Günther Hänse FLURNAMENKUNDE UND ...

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ebenfalls zur Mode gewordenen Ortsnamen- Grundwortes -feld (Hohenfelden,begünstigtenMeckfeld b. Berka, Kranichfeld, Legefeld, Barchfeld, Alt-und NeudörnfelLengefeld, Meckfeld b. Bi.) auf die geomorphologisch wenigerMuschelkalkundBuntsandsteinböden des südlichen Kreisgebietezeigen, das3 sowohl in dem bereits urbaren alten Kulturland dieBesiedlung weiter ausgebaut als auch durch Rodungen Neuland erschlossenund mit Bauernstellen besetzt wurde. Gerade auf den Muschelkalkflächen des Südkreises wird es damals in den Waldbeständen zwischenden bereits bestehenden Dörfern zu solchen Rodungen gekommen sein.Für die siedlungsgeschichtlich bedeutsame Frage nach den Flurformen,die dem Bilde der damals bereits erschlossenen Landschaft das Geprägegaben und deren Grundstruktur in der frühfeudalen Zeit gelegt wurde,liefert das toponymische Material unmittelbar nur wenig Hinweise. ÄltereKarten, aus denen sich die ursprüngliche Flurgestaltung erschlieujen liebe,stehen für das Untersuchungsgebiet nicht mehr zur Verfügung, nachdemdie Kartenbestände des Weimarer Landeshauptarchivs durch Kriegseinwirkung1945 verlorengegangen sind. Die KatasterundSteuerlistender Neuzeit bieten für Rückschlüsse auf die Flureinteilung eine zu vageGrundlage. Als Erkenntnismittel für die Flurformenforschung stehen fürunser Gebiet somit außer den nach der Separation angefertigten - unddaher wenig aussagekräftigen - Flurkarten hauptsächlich nur die Hinweisezur Verfügung, die sich aus den bei der Feldeinteilung üblichenund in älteren Urkunden überlieferten Flurwörtern und -manen ergeben.Im Untersuchungsgebiet herrschte - ebenso wie in anderen Teilen desthüringischen Altsiedellandes - die Gewannflur vor. Ihr entspricht imSiedlungsbild der Typ des Haufendorfs, zu dem etwa 60 Prozent allerSiedlungen des Arbeitsgebiets gehören8. Aus der Gesamtflur wurden Abschnittvon gleicher Bodengüte - Gewanne - abgegrenzt, und jeder Hofbesitzeerhielt aus jedem Gewann einen Anteil. Grundlage dieser Land- Zuweisungwar nach der thüringisch- hessischen Agrarverfassung der Karolingerzedie sogenannte Hufenordnung. Unter einer Hufe ist dabei derAnteil zu 'verstehen, den der einzelne Hofbesitzer von der Gemarkung8) VON WITZLEBEN (1931) fand bei ihrer Untersuchungüber "Die ländlichenOrts-formeim Ostteil des Thüringer Beckens"bei 58 Dörfern des Untersuchungsgebietesdie Formmerkmale des Haufendorfs, 19 stellte sie zu den Platzdörfern, den Rest erklärtesie als StraßenundGassendörferbzw. Rundlinge. Obwohl ihre Zuordnungenoft anfechtbar sind, da sie lediglich aus dem Studiumder Meßtischblätter- also derheute feststellbaren Verhältnisse- gewonnen wurden, aber nicht das historischgenetischeElement berücksichtigen,dürften damit dochdie wichtigsten Formgruppendesdörflichen Ortschaftsbildeserfafit sein.

erhielt. Der Hufenbegriff faßte also die zu einem Hofe gehörenden Parzellen,die in verschiedenen Gewannen verteilt waren, zu einer Besitzeinheitzusammen. Die Hufe war als Leistungsstufe die Grundlage dersteuerlichen Belastung mit ZinsundZehntleistungen. Als solche tritt sienoch im 15.116. Jh. auf, wie die in den Erbzinsbüchern üblichen Maeangaben"eine Hufe Landes", "ein Viertel Landes"9 u. a. zeigen. Ebensoerklären sich die im Untersuchungsgebiet gelegentlich auftretenden Flurnamenmit dem Grundwort -hufe, deren Bestimmungswort den oder diejeweiligen Besitzer nennt: Backhaus-, Mönchehufe u. a., ähnlich wohl auchWallendorfer Hufe*. "Erbe" und "Lehen", die in Nachbargebieten auftretendenjüngeren Bezeichnungen für den zusammengefaßten Besitz, sindim Kreis Weimar nicht nachweisbar, wenn man von einem Beleg für"Erbe absieht (Neues Erbe in Oberweimar/Taubach). "Gut", ebenfallsein jüngeres Synonym von "Hufe", ist im Untersuchungsgebiet insgesamtzwölfmal, davon sechsmal mit dem Namen des Besitzers als Bestimmungswort,belegt (Kegeler-, Lauen-, Puckers-, Schinders-, Schmidts-, Töpfergut).Es spricht für den späteren Gebrauch von "Gut", wenn fünf dieser BesitzernGebietin dem wahrscheinlich erst später besiedelten Lotschen- Hochdorferauftreten.Die Messung der zu einer Hufe gehörenden Flurstücke erfolgte nachdem für die thüringische Feldordnung charakteristischen Breitensystem.Dabei wurden die einzelnen Parzellen nur nach der Breite gemessen. DerFlächeninhalt eines Grundstücks war somit abhängig von der Länge desFlurabschnitts, zu dem es gehörte. So erklären sich Formulierungen in denErbzinsbüchern des 15./16. Jh. wie die folgende: (1534/35) von einer gelengenzwei acker haldende (LHA Bb 97, 169). Den Breitenmessungen lagdas Ruthensystem zugrunde: Ein Striegel (Strichel) war eine Ruthe (4'/2 m)breit, ein Söttling zwei Ruthen, eine Dreigerte drei Ruthen, eine Gelänge4 Rushen; für noch größere geschlossene Ländereien war die BezeichnungGebreite gebräuchlich. Die genannten Maßbezeichnungen sind noch imUrkundenmaterial des 15./17. Jh. in Gebrauch. Auch im Flurnamenschatzhaben sie ihren Niederschlag gefunden, wie Namen wie die folgendenerkennenlassen:G e b r e i t e: Birnbaums-, Frankendorfer-, Häckerlings-, Herren-, Matthes-,Meyers-, Mühl-, Quer-, Rosen-, Schäfers-, Tilmanns-, Ulrichen-.G e 1 a n g e: 8 —, Allerleuten-, Anger-, Berg-, breite -, Buhlmanns-,Erbs-, erfurtische -, Hirsch-, Katzen-, Kilians-, Kletten-, Kollers-,9) Gemeintist ein Viertel einer Hufe Landes.

erhielt. Der Hufenbegriff faßte also die zu einem Hofe gehörenden Parzellen,die in verschiedenen Gewannen verteilt waren, zu einer Besitzeinheitzusammen. Die Hufe war als Leistungsstufe die Grundlage dersteuerlichen Belastung mit ZinsundZehntleistungen. Als solche tritt sienoch im 15.116. Jh. auf, wie die in den Erbzinsbüchern üblichen Maeangaben"eine Hufe Landes", "ein Viertel Landes"9 u. a. zeigen. Ebensoerklären sich die im Untersuchungsgebiet gelegentlich auftretenden Flurnamenmit dem Grundwort -hufe, deren Bestimmungswort den oder diejeweiligen Besitzer nennt: Backhaus-, Mönchehufe u. a., ähnlich wohl auchWallendorfer Hufe*. "Erbe" und "Lehen", die in Nachbargebieten auftretendenjüngeren Bezeichnungen für den zusammengefaßten Besitz, sindim Kreis Weimar nicht nachweisbar, wenn man von einem Beleg für"Erbe absieht (Neues Erbe in Oberweimar/Taubach). "Gut", ebenfallsein jüngeres Synonym von "Hufe", ist im Untersuchungsgebiet insgesamtzwölfmal, davon sechsmal mit dem Namen des Besitzers als Bestimmungswort,belegt (Kegeler-, Lauen-, Puckers-, Schinders-, Schmidts-, Töpfergut).Es spricht für den späteren Gebrauch von "Gut", wenn fünf dieser BesitzernGebietin dem wahrscheinlich erst später besiedelten Lotschen- Hochdorferauftreten.Die Messung der zu einer Hufe gehörenden Flurstücke erfolgte nachdem für die thüringische Feldordnung charakteristischen Breitensystem.Dabei wurden die einzelnen Parzellen nur nach der Breite gemessen. DerFlächeninhalt eines Grundstücks war somit abhängig von der Länge desFlurabschnitts, zu dem es gehörte. So erklären sich Formulierungen in denErbzinsbüchern des 15./16. Jh. wie die folgende: (1534/35) von einer gelengenzwei acker haldende (LHA Bb 97, 169). Den Breitenmessungen lagdas Ruthensystem zugrunde: Ein Striegel (Strichel) war eine Ruthe (4'/2 m)breit, ein Söttling zwei Ruthen, eine Dreigerte drei Ruthen, eine Gelänge4 Rushen; für noch größere geschlossene Ländereien war die BezeichnungGebreite gebräuchlich. Die genannten Maßbezeichnungen sind noch imUrkundenmaterial des 15./17. Jh. in Gebrauch. Auch im Flurnamenschatzhaben sie ihren Niederschlag gefunden, wie Namen wie die folgendenerkennenlassen:G e b r e i t e: Birnbaums-, Frankendorfer-, Häckerlings-, Herren-, Matthes-,Meyers-, Mühl-, Quer-, Rosen-, Schäfers-, Tilmanns-, Ulrichen-.G e 1 a n g e: 8 —, Allerleuten-, Anger-, Berg-, breite -, Buhlmanns-,Erbs-, erfurtische -, Hirsch-, Katzen-, Kilians-, Kletten-, Kollers-,9) Gemeintist ein Viertel einer Hufe Landes.

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