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8. Beschlussabteilung Aktenzeichen: B8-124/11 ... - Bundeskartellamt

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(60) Eine marktgebietsbezogene oder bundesweite Marktabgrenzung wirft auch die Frage<br />

nach einer sachlichen Trennung von L- und H-Gas-Gebieten 38 auf. Eine solche Trennung<br />

hält die <strong>Beschlussabteilung</strong> jedoch nicht für geboten. Zwar sind die H-Gas- und L-<br />

Gas-Netze in Deutschland zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch voneinander separiert, so<br />

dass kein physischer Transport von konvertiertem H-Gas in ein L-Gas-Gebiet (etwa das<br />

ehemalige Aequamus-Gebiet) möglich ist. 39 Durch die Eingliederung der L-Gas-Netze in<br />

die bestehenden Marktgebiete NetConnect Germany und Gaspool können die verschiedenen<br />

Gasqualitäten jedoch zumindest virtuell gegeneinander substituiert werden. Die<br />

virtuelle Konvertierung des Erdgases in eine andere Qualität erfolgt dabei über die Bilanzierung<br />

der Ein- und Ausspeisungen von H- und L-Gas und betrifft lediglich deren<br />

Saldo. Physische Ungleichgewichte in den L- und H-Gas-Gebieten werden durch den<br />

Einsatz von Regelenergie ausgeglichen. Da dem Marktgebietsverantwortlichen durch<br />

die virtuelle Konvertierung der verschiedenen Gasqualitäten ein erhöhter Aufwand entsteht,<br />

ist dieser zumindest vorläufig von der Bundesnetzagentur verpflichtet worden, ein<br />

Konvertierungsentgelt zu erheben. 40 Dieses Konvertierungsentgelt ist nach den Vorgaben<br />

der Bundesnetzagentur so zu bemessen, dass lediglich die Kosten der Konvertierung<br />

gedeckt werden. Da der qualitätsübergreifende Handel nicht von vornherein unterbunden<br />

werden soll, darf das Konvertierungsentgelt darüber hinaus nicht größer sein als<br />

die Differenz der Handelspreise von L- und H-Gas. Das Konvertierungsentgelt darf auch<br />

nicht die Differenz der Preise für Regelenergie von L- und H-Gas übersteigen, um Anbietern<br />

von Regelenergie keine Anreize zu bieten, die Salden der L- und H-Gas-Gebiete<br />

durch Konvertierungen in die Höhe zu treiben. 41<br />

Auf dieser Grundlage nimmt die <strong>Beschlussabteilung</strong><br />

in dieser Entscheidung alternativ zur netzbezogenen Marktabgrenzung<br />

38 In Deutschland wird zwischen hochkalorischem Gas (H-Gas) und niederkalorischem Gas (L-Gas)<br />

unterschieden. L-Gas weist einen geringeren Methangehalt und damit einen geringeren Brennwert als H-<br />

Gas auf. L-Gas und H-Gas sind physisch nicht substituierbar. Technisch bestünde jedoch die Möglichkeit,<br />

H-Gas durch Beimischung von Stickstoff in L-Gas zu konvertieren.<br />

39 KEMA, Konzeptstudie zur Integration von H- und L-Gas-Marktgebieten, Endbericht vom 6. August<br />

2010, abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1932/DE/DieBundesnetzagentur/<br />

Beschlusskammern/BK7/Marktgebiete/Öffentliche Konsultation zur Bildung qualitätsübergreifender<br />

Marktgebiete/Konsultation_Nav_node_v05.html.<br />

40 Beschlusskammer 7 der BNetzA, Beschluss vom 24. Februar 20<strong>11</strong>, Vorläufige Festlegung zur<br />

Bestimmung eines Konvertierungsentgelts für das qualitätsübergreifende Marktgebiet NetConnect<br />

Germany, Beschluss vom 24. August 20<strong>11</strong>, Vorläufige Festlegung zur Bestimmung eines Konvertierungsentgelts<br />

für das qualitätsübergreifende Marktgebiet Gaspool.<br />

41 Beschlusskammer 7 der BNetzA, Eckpunktepapier zur Festlegung eines Konvertierungsentgeltsystems<br />

vom 29. Mai 20<strong>11</strong>, abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de/DE/DieBundesnetz<br />

agentur/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK7-GZ/20<strong>11</strong>/20<strong>11</strong>_001bis100/BK7-<br />

<strong>11</strong>002_BKV/Eckpunktepapie_Konvertierungsentgelts_dld.pdf?__blob=publicationFile.

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