8. Beschlussabteilung Aktenzeichen: B8-124/11 ... - Bundeskartellamt
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liche Schranken ursächlich sein. Solche rechtlichen Schranken bestanden in der Vergangenheit<br />
im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Gas. Mit der Novelle des<br />
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 24. April 1998 und der darin verankerten Öffnung<br />
der Gasmärkte wurden diese rechtlich zwar beseitigt, doch wirkten parallel bestehende<br />
wirtschaftliche und technische Hürden für den Marktzutritt fort.<br />
(37) In einer weiteren Novellierung des EnWG vom 13. Juli 2005 wurde der Zugang zu<br />
Gasnetzen durch den Gesetzgeber neu geregelt. Auf Entscheidung der Bundesnetzagentur<br />
vom 17. November 2006 wurde das bis dahin von den Netzbetreibern eingesetzte<br />
Einzelbuchungsmodell, bei dem Transportkunden entlang eines fiktiven Gastransportpfades<br />
Entgelte für jedes passierte Transportnetz entrichten mussten, untersagt,<br />
da es nicht mit den gesetzlichen Vorgaben der EnWG-Novelle vereinbar gewesen<br />
war. Zum 1. Oktober 2007 wurde das Einzelbuchungsmodell ersetzt durch ein Zweivertragsmodell,<br />
das innerhalb eines so genannten Marktgebietes den Gasnetzzugang auf<br />
der Basis von nur noch zwei Verträgen möglich macht (Zweivertragsmodell). Im Zweivertragsmodell<br />
bucht der Transportkunde innerhalb eines Marktgebietes Kapazitätsrechte<br />
an Ein- und Ausspeisepunkten, wobei die Entgelte für die Einspeisung (Entry) und<br />
Ausspeisung (Exit) unabhängig von der Länge eines konkreten oder fiktiven Transportpfades<br />
sind. Die Regulierung der Gasnetze und hier insbesondere die Einführung des<br />
Zweivertragsmodells und die zunehmende Verringerung der Marktgebiete sollen die<br />
Entwicklung eines funktionsfähigen Großhandels ermöglichen. Ein Marktgebiet ist eine<br />
Verknüpfung von Netzen/Teilnetzen verschiedener miteinander verbundener Netzbetreiber,<br />
in denen ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten<br />
flexibel nutzen kann. Die Anzahl der Marktgebiete hat sich seit dem 1. Mai 2006 bis<br />
zum 1. Oktober 20<strong>11</strong> von 28 Marktgebieten auf zwei Marktgebiete, Gaspool und<br />
NetConnect Germany, verringert. Dass die Netzbetreiber innerhalb eines Marktgebietes<br />
zum Zwecke des Transports von Erdgas kooperieren und der Transport von Gas innerhalb<br />
eines Marktgebietes nach diesem Zweivertragsmodell organisiert ist, lässt jedoch<br />
für sich genommen noch keinen Rückschluss auf die räumliche Abgrenzung der für die<br />
wettbewerbliche Beurteilung relevanten Absatzmärkte zu. Denn der aufgrund des Zweivertragsmodells<br />
vereinfachte Netzzugang führt nicht automatisch dazu, dass die aus der<br />
Zeit der Demarkation stammende Abschottung der Absatzmärkte als aufgebrochen betrachtet<br />
werden kann. Hierfür bedarf es vielmehr einer eigenständigen Beurteilung.<br />
(38) Die <strong>Beschlussabteilung</strong> hat die netzbezogene Marktabgrenzung in den vergangenen<br />
drei Jahren in den Verfahren EnBW/VNG (<strong>B8</strong>-67/09, Beschluss vom 15. Mai 2009),