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Konfliktlösung der Vereinten Nationen<br />

solution 236 (1967) bestätigte. Weil auf dem Sinai keine UNTSO-<br />

Beobachter stationiert waren, erarbeitete der UN-Sicherheitsrat<br />

ein Konsenspapier – keine Resolution –, auf dessen Grundlage<br />

der UN-Generalsekretär den Chef des Stabes der UNTSO bat,<br />

mit den Konfliktparteien Ägypten und Israel die notwendigen<br />

Abkommen für eine Stationierung der UNTSO entlang des Suezkanals<br />

auszuhandeln. In der Folge konnten dort 90 Soldaten aus<br />

sechs Ländern stationiert werden.<br />

Die UN sahen und sehen in UNTSO immer auch eine Personalreserve,<br />

wenn für ein rasches Tätigwerden erfahrenes Personal<br />

benötigt wird. Einerseits unterstützte UNTSO die später in<br />

der Region eingerichteten Operationen und Missionen der UN,<br />

auf die noch einzugehen sein wird. Andererseits waren UNTSO-<br />

Angehörige auch in ganz anderen Regionen und Erdteilen eingesetzt,<br />

etwa 1960 unter dem Mandat der ONUC im Kongo, 1963<br />

für UNYOM im Jemen, 1989 in Mi�elamerika für ONUCA und<br />

für UNAVEM in Angola, schließlich 1992 für UNPROFOR im<br />

ehemaligen Jugoslawien und für UNOMOZ in Mosambique.<br />

United Nations Emergency Force (UNEF I)<br />

Während UNTSO eine reine Beobachtermission darstellt, war<br />

UNEF I die erste friedenserhaltende Streitkra�. Mit UNEF I begann<br />

das militärisch geprägte Peacekeeping.<br />

In den bewaffneten Konflikt um den Suezkanal im Herbst<br />

1956 waren neben Israel auch die beiden ständigen Mitglieder<br />

des UN-Sicherheitsrates und Vetomächte Frankreich und Großbritannien<br />

verwickelt. Daher war der Sicherheitsrat unfähig, den<br />

Konflikt selbst beizulegen. Resolutionsentwürfe der USA und der<br />

Sowjetunion zur Konfliktbeendigung scheiterten jeweils an den<br />

Vetos Frankreichs und Großbritanniens. Da ein Veto jedoch nicht<br />

in Fragen der Geschä�sordnung und des Verfahrens eingelegt<br />

werden kann, kam der Sicherheitsrat am 30. Oktober 1956 auf<br />

Grundlage der Resolution 377 (V) der UN-Generalversammlung<br />

vom 3. November 1950 (»Uniting for Peace«-Resolution) überein,<br />

eine Notfallsitzung der Generalversammlung zu beantragen.<br />

Nach mehreren Sitzungstagen beschloss dieses Gremium,<br />

in dem kein Mitglied ein Vetorecht besitzt, am 4. November 1956<br />

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