Akustische Gefahrensignale - Ludwigshafen - BASF
Akustische Gefahrensignale - Ludwigshafen - BASF
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1 Allgemeines<br />
<strong>BASF</strong> SE Standort <strong>Ludwigshafen</strong><br />
Januar 2011 | Revision 5 Seite 1 von 4<br />
Richtlinien für Sicherheit,<br />
Gesundheits- und Umweltschutz<br />
<strong>Akustische</strong> <strong>Gefahrensignale</strong><br />
Gefahrenabwehr<br />
9-1<br />
Für die Signalisierung von Gefahrensituationen sind einheitliche akustische <strong>Gefahrensignale</strong><br />
zu verwenden.<br />
2 Notsignal<br />
� Bezeichnung:<br />
„Typhon“<br />
� Erkennung:<br />
Signalton ca. 400 Hz mit periodischer Pause (ca. 7 s Signal, ca. 3 s Pause)<br />
� Bedeutung:<br />
„Aufenthaltsort verlassen, festgelegte Sammelstelle aufsuchen!“<br />
Das Notsignal „Typhon“ ist von jedem zu befolgen, der sich im Gefahrenbereich des signalgebenden<br />
Betriebs aufhält. Ausgenommen von dieser Anweisung sind nur Personen, die für die Sicherung<br />
der gestörten Anlage verantwortlich sind oder damit beauftragt werden.<br />
Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von einem Verantwortlichen des Betriebs<br />
über die aufzusuchende Sammelstelle informiert werden. Die Information von Betriebsfremden<br />
erfolgt beim Melden im Betrieb (siehe Richtlinie Nr. 5-10) oder bei Arbeitsabsprachen.<br />
Beispiel 1<br />
A Anlage, die beim Auftreten bestimmter betrieblicher Gefahren („innere Gefahr“) sofort verlassen<br />
werden muss<br />
A, A1 Bereich, in dem das Notsignal beachtet werden muss (Gefahrenbereich)
<strong>Akustische</strong> <strong>Gefahrensignale</strong><br />
3 Warnsignal<br />
� Bezeichnung:<br />
„Jodelton“<br />
� Erkennung:<br />
Periodisch schnell auf- und abschwellendes Signal (Schwington)<br />
Gefahrenabwehr<br />
9-1<br />
� Bedeutung:<br />
„Sicherheitsmaßnahmen gemäß Betriebsanweisungen für den Alarmfall ergreifen und weitere<br />
Anweisungen abwarten!“ Diese Anweisungen können über das Zentrale Warnsystem oder über<br />
die Lautsprecheranlage des Gebäudes durch die Feuerwehr übermittelt werden.<br />
Das Warnsignal „Jodelton“ wird z. B. in der Nachbarschaft solcher Betriebe angewendet, von denen<br />
eine Gefahr für ihre Umgebung ausgehen kann („Nachbarschaftsalarm“, siehe Beispiel 2).<br />
Wenn auf das Warnsignal hin immer die gleichen Sicherheitsmaßnahmen im Alarmfall zu ergreifen<br />
sind (z. B.: „Fenster und Türen schließen, Klima- bzw. Be- und Entlüftungsanlage abstellen und<br />
Anweisungen der Feuerwehr beachten!“), müssen diese in den Betriebsanweisungen festgelegt<br />
und den Beschäftigten bekannt gegeben werden. Die Namen der für die Durchführung der Maßnahmen<br />
verantwortlichen Personen sind in den Betriebsanweisungen anzugeben und den Beschäftigten<br />
mitzuteilen (siehe Richtlinien Nr. 5-1 und Nr. 1-8).<br />
Betriebsfremde sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit anhand der Betriebsanweisungen zu unterrichten,<br />
z. B. beim Melden im Betrieb (siehe Richtlinie Nr. 5-10) oder bei Arbeitsabsprachen.<br />
Müssen je nach Gefahrensituation unterschiedliche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, sind<br />
nach Ertönen des „Jodeltons“ die entsprechenden Anweisungen über die betriebsinterne Lautsprecheranlage,<br />
Megaphon oder dgl. durch den Betrieb bekannt zu geben. Die Beschäftigten sind<br />
vor Aufnahme ihrer Tätigkeit hierüber zu informieren.<br />
Beispiel 2<br />
Von A kann Gefahr ausgehen (A mit Notsignal „Typhon“)<br />
A Anlage, die beim Auftreten bestimmter betrieblicher Gefahren („innere Gefahr“) sofort<br />
verlassen werden muss (Notsignal „Typhon“)<br />
A, A1 Gefahrenbereich, in dem Notsignal „Typhon“ beachtet werden muss<br />
A2 Enger Nachbarschaftsbereich von A<br />
B, B1, C, C1 Warnbereiche, in denen Warnsignal „Jodelton“ beachtet werden muss<br />
D Gebäude ohne Warnsignal (außerhalb A2 ohne Warnsignal)<br />
Vom (akustischen) Warnsignal zu unterscheiden ist das (über Fernschreiber arbeitende) Zentrale<br />
Warnsystem der <strong>BASF</strong> SE, das die Betriebe über Gefahren von außen informiert oder warnt.<br />
Auch eine auf diesem Wege eingegangene Information oder Warnung kann für einen Betrieb Anlass<br />
sein, das Warnsignal auszulösen.<br />
Januar 2011 | Revision 5 Seite 2 von 4
<strong>Akustische</strong> <strong>Gefahrensignale</strong><br />
4 Rufsignal<br />
Gefahrenabwehr<br />
9-1<br />
– Bezeichnung:<br />
Rufsignal<br />
– Erkennung:<br />
Pulsierender Signalton (ca. 1 s Signal, ca. 1 s Pause)<br />
– Anwendung:<br />
Herbeirufen von Hilfe im Notfall<br />
Ein unterwiesener Mitarbeiter muss sich in Hörweite des Rufsignals (Signalempfangsbereich) aufhalten<br />
und bei Ertönen des Rufsignals nach der erhaltenen Anweisung handeln.<br />
Beispiel 3<br />
Befahren von Behältern:<br />
Beobachter muss Hilfe herbeirufen können, ohne dabei seinen Posten zu verlassen.<br />
5 Festlegung der Not- und Warnsignale<br />
Ein Ad-hoc-Arbeitskreis entscheidet, ob und gegebenenfalls welche akustischen Gefahrensignalanlagen<br />
in einem Betrieb und seiner Umgebung installiert werden müssen.<br />
Dieser Arbeitskreis setzt sich wie folgt zusammen:<br />
� Betriebsleiter<br />
� Vertreter der Werkfeuerwehr<br />
� zuständige Sicherheitsfachkraft der Abteilung Sicherheit und Gefahrenabwehr<br />
� Vertreter der für die technische Planung und Ausführung zuständigen Fachstellen<br />
� falls erforderlich, Vertreter benachbarter Betriebe oder sonstiger betroffener Arbeitsstätten<br />
Der Arbeitskreis legt die zu verwendenden Signale, die Gefahrenbereiche und ggf. die engeren<br />
Nachbarschaftsbereiche fest (siehe Beispiele 1 und 2) und stimmt sie mit den betrieblichen Alarmund<br />
Gefahrenabwehrplänen („Feuerwehralarmpläne“) ab.<br />
6 Planung und Installation<br />
Planung und Installation der Signalanlagen werden – gemäß den Festlegungen des Arbeitskreises<br />
– nach einheitlichen Standards durchgeführt.<br />
Folgende Fachstellen bieten Unterstützung an:<br />
– für pneumatische Signalanlagen und das Rufsignal: Technischer Gebäudeservice (WLI/BG),<br />
– für elektrische Signalanlagen: Produktionsnahe Kommunikationstechnik (GTF/EE).<br />
Januar 2011 | Revision 5 Seite 3 von 4
<strong>Akustische</strong> <strong>Gefahrensignale</strong><br />
7 Instandhaltung<br />
Gefahrenabwehr<br />
9-1<br />
Die Funktionsfähigkeit der Gefahrensignalanlagen mit Ausnahme des Rufsignals muss von einem<br />
Verantwortlichen des Betriebs wöchentlich geprüft werden. Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit<br />
der Lautsprecheranlagen in Labor- und Bürogebäuden erfolgt durch den Betrieb oder die<br />
Feuerwehr, die Zuständigkeit ist zwischen Betrieb und Feuerwehr festzulegen. Die Prüfung hat<br />
jeden Freitag um 11.00 Uhr zu erfolgen. Die Beschäftigten sind darauf hinzuweisen.<br />
Auch bei der Inbetriebnahme einer Signalanlage darf die Funktionsprüfung nur freitags um<br />
11.00 Uhr durchgeführt werden.<br />
Auch bei der Inbetriebnahme einer Gefahrensignalanlage darf die Funktionsprüfung nur freitags<br />
um 11.00 Uhr durchgeführt werden.<br />
Das Rufsignal ist vor jedem Einsatz auf Funktionsfähigkeit zu prüfen.<br />
Für die Wartung der Signalanlagen sind die Fachwerkstätten zuständig.<br />
Bestimmte wiederkehrende Arbeiten können nach Unterweisung durch die Fachwerkstätte von den<br />
Betrieben übernommen werden (z. B. Wechsel von Druckluftflaschen). Die Betriebe haben hierfür<br />
Verantwortliche zu benennen.<br />
Treten an einer Gefahrensignalanlage Störungen auf, ist unverzüglich die zuständige Fachwerkstätte<br />
zu benachrichtigen. Reparaturarbeiten dürfen nur von den Fachwerkstätten durchgeführt<br />
werden.<br />
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