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8. Beschlussabteilung Aktenzeichen: B8-124/11 ... - Bundeskartellamt

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zur Folge. Im Fall RWE/Stadtwerke Unna (<strong>B8</strong>-94/<strong>11</strong>, Beschluss vom <strong>8.</strong> Dezember 20<strong>11</strong>)<br />

konnte dagegen eine Verstärkungswirkung bei der Beteiligung eines Vorlieferanten an<br />

einem Abnehmer verneint werden, da RWE weder der dem SWU-Netz vorgelagerte<br />

Gasnetzbetreiber noch Gasvorlieferant der SWU war.<br />

(108) Ein Wegfall potentiellen Wettbewerbs ist jedoch nicht per se wettbewerblich problema-<br />

tisch. Entscheidend ist vielmehr, ob die marktbeherrschende Stellung von ESW bei der<br />

Gasversorgung von SLP- und RLM-Kunden im etablierten Versorgungsgebiet, einen<br />

Wegfall aktuellen und potentiellen Wettbewerbs von Enovos Deutschland als Folge des<br />

Zusammenschlussvorhabens unterstellt, zu einer Verstärkung der Stellung von ESW<br />

führen würde. Dies ist nach Auffassung der <strong>Beschlussabteilung</strong> nicht der Fall. Der Wettbewerbsdruck<br />

um wechselbereite Letztverbraucher geht derzeit vor allem von überregional<br />

tätigen Anbietern wie FlexGas, eprimo, E WIE EINFACH oder Vattenfall aus. Der<br />

von diesen überregionalen Anbietern ausgehende Wettbewerb wird durch das Zusammenschlussvorhaben<br />

jedoch nicht berührt. Deshalb ist vorliegend nicht davon auszugehen,<br />

dass die marktbeherrschende Stellung von ESW in ihrem Versorgungsgebiet durch<br />

den beabsichtigten Zusammenschluss in fusionskontrollrechtlich relevanter Weise verstärkt<br />

wird.<br />

VII. Gebühren<br />

(109) Die Anmeldung eines Zusammenschlusses ist gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB<br />

gebührenpflichtig. Ebenso sind Amtshandlungen der Kartellbehörde nach § 40 GWB<br />

gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB gebührenpflichtig. Die Kartellbehörde kann hierfür<br />

Gebühren bis zu 50.000,- Euro, bei besonders großer wirtschaftlicher Bedeutung und<br />

außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand bis zu 100.000,- Euro erheben (§ 80 Abs. 2<br />

Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 GWB). Auf die Gebühr für die Amtshandlung nach<br />

§ 40 GWB ist die Gebühr für die Anmeldung des Zusammenschlusses anzurechnen (§<br />

80 Abs. 1 Satz 4 GWB).<br />

(<strong>11</strong>0) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der<br />

Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand<br />

der gebührenpflichtigen Handlung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 GWB). Von den genannten<br />

Bestimmungsmerkmalen kommt der wirtschaftlichen Bedeutung das größte<br />

Gewicht zu. Sie ergibt sich aus der Höhe der inländischen Umsätze der beteiligten Unternehmen<br />

auf dem vom Zusammenschluss betroffenen Markt, aus dem Interesse der

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