach dieser Tabelle<br />

unbegrenzt transportiert werden und die<br />

Richtige Kennzeichnung: Auch beim Transport durch Privatpersonen.<br />

Fre<strong>ist</strong>ellungen können trotzdem in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

Fre<strong>ist</strong>ellung gemäß dieser Regelung heißt aber<br />

nicht, wie oben bei 1.1.3.1 a), dass man von allen<br />

anderen Vorschriften befreit <strong>ist</strong>. Die Fre<strong>ist</strong>ellung<br />

bezieht sich nur auf folgende Vorschriften:<br />

• Das Fahrzeug muss nicht mit orangefarbenen<br />

Warntafeln und Großzetteln (Placards) gekennzeichnet<br />

werden<br />

• Es müssen keine Unfallmerkblätter mitgeführt<br />

werden<br />

FEBRUAR 2005<br />

• Der Fahrer braucht keine ADR-Bescheinigung<br />

(<strong>Gefahrgut</strong>-Führerschein)<br />

• Es muss, mit Ausnahme eines 2-kg-Löschers,<br />

keine weitere <strong>Gefahrgut</strong>ausrüstung<br />

mitgeführt werden<br />

• Es muss kein spezielles <strong>Gefahrgut</strong>fahrzeug mit<br />

Zulassung verwendet werden<br />

• Es darf auch an öffentlichen Stellen auf- und<br />

abgeladen werden<br />

Im Umkehrschluss heißt das natürlich, dass alle<br />

anderen Vorschriften des ADR ein<strong>zu</strong>halten sind,<br />

auch von Privatpersonen. Im wesentlichen handelt<br />

es sich beim Transport von Munition um folgende<br />

Vorschriften:<br />

• Ein 2-kg-Feuerlöscher (Brandklassen ABC)<br />

muss mitgeführt werden. Der Feuerlöscher<br />

muss plombiert und mit dem Datum der nächsten<br />

Prüfung gekennzeichnet sein (alle 2 Jahre)<br />

• Es dürfen nur <strong>zu</strong>gelassene Verpackungen verwendet<br />

werden (UN-Codierung), die mit der<br />

Aufschrift „UN 0012“ und „Patronen <strong>für</strong> Handfeuerwaffen“<br />

sowie dem Gefahrzettel 1.4S gekennzeichnet<br />

sein müssen (siehe Grafik)<br />

• Sondervorschrift CV2 gemäß Abschnitt 7.5.11<br />

des ADR <strong>ist</strong> ein<strong>zu</strong>halten, das heißt<br />

• - Vor dem Beladen <strong>ist</strong> die Ladefläche des Fahrzeugs<br />

gründlich <strong>zu</strong> reinigen<br />

• - Die Verwendung von Feuer und offenem Licht<br />

<strong>ist</strong> auf Fahrzeugen, in ihrer Nähe sowie beim<br />

Be- und Entladen verboten<br />

• Das Fahrzeug darf nicht mit Beleuchtungsgeräten<br />

mit offener Flamme betreten werden. Beleuchtungsgeräte<br />

dürfen keine Oberfläche aus<br />

Metall haben, durch die Funken erzeugt werden<br />

können<br />

• Bei Be- und Entladen gilt ein Rauchverbot<br />

• Ladungssicherung muss durchgeführt werden<br />

• Personen müssen unterwiesen werden, welche<br />

Vorschriften <strong>zu</strong> <strong>beachten</strong> sind<br />

• Grundsätzlich muss ein Beförderungspapier<br />

mitgeführt werden. Hiervon gibt es jedoch in<br />

Deutschland eine Ausnahme (Ausnahme 18 der<br />

GGAV), wenn die Mengengrenzen gemäß UA<br />

1.1.3.6 (1000-Punkte-Grenze) nicht überschritten<br />

wird, <strong>was</strong> beim Transport dieser Munition<br />

gegeben <strong>ist</strong>. Sie gilt jedoch nur, wenn die Patronen<br />

<strong>für</strong> die Beförderung nicht an Dritte übergeben<br />

werden. Kauft eine Privatperson Patronen<br />

und transportiert sie in seinem Fahrzeug, kann<br />

man dies als gegeben ansehen, so dass kein<br />

Beförderungspapier erforderlich <strong>ist</strong>.<br />

ABB.: WERNY


28<br />

7/2006<br />

Pirsch ins Recht<br />

Kein<br />

Transport<br />

per Post<br />

Nahe<strong>zu</strong> alle deutschen Paketdienste<br />

transportieren keine Schusswaffen und<br />

Munition mehr. Bernhard Haas hat die<br />

Sachlage beleuchtet und nennt die<br />

legalen Wege des Waffenversands.<br />

Die private Kleinanzeige<br />

in der Pirsch stach ins<br />

Auge: Die feine Flinte<br />

war schon lange ein Traum<br />

und der Preis verlockend.<br />

Was lag näher, als Kontakt<br />

auf<strong>zu</strong>nehmen. Nach einem<br />

kurzen Gespräch waren sich<br />

Käufer und Verkäufer handelseinig.<br />

Schließlich blieb<br />

nur noch die Frage <strong>zu</strong> klären:<br />

Wie kommt die Waffe von<br />

Westfalen nach Oberbayern?<br />

Per Post sollte die Waffe versendet<br />

werden, vereinbarten<br />

die beiden. Doch der Ärger<br />

kam später, denn aufgegeben<br />

wurde die Flinte zwar, aber<br />

angekommen <strong>ist</strong> sie bis heute<br />

nicht.<br />

Pirsch<br />

Zugegeben – dieser Fall <strong>ist</strong><br />

konstruiert. Aber so et<strong>was</strong> <strong>ist</strong><br />

nicht wirklichkeitsfremd und<br />

auch schon vorgekommen.<br />

Gehen nicht ab und <strong>zu</strong> mal<br />

Pakete ganz einfach verloren?<br />

Bei den diversen Paketdiensten<br />

stößt man mit der Frage,<br />

wie viele Pakete im Jahr auf<br />

dem Transportweg verschwinden,<br />

gerade<strong>zu</strong> in ein Wespennest.<br />

Unisono <strong>ist</strong> <strong>zu</strong> hören:<br />

„Bitte haben Sie Verständnis<br />

da<strong>für</strong>, dass wir hier<strong>zu</strong> aus<br />

wettbewerbstechnischen<br />

Gründen – wie unsere Mitbewerber<br />

auch – keine Angaben<br />

machen.“ Oder machen wollen?<br />

Denn die umgekehrte<br />

Folge schloss ebenfalls keiner<br />

Stellungnahmen der Versender<br />

◼ „Leider können wir Ihnen hier nicht helfen, da unsere AGBs<br />

den Transport von Waffen ausschließen.“ Claus Korfmacher,<br />

Deutsche Post World Net (DHL)<br />

◼ „Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass Feuerwaffen vom<br />

Transport bei UPS ausgeschlossen sind.“ Jeannette Lenz,<br />

UPS Kundendienst<br />

◼ „Schusswaffen nach dem deutschen Waffengesetz sowie<br />

Pakete, die geeignet sind, Personen <strong>zu</strong> verletzen oder<br />

Sachschäden <strong>zu</strong> verursachen, (…) sind in unseren AGBs<br />

von einer Beförderung durch den DPD ausgeschlossen.“<br />

Cécile Y. Schreyer, DPD GeoPost Deutschland<br />

◼ „Wir übernehmen die persönliche Zustellung und überzeugen<br />

uns, dass ‚Alfons Müller‘ auch ‚Alfons Müller‘ <strong>ist</strong>.“<br />

Ralf Luginger, Transimpex, München<br />

Foto BHA<br />

aus: „Wo Menschen arbeiten,<br />

werden Fehler gemacht“ heißt<br />

es dann <strong>zu</strong> einem möglichen<br />

Abhandenkommen.<br />

Über einem legalen Waffenbesitzer,<br />

der unter Beachtung<br />

des § 34 WaffG (siehe Kasten)<br />

legal eine Schusswaffe verkauft<br />

hat, hängt bei einem<br />

eventuellen Waffenverlust<br />

stets das Damoklesschwert<br />

der waffenrechtlichen Un<strong>zu</strong>verlässigkeit<br />

(§ 5 WaffG). Verschärfend<br />

kommt hin<strong>zu</strong>, dass<br />

alle großen Transportunternehmen,<br />

egal, ob sie nun<br />

DHL (Deutsche Post), UPS<br />

(United Parcel Service), DPD<br />

(Deutscher Paketdienst), GPS<br />

(German Parcel Service) heißen,<br />

in ihren allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen den<br />

Transport von Waffen ganz<br />

ausschließen (siehe Stellungnahmen).<br />

Damit <strong>ist</strong> bereits<br />

das Aufgeben einer Waffe –<br />

beispielsweise am Postschalter<br />

– nicht mehr <strong>zu</strong>lässig!<br />

Nun könnte der Waffenversender<br />

– frei nach dem Motto:<br />

„Wo kein Kläger, da kein<br />

Richter“ – sich fragen, warum<br />

sollte ausgerechnet mir<br />

et<strong>was</strong> passieren? Und in den<br />

me<strong>ist</strong>en Fällen passiert ja<br />

nichts …<br />

Hier <strong>ist</strong> aber Vorsicht geboten:<br />

Denn sogar diejenigen,<br />

die es eigentlich wissen müssten,<br />

sind nämlich vor derlei<br />

„Dummheit“ nicht gefeit.<br />

Nachdem kürzlich gleich vier<br />

Waffenhändler aufgefallen<br />

sind, weil sie Waffen – verschärfend<br />

kommt hin<strong>zu</strong>: teilweise<br />

verbotenerweise <strong>zu</strong>­<br />

sammen mit Munition – in<br />

einem Postpaket verschickten,<br />

reagierte der Geschäftsführer<br />

des Verbandes Deutscher<br />

Büchsenmacher und<br />

Waffenfachhändler (VDB),<br />

Wolfgang Fuchs, ziemlich<br />

sauer. „Wie oft muss man<br />

eigentlich noch mitteilen,<br />

dass DHL nach den Transportbestimmungen<br />

Waffen,<br />

Waffenteile und Munition<br />

vom Versand ausgeschlossen<br />

hat“ warnt er seine Mitglieder<br />

eindringlich. Diese Warnung<br />

gilt selbstverständlich auch<br />

<strong>für</strong> jeden Jäger, der privat<br />

eine Waffe verschicken will.<br />

Nur an Berechtigte<br />

Eine weitere Frage bleibt<br />

noch ungeklärt: Wie will der<br />

Verkäufer im Zweifels­/<br />

Streitfall beweisen, dass die<br />

Waffe auch bei der berechtigten<br />

Person – dem legalen<br />

Käufer – tatsächlich angekommen<br />

<strong>ist</strong>? Vielleicht hat<br />

der Postbote das Paket ja<br />

freundlicherweise bei der<br />

hübschen Nachbarin abgegeben.<br />

Das <strong>ist</strong> aber ebenfalls<br />

nicht rechtens (§ 34 WaffG).<br />

Rechtlich einwandfrei wäre<br />

da wohl ausschließlich, den<br />

Transport selbst <strong>zu</strong> übernehmen.<br />

Beim Übergeben der<br />

Waffe kann dann gleich<br />

kontrolliert werden, ob der<br />

Käufer auch wirklich berechtigt<br />

<strong>ist</strong>. Denn der Blick in<br />

eine Waffenbesitzkarte oder<br />

einen gültigen Jagdschein <strong>ist</strong><br />

ja vom Gesetz vorgeschrieben.<br />

Und ein vom Käufer<br />

Problemfall Paketübergabe:<br />

In dieser (gestellten)<br />

Aufnahme wird gerade<br />

eine Testwaffe in der<br />

Redaktion angeliefert.<br />

Das Paket muss vom Boten<br />

dem Berechtigten persönlich<br />

ausgehändigt werden,<br />

die Empfangsdame des<br />

Verlags <strong>ist</strong> da<strong>zu</strong> nicht<br />

berechtigt. Denn wenn<br />

eine erlaubnispflichtige<br />

Schusswaffe in „falsche<br />

Hände“ (an einen Nichtberechtigten)<br />

gegeben wird,<br />

<strong>ist</strong> dies eine Straftat.<br />

unterschriebener Übergabeschein<br />

<strong>ist</strong> sicher auch nicht<br />

von Schaden.<br />

Was im näheren Umkreis<br />

ohne großen Aufwand möglich<br />

<strong>ist</strong>, lohnt sich bei größeren<br />

D<strong>ist</strong>anzen sicherlich nur<br />

bei besonders wertvollen<br />

Waffen. Hilfsweise – das wäre<br />

auch bei einem Um<strong>zu</strong>g<br />

möglich – kann ein Spediteur<br />

beauftragt werden, der den<br />

Transport übernimmt. Dabei<br />

<strong>ist</strong> Vorschrift, Waffen (entladen!)<br />

und gefährliche Gegen­<br />

Das sagt das Waffengesetz<br />

stände in einer Schutzhülle<br />

<strong>zu</strong> verpacken. Ob ein solcher<br />

Transport allerdings preislich<br />

noch im Rahmen bleibt, <strong>ist</strong><br />

nur schwerlich endgültig <strong>zu</strong><br />

beurteilen und käme auf einen<br />

Versuch an. Wichtig:<br />

Der gewerbliche <strong>Transporte</strong>ur<br />

muss darauf hingewiesen<br />

werden, dass das Transportgut<br />

eine Waffe <strong>ist</strong>.<br />

Zurzeit hat sich nur ein Unternehmen<br />

auf dem gesamten<br />

innerdeutschen Markt auf<br />

den sachgerechten Transport<br />

von Waffen – auch <strong>für</strong> Privatpersonen<br />

– eingerichtet, die<br />

Firma Transimpex (Machtlfinger<br />

Str. 26, 81379 München,<br />

E­mail: transimpex@<br />

t­online.de). Dieses transportierte<br />

<strong>zu</strong>nächst <strong>für</strong> große Fotolaboratorien<br />

Waren über<br />

Nacht, jede Sendung musste<br />

abgeliefert und abgezeichnet<br />

werden. „Weil wir eben dem<br />

Gesetz genügen wollen“ wurde<br />

vor etwa vier Jahren ein<br />

spezielles elektronisches Erfassungssystem<br />

entwickelt,<br />

erzählt Geschäftsführer Ralf<br />

Luginger. Das Ausliefern der<br />

Waffen wird durch den Kurier<br />

kontrolliert. „Der lässt<br />

sich den Ausweis des Empfängers<br />

zeigen, vorher wird nicht<br />

ausgeliefert,“ so der Ge­<br />

§ 5 Zuverlässigkeit<br />

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,<br />

Nr. 2 bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie<br />

b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß<br />

umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren<br />

werden,<br />

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die <strong>zu</strong>r<br />

Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände<br />

nicht berechtigt sind.<br />

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten<br />

(1) Eine Erlaubnis <strong>zu</strong>m Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf<br />

nicht, wer diese<br />

Nr. 2 vorübergehend von einem Berechtigten <strong>zu</strong>r gewerbsmäßigen<br />

Beförderung … erwirbt.<br />

§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der<br />

Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht<br />

(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen<br />

überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein<br />

oder nachgewiesen werden. Werden sie <strong>zu</strong>r gewerbsmäßigen<br />

Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße<br />

Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein<br />

Abhandenkommen getroffen sein.<br />

§ 52 Strafvorschriften<br />

(3) Mit Freiheitsstrafe bis <strong>zu</strong> drei Jahren oder mit Geldstrafe<br />

wird bestraft, wer<br />

Nr. 7 entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige<br />

Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem<br />

Nichtberechtigten überlässt.<br />

schäftsführer weiter. Und<br />

wenn der Empfänger tagsüber<br />

bei der Arbeit <strong>ist</strong>, kann<br />

auch dorthin geliefert werden.<br />

Über die Auslieferung wird<br />

dann ein Protokoll gefertigt,<br />

das dem Verkäufer anschließend<br />

<strong>zu</strong>gestellt wird.<br />

Die Kosten sind – angesichts<br />

des Werts einer Schusswaffe<br />

– akzeptabel: Der Versand<br />

einer Waffe (unabhängig vom<br />

Gewicht) kostet dann beispielsweise<br />

von München<br />

nach Frankfurt um die 20 Eu­<br />

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Pirsch ins Recht 29<br />

ro plus Mehrwertsteuer. Der<br />

Preis kann je nach Aufwand<br />

et<strong>was</strong> variieren und sollte im<br />

Voraus geklärt werden.<br />

Der VDB hat daher einen<br />

Rahmenvertrag abgeschlossen<br />

und empfiehlt seinen Mitgliedern<br />

dringend, sich diesem<br />

an<strong>zu</strong>schließen. Sollte dies<br />

nicht klappen, sieht es laut<br />

Fuchs düster aus: „Wenn dies<br />

geschieht, gibt es keinen<br />

Dienstle<strong>ist</strong>er mehr, der den<br />

Versand von Waffen und<br />

Munition durchführt“. ◼<br />

So geht’s: Waffenversand von Privat<br />

Wer als Privatperson erlaubnispflichtige Schusswaffen oder<br />

Munition versenden will, sollte Folgendes <strong>beachten</strong>:<br />

◼ einen Nachweis der Berechtigung des Käufers einfordern,<br />

etwa die (beglaubigte) Kopie des gültigen Jagdscheins, der<br />

Waffenbesitzkarte (bei Kurzwaffen mit Voreintrag);<br />

◼ ein Transportunternehmen beauftragen, dessen Statuten den<br />

Waffen-/ Munitionsversand nicht ausschließen und das<br />

sicherstellt, dass ausschließlich der Berechtigte das Paket<br />

persönlich erhält;<br />

◼ Waffe und die eventuell da<strong>zu</strong>gehörende Munition getrennt<br />

verpacken (2 Pakete).<br />

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Pirsch 7/2006

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