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Konfliktlösung der Vereinten Nationen<br />

In dem bereits erwähnten Bericht an den Sicherheitsrat stellte<br />

der UN-Generalsekretär Richtlinien für UNIFIL auf, unter<br />

denen ein Punkt hervorgehoben zu werden verdient. Dort heißt<br />

es, UNIFIL führe nur Defensivwaffen und dürfe Gewalt nur zur<br />

Selbstverteidigung anwenden. Das Recht auf Selbstverteidigung<br />

umfasse auch den »Widerstand gegen gewaltsame Versuche,<br />

[UNIFIL] an der Au�ragserfüllung nach dem Mandat des Sicherheitsrates<br />

zu hindern«. Diesen Bericht des Generalsekretärs<br />

billigte der Sicherheitsrat mit Resolution 426 (1978).<br />

Bereits 1978 konnte eine Truppe der UN also auf gewaltsame<br />

Behinderungen der Au�ragserfüllung notfalls mit Waffengewalt<br />

unter Berufung auf das Recht zur Selbstverteidigung reagieren.<br />

Dies kann man als frühe Form der Befugnis betrachten, den Auftrag<br />

mit Waffengewalt durchzusetzen (mission defense). Allerdings<br />

sollte es noch bis zum Jahr 1993 dauern, ehe der Sicherheitsrat<br />

einer Blauhelmtruppe (mit Resolution 836), nämlich der<br />

UNPROFOR in Bosnien-Herzegowina, gesta�ete, auch tatsächlich<br />

aktiv militärisch den Einsatzau�rag durchzusetzen.<br />

Der Rückzug der israelischen Truppen aus dem Südlibanon<br />

gestaltete sich schwierig. Einerseits drangen Krä�e der PLO in<br />

das von Israel geräumte Gebiet ein. (Die PLO berief sich dabei<br />

auf ein vorgebliches Recht aus dem Vertrag von Kairo zwischen<br />

der PLO und Libanon vom 3. November 1969.) Andererseits<br />

übergab Israel in der letzten Phase des Rückzuges die geräumten<br />

Stellungen nicht an die UNIFIL, sondern an die christliche,<br />

sogenannte Südlibanesische Armee des Majors Haddad, den es<br />

als Repräsentanten der libanesischen Regierung betrachtete und<br />

unterstützte.<br />

Ab 1978 herrschte im Südlibanon knapp fünf Jahre lang eine<br />

höchst instabile Ruhe, immer wieder unterbrochen von mehr<br />

oder weniger he�igen Gewaltausbrüchen. Im Juni 1982 marschierten<br />

die israelischen Streitkrä�e (Israel Defense Forces,<br />

IDF) unter Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht von Staaten<br />

nach Art. 51 der UN-Charta erneut in den Libanon ein. Sie<br />

stießen diesmal über den Litani hinaus bis in die Nähe der Landeshauptstadt<br />

Beirut vor. Der UN-Sicherheitsrat reagierte umgehend<br />

und forderte Israel – freilich vergebens – noch am selben<br />

Tag zum Rückzug seiner Truppen auf. Mit Resolution 516<br />

(1982) wurde die Beobachtergruppe Beirut (Observer Group<br />

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