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SEITE 14 DONNERSTAG, 24. NOVEBER 2011<br />
23. AUSGABE<br />
praktisch keinen Schutz, bis das Konto wieder im Plus ist. Hier<br />
empfiehlt es sich, mit der Bank eine Rückzahlungsregelung zu<br />
vereinbaren.<br />
Recht auf Umwandlung:<br />
Per Gesetz sind Banken und Sparkassen verpflichtet, das Girokonto<br />
innerhalb von vier Tagen nach Antragstellung in ein P-<br />
Konto umzuwandeln.<br />
Wichtig: Es gibt nur ein Recht auf Umwandlung eines bestehenden<br />
Kontos. Ein grundsätzliches Recht auf Einrichtung eines Girokontos<br />
gibt es jedoch nicht.<br />
Automatischer Schutz und erhöhte Freibeträge:<br />
Das P-Konto ist ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr<br />
dient, bei Kontopfändung jedoch einen unbürokratischen<br />
Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger für Guthaben in Höhe von<br />
1.028,89 Euro (Grundfreibetrag) bietet. Darüber hinaus können<br />
auf dem P-Konto höhere Freibeträge per Bescheinigung durch<br />
z. B. Sozialleistungsträger, Familienkassen, Arbeitgeber und die<br />
anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen<br />
geschützt werden, wenn der Kontoinhaber gesetzlichen<br />
Unterhaltspflichten nachkommt oder Sozialleistungen für Mitglieder<br />
einer Bedarfsgemeinschaft entgegennimmt. Auf gleichem<br />
Weg lassen sich auch weitere Freibeträge etwa für<br />
Kindergeld, einmalige Sozialleistungen oder bestimmte Mehrbedarfe<br />
für den Ausgleich von Körper- und Gesundheitsschäden<br />
auf dem P-Konto schützen.<br />
Wichtig: Kontoinhaber müssen selbst aktiv werden, um die Bescheinigungen<br />
zu besorgen und diese dann bei ihrer Bank vorlegen.<br />
Wenn die Freibeträge per Bescheinigung nicht ausreichen, um<br />
den tatsächlich unpfändbaren Betrag zu schützen, kann ein zusätzlicher<br />
Antrag bei Gericht (oder der vollstreckenden Stelle)<br />
gestellt werden.<br />
Entgelte und Leistungen:<br />
Kreditinstitute dürfen fürs P-Konto keine höheren Entgelte verlangen<br />
als für das Führen eines „normalen“ Gehaltskontos. Natürlich<br />
dürfen auch keine Entgelte für die Umstellung selbst<br />
verlangt werden. Auch sollte das P-Konto alle üblichen Bankleistungen<br />
einschließen; Einschränkungen wie z. B. „keine Lastschriften<br />
möglich“ sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale<br />
NRW unzulässig.<br />
Ausgenommen vom Gleichheitsprinzip sind Bankleistungen, die<br />
Bonität voraussetzen. So könnten P-Konto-Inhabern beispielsweise<br />
Kreditkarten verwehrt werden.<br />
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