8. Beschlussabteilung Aktenzeichen: B8-124/11 ... - Bundeskartellamt
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Beteiligten am Zusammenschluss einschließlich der Auswirkungen des Zusammenschlusses<br />
auf die inländischen Marktverhältnisse sowie aus den zu erwartenden betriebswirtschaftlichen<br />
Vorteilen der künftigen Zusammenarbeit auf dem Inlandsmarkt.<br />
Entspricht die nach diesen Bestimmungsmerkmalen festgestellte wirtschaftliche Bedeutung<br />
dem Durchschnitt, ist grundsätzlich eine mittlere Gebühr angemessen. Diese beträgt<br />
nach dem derzeit geltenden Gebührenrahmen 25.000,- Euro. Von diesem Mittelwert<br />
sind, abhängig von der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung und dem Arbeitsaufwand,<br />
Zu- oder Abschläge vorzunehmen, deren Höhe im pflichtgemäßen Ermessen der<br />
Kartellbehörde liegt. 79<br />
(<strong>11</strong>1) Dem Zusammenschluss misst die <strong>Beschlussabteilung</strong> eine über dem Durchschnitt<br />
liegende Bedeutung zu. Der sachliche und personelle Aufwand der Kartellbehörde für<br />
die fusionsrechtliche Prüfung entsprach dieser Bedeutung. Demnach ist eine Gebühr in<br />
Höhe von […] Euro angemessen. Nach Anrechnung der gesondert zu erhebenden Gebühr<br />
für die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens nach § 39 Abs. 1 GWB (§ 80<br />
Abs. 1 Satz 4 GWB) von […] Euro war für die Freigabe noch ein Betrag von […] Euro<br />
festzusetzen. Gebührenschuldner ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GWB die Beteiligte<br />
zu 3. als Anmelderin.<br />
(<strong>11</strong>2) Die Gebühr ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses unter Angabe des<br />
Kassenzeichens 810600249132 und des Datums des Beschlusses auf das unten aufgeführte<br />
Konto zu überweisen.<br />
Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken<br />
BLZ: 590 000 00 (für Inlandszahlungen)<br />
Konto-Nr.: 590 010 20<br />
BIC: MARKDEF 1590 (für Auslandszahlungen)<br />
IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20<br />
(<strong>11</strong>3) Bei Überweisungen aus dem Ausland fallen im Allgemeinen Bankspesen an. In diesen<br />
Fällen ist sicherzustellen, dass dem Konto des <strong>Bundeskartellamt</strong>s die volle Gebühr gutgeschrieben<br />
wird.<br />
(<strong>11</strong>4) Die Auslagen für die erforderliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger werden<br />
gesondert erhoben (§ 43 Nr. 2, § 80 Abs. 1 Satz 3 GWB).<br />
79 vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2000, Az. Kart 2/00 (V) „Tequila“ = WuW/E DE-R 514 ff.;<br />
KG WuW/E OLG 5259 "Kleinhammer", KG WuW/E OLG 5287 "Finanzbeteiligung Gebühr".