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8. Beschlussabteilung Aktenzeichen: B8-124/11 ... - Bundeskartellamt

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- 28 -<br />

(68) Nach der Fusionskontrollpraxis des <strong>Bundeskartellamt</strong>es 45 und der Rechtsprechung 46<br />

können solche Beteiligungen als Instrument zur Absatzsicherung und Marktabschottung<br />

angesehen werden. Selbst eine Minderheitsbeteiligung kann hinsichtlich einer Absatzsicherung<br />

von Vorteil sein, weil damit in aller Regel zumindest ein Sitz im Aufsichtsrat<br />

verbunden ist, der Zugang zu internen Informationen ermöglicht. Der gesellschaftsrechtlich<br />

beteiligte Vorversorger erlangt somit Einblick in die Angebote seiner<br />

Konkurrenten und kann gegebenenfalls bei eigenen Angeboten mit Preissenkungen reagieren,<br />

um das Stadtwerk als Kunden zu halten. Ein Teil des Preisnachlasses der etablierten<br />

Lieferantin fließt als Gewinnbeteiligung wieder an sie zurück. Der Absatz der<br />

Enovos Deutschland an die in Tab. 1 aufgeführten Beteiligungsunternehmen entsprach<br />

im Jahr 2010 einem Anteil von rund [40-50]% der von Enovos Deutschland insgesamt im<br />

Creos-Netzgebiet abgesetzten Menge und einem Anteil von rund [30-40]% der insgesamt<br />

an regionale und lokale Weiterverteiler innerhalb des Creos-Netzes ausgespeisten<br />

Menge Erdgas.<br />

(69) Allerdings kann auch bei Minderheitsbeteiligungen eine Absatzsicherung im Einzelfall<br />

aufgrund besonderer Umstände zu verneinen sein. So ist die <strong>Beschlussabteilung</strong> in dem<br />

47<br />

Verfahren RWE / Stadtwerke Unna (<strong>B8</strong>-94/<strong>11</strong>, Beschluss vom <strong>8.</strong> Dezember 20<strong>11</strong> ) zu<br />

dem Schluss gekommen, dass im Fall der Minderheitsbeteiligung von RWE an Stadtwerke<br />

Unna (im Folgenden: SWU) insbesondere die Möglichkeiten, aber auch die Anreize<br />

der Beteiligten, eine entsprechende Abschottungsstrategie zu verfolgen zu begrenzt<br />

waren, um die marktbeherrschende Stellung von RWE zu verstärken. Es ließ sich bereits<br />

während der ersten Phase der Beteiligung von RWE an SWU ein Wandel im tatsächlichen<br />

Verhalten von SWU gegenüber seinem Minderheitsgesellschafter RWE feststellen.<br />

Die Beurteilung der einzelnen genannten Gründe, die grundsätzlich für eine vertikale<br />

Verstärkungswirkung in einer solchen Konstellation sprechen, wie auch die gebotene<br />

Gesamtwürdigung ergab, dass der vorliegende Beteiligungserwerb keine Verstärkungswirkung<br />

begründete.<br />

(70) Dass Enovos Deutschland bei einem ihrer Beteiligungsunternehmen, […], einen<br />

zwischenzeitlichen Versorgerwechsel im Gaswirtschaftsjahr 2008/09 nicht verhindern<br />

45<br />

u.a. <strong>B8</strong>-109/09, Beschluss vom 30. April 2010 – RWE/SW Lingen/SW Radevormwald; <strong>B8</strong>-163/0<strong>8.</strong><br />

Beschluss vom 5. März 2009 – Saar Ferngas AG/ESW AG; <strong>B8</strong>-93/07, Beschluss vom 23. Oktober 2007 –<br />

RWE/SWKN; <strong>B8</strong>-27/04.<br />

46<br />

BGH, Beschluss vom <strong>11</strong>. November 2008, WuW/E DE-R 2451, 2461 – E.ON/Stadtwerke Eschwege,<br />

Rn. 59.<br />

47<br />

http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Fusion/Fusion<strong>11</strong>/<strong>B8</strong>-94-<strong>11</strong>.pdf.

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