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Akustische Gefahrensignale - Ludwigshafen - BASF

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1 Allgemeines<br />

<strong>BASF</strong> SE Standort <strong>Ludwigshafen</strong><br />

Januar 2011 | Revision 5 Seite 1 von 4<br />

Richtlinien für Sicherheit,<br />

Gesundheits- und Umweltschutz<br />

<strong>Akustische</strong> <strong>Gefahrensignale</strong><br />

Gefahrenabwehr<br />

9-1<br />

Für die Signalisierung von Gefahrensituationen sind einheitliche akustische <strong>Gefahrensignale</strong><br />

zu verwenden.<br />

2 Notsignal<br />

� Bezeichnung:<br />

„Typhon“<br />

� Erkennung:<br />

Signalton ca. 400 Hz mit periodischer Pause (ca. 7 s Signal, ca. 3 s Pause)<br />

� Bedeutung:<br />

„Aufenthaltsort verlassen, festgelegte Sammelstelle aufsuchen!“<br />

Das Notsignal „Typhon“ ist von jedem zu befolgen, der sich im Gefahrenbereich des signalgebenden<br />

Betriebs aufhält. Ausgenommen von dieser Anweisung sind nur Personen, die für die Sicherung<br />

der gestörten Anlage verantwortlich sind oder damit beauftragt werden.<br />

Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von einem Verantwortlichen des Betriebs<br />

über die aufzusuchende Sammelstelle informiert werden. Die Information von Betriebsfremden<br />

erfolgt beim Melden im Betrieb (siehe Richtlinie Nr. 5-10) oder bei Arbeitsabsprachen.<br />

Beispiel 1<br />

A Anlage, die beim Auftreten bestimmter betrieblicher Gefahren („innere Gefahr“) sofort verlassen<br />

werden muss<br />

A, A1 Bereich, in dem das Notsignal beachtet werden muss (Gefahrenbereich)


<strong>Akustische</strong> <strong>Gefahrensignale</strong><br />

3 Warnsignal<br />

� Bezeichnung:<br />

„Jodelton“<br />

� Erkennung:<br />

Periodisch schnell auf- und abschwellendes Signal (Schwington)<br />

Gefahrenabwehr<br />

9-1<br />

� Bedeutung:<br />

„Sicherheitsmaßnahmen gemäß Betriebsanweisungen für den Alarmfall ergreifen und weitere<br />

Anweisungen abwarten!“ Diese Anweisungen können über das Zentrale Warnsystem oder über<br />

die Lautsprecheranlage des Gebäudes durch die Feuerwehr übermittelt werden.<br />

Das Warnsignal „Jodelton“ wird z. B. in der Nachbarschaft solcher Betriebe angewendet, von denen<br />

eine Gefahr für ihre Umgebung ausgehen kann („Nachbarschaftsalarm“, siehe Beispiel 2).<br />

Wenn auf das Warnsignal hin immer die gleichen Sicherheitsmaßnahmen im Alarmfall zu ergreifen<br />

sind (z. B.: „Fenster und Türen schließen, Klima- bzw. Be- und Entlüftungsanlage abstellen und<br />

Anweisungen der Feuerwehr beachten!“), müssen diese in den Betriebsanweisungen festgelegt<br />

und den Beschäftigten bekannt gegeben werden. Die Namen der für die Durchführung der Maßnahmen<br />

verantwortlichen Personen sind in den Betriebsanweisungen anzugeben und den Beschäftigten<br />

mitzuteilen (siehe Richtlinien Nr. 5-1 und Nr. 1-8).<br />

Betriebsfremde sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit anhand der Betriebsanweisungen zu unterrichten,<br />

z. B. beim Melden im Betrieb (siehe Richtlinie Nr. 5-10) oder bei Arbeitsabsprachen.<br />

Müssen je nach Gefahrensituation unterschiedliche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, sind<br />

nach Ertönen des „Jodeltons“ die entsprechenden Anweisungen über die betriebsinterne Lautsprecheranlage,<br />

Megaphon oder dgl. durch den Betrieb bekannt zu geben. Die Beschäftigten sind<br />

vor Aufnahme ihrer Tätigkeit hierüber zu informieren.<br />

Beispiel 2<br />

Von A kann Gefahr ausgehen (A mit Notsignal „Typhon“)<br />

A Anlage, die beim Auftreten bestimmter betrieblicher Gefahren („innere Gefahr“) sofort<br />

verlassen werden muss (Notsignal „Typhon“)<br />

A, A1 Gefahrenbereich, in dem Notsignal „Typhon“ beachtet werden muss<br />

A2 Enger Nachbarschaftsbereich von A<br />

B, B1, C, C1 Warnbereiche, in denen Warnsignal „Jodelton“ beachtet werden muss<br />

D Gebäude ohne Warnsignal (außerhalb A2 ohne Warnsignal)<br />

Vom (akustischen) Warnsignal zu unterscheiden ist das (über Fernschreiber arbeitende) Zentrale<br />

Warnsystem der <strong>BASF</strong> SE, das die Betriebe über Gefahren von außen informiert oder warnt.<br />

Auch eine auf diesem Wege eingegangene Information oder Warnung kann für einen Betrieb Anlass<br />

sein, das Warnsignal auszulösen.<br />

Januar 2011 | Revision 5 Seite 2 von 4


<strong>Akustische</strong> <strong>Gefahrensignale</strong><br />

4 Rufsignal<br />

Gefahrenabwehr<br />

9-1<br />

– Bezeichnung:<br />

Rufsignal<br />

– Erkennung:<br />

Pulsierender Signalton (ca. 1 s Signal, ca. 1 s Pause)<br />

– Anwendung:<br />

Herbeirufen von Hilfe im Notfall<br />

Ein unterwiesener Mitarbeiter muss sich in Hörweite des Rufsignals (Signalempfangsbereich) aufhalten<br />

und bei Ertönen des Rufsignals nach der erhaltenen Anweisung handeln.<br />

Beispiel 3<br />

Befahren von Behältern:<br />

Beobachter muss Hilfe herbeirufen können, ohne dabei seinen Posten zu verlassen.<br />

5 Festlegung der Not- und Warnsignale<br />

Ein Ad-hoc-Arbeitskreis entscheidet, ob und gegebenenfalls welche akustischen Gefahrensignalanlagen<br />

in einem Betrieb und seiner Umgebung installiert werden müssen.<br />

Dieser Arbeitskreis setzt sich wie folgt zusammen:<br />

� Betriebsleiter<br />

� Vertreter der Werkfeuerwehr<br />

� zuständige Sicherheitsfachkraft der Abteilung Sicherheit und Gefahrenabwehr<br />

� Vertreter der für die technische Planung und Ausführung zuständigen Fachstellen<br />

� falls erforderlich, Vertreter benachbarter Betriebe oder sonstiger betroffener Arbeitsstätten<br />

Der Arbeitskreis legt die zu verwendenden Signale, die Gefahrenbereiche und ggf. die engeren<br />

Nachbarschaftsbereiche fest (siehe Beispiele 1 und 2) und stimmt sie mit den betrieblichen Alarmund<br />

Gefahrenabwehrplänen („Feuerwehralarmpläne“) ab.<br />

6 Planung und Installation<br />

Planung und Installation der Signalanlagen werden – gemäß den Festlegungen des Arbeitskreises<br />

– nach einheitlichen Standards durchgeführt.<br />

Folgende Fachstellen bieten Unterstützung an:<br />

– für pneumatische Signalanlagen und das Rufsignal: Technischer Gebäudeservice (WLI/BG),<br />

– für elektrische Signalanlagen: Produktionsnahe Kommunikationstechnik (GTF/EE).<br />

Januar 2011 | Revision 5 Seite 3 von 4


<strong>Akustische</strong> <strong>Gefahrensignale</strong><br />

7 Instandhaltung<br />

Gefahrenabwehr<br />

9-1<br />

Die Funktionsfähigkeit der Gefahrensignalanlagen mit Ausnahme des Rufsignals muss von einem<br />

Verantwortlichen des Betriebs wöchentlich geprüft werden. Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit<br />

der Lautsprecheranlagen in Labor- und Bürogebäuden erfolgt durch den Betrieb oder die<br />

Feuerwehr, die Zuständigkeit ist zwischen Betrieb und Feuerwehr festzulegen. Die Prüfung hat<br />

jeden Freitag um 11.00 Uhr zu erfolgen. Die Beschäftigten sind darauf hinzuweisen.<br />

Auch bei der Inbetriebnahme einer Signalanlage darf die Funktionsprüfung nur freitags um<br />

11.00 Uhr durchgeführt werden.<br />

Auch bei der Inbetriebnahme einer Gefahrensignalanlage darf die Funktionsprüfung nur freitags<br />

um 11.00 Uhr durchgeführt werden.<br />

Das Rufsignal ist vor jedem Einsatz auf Funktionsfähigkeit zu prüfen.<br />

Für die Wartung der Signalanlagen sind die Fachwerkstätten zuständig.<br />

Bestimmte wiederkehrende Arbeiten können nach Unterweisung durch die Fachwerkstätte von den<br />

Betrieben übernommen werden (z. B. Wechsel von Druckluftflaschen). Die Betriebe haben hierfür<br />

Verantwortliche zu benennen.<br />

Treten an einer Gefahrensignalanlage Störungen auf, ist unverzüglich die zuständige Fachwerkstätte<br />

zu benachrichtigen. Reparaturarbeiten dürfen nur von den Fachwerkstätten durchgeführt<br />

werden.<br />

Januar 2011 | Revision 5 Seite 4 von 4

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