8. Beschlussabteilung Aktenzeichen: B8-124/11 ... - Bundeskartellamt
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potentielle Wettbewerber hinsichtlich eines Marktzutritts entmutigt und aktuelle Wettbe-<br />
werber von nachstoßendem Wettbewerb abgehalten werden.<br />
(77) In Fällen der Beteiligung marktbeherrschender Energievorlieferanten an ihren<br />
Stadtwerke- und Regionalversorgerkunden, in denen in der bisherigen Praxis von netz-<br />
bezogen abgegrenzten Märkten ausgegangen wurde, ist ein solcher untersagungsfähi-<br />
ger vertikaler Marktverschlusseffekt in der Vergangenheit selbst bei Minderheitsbeteili-<br />
gungen regelmäßig bejaht worden, falls die Beteiligung des Vorlieferanten an einem<br />
regionalen oder lokalen Weiterverteiler erfolgt, deren etabliertes Vertriebsgebiet dem<br />
eigenen nachgelagert ist. 51 Insbesondere wurde in einem solchen Verhalten die Strate-<br />
gie der Vorlieferanten erkannt, mittels zahlreicher Beteiligungen an regionalen und loka-<br />
len Energieversorgungsunternehmen ihre Absatzgebiete langfristig zu sichern und potentiellen<br />
Wettbewerb abzuwehren. 52<br />
Da das etablierte Vertriebsgebiet der Enovos<br />
Deutschland ein dem etablierten Vertriebsgebiet der ESW Gasvertrieb vorgelagertes<br />
Netz ist, und die Enovos Deutschland bereits mehrere Beteiligungen an Stadtwerken mit<br />
Gasversorgung im Creos-Netzgebiet hält, sind auch im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben<br />
grundsätzlich die Bedingungen für eine Absatzsicherung durch Enovos<br />
Deutschland erfüllt.<br />
(78) Zumindest kurzfristig resultiert aus dem Zusammenschlussvorhaben auch eine<br />
wesentliche Verstärkung der Möglichkeit einer Absatzsicherung. Zwar hält sie bereits vor<br />
dem Zusammenschluss eine Minderheitsbeteiligung in Höhe von 10% an der ESW Gasvertrieb,<br />
die auch mit […] im Aufsichtsrat der ESW Gasvertrieb verbunden ist. Damit ist<br />
es der Anmelderin auch gegenwärtig schon möglich, ihre eigenen Interessen im Zielunternehmen<br />
in beschränktem Umfang durchzusetzen und auf Angebote von konkurrierenden<br />
Erdgasvorlieferanten mit Preissenkungen zu reagieren. Der auf die Enovos<br />
Deutschland einwirkende Preisdruck durch aktuelle und potentielle Wettbewerber, sowie<br />
die durch die Börse gebildeten Referenzpreise für Erdgas bewirken jedoch, dass selbst<br />
das Halten eines Beteiligungsunternehmens als Kunden nur durch Preissenkungen erreicht<br />
werden kann. Denn auch die Energieversorger, an denen Enovos Deutschland<br />
beteiligt ist, schreiben ihre Erdgaslieferverträge aus oder holen Konkurrenzangebote<br />
51<br />
BGH, Beschluss vom <strong>11</strong>. November 2008, WuW/E DE-R 2451, 2461 – E.ON/Stadtwerke Eschwege,<br />
Rn. 59; sowie BKartA <strong>B8</strong>-109/09, Beschluss vom 30. April 2010 – RWE/SW Lingen/SW Radevormwald;<br />
<strong>B8</strong>-163/0<strong>8.</strong> Beschluss vom 5. März 2009 – Saar Ferngas AG/ESW AG; <strong>B8</strong>-93/07, Beschluss vom 23.<br />
Oktober 2007 – RWE/SWKN; <strong>B8</strong>-27/04.<br />
52<br />
BGH, Beschluss vom <strong>11</strong>. November 2008, WuW/E DE-R 2451, 2461 – E.ON/Stadtwerke Eschwege,<br />
Rn. 61 m.w.N.