8. Beschlussabteilung Aktenzeichen: B8-124/11 ... - Bundeskartellamt

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- 22 - standardisierter Laufzeit in Form von Jahres-, Quartals-, Monats- und Day-Ahead- Produkten angeboten werden. Alle Auktionen starten zu definierten Zeitpunkten, die in einem online verfügbaren Auktionskalender hinterlegt sind. Nutzen Transportkunden von ihnen gebuchte Kapazitäten nicht, sind sie nach § 16 Abs. 1 GasNZV verpflichtet, diese unverzüglich als Sekundärkapazitäten auf der Sekundärkapazitätsplattform, die unter dem Namen „TRAC-X secondary“ ebenfalls von TRAC-X betrieben wird, anzubieten (Use-it-or-sell-it-Verfahren) oder dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung zu stel- len, der diese wiederum als Primärkapazität vermarktet. Durch diese Regelungen ist es Transportkunden folglich nicht mehr ohne Weiteres möglich, langfristig Kapazitäten an Marktübergangspunkten zu reservieren, ohne diese in Anspruch zu nehmen. Somit kann die Lücke zwischen vertraglichen und physischen Engpässen zu einem großen Teil ge- schlossen werden. (57) Physische Engpässe an den Marktübergangspunkten sind nach Ansicht der Monopol- kommission nicht vorhanden. 34 Physische Engpässe an den Marktübergangspunkten entstünden, wenn Transportkunden mehr Erdgas von einem Marktgebiet in ein anderes speisen wollten, als technisch realisierbar wäre. Sollten tatsächlich Netzengpässe auf- treten, gleichen die Netzbetreiber diese durch geeignete Maßnahmen, etwa durch eine Flussverschiebung durch den Abruf von Lastflusszusagen, aus, so dass zumindest aus Sicht der Transportkunden kein Engpass vorliegt. 35 (58) Auch das sogenannte „Pancaking“ stellt nach Ansicht der Beschlussabteilung aufgrund der Reduzierung der Marktgebiete auf Gaspool und NetConnectGermany kein solch starkes Wettbewerbshemmnis mehr dar, das eine Trennung des räumlichen Marktes für die Belieferung von regionalen und lokalen Weiterverteilern in verschiedene Marktgebiete rechtfertigen könnte. Zu einem „Pancaking“, also einer Aufsummierung von Entry- und Exitentgelten kommt es in einem Zweivertragsmodell dann, wenn das zu transportierende Gas eines Transportkunden mehrere Marktgebiete passieren muss. Dabei müssen die Netzbetreiber die Nämlichkeit des Gases nicht gewährleisten (§ 8 Abs. 1 S. 2 GasNZV), so dass der über mehrere Marktgebiete hinweg festgelegte Transportpfad in der Regel fiktiver Natur ist. Das Pancaking führt dazu, dass ein Transport in fremde Markgebiete teurer ist als ein Transport innerhalb eines Marktgebietes. Es wirkt umso stärker als Handelshemmnis zwischen den Marktgebieten, je größer die Zersplitterung 34 Monopolkommission 2011, Sondergutachten 59 „Energie 2011: Wettbewerbsentwicklung mit Licht und Schatten“, Rn. 200 u. 202. 35 ebd.

- 23 - der Marktgebietslandschaft ist. Seit dem 1. Oktober 2011 gibt es in Deutschland jedoch nur noch zwei Marktgebiete, so dass ein Transportkunde für einen Erdgastransport in- nerhalb des Bundesgebietes höchstens jeweils zwei Entry- und Exitentgelte zu entrich- ten hat. Die Behinderung einer gegenseitigen Marktgebietsdurchdringung durch eine Aufsummierung von Entry- und Exitentgelten bei zwei Marktgebieten ist nach Einschät- zung der Beschlussabteilung zu schwach, um eine räumliche Trennung des Marktes in zwei Marktgebiete zu rechtfertigen. (59) Eine marktgebietsbezogene Abgrenzung des relevanten Marktes würde darüber hinaus zu einer verzerrten Abbildung der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse führen, da die heutige Ausdehnung der Marktgebiete das Ergebnis freiwilliger Kooperationen zwischen Fernnetzbetreibern und nicht etwa vorhandener Netzengpässe ist. § 6 Abs. 4 GasNZV i.d. Fassung vom 8. November 2006 bis 11. August 2008 ließ für die Ferngasgesell- schaften, die zur Bildung von Marktgebieten kooperieren sollten, als Marktgebietsab- grenzungskriterium ausschließlich technisch begründete Kapazitätsengpässe zu. Dennoch richteten sich die Grenzen eines Marktgebietes in der Vergangenheit vorrangig nach den Eigentumsgrenzen der Netze. 36 Die rasche Zusammenlegung von Marktgebieten in den letzten Jahren (von 28 Marktgebieten am 1. Mai 2006 auf 2 Marktgebiete am 1. Oktober 2011) legt ebenfalls nahe, dass die technischen Kapazitätsengpässe nur kurzfristig oder gar eine untergeordnete Rolle spielten. 37 Die heutige Ausdehnung der Marktgebiete NetConnect Germany und Gaspool ist das Ergebnis dieser auf Unternehmensentscheidungen beruhenden Kooperationen. Da nach Ansicht der Beschlussabteilung weder durch physische oder vertragliche Engpässe, noch durch die Aufsummierung der Netzentgelte erhebliche Wettbewerbshemmnisse zwischen den beiden Marktgebieten existieren und auch keine weiteren Handelsschranken identifiziert werden können, würde eine Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes nach Marktgebieten zu einem verzerrten Bild der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse führen. Die Beschlussabteilung kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Markt für die Belieferung von regionalen und lokalen Weiterverteilern mit Erdgas alternativ zum traditionellen Liefergebiet des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens, welches durch dessen Netz abgebildet wird, bundesweit abgegrenzt werden muss. 36 Monopolkommission 2007, Sondergutachten 47 „Strom und Gas 2007: Wettbewerbsdefizite und zögerliche Regulierung“, Rn. 491. 37 ebd.

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standardisierter Laufzeit in Form von Jahres-, Quartals-, Monats- und Day-Ahead-<br />

Produkten angeboten werden. Alle Auktionen starten zu definierten Zeitpunkten, die in<br />

einem online verfügbaren Auktionskalender hinterlegt sind. Nutzen Transportkunden von<br />

ihnen gebuchte Kapazitäten nicht, sind sie nach § 16 Abs. 1 GasNZV verpflichtet, diese<br />

unverzüglich als Sekundärkapazitäten auf der Sekundärkapazitätsplattform, die unter<br />

dem Namen „TRAC-X secondary“ ebenfalls von TRAC-X betrieben wird, anzubieten<br />

(Use-it-or-sell-it-Verfahren) oder dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung zu stel-<br />

len, der diese wiederum als Primärkapazität vermarktet. Durch diese Regelungen ist es<br />

Transportkunden folglich nicht mehr ohne Weiteres möglich, langfristig Kapazitäten an<br />

Marktübergangspunkten zu reservieren, ohne diese in Anspruch zu nehmen. Somit kann<br />

die Lücke zwischen vertraglichen und physischen Engpässen zu einem großen Teil ge-<br />

schlossen werden.<br />

(57) Physische Engpässe an den Marktübergangspunkten sind nach Ansicht der Monopol-<br />

kommission nicht vorhanden. 34 Physische Engpässe an den Marktübergangspunkten<br />

entstünden, wenn Transportkunden mehr Erdgas von einem Marktgebiet in ein anderes<br />

speisen wollten, als technisch realisierbar wäre. Sollten tatsächlich Netzengpässe auf-<br />

treten, gleichen die Netzbetreiber diese durch geeignete Maßnahmen, etwa durch eine<br />

Flussverschiebung durch den Abruf von Lastflusszusagen, aus, so dass zumindest aus<br />

Sicht der Transportkunden kein Engpass vorliegt. 35<br />

(58) Auch das sogenannte „Pancaking“ stellt nach Ansicht der <strong>Beschlussabteilung</strong> aufgrund<br />

der Reduzierung der Marktgebiete auf Gaspool und NetConnectGermany kein solch<br />

starkes Wettbewerbshemmnis mehr dar, das eine Trennung des räumlichen Marktes für<br />

die Belieferung von regionalen und lokalen Weiterverteilern in verschiedene Marktgebiete<br />

rechtfertigen könnte. Zu einem „Pancaking“, also einer Aufsummierung von Entry- und<br />

Exitentgelten kommt es in einem Zweivertragsmodell dann, wenn das zu transportierende<br />

Gas eines Transportkunden mehrere Marktgebiete passieren muss. Dabei müssen<br />

die Netzbetreiber die Nämlichkeit des Gases nicht gewährleisten (§ 8 Abs. 1 S. 2<br />

GasNZV), so dass der über mehrere Marktgebiete hinweg festgelegte Transportpfad in<br />

der Regel fiktiver Natur ist. Das Pancaking führt dazu, dass ein Transport in fremde<br />

Markgebiete teurer ist als ein Transport innerhalb eines Marktgebietes. Es wirkt umso<br />

stärker als Handelshemmnis zwischen den Marktgebieten, je größer die Zersplitterung<br />

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Monopolkommission 20<strong>11</strong>, Sondergutachten 59 „Energie 20<strong>11</strong>: Wettbewerbsentwicklung mit Licht und<br />

Schatten“, Rn. 200 u. 202.<br />

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