19.02.2013 Aufrufe

8. Beschlussabteilung Aktenzeichen: B8-124/11 ... - Bundeskartellamt

8. Beschlussabteilung Aktenzeichen: B8-124/11 ... - Bundeskartellamt

8. Beschlussabteilung Aktenzeichen: B8-124/11 ... - Bundeskartellamt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 29 -<br />

konnte, und dass auch […] Teilmengen teilweise bei Konkurrenten beschaffen, spricht<br />

jedoch nicht gegen den grundsätzlichen Wettbewerbsvorteil, den eine solche Stadt-<br />

werksbeteiligung dem Ferngasunternehmen bietet. Vielmehr belegt die Tatsache, dass<br />

Enovos Deutschland […] nach einem Jahr als Kunden wiedergewinnen konnte, die<br />

Zweckmäßigkeit einer Beteiligung hinsichtlich der Absatzsicherung.<br />

(71) Zwar überschreitet der Marktanteil der Enovos Deutschland auf dem Markt für die<br />

Belieferung von regionalen und lokalen Weiterverteilern mit Erdgas die Marktanteils-<br />

schwellen der Einzelmarktbeherrschung des § 19 Abs. 3 S. 1 GWB deutlich. Das Über-<br />

schreiten der Marktbeherrschungsschwelle ist jedoch noch kein hinreichendes Kriterium,<br />

um eine starke marktbeherrschende Stellung feststellen zu können. Vielmehr sind für die<br />

Beurteilung der Marktmacht die tatsächlichen Wettbewerbsbedingungen im Rahmen<br />

einer Gesamtbetrachtung zugrunde zu legen. So hängt die Marktstellung eines Unternehmens<br />

auf dem relevanten Markt beispielsweise auch von rechtlichen und tatsächlichen<br />

Marktzutrittsschranken, potentiellem Wettbewerb, Ausweichmöglichkeiten der<br />

Marktgegenseite oder dem Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten ab. 48<br />

(72) Durch das zum 1. Oktober 2009 von der Bundesnetzagentur eingeführte Zweivertragsmodell,<br />

welches den Gasnetzzugang innerhalb eines Marktgebietes regelt, die Verringerung<br />

der Anzahl der Marktgebiete und die Neuregelung zur Vergabe von Ein- und Ausspeisekapazitäten<br />

an Marktübergangspunkten durch die Gasnetzzugangsverordnung<br />

(GasNZV) vom 3. September 2010 und KARLA Gas der Bundesnetzagentur vom 24.<br />

Februar 20<strong>11</strong> sind die rechtlichen und physischen Wettbewerbsschranken zwischen den<br />

einzelnen Transportnetzen und Marktgebieten vorwiegend beseitigt worden. Aufgrund<br />

des regulierten, diskriminierungsfreien Zugangs zu den Transportnetzen fallen für einen<br />

Gasvorlieferanten bei einer Belieferung eines regionalen oder lokalen Weiterverteilers in<br />

einem anderen Netz als dem traditionellen Liefergebiet in der Regel auch keine relevanten<br />

versunkenen Kosten an. Der Markteintritt eines Lieferanten ist unter der Voraussetzung,<br />

dass genügend Erdgas am Handelspunkt verfügbar ist, prinzipiell jederzeit möglich<br />

und unterliegt keinen physischen Beschränkungen, so dass die institutionellen<br />

Rahmenbedingungen für einen bestreitbaren Markt bereits vorhanden sind.<br />

Marktzutrittsschranken innerhalb des Creos-Netzgebietes bestehen daher nach Einschätzung<br />

des <strong>Bundeskartellamt</strong>es, wie bereits unter den Rn. (34) ff. der räumlichen<br />

Marktabgrenzung erläutert, lediglich in der Loyalität regionaler und lokaler Weitervertei-<br />

48<br />

s. Ruppelt in: Langen/Bunte: Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 10. Aufl. 2010,<br />

Band 1, § 19, Rn. 40.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!